Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 174/2006
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Prozess {T 7}
U 174/06

Urteil vom 14. Dezember 2006
II. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Kernen und nebenamtlicher Richter
Maeschi; Gerichtsschreiber Flückiger

N.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 17. Februar 2006)

Sachverhalt:

A.
A.a N.________, geboren 1947, arbeitete seit 1973 als Frachtangestellter bei
der Firma X.________ und war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Betriebs- und
Nichtbetriebsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 14. Oktober 1975
erlitt er bei einem Auffahrunfall ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule
(HWS) mit Kopf- und Nackenschmerzen. Bei einem weiteren Unfall vom
26. Februar 1982 wurde er von einem Container-Deckel am Kopf getroffen,
worauf verstärkte Kopfschmerzen und Schwindelbeschwerden auftraten. Am 28.
Oktober 1992 stiess der Versicherte mit seinem Fahrzeug auf dem
Arbeitsgelände mit einem Tanklastwagen zusammen, wobei er sich multiple
Prellungen und Schürfungen am rechten Ellbogen sowie an der linken Hand
zuzog. Mit Verfügung vom 5. September 1994 und Einspracheentscheid vom 24.
Oktober 1995 hielt die SUVA fest, dass keine Unfallfolgen mehr vorlägen, und
stellte die Versicherungsleistungen ein. Die dagegen erhobene Beschwerde wies
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 19. März
1999 ab.

Am 18. April 1997 stürzte N.________ infolge eines Schwindelanfalls auf einer
Treppe, wobei er den Kopf anschlug. Ab dem 1. Januar 1998 arbeitete er noch
zu 50% im Innendienst beim bisherigen Arbeitgeber. Mit Verfügung vom 8.
Oktober 1999 teilte ihm die SUVA mit, sie sei für die weiter bestehenden
Beschwerden nicht leistungspflichtig, da ein Zusammenhang mit dem Ereignis
vom 18. April 1997 nicht überwiegend wahrscheinlich sei und ein solcher mit
den früheren Unfällen ausgeschlossen werden könne. Daran hielt die Anstalt
mit Einspracheentscheid vom 26. April 2000 fest. Das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die vom Versicherten
eingereichte Beschwerde ab (Entscheid vom 23. Mai 2001).

Am 5. Mai 2002 war N.________ auf der Autobahn bei Mailand an einer Kollision
von drei Fahrzeugen beteiligt, bei welcher er erneut ein Distorsionstrauma
der HWS erlitt und sich am linken Knie verletzte. Ab dem 27. Mai 2002 nahm er
die bisherige Tätigkeit von 50% wieder auf, klagte jedoch weiterhin über eine
schmerzhaft eingeschränkte HWS-Beweglichkeit sowie über Schmerzen im Bereich
der Lendenwirbelsäule (LWS) und eine eingeschränkte Beweglichkeit des
Ellbogens links. In der Folge machte er auch Kieferschmerzen und Sehstörungen
geltend. Die SUVA ordnete eine kreisärztliche Untersuchung an, traf
ergänzende Abklärungen und erliess am 5. März 2004 eine Verfügung, mit der
sie weitere Leistungen mangels einer Unfallkausalität der bestehenden
Beschwerden ablehnte. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 19. Oktober
2004 fest.

A.b Im August 1999 hatte sich N.________ zum Leistungsbezug bei der
Invalidenversicherung angemeldet. Mit Verfügung vom 10. Januar 2001 sprach
ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich gestützt auf ein Gutachten der
Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 2. August 2000 ab 1. Oktober 1999
eine halbe Invalidenrente, nebst Zusatzrente für die Ehefrau und zwei
Kinderrenten, aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56% zu. Nachdem der
Versicherte die Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte, richtete die Verwaltung
gestützt auf ein neues MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2004 rückwirkend ab
1. Juni 2003 eine ganze Rente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 70% aus
(Verfügung vom 7. März 2005).

B.
Gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 19. Oktober 2004 beschwerte sich
N.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte,
es sei ihm eine Invalidenrente ab 26. Mai 2002 (Datum der Einstellung des
Taggeldes) sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen.

Mit Entscheid vom 17. Februar 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Beschwerde ab.

C.
N.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen Entscheids und des Einspracheentscheids vom
19. Oktober 2004 sei die SUVA zu verpflichten, ihm eine Invalidenrente ab 26.
Mai 2002 sowie eine Integritätsentschädigung auszurichten.

Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt
für Gesundheit (BAG) verzichtet auf Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG)
geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 181 Erw.
3.1 und 3.2), insbesondere bei Schleudertraumen oder schleudertraumaähnlichen
Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3;
SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67), zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die
vorinstanzlichen Erwägungen zur Anwendbarkeit des auf den 1. Januar 2003 in
Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 (BGE 130 V 446 Erw.
1.2.1 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 In tatsächlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
schon vor dem Ereignis vom 5. Mai 2002 Unfallfolgen erlitten hat, nämlich im
Jahr 1975 eine Distorsion der HWS, im Jahr 1982 ein Kopftrauma, im Jahr 1992
Verletzungen im Bereich des rechten Ellbogens sowie der linken Hand und im
Jahr 1997 einen Kopfanprall nach Treppensturz. Die Folgen der Unfälle von
1992 und 1997 bildeten Gegenstand kantonaler Beschwerdeentscheide, mit denen
weitere Leistungen mangels Unfallkausalität der geltend gemachten Beschwerden
abgelehnt wurden. Im unangefochten gebliebenen Entscheid vom 23. Mai 2001 hat
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich festgestellt, der
Versicherte habe bereits nach dem ersten Unfall im Jahre 1975 unter
Kopfschmerzen gelitten, welche im Laufe der Zeit zwar nachgelassen hätten,
seinen Angaben zufolge jedoch ständig vorhanden gewesen seien. Ferner wies
das Gericht darauf hin, es sei schon im Entscheid vom 19. März 1999
rechtskräftig festgestellt worden, dass keine fassbare Pathologie gefunden
worden sei, welche die seit dem Unfall von 1992 erneut aufgetretenen
persistierenden Kopf- und Nackenbeschwerden zu erklären vermöchte. Eine
solche habe auch im Anschluss an den Unfall vom 18. April 1997 nicht
festgestellt werden können. Es sei daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass bei Erlass des Einspracheentscheids der
status quo ante bzw. quo sine erreicht gewesen sei. Des Weiteren hielt das
Gericht fest, aufgrund der medizinischen Akten hätten im Zeitpunkt des
Einspracheentscheids keine (organischen) Gesundheitsschädigungen vorgelegen,
welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 18. April 1997 stünden. Hingegen sei
wiederholt der Verdacht auf das Vorliegen einer Schmerzstörung geäussert
worden. Selbst wenn der Unfall als (Teil)ursache für die psychisch bedingte
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit zu betrachten wäre, bestehe kein
Leistungsanspruch, weil jedenfalls die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu
verneinen sei.

2.2 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für neue Tatsachen, welche
diese Beurteilung unter revisionsrechtlichen Aspekten als unzutreffend
erscheinen liessen. Ebenso fehlt es an Hinweisen darauf, dass sich die
tatsächlichen Verhältnisse in der Zeit bis zum neuen Unfall vom 5. Mai 2002
wesentlich geändert hätten. Es ist daher davon auszugehen, dass bei Eintritt
des neuen Unfalls seitens der früheren Ereignisse zwar noch gewisse
Beschwerden vorhanden waren, jedoch keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen
und insbesondere keine unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit. Fraglich und zu prüfen ist, inwieweit der Unfall vom 5. Mai
2002 den vorbestandenen Gesundheitsschaden (allenfalls im Sinne eines
Rückfalls oder von Spätfolgen) verschlimmert hat und ob er zu neuen
Gesundheitsschädigungen sowie einer entsprechenden Beeinträchtigung der
Arbeits- und Erwerbsfähigkeit geführt hat.

3.
3.1 Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer ab 1. Oktober
1999 eine halbe Rente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 56% ausgerichtet,
wobei sie von der im MEDAS-Gutachten vom 2. August 2000 attestierten
Arbeitsunfähigkeit von 50% ab 1. Oktober 1998 ausging. Mit Wirkung ab 1. Juni
2003 sprach sie dem Versicherten eine ganze Rente auf der Basis einer
Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit von 70% zu. Ausschlaggebend für die
revisionsweise Neubeurteilung des Rentenanspruchs war die Feststellung im
MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2004, wonach der Beschwerdeführer im
angestammten Beruf sowie in jeder anderen gleichwertigen Tätigkeit noch zu
30% arbeitsfähig ist, wobei die zusätzliche Arbeitsunfähigkeit nach der
Manifestation der koronaren Herzkrankheit eingetreten ist. Es sind somit
krankheits- und nicht unfallbedingte Faktoren, welche zu einer
revisionsweisen Neubeurteilung des Rentenanspruchs in der
Invalidenversicherung Anlass gaben. Aufgrund der Erhöhung der IV-Rente lässt
sich daher nicht auf eine den Leistungsanspruch in der obligatorischen
Unfallversicherung beeinflussende Änderung des Gesundheitszustandes
schliessen.

