Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 17/2006
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Prozess {T 7}
U 17/06

Urteil vom 6. November 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Hochuli

KPT Versicherungen AG, Tellstrasse 18, 3000 Bern 22, Beschwerdeführerin,

gegen

Ersatzkasse UVG, Badenerstrasse 694, 8048 Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006
Zürich

Eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung, Lausanne

(Entscheid vom 2. Dezember 2005)

Sachverhalt:

A.
Nachdem es mehrere UVG-Versicherer auf Anfrage des FC X.________ abgelehnt
hatten, dessen Arbeitnehmer im Rahmen der obligatorischen Unfallversicherung
zu versichern, ersuchte der FC X.________ die Ersatzkasse UVG darum, ihm
einen UVG-Versicherer zuzuweisen. Am 10. September 2003 verfügte die
Ersatzkasse UVG (nachfolgend: Ersatzkasse) die Zuweisung des FC X.________ an
die KPT Versicherungen AG (nachfolgend: KPT oder Beschwerdeführerin) zur
Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung mit Deckungsbeginn ab
12. September 2003. Dagegen beantragte die KPT einspracheweise die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Im Wesentlichen brachte die KPT vor, sie
betreibe das UVG-Geschäft erst seit 1. Januar 2002. Das aktuelle
UVG-Prämienvolumen belaufe sich auf rund Fr. 500'000.-. Davon entfielen etwa
Fr. 400'000.- an UVG-Prämien allein auf die UVG-Versicherung der Arbeitnehmer
der KPT Firmengruppe. Die Zuweisung der Hochrisikogemeinschaft des FC
X.________ zur Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung gefährde
das UVG-Geschäft der KPT in ernsthafter Weise und schliesse eine von Gesetzes
wegen vorgesehene ausgewogene Risikoverteilung aus. Mit Einspracheentscheid
vom 21. November 2003 hielt die Ersatzkasse an der verfügten Zuweisung fest.
Das Verwaltungsreglement der Ersatzkasse sehe vor, dass die registrierten
Versicherer bei der Zuweisung der Arbeitgeber in der Regel in alphabetischer
Reihenfolge berücksichtigt würden. Dabei werde auch der Geschäftstätigkeit in
personeller und regionaler Hinsicht sowie den Interessen der Arbeitgeber und
Arbeitnehmer in angemessener Weise Rechnung getragen. Übersteige die
voraussichtliche Jahresprämie des zuzuweisenden Arbeitgebers einen Zehntel
des UVG-Prämienvolumens des nach alphabetischer Reihenfolge bestimmten
Versicherers, könne letzterer die Übernahme des Risikos ablehnen. Bei einem
Prämienvolumen des FC X.________ von gut Fr. 25'000.- im Jahre 2003 erweise
sich die verfügte Zuweisung als gesetzes- und reglementskonform.

B.
Auf die gegen den Einspracheentscheid vom 21. November 2003 nach Massgabe der
entsprechenden Rechtsmittelbelehrung erhobene Beschwerde der KPT vom 6.
Januar 2004 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom
23. Juni 2005 nicht ein mit der Begründung, sachlich zuständig zur
materiellen Behandlung der Beschwerde der KPT sei nicht das kantonale
Gericht, sondern die eidgenössische Rekurskommission für die
Unfallversicherung (nachfolgend: Rekurskommission oder Vorinstanz), an welche
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Akten nach Eintritt der
Rechtskraft des Nichteintretensentscheides überweisen werde.

Nachdem der Nichteintretensentscheid vom 23. Juni 2005 unangefochten
geblieben war, überwies das kantonale Gericht die Akten an die
Rekurskommission. Diese verneinte ihrerseits die sachliche Zuständigkeit zur
Beurteilung der überwiesenen Beschwerde der KPT vom 6. Januar 2004 und trat
darauf ebenfalls nicht ein (Entscheid vom 2. Dezember 2005).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die KPT, es sei die Zuständigkeit
der Rekurskommission zur materiellen Beurteilung der Streitsache
festzustellen, eventualiter sei "die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern oder einer anderen Instanz festzustellen und die Streitsache
zur materiellen Beurteilung an die zuständige Instanz zu überweisen."

