Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 169/2006
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{T 7}
U 169/06

Urteil vom 12. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

A. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch     Advokat Guido Ehrler,
Rebgasse 1, 4058 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn      vom 20. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1951 geborene A.________ leidet zufolge jahrelangen Baumaschinenlärms
beidseits an einer hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit im Hochtonbereich.
Zudem liegen ein linksbetonter Dauertinnitus und als Folge davon
Schlafstörungen nachts mit Konzentrationsschwierigkeiten jeweils am folgenden
Tag vor. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) anerkannte die
Hörschädigung als Berufskrankheit und sprach A.________ mit Verfügung vom
22. Dezember 1993 eine Entschädigung für eine 30 %ige Integritätseinbusse zu,
welche sie am 29. Oktober 1997 zufolge Zunahme des Hörschadens um 10 %
erhöhte. Am 2. Juni 1998 erliess sie eine Nichteignungsverfügung, gemäss
welcher A.________ für alle Arbeiten im gehörgefährdenden Lärm nicht geeignet
sei. Da die Arbeitgeberfirma keine lärmfreie Einsatzmöglichkeit anbieten
konnte, kam es in der Folge zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Nachdem sich A.________ auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
angemeldet hatte und die laufenden Abklärungen eine anhaltende
Verschlechterung des Hörvermögens ergeben hatten, sprach die IV-Stelle des
Kantons Solothurn insbesondere gestützt auf einen Bericht der Medizinischen
Abklärungsstelle (MEDAS) Y.________ vom 9. September 2002 mit Verfügung vom
28. April 2003 rückwirkend ab 1. November 2000 eine Invalidenrente auf der
Grundlage einer 62 %igen Erwerbsunfähigkeit zu. Daran hielt sie im Ergebnis -
nunmehr von einem 63 %igen Invaliditätsgrad ausgehend - mit
Einspracheentscheid vom 26. Februar 2004 fest. Die SUVA ihrerseits hatte nach
diversen Abklärungen jeweils ratenweise Übergangsentschädigungen ausgerichtet
(Schreiben vom 22. Juli 1999, 5. Juni 2000 und 28. Januar 2002). Im Hinblick
auf die erwartete Rente der Invalidenversicherung ermittelte sie eine
Rückforderung über Fr. 12'666.- und kündete am 28. Februar 2003
verfügungsweise eine Verrechnung dieses Betrages mit den ausstehenden
Leistungen der Invalidenversicherung an. Mit Verfügung vom 25. April 2003
verneinte sie einen Rentenanspruch, woran sie mit Einspracheentscheid vom 30.
Juni 2004 festhielt; gleichzeitig lehnte sie auch das am 2. April 2003
gestellte Gesuch um Erlass der Rückerstattungsschuld ab.

B.
Beschwerdeweise liess A.________ beim Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn die Zusprechung einer Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades
von 65 % beantragen; zudem sei die Sache zur Behandlung seines Erlassgesuchs
an die SUVA zurückzuweisen; eventuell sei dieses zu bewilligen. Das kantonale
Gericht hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Februar 2006 teilweise gut
und wies die Sache an die SUVA zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen
verfahre und hierauf neu entscheide.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, die SUVA sei
anzuweisen, ihm mit Wirkung ab 17. Dezember 2002 eine Rente basierend auf
einem Invaliditätsgrad von 63 % auszurichten.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit hat sich nicht vernehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

1.1 Die Kognition des Bundesgerichtes richtet sich daher im
Unfallversicherungsbereich noch nach Art. 132 [ab 1. Juli 2006: Art. 132
Abs. 1] OG. Danach ist die Überprüfungsbefugnis im Beschwerdeverfahren um die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen nicht auf die
Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit
der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und
kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten
hinausgehen (Art. 132 Abs. 1 OG in der seit 1. Juli 2006 gültig gewesenen
Fassung).

1.2 Wie das kantonale Gericht richtig festgehalten hat, kann die
Leistungspflicht des Unfallversicherers auch bei Berufskrankheiten gegeben
sein (Art. 6 Abs. 1 UVG), sofern diese in einem natürlichen (BGE 129 V 177
E. 3.1 S. 181, 402 E. 4.3.1 S. 406, je mit Hinweisen) und adäquaten
(BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 402 E. 2.2 S. 405, je mit Hinweis)
Kausalzusammenhang mit dem eingetretenen Gesundheitsschaden stehen. Richtig
wiedergegeben hat es weiter das Vorgehen bei der Invaliditätsbemessung nach
der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 18 Abs.
1 UVG; Art. 18 Abs. 2 UVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen
Fassung; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f., 128 V 29 E. 1 S. 30 f., 104 V
135 E. 2a und b S. 135 f.), die dabei den ärztlichen
Arbeitsfähigkeitsschätzungen zukommende Bedeutung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261
mit Hinweisen) und die nach der Rechtsprechung bei der beweismässigen
Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 351 E.
3a S. 352 mit Hinweis). Dasselbe gilt hinsichtlich des im
Unfallversicherungsbereich geltenden Beweisgrades der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360 mit Hinweisen), des zu
beachtenden Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195 mit
Hinweisen) und der sich daraus für den Fall einer Beweislosigkeit ergebenden
Beweis(last)regel (BGE 117 V 261 E. 3b S. 264 mit Hinweisen).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, das kantonale Gericht
hätte die SUVA verpflichten müssen, denselben Invaliditätsgrad anzunehmen,
welchen die Invalidenversicherung in ihrem Einspracheentscheid vom 26.
Februar 2004 anerkannt hatte. Zur Begründung dieser Argumentation beruft er
sich auf BGE 126 V 288.

