Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 183/2006
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U 183/06

Urteil vom 18. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön und Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Lanz.

S. ________, 1961, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler,
Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom

20. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1961 geborene S.________ war ab 1. Oktober 2002 bei der Firma X.________
angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Am 14. Januar 2003 wurde
sie als Fussgängerin von einem von der Polizei verfolgten Mann umgerannt und
kam zu Fall. Sie suchte anderntags ihren Hausarzt auf, welcher die Diagnosen
"Kontusio Gesicht, rechte Schulter, Kopf, Bänder-Muskelzerrung Schulter,
Nacken" stellte und eine volle Arbeitsunfähigkeit ab 15. Januar 2003
bestätigte. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung;
Taggeld). Nach medizinischen Abklärungen eröffnete sie der Versicherten mit
Verfügung vom 15. März 2005 die Einstellung der gesetzlichen Leistungen zum
31. März 2005, da die noch geklagten Beschwerden organisch nicht als Folge
des erlittenen Unfalles erklärbar seien und nicht in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zu diesem stünden. Im Weiteren wurde mit der Begründung,
der Unfall vom 14. Januar 2003 habe weder zu einer Erwerbsunfähigkeit noch zu
einem Integritätsschaden geführt, ein Anspruch auf eine Invalidenrente und
auf eine Integritätsentschädigung verneint. Auf Einsprache hin hielt der
Unfallversicherer an der Verfügung vom 15. März 2005 fest
(Einspracheentscheid vom 11. August 2005).

B.
Beschwerdeweise beantragte S.________, der Einspracheentscheid vom 11. August
2005 sei aufzuheben und es seien ergänzende Abklärungen zu treffen. Das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20.
Februar 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ ihre vorinstanzlichen
Rechtsbegehren erneuern.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 6. Februar 2007 legt die SUVA einen Bericht des  Spitals
Y.________ vom 12. Oktober 2006 und ein von der Invalidenversicherung
eingeholtes Gutachten der Begutachtungsstelle Z.________ vom 11. Dezember
2006 auf.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Der hauptsächliche Antrag in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde lautet auf
Aufhebung des Einspracheentscheides vom 11. August 2005. Den
Anfechtungsgegenstand im letztinstanzlichen Verfahren bildet indessen der -
hier den Einspracheentscheid bestätigende - kantonale Gerichtsentscheid vom
20. Februar 2006. Dessen Rechtmässigkeit wird höchstens sinngemäss
bestritten. Sie ist dennoch im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen und
mangels einer Bindung an die Parteibegehren zu prüfen (vgl. den bis 30. Juni
2006 in Kraft gestandenen Art. 132 lit. c OG, welche Bestimmung inhaltlich
unverändert in den am 1. Juli 2006 in Kraft getretenen Art. 132 Abs. 1 lit. c
OG überführt wurde). Zu beurteilen ist demnach, ob das kantonale Gericht eine
weitere Leistungspflicht der SUVA aus dem Unfall vom 14. Januar 2003 über den
31. März 2005 hinaus zu Recht verneint hat.

3.
Die massgeblichen Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Entscheid zutreffend
dargelegt. Es betrifft dies zunächst den für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen
dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit; Invalidität; Tod; BGE
129 V 177 E. 3.1 S. 181; zum Genügen einer Teilursächlichkeit: BGE 123 V 43
E. 2b S. 45 mit Hinweis, 121 V 326 E. 2 S. 329 mit Hinweisen) und die sich
dabei stellenden beweisrechtlichen Fragen, namentlich auch den zu beachtenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360
mit Hinweisen). Ebenfalls richtig sind die vorinstanzlichen Erwägungen über
den neben dem natürlichen erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang im
Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis) sowie bei klar
ausgewiesenen organischen Unfallfolgen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 mit
Hinweisen), bei psychischen Unfallfolgeschäden (BGE 115 V 133), bei
Schleudertraumen der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch (hinreichend)
nachweisbare Folgeschäden (BGE 117 V 359), bei dem Schleudertrauma
äquivalenten Verletzungen (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) und bei
Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369) im Besonderen.

4.
Das kantonale Gericht hat zunächst erwogen, soweit im Zeitpunkt des vom
Unfallversicherer zum 31. März 2005 ausgesprochenen Fallabschlusses überhaupt
organisch nachweisbare Unfallfolgeschäden vorgelegen hätten, seien sie
höchstens marginaler Art und vermöchten nicht, die weiterhin geklagten
Beschwerden zu erklären. Für diese sei vielmehr die im Rahmen der
medizinischen Abklärungen festgestellte psychische Problematik
verantwortlich.