Während die Ersatzkasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine
Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die strittige Verfügung - der Nichteintretensentscheid vom 2. Dezember 2005 -
hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum
Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das
vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit
Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
2.1 Die Stiftung "Ersatzkasse gemäss den Artikeln 72-74 des Bundesgesetzes vom
20. März 1981 über die Unfallversicherung" mit Sitz in Zürich bezweckt, die
in Art. 73 UVG erwähnten Aufgaben zu erfüllen. Nach Art. 73 Abs. 2 UVG kann
die Ersatzkasse Arbeitgeber, die ihre Arbeitnehmer nach erfolgter Mahnung
nicht versichert haben, einem Versicherer zuweisen. Dabei achtet sie auf eine
ausgewogene Risikoverteilung und trägt den Interessen der betroffenen
Arbeitgeber und Arbeitnehmer angemessen Rechnung (Art. 95 Abs. 1 UVV). Die
Ersatzkasse teilt die Zuweisung den betroffenen Versicherern und Arbeitgebern
in Form einer Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG mit (Art. 95 Abs. 2 Satz 1
UVV), wobei Art. 105 Abs. 1 UVG anwendbar ist (vgl. Art. 95 Abs. 2 Satz 2
UVV, welcher gemäss Stellungnahme des BAG vom 27. Juli 2004 auf Grund eines
redaktionellen Versehens des Gesetzgebers nach wie vor auch auf den zum 31.
Dezember 1993 ersatzlos aufgehobenen Abs. 2 von Art. 105 UVG verweist).

2.2 Entgegen der vom kantonalen Gericht sinngemäss vertretenen Auffassung ist
es bei einer durch die Ersatzkasse gegebenenfalls vorzunehmenden Zuweisung
eines Arbeitgebers an einen Versicherer unerheblich, ob es der Arbeitgeber
zuvor pflichtwidrig unterlassen hat, für seine Arbeitnehmer einen Versicherer
zu suchen, oder ob die von ihm angefragten Versicherer den Abschluss einer
Versicherung verweigert haben. Denn wenn ein Arbeitgeber für sein Personal
keinen anschlusswilligen Versicherer findet, kann er sich an die Ersatzkasse
wenden, welche befugt ist, ihn durch Verfügung einem bestimmten Versicherer
zuzuweisen (Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 59).

3.
Streitig und als Frage des Bundesrechts (Art. 104 lit. a OG; vgl. Erw. 1
hievor) frei zu prüfen ist einzig, ob die Rekurskommission zu Recht wegen
fehlender sachlicher Zuständigkeit auf die Beschwerde vom 6. Januar 2004
nicht eingetreten ist, mit welcher die KPT den Verzicht auf die - mit
Einspracheentscheid der Ersatzkasse vom 21. November 2003 bestätigte -
Zuweisung des FC X.________ als obligatorisch gegen Unfall zu versichernder
Arbeitgeber forderte.

4.
4.1 Das Gesetz ist in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der
Text unklar oder lässt er verschiedene Deutungen zu, so muss unter
Berücksichtigung aller Auslegungselemente (insbesondere
Entstehungsgeschichte, Systematik sowie Zweck der Bestimmung) nach der wahren
Tragweite der auszulegenden Norm gesucht werden. Dabei hat sich die
höchstrichterliche Rechtsprechung bei der Auslegung von Erlassen stets von
einem pragmatischen Methodenpluralismus leiten lassen und es abgelehnt, die
einzelnen Auslegungselemente einer Prioritätsordnung zu unterstellen (zum
Ganzen BGE 131 III 35 Erw. 2, 130 V 232 Erw. 2.2; Urteil J. vom 18. August
2005 Erw. 3.1, I 68/02).