3.2 Zur Frage nach einer Verschlimmerung des Vorzustandes enthalten die
Arztberichte unterschiedliche Angaben. Dr. med. P.________, Facharzt für
Rheumatologie und Innere Medizin, bestätigt im Bericht vom 13. Januar 2004
eine unveränderte Arbeitsfähigkeit im Rahmen der bisherigen halben IV-Rente
und verneint eine richtunggebende Änderung bezüglich der vorbestehenden
Beschwerden. Demgegenüber gelangen die MEDAS-Ärzte im Gutachten vom
31. Dezember 2004 zum Schluss, es dürfte durch den Unfall im Jahre 2002 zu
einer richtungweisenden Verschlechterung der Vorbefunde am Bewegungsapparat
gekommen sein. Diese Feststellung findet in den gutachtlichen
Untersuchungsergebnissen indessen keine hinreichende Stütze. Im
rheumatologischen Fachgutachten vom 13. Oktober 2004 wird ausgeführt,
bezüglich des Bewegungsapparates bestünden gegenüber der Untersuchung im Jahr
2000 im Wesentlichen unveränderte Befunde. Wie bei der Voruntersuchung lägen
zahlreiche nicht organische Zeichen vor, welche auf eine Symptomausweitung
deuteten. Gegenüber der früheren rechtsseitigen Symptomatik zeigten sich
vorwiegend linksseitige Symptome, welche sich mit den klinisch zu erhebenden
Befunden am Bewegungsapparat nicht erklären liessen. Nach dem neurologischen
Fachgutachten vom 13. Oktober 2004 besteht das vom Versicherten geklagte
Beschwerdebild vorab aus chronischen lumbalen Schmerzen sowie Schmerzen im
Bereich der Glutealmuskulatur und der Hüften beidseits. Dazu kommen
chronische Kopfschmerzen, Schmerzen im Kiefergelenk links, episodischer
Drehschwindel mit Gangunsicherheit und Fallneigung sowie Schmerzen am volaren
Unterarm und eine Schwäche des Daumens links. Zum Verlauf wird festgestellt,
bei der aktuellen Untersuchung fehlten klinische Hinweise für eine
signifikante Progredienz des Leidens oder neue fokale neurologische Aspekte;
insbesondere lägen keine Anhaltspunkte für ein lumboradikuläres Syndrom vor.
Die chronischen Kopfschmerzen seien multifaktorieller Genese, wobei der
Schmerzcharakter für eine Spannungskopfschmerz-Komponente spreche. Die
diskrete Hemihypästhesie sei wahrscheinlich funktioneller Genese. Die
Schwindelsymptomatik sei nicht als progredient zu erachten. Für eine
neurologische Ätiologie der linksseitigen Kieferschmerzen fehlten Hinweise.
Hinsichtlich der vom Versicherten angegebenen Schmerzen am Unterarm links
hätten keine sensiblen oder motorischen Ausfälle erhoben werden können, was
gegen eine neurologische Genese im Sinne einer radikulären Schmerzsymptomatik
spreche. Zusammenfassend wird festgehalten, aus neurologischer Sicht ergebe
sich im Vergleich zur Voruntersuchung ein im Wesentlichen unveränderter
Befund. Die fachärztlichen Angaben bestätigen somit, dass in organischer
Sicht keine wesentliche, für die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und den
Leistungsanspruch in der obligatorischen Unfallversicherung relevante
Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Verschlimmert
haben sich die nicht unfallbedingte arterielle Verschlusskrankheit und das
ebenfalls nicht unfallbedingte koronare Herzleiden, welche sich laut
Gutachten vom 7. August 2000 noch nicht auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt
haben, im Gutachten vom 31. Dezember 2004 dagegen unter den Diagnosen mit
Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eingereiht sind. In psychischer bzw.
psychosomatischer Hinsicht wird im MEDAS-Gutachten eine Symptomausweitung
erwähnt und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) diagnostiziert. Diese
bestand indessen schon anlässlich der ersten Begutachtung und es bestehen
keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass sie sich im Anschluss an den neuen
Unfall wesentlich verschlimmert hätte. In seinem Bericht vom 13. Januar 2004
verneinte Dr. med. P.________ eine richtunggebende Verschlimmerung des
Beschwerdebildes auch hinsichtlich des somatoformen Schmerzsyndroms. Etwas
anderes lässt sich dem psychiatrischen Fachgutachten der MEDAS vom 12.
Oktober 2004 nicht entnehmen. Es ist daher davon auszugehen, dass auch in
psychischer bzw. psychosomatischer Hinsicht keine für den Leistungsanspruch
wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist.