2.2 Die Vorinstanz hat die Erwägungen des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts in BGE 126 V 288 zutreffend wiedergegeben. Darauf wird
verwiesen. Wie sie des Weitern richtig erkannte, stimmen die medizinischen
Berichte bezüglich des somatischen Befundes überein, während hinsichtlich
allfälliger noch zumutbarer Verweisungstätigkeiten erhebliche Differenzen
bestehen. So wird im Bericht der MEDAS vom 9. September 2002, welches der
Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zugrunde liegt,
festgehalten, der Versicherte leide auf Grund des Tinnitus unter
Schlafstörungen in der Nacht und tagsüber unter einer ausgesprochenen
Müdigkeit, welche dazu führe, dass Konzentrationsstörungen und Probleme mit
dem Gedächtnis auftreten; er sei deswegen im angestammten Beruf als
Bauarbeiter nicht mehr arbeitsfähig, hingegen bei Tätigkeiten in einer nicht
lärmigen Umgebung, die keine erhöhten Anforderungen an das Gedächtnis oder
die Konzentration stellt, zu 40 % oder dreieinhalb Stunden pro Tag
einsetzbar. Demgegenüber führt Dr. med. T.________ von der Klinik für Hals-,
Nasen- und Ohrenkrankheiten im Kantonsspital X.________ am 9. September 2002
aus, eine berufliche Tätigkeit, welche keine differenzierten akustischen
Anforderungen stellt, sei zumutbar. Hinsichtlich des möglichen Umfangs
solcher Tätigkeiten fehlen nähere Angaben. Präzisere Auskünfte ergeben sich
auch nicht aus der Stellungnahme des Dr. med. G.________, Facharzt FMH für
Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, von der Abteilung Arbeitsmedizin der SUVA
vom 20. Januar 2003, welcher sich lediglich der Beurteilung durch Dr. med.
T.________ anschliesst.

2.3 Auf dieser Grundlage verhielt das kantonale Gericht die SUVA, "zur
Vervollständigung und präziseren Bewertung des Beschwerdebildes und der
verbleibenden Leistungsfähigkeit" medizinische wie auch berufliche
Abklärungen durchzuführen, um "auf der Grundlage einer lückenlosen
medizinischen Erkenntnislage" nochmals über das verbliebene Leistungsvermögen
zu befinden. Dabei, so die Vorinstanz weiter, sei insbesondere auf die Fragen
einzugehen, wie die jetzige gesundheitliche Verfassung hinsichtlich des
Tinnitus zu bewerten ist, wie sich diese auf die Leistungsfähigkeit auswirkt
und ob auf Grund der festgestellten Beschwerden "ein leidensbedingter Abzug"
vorzunehmen ist; erst gestützt darauf sei nochmals über den Einfluss der
gesundheitlichen Beeinträchtigung auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit und
den sich daraus allenfalls ergebenden Leistungsanspruch zu befinden.