4.2 Nach Art. 109 Abs. 1 UVG beurteilt die eidgenössische Rekurskommission
für die Unfallversicherung Beschwerden gegen Einspracheentscheide über (lit.
a) die Zuständigkeit der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA)
zur Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes, (lit. b) die Zuteilung der
Betriebe und der Versicherten zu den Klassen und Stufen der Prämientarife und
(lit. c) Anordnungen zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten in
Abweichung von Artikel 58 Absatz 1 ATSG. Gemäss dem zum 31. Dezember 1993
ersatzlos aufgehobenen Art. 105 Abs. 2 UVG (vgl. hievor Erw. 2.1 i.f.) war
bis dahin erstinstanzlich das Bundesamt für Sozialversicherungen zur
Beurteilung von Beschwerden gegen Einspracheentscheide der Ersatzkasse UVG im
Streit um Zuweisungsverfügungen zuständig (vgl. Maurer, a.a.O., S. 612 Fn
1560).

4.3 Wie die Vorinstanz mit in allen Teilen zutreffender Begründung korrekt
dargelegt hat, ist die in Art. 109 Abs. 1 UVG aufgelistete Reihe von
Tatbeständen der Zuständigkeit der eidgenössischen Rekurskommission
abschliessend (RKUV 1998 Nr. U 312 S. 472 Erw. 4b). Dabei handelt es sich um
eine Aufzählung von Ausnahmefällen im Vergleich zu der gemäss ordentlichem
Rechtsweg vorgesehenen Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte
nach den Art. 56 ff. ATSG (vgl. zur Rechtslage vor Inkrafttreten des ATSG
Satz 1 von Art. 106 Abs. 1 UVG in der zum 31. Dezember 2002 ersatzlos
aufgehobenen Fassung, wonach Einspracheentscheide nach Art. 105 Abs. 1 UVG,
die nicht der Beschwerde an die eidgenössische Rekurskommission nach Art. 109
UVG unterliegen, beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mit
Beschwerde angefochten werden können). Der Prozess zwischen der Ersatzkasse
und der KPT, welche mit strittiger Verfügung vom 10. September 2003 zur
obligatorischen Versicherung des FC X.________ gegen Unfälle nach UVG
verpflichtet wurde, fällt mit Blick auf die praxisgemässe Anwendung des Art.
109 Abs. 1 UVG nach dessen Wortlaut (vgl. BGE 131 V 434 Erw. 1) nicht unter
einen der in lit. a-c dieser Bestimmung genannten Tatbestände und somit nicht
in die sachliche Zuständigkeit der Rekurskommission.