Diese Beurteilung ist nach Lage der Akten nicht zu beanstanden. Soweit
dagegen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde überhaupt Einwendungen erhoben
werden, beschränken sich diese zunächst auf die Erwähnung der von einem Teil
der berichterstattenden Ärzte gestellten Diagnose eines chronischen
posttraumatischen Zervikalsyndroms sowie auf die Geltendmachung einer beim
Unfall vom 14. Januar 2003 erlittenen hirnorganischen Störung. Die besagte
Diagnose genügt indessen nicht, um den Schluss auf eine unfallkausale
organische Ursache der persistierenden Symptomatik zu gestatten. Und dass
eine gegebenenfalls unfallbedingte hirnorganische Beeinträchtigung vorliegt,
konnte mittels bildgebenden und anderen physiologisch-diagnostischen
Verfahren nicht nachgewiesen werden. Auch eine eingehende neuropsychologische
Abklärung ergab keine Anhaltspunkte für eine solche gesundheitliche Störung
(Untersuchungsbericht des Dr. phil. T.________, Zentrum für Psychiatrie,
Psychotherapie und Neuropsychologie, vom 13. April 2003).

Die Versicherte lässt sodann geltend machen, der SUVA-Kreisarzt sei zu ihren
Ungunsten voreingenommen, was sich in den kreisärztlichen
Untersuchungsberichten niedergeschlagen und auch die versicherungsexternen
Ärzte resp. Neuropsychologen beeinflusst habe. Anhaltspunkte hiefür lassen
sich den Akten indessen nicht entnehmen. Es kann im Übrigen auf die
einlässliche Auseinandersetzung mit den medizinischen Berichten und den
diesbezüglich bereits beschwerdeweise vorgetragenen Einwänden im
angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Darin wird auch zutreffend die
Notwendigkeit ergänzender medizinischer Abklärungen  verneint. Denn ob (noch)
organisch nachweisbare Unfallschäden vorliegen, lässt sich mit den
vorhandenen zahlreichen Arztberichten verschiedener medizinischer
Fachrichtungen zuverlässig in der dargelegten Weise beurteilen.

5.
Nach dem Gesagten fehlt es an einer unfallbedingten organisch nachweisbaren
Ursache für die persistierende Symptomatik. Zu beurteilen bleibt, ob sich ein
Leistungsanspruch aus dem Unfall vom 14. Januar 2003 über den 31. März 2005
hinaus aufgrund der festgestellten psychischen Problematik ergibt. Das
kantonale Gericht hat hiebei ohne weitere Ausführungen zum natürlichen
Kausalzusammenhang die Adäquanz geprüft. Nach SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 3c
ist dies nicht zu beanstanden.

5.1 Die Vorinstanz hat sich zunächst mit der Frage auseinandergesetzt, ob die
Versicherte beim Unfall vom 14. Januar 2003 eine Verletzung erlitten hat,
welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis bei der Adäquanzprüfung (vgl.
E. 3 hievor) rechtfertigt. Dies entspricht dem rechtsprechungsgemässen
Vorgehen bei organisch nicht (hinreichend) nachweisbaren Unfallfolgeschäden
(BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103; SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27, E. 2.2, U 277/04).
Das kantonale Gericht hat diese Frage verneint.

Dass das Unfallereignis zu einem Schädel-Hirntrauma im Sinne von BGE 117 V
369 geführt hat, macht die Versicherte, nach Lage der Akten zu Recht, nicht
geltend. Sie stellt sich vielmehr, wie schon vorinstanzlich, auf den
Standpunkt, sie habe ein Schleudertrauma resp. eine äquivalente Verletzung
der HWS erlitten. Das kantonale Gericht führt hiezu im angefochtenen
Entscheid aus, eine entsprechende Einwirkung auf die HWS sei aufgrund des
Unfallhergangs, der Art und Weise der danach aufgetretenen Beschwerden und
der ärztlichen Stellungnahmen nicht überwiegend wahrscheinlich.

5.2 Die vorinstanzliche Beurteilung beruht auf einer sorgfältigen Würdigung
der Sach- und Rechtslage. Dass der Unfall vom 14. Januar 2003 mit einer
Krafteinwirkung auf die HWS verbunden war, welche überhaupt ein
Schleudertrauma oder eine vergleichbare Verletzung hätte hervorrufen können,
erscheint mit Blick auf den aktenkundigen Unfallablauf fraglich. Der Hausarzt
schloss denn auch lediglich auf Kontusionen nebst einer Bänder-Muskelzerrung.
Sowohl der SUVA-Kreisarzt, der die Versicherte wiederholt untersucht hat, als
auch Prof. Dr. med. E.________ im neurologischen Gutachten vom 10. Oktober
2004 verneinen sodann ausdrücklich eine beim Unfall vom 14. Januar 2003
erlittene Schleuder- resp. Distorsionsverletzung der HWS. Nach der
überzeugenden Beurteilung des Kreisarztes gilt dies selbst dann, wenn es es
beim Aufprall des Kopfes schlimmstenfalls zu einer leichten Abknickverletzung
gekommen sein sollte. Zu Recht wird im kantonalen Entscheid weiter erwähnt,
dass das Beschwerdebild, welches für die der Schleudertrauma-Praxis zugrunde
liegenden Verletzungsmuster typisch ist (vgl. BGE 117 V 359 E. 4b S. 360, 369
E. 4b S. 382), hier anfänglich nur teilweise und im Übrigen, soweit
überhaupt, erst mit einiger zeitlicher Verzögerung aufgetreten ist.