3.
3.1 Entgegen der Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist den
Überlegungen des kantonalen Gerichts beizupflichten. Zunächst ist
festzuhalten, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht schon in BGE 126 V
288 und auch in seiner früheren Rechtsprechung (vgl. BGE 119 V 468) nie
derart bestimmt wie nunmehr der Beschwerdeführer in seiner Rechtsschrift
erklärt hat, inwiefern die rechtskräftige Invaliditätsschätzung des einen
Sozialversicherungsträgers für den anderen bindend ist. Ausgehend von der
koordinierenden Funktion des Invaliditätsbegriffs in der
Invalidenversicherung einerseits und in der Unfallversicherung (wie auch der
Militärversicherung) andererseits hat es in BGE 126 V 288 vielmehr
festgehalten, dass die Bemessung der Invalidität für jeden
Sozialversicherungszweig grundsätzlich selbstständig vorzunehmen ist (BGE 126
V 288 E. 2a S. 291 f. mit Hinweisen). Mit Bezug auf den gleichen
Gesundheitsschaden hat diese im Regelfall zwar zum selben Ergebnis zu führen;
gleichzeitig wurden indessen Abweichungen ausdrücklich vorbehalten (BGE 126 V
288 E. 2b S. 292 mit Hinweis). Dem Ansinnen des heutigen Beschwerdeführers
wird schon in BGE 126 V 288 deutlich entgegengetreten, indem dort ausgeführt
wird, die Versicherer dürften sich keinesfalls ohne weitere eigene Prüfung
mit der blossen Übernahme des von einem anderen Versicherer festgelegten
Invaliditätsgrades begnügen; zumindest rechtskräftig abgeschlossene
Invaliditätsschätzungen dürften allerdings auch nicht einfach unbeachtet
bleiben, sondern müssten als Indiz für eine zuverlässige Beurteilung gewertet
und als solches in den Entscheidungsprozess erst später verfügender
Versicherungsträger mit einbezogen werden (BGE 126 V 288 E. 2d S. 293 f.).
3.2 Schon nach der eben erwähnten Rechtsprechung ist das Begehren des
Beschwerdeführers unbegründet. Die Vorinstanz hat klar festgestellt, dass die
von der SUVA berücksichtigten medizinischen Berichte, auch wenn es sich bei
den Dres. med. T.________ und G.________ um auf Gehörschäden spezialisierte
Fachärzte handelt, für sich allein eine Abweichung von dem von der
Invalidenversicherung bestimmten Invaliditätsgrad zwar nicht rechtfertigen.
Dies schliesst indessen nicht aus, dass die SUVA nicht wie die
Invalidenversicherung auf das primär aus internistischem Blickwinkel
erstellte MEDAS-Gutachten vom 9. September 2002 abstellt, sondern weitere
fachspezifische Stellungnahmen einholt und darüber hinaus allenfalls auch
zusätzliche erwerbliche Abklärungen tätigt. Es kann ihr denn auch nicht
verwehrt sein, bei ausgewiesenem Bedarf von der Invaliditätsschätzung der
Invalidenversicherung abzuweichen, sofern sie dafür triftige Gründe im Sinne
von BGE 126 V 288 anführen kann. Aus dem Umstand, dass das kantonale Gericht
die Expertise der MEDAS vom 9. September 2002 als "plausibel und sachgerecht"
qualifiziert hat, steht dem vorinstanzlichen Rückweisungsentscheid vom 20.
Februar 2006 jedenfalls nicht entgegen, lässt sich doch nicht ausschliessen,
dass weitere Abklärungen medizinischer oder erwerblicher Art die SUVA zu
einem in zulässiger Weise von der Invaliditätsschätzung der
Invalidenversicherung abweichenden Ergebnis führen. Des Gleichen beruht - was
auch der Beschwerdeführer einräumt - die vorinstanzliche Feststellung, wonach
"das MEDAS-Gutachten nicht umzustossen und damit ein Ansatzpunkt für eine
Abweichung von der Invaliditätsschätzung der IV-Stelle nicht gegeben" sei,
ausdrücklich auf "der jetzigen medizinischen Aktenlage". Die Möglichkeit,
diese durch eigene Abklärungen zu ergänzen, muss der SUVA gewahrt bleiben.

3.3 Kommt hinzu, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht an der
Rechtsprechung in BGE 126 V 288 nicht strikt festgehalten, sondern - worauf
die SUVA in ihrer der Vorinstanz eingereichten Beschwerdeantwort vom 3.
Januar 2006 zu Recht hinweist - etwa in BGE 131 V 362 mit Blick auf das auf
den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG eine Bindungswirkung
rechtskräftiger Invaliditätsbemessungen der Invalidenversicherung für den
Unfallversicherer sogar ausdrücklich verneint hat (BGE 131 V 362 E. 2.2.1 S.
366 f.). Damit hat es eine schon früher in AHI 2004 S. 181 publizierte
Rechtsprechung auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des ATSG bestätigt.
In dem in AHI 2004 S. 181 veröffentlichten Urteil vom 13. Januar 2004 (I
564/02) ist das Gericht bereits zum Schluss gelangt, dass die
Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem
Unfallversicherer mangels rechtserheblichen "Berührtseins" im Sinne des zum
1. Januar 2003 aufgehobenen Art. 129 Abs. 1 UVV (vgl. nunmehr Art. 49 Abs. 4
ATSG) keinerlei Bindungswirkung entfaltet, auch nicht im Sinne einer
Richtigkeitsvermutung (AHI 2004 S. 181 E. 4.3 und 4.4). Die in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde angerufene, dem kantonalen
Rückweisungsentscheid nicht entgegenstehende (E. 3.2 hievor) Rechtsprechung
war damit schon im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids der SUVA
vom 30. Juni 2004 überholt.

4.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der kantonale Rückweisungsentscheid
insoweit nicht beanstandet, als die Vorinstanz die SUVA verpflichtet hat,
über den Erlass der Rückerstattungsschuld zunächst verfügungsweise zu
befinden. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

5.
Weil es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen (der
Unfallversicherung) ging, fallen auf Grund von Art. 134 OG (Satz 1 in der
seit 1. Juli 2006 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 1 hievor [Ingress]) vor
dem Bundesgericht keine Verfahrenskosten an.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 12. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.