4.4
4.4.1 Entgegen der vom Verwaltungsgericht des Kantons Bern im
Nichteintretensentscheid vom 23. Juni 2005 vertretenen Auffassung handelt es
sich nicht um ein redaktionelles Versehen, dass gemäss Art. 109 Abs. 1 lit. a
UVG nur Beschwerden gegen Einspracheentscheide über die Zuständigkeit "der
SUVA" - nicht jedoch auch der "anderen Versicherer" - durch die
Rekurskommission zu beurteilen sind. Die Gesetzesmaterialien lassen nicht den
Schluss zu, es würde "dem klaren Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen [...],
wenn Streitigkeiten um die Zuständigkeit der 'anderen Versicherer' von den
kantonalen Versicherungsgerichten zu beurteilen wären, während über
Streitigkeiten betreffend die Zuständigkeit der SUVA die eidgenössische
Rekurskommission für die Unfallversicherung zu entscheiden hätte." Wollte der
Gesetzgeber nach dem unmissverständlich klaren Wortlaut von Art. 109 Abs. 1
lit. a UVG die sachliche Zuständigkeit zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Einspracheentscheide im Streit um "die Zuständigkeit der SUVA zur
Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes" der eidgenössischen
Rekurskommission für die Unfallversicherung zuweisen, so bedeutet dies nicht,
dass das gleiche Rechtspflegeorgan zwingend auch für die Beurteilung von
Streitfällen über Zuweisungsverfügungen der Ersatzkasse zuständig sein
müsste. Den beiden eben genannten Konstellationen liegen durchaus
verschiedenartige Verhältnisse zu Grunde, welche auch eine unterschiedliche
Ordnung des Instanzenzuges rechtfertigen. Während das Versicherungsverhältnis
bei der SUVA in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz begründet wird
(Art. 59 Abs. 1 Satz 1 UVG) und die SUVA ihre eigene Zuständigkeit
gegebenenfalls durch eine von ihr selber zu erlassende Verfügung verneint
(Maurer, a.a.O., S. 65 N 71a) oder bejaht (vgl. zur sogenannten
"Erfassungsverfügung" die "Wegleitung der SUVA durch die Unfallversicherung",
7. Auflage, Luzern 2003, S. 103; vgl. z.B. Ausgangslage im Urteil B. vom 7.
Juni 2006, U 129/05), handelt es sich beim Versicherungsvertrag nach UVG
zwischen einem Arbeitgeber und einem "anderen Versicherer" im Sinne von Art.
68 Abs. 1 UVG um einen besonderen öffentlich-rechtlichen Vertrag (in BGE 130
V 553 nicht publizierte Erw. 4.3 des Urteils W. vom 19. August 2004, U 307/03
[= SVR 2005 UV Nr. 3 S. 8 Erw. 4.3]), wobei für "andere Versicherer"
grundsätzlich kein Kontrahierungszwang besteht (Maurer, a.a.O., S. 59), es
sei denn, die Ersatzkasse weise einem solchen "anderen Versicherer" einen
Arbeitgeber durch Verfügung zu. Die Ersatzkasse ist jedoch nicht befugt,
einen Arbeitgeber durch Verfügung der SUVA zuzuweisen (Maurer, a.a.O., S. 65
N 71a). Zu Recht hielt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ergänzend
fest, dass "andere Versicherer" gemäss Art. 68 UVG - im Gegensatz zur SUVA -
nicht zum Erlass von Verfügungen über ihre eigene Zuständigkeit zur
Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes (vgl. Art. 109 Abs. 1 lit. a
UVG) legitimiert seien, weshalb sich diesbezüglich entgegen dem bernischen
Verwaltungsgericht auch kein Verweis auf "andere Versicherer" in lit. a des
Art. 109 Abs. 1 UVG aufdränge. Fehle im Vergleich dazu in lit. b und c des
Art. 109 Abs. 1 UVG eine Einschränkung hinsichtlich der Urheberschaft der bei
der Rekurskommission anfechtbaren Einspracheentscheide auf die SUVA, so
verdeutliche dies, dass die SUVA bei Anordnungen im Sinne von Art. 109 Abs. 1
lit. b und c UVG - anders als im Falle des Beschwerdegegenstandes nach Art.
109 Abs. 1 lit. a UVG - nicht das einzige Durchführungsorgan sei, dessen
Einspracheentscheide auf dem Gebiet von Art. 109 Abs. 1 lit. b und c UVG
beschwerdeweise an die Rekurskommission weiterziehbar seien. Nach dem klaren
Wortlaut von Art. 109 Abs. 1 UVG und unter Berücksichtigung der
unterschiedlichen Verhältnisse entspricht die von einander abweichende
Ordnung des Rechtsweges im Streit um die Zuständigkeit der Suva zur
Versicherung der Arbeitnehmer eines Betriebes (Art. 109 Abs. 1 lit. a UVG)
einerseits und bei strittigen Zuweisungsverfügungen der Ersatzkasse (Art. 73
Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 95 Abs. 2 UVV) andererseits dem Willen des
Gesetzgebers.

4.4.2 Mit Blick auf das ATSG und insbesondere die darin enthaltenen
Vorschriften zum Rechtspflegeverfahren (Art. 56 ff. ATSG) liegt hinsichtlich
des bei Zuweisungsverfügungen der Ersatzkasse zu beschreitenden Rechtsweges
auch keine Gesetzeslücke vor. Art. 1 Abs. 2 UVG schliesst zwar die Bereiche
(lit. a) des Medizinalrechts und Tarifwesens nach den Art. 53-57 UVG, (lit.
b) der Registrierung von Unfallversicherern nach Art. 68 UVG und (lit. c) des
Verfahrens über geldwerte Streitigkeiten zwischen Versicherern nach Art. 78a
UVG von der Anwendbarkeit der Bestimmungen des ATSG aus. Nicht von dieser -
nach dem klaren Wortlaut abschliessenden - Aufzählung in Art. 1 Abs. 2 UVG
erfasst wird demgegenüber die Zuweisung eines Arbeitgebers an einen
Unfallversicherer durch die Ersatzkasse gemäss Art. 73 Abs. 2 UVG. Folglich
bleibt es im hier zu beurteilenden Fall beim allgemeinen Beschwerdeweg nach
Art. 56 ff. ATSG.