5.3 Soweit in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet wird, der Kopf
der Versicherten sei beim Zusammenprall mit dem flüchtenden Mann durch
Kopfstoss nach hinten geschleudert worden, was die HWS geschädigt habe,
findet dies in den Akten keine Stütze. Vielmehr gab die Beschwerdeführerin am
18. März 2003 gegenüber dem Kreisarzt an, sie sei beim Zusammenstoss am
Brustkasten und an der rechten Gesichtshälfte getroffen worden. Schon der
Umstand, dass der Aufprall demnach auf Kopf und Brustkasten erfolgte, spricht
gegen die behauptete "erhebliche Akzeleration des Kopfes mit Bezug auf den
Rumpf" mit entsprechender Krafteinwirkung auf die HWS. Die weiteren
Ausführungen, mit welchen ein entsprechender Unfallmechanismus geltend
gemacht wird, stellen letztlich ebenfalls nur Behauptungen und Mutmassungen
dar, welche sich auch mittels der beantragten ergänzenden Abklärungen nicht
zuverlässig stützen liessen. Es ist daher mit dem kantonalen Gericht von
solchen Beweismassnahmen abzusehen (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V
90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis).

5.4 Im Weiteren wird geltend gemacht, die Aussage des Kreisarztes zu einer
maximal leichten Abknickverletzung sei Prof. Dr. med. E.________ "nicht
präsent". Was damit gemeint sein soll, wird aus der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht klar. Sollte damit geltend gemacht
werden, Prof. Dr. med. E.________ sei die Aussage des Kreisarztes nicht
bekannt gewesen, träfe dies nicht zu. Der entsprechende kreisärztliche
Untersuchungsbericht vom 16. Juni 2003 lag dem Neurologen nämlich gemäss
ausdrücklicher Erwähnung im Gutachten vom 10. Oktober 2004 vor.

Die letztinstanzlich aufgelegte hausärztliche Krankengeschichte rechtfertigt
ebenfalls keine andere Betrachtungsweise. Dies gilt namentlich auch für die
darin enthaltene Angabe, die Versicherte habe am 24. Februar 2003 über ein
leichtes Schwankgefühl und Schwindel geklagt. Die entsprechende Äusserung
erfolgte erst mehrere Wochen nach dem Unfall vom 14. Januar 2003, und der
Hausarzt sah sich weder durch diese noch durch die weiteren in der Folge
geklagten Beschwerden veranlasst, eine Verletzung im Sinne der
Schleudertrauma-Praxis ernsthaft in Betracht zu ziehen. Es kann im Übrigen,
und ohne dass auf die weiteren, grossenteils bereits beschwerdeweise
vorgetragenen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch im
Einzelnen einzugehen wäre, auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden.

6.
Ist nach dem Gesagten nicht von einem Schleudertrauma der HWS resp. einem
vergleichbaren Verletzungsmuster im Sinne der Rechtsprechung auszugehen,
erfolgt die Adäquanzprüfung in Bezug auf die organisch nicht (hinreichend)
erklärbaren Beschwerden gemäss den für psychische Unfallfolgeschäden
geltenden Grundsätzen.

Hiefür ist an das (objektiv erfassbare) Unfallereignis anzuknüpfen (BGE 115 V
133 E. 6 Ingress S. 139). Das kantonale Gericht hat den Unfall vom 14. Januar
2003 höchstens als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen
qualifiziert. Diese Beurteilung ist aufgrund des augenfälligen
Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen richtig. Die Versicherte
war denn auch in der Lage, nach dem Unfallereignis selber, wenn auch mit
Hilfe einer anderen Person  aufzustehen, und sie benötigte erst am Folgetag,
an welchem sie zudem zunächst noch der Arbeit nachging, ärztliche Behandlung.
Ein schwerer Unfall, wie er in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zumindest
sinngemäss geltend gemacht wird, oder auch nur ein mittelschwerer Unfall im
Grenzbereich zu den schweren Unfällen liegt jedenfalls nicht vor (vgl. die
RKUV 2005 Nr. U 548 S. 228, E. 3.2.2, U 306/04, und Nr. U 555 S. 322, E.
3.4.1, U 458/04, aufgeführten Beispiele).

Von den weiteren, objektiv fassbaren und unmittelbar mit dem Unfall in
Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden Umständen, welche
als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung einzubeziehen sind (BGE 115
V 133 E. 6c/aa S. 140), müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise
oder aber mehrere in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sein (BGE
115 V 133 E. 6c/bb S. 140). Beides hat die Vorinstanz mit zutreffender
Begründung, mit der sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht weiter
auseinandersetzt, verneint.

Fehlt es demnach am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 14.
Januar 2003 und der nach dem 31. März 2005 noch bestandenen gesundheitlichen
Beeinträchtigung, hat die Vorinstanz eine Leistungspflicht der SUVA hiefür zu
Recht verneint.

7.
Die von der SUVA nachträglich eingereichten Arztberichte könnten nur
berücksichtigt werden, wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine
Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353 ff. insbes.
E. 3b in fine S. 356 und E. 4 S. 357). Das trifft hier nicht zu, weshalb sich
die Eingabe als unzulässig erweist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 18. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.