4.
4.1 Der Unfall vom 5. Mai 2002 hat zu keinen neuen Gesundheitsschädigungen
geführt, welche geeignet wären, die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu
beeinträchtigen. Aus den medizinischen Akten geht hervor, dass schon kurz
nach dem Unfall eine deutliche Besserung der zunächst im Vordergrund
gestandenen Nacken- und Schulterschmerzen eingetreten ist und der
Beschwerdeführer bereits am 27. Mai 2002 die Erwerbstätigkeit im bisherigen
Rahmen wieder aufnehmen konnte. Bei den in der Folge geklagten Lumbalgien
handelt es sich um ein vorbestehendes chronifiziertes Leiden, welches nicht
unfallbedingt ist, wie im Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des
Kantons Zürich vom 19. März 1999 rechtskräftig festgestellt wurde. Nicht
unfallbedingt sind sodann die linksseitigen Kieferbeschwerden, welche der
Beschwerdeführer nach den Angaben des behandelndem Arztes Dr. med. I.________
erstmals am 12. April 2003 erwähnte. Die am Zentrum für Zahn-, Mund- und
Kieferheilkunde der Universität Z.________ vorgenommene Untersuchung vom 11.
Juli 2003 ergab die Diagnose einer Myoathropathie der Kau- und
Halsmuskulatur, was nach Meinung von Dr. med. S.________, Abteilung
Versicherungsmedizin der SUVA, ein typisch psychosomatisches Problem ohne
fassbares Substrat darstellt (Stellungnahme vom 25. Februar 2004). Im
MEDAS-Gutachten vom 31. Dezember 2004 werden Anhaltspunkte für eine
neurologische Ätiologie verneint und es wird die Auffassung vertreten, die
Schmerzen seien am ehesten auf eine Pathologie im Bereich des Kiefergelenks
zurückzuführen. Für diese Annahme sprechen die Feststellungen im Bericht des
Universitätszentrums vom 16. April 2004, wonach Anamnese und klinische
Untersuchung auf eine Diskopathie im linken Kiefergelenk sowie eine
Tendomyopathie hinwiesen, welche zum Teil mit einer Hyperaktivität der
Kaumuskulatur zu erklären sei. Im Hinblick darauf, dass die Kieferbeschwerden
erstmals rund ein Jahr nach dem Unfall geltend gemacht wurden und laut
Bericht des Universitätszentrums Z.________ eine Diskopathie beidseits
besteht, ist ein Zusammenhang mit dem Unfall vom 5. Mai 2002 nicht als
überwiegend wahrscheinlich zu betrachten. Das Gleiche gilt für die
Beschwerden im linken Ellbogen und Unterarm. Bei der Untersuchung vom 6. Juli
2002 konnte Dr. med. I.________ eine Umfangdifferenz von 1,5 cm am linken
Unterarm und ein leichtes Streckdefizit im Ellbogen mit Schmerzdruckpunkten
im Bereich des M. biceps und in der Cubita, jedoch keine Hinweise auf einen
ossären oder artikulären Defekt feststellen. Bei der MEDAS-Untersuchung im
Oktober 2004 liessen sich für die angegebenen Schmerzen im linken Unterarm
keine sensiblen oder motorischen Ausfälle finden, was laut Gutachten gegen
eine neurologische Genese im Sinne einer radikulären Schmerzsymptomatik
spricht. Des Weiteren wird ausgeführt, die linksseitigen Symptome im Bereich
der oberen und unteren Extremitäten liessen sich aufgrund der klinisch zu
erhebenden Befunde am Bewegungsapparat nicht erklären. Wie bei der
Voruntersuchung bestünden zahlreiche nicht organische Zeichen, die auf eine
rheumatologisch nicht zu erklärende Symptomausweitung hindeutenden. Von
dieser Beurteilung ist umso weniger abzugehen, als sich der Beschwerdeführer
beim Unfall vom 28. Oktober 1992 am rechten Ellbogen verletzt hatte und auch
damals schon kurz nach dem Unfall keine objektiven Befunde mehr erhoben
werden konnten, weshalb weitere Leistungen abgelehnt wurden. Was schliesslich
die nach dem Unfall vom 5. Mai 2002 geklagten Sehstörungen betrifft, ist ein
Unfallzusammenhang ebenfalls auszuschliessen, nachdem die Abklärungen der
SUVA ergeben haben, dass ein angeborener Astigmatismus hyperopicus sowie eine
Presbyopie vorliegen, welche in den Jahren 2002 und 2003 zu einer
Brillenkorrektur Anlass gaben.

4.2 Aufgrund der medizinischen Akten ist mit der erforderlichen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass es sich bei den geklagten Beschwerden
überwiegend um Symptome einer Somatisierungsstörung handelt, was umso nahe
liegender erscheint, weil eine derartige Entwicklung schon im Anschluss an
die früheren Unfälle festgestellt worden war. Im psychiatrischen
Fachgutachten vom 12. Oktober 2004 wird eine Somatisierungsstörung gemäss
ICD-10 F45.0 diagnostiziert, "insofern als Beschwerden durch die somatischen
Erkrankungen nicht erklärbar sind". In diesem Zusammenhang ist auf die
Rechtsprechung hinzuweisen, wonach auch eine anhaltende somatoforme
Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität begründet. Vielmehr besteht
eine Vermutung dafür, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen
mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Etwas anderes ist
nur anzunehmen, wenn besondere Umstände gegeben sind, welche eine Überwindung
der Schmerzproblematik auch bei Aufbietung der zumutbaren Willensanstrengung
nicht erwarten lassen (BGE 131 V 50 Erw. 1.2). Solche Gründe sind hier nicht
ersichtlich. Bei den psychiatrischen Untersuchungen wurden akzentuierte
Persönlichkeitszüge, aber keine psychische Komorbidität von erheblicher
Schwere, Ausprägung und Dauer festgestellt. Zwar ist die Störung laut
Gutachten vom 12. Oktober 2004 so weit fortgeschritten, dass die
Möglichkeiten zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vermutlich begrenzt
bleiben. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass einer Wiederaufnahme der
Erwerbstätigkeit vorab invaliditätsfremde Gründe (anhaltender medico-legaler
Konflikt, sekundäre Folgen der Arbeitskarenz, begrenzte Sprachkenntnisse)
entgegenstehen. Im Übrigen wird die Auffassung vertreten, die Aufgabe der bis
Juli 2003 ausgeübten Erwerbstätigkeit von 50% lasse sich mit einer
psychiatrischen Störung nicht erklären. Daraus ist zu schliessen, dass der
Schmerzstörung keine invalidisierende Bedeutung zukommt, woran auch die
psychiatrisch bestätigte Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 30% nichts
zu ändern vermag. Sie wird damit begründet, dass der Versicherte
hauptsächlich aufgrund der erhöhten "Ablenkung durch die umfangreichen
Beschwerden" und der etwas erhöhten Ermüdbarkeit wegen Schlafstörungen in der
Ausübung einer den somatischen Beschwerden angepassten Tätigkeit
eingeschränkt sei. Wie im Gesamtgutachten ausgeführt wird, ergibt sich daraus
jedoch keine zusätzliche Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Es muss daher
bei der Feststellung bleiben, dass keine die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigenden psychischen Unfallfolgen bestehen.

5.
Ohne dass es weiterer Abklärungen bedürfte, ist der Vorinstanz nach dem
Gesagten darin beizupflichten, dass die von der SUVA verfügte Einstellung der
Leistungen zu Recht besteht. Nicht gegeben sind auch die Voraussetzungen für
die Zusprechung einer Integritätsentschädigung (Art. 24 UVG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 14. Dezember 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.