4.4.3 Laut Art. 56 Abs. 1 ATSG kann - unter Vorbehalt hier nicht
einschlägiger Ausnahmen - gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben
werden. Art. 57 ATSG beschränkt die mit Beschwerde an das kantonale
Versicherungsgericht anfechtbaren Einspracheentscheide nicht auf die
Urheberschaft einzelner Durchführungsstellen. In der Eigenschaft als eine Art
Auffangnetz sorgt die Ersatzkasse subsidiär im Sinne von Art. 73 Abs. 1 UVG
für den lückenlosen Versicherungsschutz der nicht bei der SUVA versicherten
Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber der Pflicht zur Versicherung bei einem
registrierten Versicherungsträger nicht nachgekommen sind (in RKUV 2005 Nr. U
544 S. 209 nicht publizierte Erw. 2.2 des Urteils F. vom 17. Januar 2005,
U 20/04; Maurer, a.a.O., S. 63), und fällt als solche zweifellos in den
Anwendungsbereich des ATSG. Obwohl Kieser (ATSG-Kommentar, N 12 zu Art. 57,
insbesondere S. 572) die Auffassung vertritt, das ATSG sei grundsätzlich auf
das Verhältnis der UVG-Ersatzkasse zu Versicherern nicht anwendbar, erkennt
er im Ergebnis zu Recht, dass - anknüpfend an die Verfügungserlassbefugnis
der Ersatzkasse - von der Zuständigkeit der kantonalen Versicherungsgerichte
zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ersatzkasse betreffend
Zuweisung von Arbeitgebern auszugehen sei und sich das Verfahren analog nach
Art. 56 ff. ATSG zu richten habe.

4.5 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass sich das erstinstanzliche
Beschwerdeverfahren im Streit um Verfügungen der Ersatzkasse gemäss Art. 95
Abs. 2 UVV betreffend Zuweisung von Arbeitgebern an Versicherer nach ATSG
richtet und demzufolge in die sachliche Zuständigkeit der kantonalen
Versicherungsgerichte fällt.

5.
Hat die Rekurskommission ihre Zuständigkeit mit angefochtenem Entscheid zu
Recht verneint, bleibt die Frage zu prüfen, ob deswegen erneut die
Zuständigkeit des bernischen Verwaltungsgerichts auflebt.

5.1 Mit Verfügung vom 6. Februar 2004, welche auch der Beschwerdeführerin
eröffnet wurde, beschränkte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern das
Beschwerdeverfahren der KPT gegen den Einspracheentscheid der Ersatzkasse vom
21. November 2003 auf die Klärung der Prozessvoraussetzungen und leitete
einen Meinungsaustausch mit dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI)
ein, welchem die eidgenössische Rekurskommission für die Unfallversicherung
angegliedert ist (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 [VRPG]; Bernische
Systematische Gesetzessammlung [BSG] Nr. 155.21). Am 20. August 2004 liess
das Gericht den Parteien die Stellungnahme des BAG vom 27. Juli 2004
eröffnen, in welcher das BAG im Auftrag des EDI die Auffassung vertrat, das
Verwaltungsgericht des Kantons Bern sei zur Beurteilung der hängigen
Beschwerde der KPT gegen den Einspracheentscheid der Ersatzkasse vom 21.
November 2003 sachlich zuständig. Gleichzeitig verneinte das BAG die
Zuständigkeit der Rekurskommission. Angesichts dieses negativen
Kompetenzkonflikts (Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 86 Rz 236;
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 83;
Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die
Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern [VRPG], Bern 1997, N 15 zu Art. 4)
trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern unter Verneinung der sachlichen
Zuständigkeit mit Entscheid vom 23. Juni 2005 auf die Beschwerde der KPT vom
6. Januar 2004 nicht ein und öffnete damit der Beschwerdeführerin gemäss
zutreffender Rechtsmittelbelehrung den Rechtsweg (Merkli/Aeschlimann/Herzog,
a.a.O., N 8 zu Art. 7) an das Eidgenössische Versicherungsgericht. Soweit das
kantonale Gericht die Prozessvoraussetzung der sachlichen Zuständigkeit
verneinte, erwuchs der Nichteintretensentscheid vom 23. Juni 2005
unangefochten in materielle Rechtskraft (BGE 125 V 350; Gygi, a.a.O., S. 324;
Kölz/Häner, a.a.O., S. 252 Rz 715). Ein neues ordentliches Prozessverfahren
über denselben Streitgegenstand ist somit ebenso ausgeschlossen (vgl. Gygi,
a.a.O., S. 324 f.) wie die Wiederaufnahme des mit Nichteintretensentscheid
vom 23. Juni 2005 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern endgültig
abgeschlossenen Verfahrens.

5.2 Was die KPT hiegegen vorbringt, ist unbegründet. Die Berufung auf das
Urteil A. vom 29. Januar 2001 (H 236/00) dringt nicht durch. Entgegen der
Beschwerdeführerin ist der hier massgebende Sachverhalt nicht mit demjenigen
zu vergleichen, welcher dem eben genannten Urteil zu Grunde lag. Dort
erklärten sich nach einander die Rekursbehörden der Kantone Freiburg und
Waadt im damaligen Klageverfahren nach Art. 81 AHVV betreffend
Schadenersatzpflicht der Arbeitgeber zur Beurteilung der Schadenersatzklage
der Ausgleichskasse für örtlich unzuständig. Nachdem auch das zweite Gericht
des Kantons Waadt die örtliche Zuständigkeit verneint hatte, überwies es die
Akten wiederum an das Gericht des Kantons Freiburg. Dieses bestand erneut auf
seiner örtlichen Unzuständigkeit. Die von der Ausgleichskasse dagegen wegen
formeller Rechtsverweigerung erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das
Eidgenössische Versicherungsgericht mit dem besagten Urteil vom 29. Januar
2001 gut und hob den rechtskräftigen Nichteintretensentscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg auf. - Die als zugelassene
Krankenversichererin mit professioneller Organisation und eigenem
Rechtsdienst geschäftskundige KPT war in der Lage, den bernischen
Nichteintretensentscheid vom 23. Juni 2005 rechtzeitig entsprechend der
zutreffenden Rechtsmittelbelehrung zumindest vorsorglich mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössische Versicherungsgericht
weiterzuziehen, bis sich die Rekurskommission - sei es in einem End- oder
Zwischenentscheid oder auch in einer Erklärung, dass sie sich der Sache
annehmen werde - zu ihrer Zuständigkeit geäussert haben würde. Statt dessen
liess die Beschwerdeführerin den anfechtbaren Nichteintretensentscheid des
kantonalen Gerichts in Rechtskraft erwachsen. Die KPT hat es folglich selber
zu vertreten, wenn sie nun vor der Rechtstatsache steht, dass die
Rekurskommission in bundesrechtskonformer Weise ihre sachliche
Unzuständigkeit festgestellt hat und dieselbe Prozessvoraussetzung zuvor
schon durch das kantonale Gericht materiell rechtskräftig (Erw. 5.1 hievor)
verneint worden ist. Es besteht kein Anlass, der Beschwerdeführerin den
Rechtsweg erneut zu eröffnen.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Dem
Prozessausgang entsprechend sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Eidgenössischen Rekurskommission für die
Unfallversicherung, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Verwaltungsgericht
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, zugestellt.

Luzern, 6. November 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: