Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 167/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


{T 7}
U 167/06

Urteil vom 31. Januar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Ersatzrichter Maeschi,
Gerichtsschreiber Jancar.

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

D.________, 1962, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler,
Frankenstrasse 3, 6003 Luzern.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 25. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1962 geborene portugiesische Staatsangehörige D.________ war seit dem 1.
Juli 1988 bei der Firma S.________ als Maschinenführer angestellt und bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) für die Folgen von Berufs-
und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 11. März 2000
erlitt er bei einem Auffahrunfall eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS).
Nachdem er die Arbeit am 22. März 2000 wieder voll aufgenommen hatte, schloss
die SUVA den Fall ab. Am 30. Mai 2002 kam es erneut zu einer
Auffahrkollision, als D.________ nach links abbiegen wollte und ein
nachfolgendes Fahrzeug in seinen Personenwagen stiess. Wegen Nacken- und
Rückenschmerzen wurde er ambulant im Spital X.________ untersucht, wo ein
HWS-Schleudertrauma Grad I diagnostiziert wurde. Ab dem 12. August 2002
arbeitete er wieder zu 50 % und ab dem 16. Oktober 2002 zu 80 %. Nach einem
Arbeitsunterbruch vom 10. Dezember 2002 bis 19. Januar 2003 nahm er die
Arbeit wieder zu 80 % auf. Auf Veranlassung des behandelnden Arztes Dr. med.
C.________, Facharzt für Innere Medizin FMH, hielt er sich vom 4. Juni bis 2.
Juli 2003 in der Rehaklinik Y.________ auf, wo ein Status nach HWS-Distorsion
mit zervikozephalem Symptomenkomplex, neuropsychologischen Funktionsstörungen
und einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21)
diagnostiziert und die Arbeitsfähigkeit auf 50 % bei angepasster Tätigkeit
(mit Steigerungsmöglichkeit bei stabilen Verhältnissen) geschätzt wurde
(Bericht vom 22. Juli 2003). Auf den 31. Januar 2004 wurde dem Versicherten
das Arbeitsverhältnis gekündigt. Vom 25. Februar bis 31. März 2004 hielt er
sich zur stationären Rehabilitation und Abklärung in der Rehaklinik
W.________ auf. Im Austrittsbericht dieser Klinik vom 6. April 2004 wurden
die Diagnosen eines chronischen zervikobrachialen Schmerzsyndroms
rechtsbetont und eines depressiven Syndroms (major depression, mittelgradig)
gestellt. Die vom behandelnden Arzt bescheinigte volle Arbeitsunfähigkeit
wurde bestätigt. Kreisarzt Dr. med. A.________ gelangte in einem Bericht vom
26. August 2004 sowie einer Stellungnahme vom 4. November 2004 zum Schluss,
die bestehenden Beschwerden seien höchstens zu einem geringen Teil
organischer Natur und überwiegend auf die depressive Entwicklung
zurückzuführen. Mit Verfügung vom 8. November 2004 stellte die SUVA die
bisherigen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld) auf den 31. Dezember 2004 ein
und lehnte die Ausrichtung einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung
ab. Die vom Versicherten erhobene Einsprache wies sie mit der Begründung ab,
dass für die geltend gemachten Beschwerden kein objektivierbares organisches
Substrat bestehe und die psychisch bedingte Ausweitung des Beschwerdebildes
nicht adäquat unfallkausal sei (Einspracheentscheid vom 16. März 2005).

B.
D.________ beschwerte sich gegen diesen Entscheid und beantragte, es seien
ihm über den 31. Dezember 2004 hinaus die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlungskosten, Taggeld aufgrund einer Arbeitsunfähigkeit von 100%)
zuzusprechen; zudem sei die SUVA zu verpflichten, die Rentenfrage zu prüfen
und die Höhe der Integritätsentschädigung festzusetzen.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau bejahte die Unfallkausalität der
bestehenden Beschwerden, hob den Einspracheentscheid vom 13. März 2005 auf
und verpflichtete die SUVA, dem Versicherten weiterhin die gesetzlichen
Leistungen zu erbringen (Entscheid vom 25. Januar 2006).

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in
Aufhebung des kantonalen Entscheides sei der Einspracheentscheid vom 13. März
2005 wiederherzustellen.

D. ________ lässt sich mit dem Antrag auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vernehmen. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Dieses Gesetz
ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des
Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn
auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der angefochtene Entscheid am 25.
Januar 2006 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31.
Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2.
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG)
geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 181 Erw.
3.1 und 3.2), insbesondere bei Schleudertraumen oder schleudertraumaähnlichen
Verletzungen der HWS (BGE 117 V 359 ff.; RKUV 2000 Nr. U 395 S. 317 Erw. 3
[Urteil Z. vom 2. Juni 2000, U 160/98]; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67) sowie
Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 ff.), zutreffend dargelegt. Das Gleiche
gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher
Gutachten und Berichte (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c). Darauf
wird verwiesen.

3.
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erachtet es die SUVA nicht als erwiesen,
dass der Beschwerdegegner beim Unfall vom 30. Mai 2002 ein
HWS-Distorsionstrauma im Sinne eines sog. Schleudertraumas erlitten hat, weil
es nicht innert der von der Rechtsprechung genannten Frist von 72 Stunden
nach dem Unfall zu dem für solche Verletzungen typischen Beschwerdebild
gekommen sei.

3.1 Die Ärzte des Spitals X.________ stellten am Unfalltag eine Druckdolenz
über den Dornfortsätzen C3-7 und Th1-11 sowie eine Muskelverspannung mit
Schmerzen über den ganzen Abschnitt fest und diagnostizierten ein
"HWS-Schleudertrauma Grad I" (Austrittsbericht vom 31. Mai 2002).
Funktionsaufnahmen der HWS und BWS vom 13. Juni 2002 ergaben keine Frakturen
oder traumatischen Läsionen; es zeigte sich jedoch eine reduzierte
Beweglichkeit der unteren HWS bei Streck- und Schiefhaltung der HWS und
leichtgradiger Drehskoliose der BWS. Der behandelnde Arzt Dr. med. C.________
stellte am 21. Juni 2002 die Diagnose einer HWS-Distorsion mit starken
Schmerzen im Bereich des Nackens und des Schultergürtels, woran er in
weiteren Berichten vom 28. Oktober 2002 und 28. März 2003 festhielt.
Kreisarzt Dr. med. U.________ bestätigte am 8. Juli 2002 die Diagnose einer
HWS-Distorsion mit Nacken-, Schulter- und Kopfschmerzen und stellte fest, der
Versicherte zeige die klassische Klinik einer solchen Verletzung mit
insuffizienter Analgesie bei Nichteinnahme der verschriebenen
Schmerzmedikamente. Aufgrund der übereinstimmenden ärztlichen Angaben und
unter Berücksichtigung des Unfallhergangs, wie er sich aus den Polizeiakten
ergibt, ist mit der erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit
anzunehmen, dass der Beschwerdegegner beim Unfall vom 30. Mai 2002 eine, wenn
auch leichte HWS-Distorsion im Sinne eines sog. Schleudertraumas erlitten
hat. Er hat im Anschluss an den Unfall denn auch über Beschwerden (Nacken-,
Schulter- und Kopfschmerzen, später auch Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen, Nervosität und Angstzustände, Schlafstörungen, Tinnitus
sowie eine depressive Reaktion) geklagt, welche zum typischen Beschwerdebild
solcher Verletzungen gehören (BGE 117 V 360 Erw. 4b). Davon, dass es sich
dabei zumindest teilweise um unfallkausale Beeinträchtigungen handelt, gehen
nebst Dr. med. U.________ auch die SUVA-Kreisärzte Dr. med. B.________
(Bericht vom 21. Januar 2004) und Dr. med. A.________ (Stellungnahme vom 4.
November 2004) aus. Zu keinem andern Schluss geben die Berichte über die
stationären Abklärungen in der Rehaklink Y.________ vom 22. Juli 2003 und der
Rehaklinik W.________ vom 6. April 2004 Anlass.

3.2 Der SUVA kann auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie sich darauf
beruft, das typische Beschwerdebild sei nicht innert der von der
Rechtsprechung als massgebend bezeichneten Dauer von 72 Stunden nach dem
Unfall aufgetreten. Die 72 Stunden-Regel gilt vorab für das Auftreten von
Nackenschmerzen, weil es medizinischer Erkenntnis entspricht, dass sich
solche Beschwerden innert einer Latenzzeit von 24 bis höchstens 72 Stunden
nach dem Unfall manifestieren (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 mit Hinweisen). Sie
bedeutet jedoch nicht, dass sämtliche der zum typischen Beschwerdebild eines
HWS-Distorsionstraumas gehörenden und im Einzelfall festgestellten Symptome
innert dieser Latenzzeit aufgetreten sein müssen (Urteile A. vom 16.
September 2004, U 121/04, und M. vom 17. Juni 2003, U 358/02). Denn es
entspricht ebenfalls medizinischer Erfahrung, dass im Anschluss an solche
Verletzungen noch Jahre nach dem Unfall Beeinträchtigungen der
verschiedensten Art auftreten können (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit
Hinweisen). Im vorliegenden Fall ist aufgrund der Angaben des Versicherten im
"Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen" vom 8. Juli 2002 und der
ärztlichen Feststellungen mit der erforderlichen überwiegenden
Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass innert der Latenzzeit Nacken-, Schulter-
und Kopfschmerzen aufgetreten sind. Dr. med. U.________ hat die Angaben des
Versicherten über die geltend gemachten Beschwerden anlässlich der
kreisärztlichen Untersuchung vom 8. Juli 2002 ausdrücklich als konsistent
bezeichnet. Zudem liegt nach dem Gesagten eine fachärztlich wiederholt
bestätigte Diagnose eines Distorsionstraumas der HWS vor. Gründe, weshalb
nachträglich von dieser auch seitens der SUVA anerkannten Diagnose abzugehen
wäre, sind nicht ersichtlich. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen,
dass der Beschwerdegegner beim Unfall vom 30. Mai 2002 ein
HWS-Distorsionstrauma im Sinne eines sog. Schleudertraumas erlitten hat.

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob die vom Beschwerdegegner bei Einstellung der
Leistungen per Ende 2004 geltend gemachten Beschwerden noch in einem
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall standen.

4.1 Während des Aufenthaltes in der Rehaklinik Y.________ vom 4. Juni bis 2.
Juli 2003 klagte der Beschwerdegegner über starke und täglich vorhandene
Schmerzen im Bereich des Hinterkopfes, des Nackens sowie der Schultergelenke
mit Ausstrahlung in die Arme; ferner über Schmerzen an der Lendenwirbelsäule
(LWS) sowie im Bereich der Iliosakralgelenke, welche vorbestehend seien, sich
nach den Unfall jedoch verstärkt hätten. Des Weiteren erwähnte er einen
Tinnitus beidseits, vegetative Symptome (gelegentliches Schwitzen,
Nervosität, Ängste), Schlafstörungen sowie Konzentrations- und
Gedächtnisstörungen. Sowohl der rheumatologisch-orthopädische als auch der
Neurostatus waren weitgehend unauffällig. Nach Meinung der Klinikärzte litt
der Versicherte als Folge der am 30. Mai 2002 erlittenen HWS-Distorsion an
einem persistierenden zervikozephalen Symptomenkomplex, neuropsychologischen
Funktionsstörungen und psychoreaktiven Elementen im Sinne einer
Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion (ICD-10 F43.21). Die
stationäre physiotherapeutische und psychologische Betreuung führte zu einer
leichten bis mittelgradigen Besserung der Beschwerden, sodass im
Austrittsbericht vom 22. Juli 2003 eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten
Tätigkeit (ohne Heben schwerer Lasten und dauernden Überkopfarbeiten) von 50%
mit möglicher Erhöhung des Arbeitspensums in Schritten von jeweils 10 %
angegeben wurde. In der Folge kam es zu einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Kreisarzt
Dr. med. B.________ fand am 21. Januar 2004 ein "desolates Bild" eines
depressiv und wenig motiviert wirkenden Patienten und empfahl einen
Aufenthalt in der Rehaklinik W.________ zwecks Durchführung einer gezielten
HWS-Therapie sowie einer psychosomatischen Abklärung. Diese erfolgte im
Rahmen des vom 25. Februar bis 31. März 2004 dauernden Klinikaufenthaltes
durch den Psychiater Dr. med. K.________, welcher ein mittelgradiges
depressives Syndrom (major depression) feststellte (Konsiliarbericht vom 3.
März 2004). Der mit einem neurologischen Konsilium beauftragte Neurologe Dr.
med. Z.________ fand einen bis auf eine leichte Gleichgewichtsunsicherheit
sowie ein geringes Hochtonproblem rechts normalen Neurostatus und schloss
eine auch nur leichte traumatische Hirnverletzung (MTBI) aus (Bericht vom
2. März 2004). Im Austrittsbericht vom 6. April 2004 diagnostizierten die
Klinikärzte ein chronisches zervikobrachiales Schmerzsyndrom rechtsbetont
sowie ein depressives Syndrom mittleren Grades. Zu den Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit hielten sie fest, es bestehe eine schmerzbedingt verminderte
Belastbarkeit der HWS, welche wiederholtes Überkopfarbeiten und Tätigkeiten
mit Zwangsposition des Kopfes beschwerlich machten. Dazu kämen psychische
Einschränkungen in Zusammenhang mit dem depressiven Syndrom, der
Stellenlosigkeit und den mangelnden Zukunftsperspektiven. Insbesondere im
Hinblick auf das bestehende depressive Syndrom bestätigten sie die vom
behandelnden Arzt vor Klinikeintritt bescheinigte volle Arbeitsunfähigkeit.

4.2 Anhaltspunkte dafür, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse in der
Folgezeit und bis zu dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des
Einspracheentscheides (BGE 129 V 169 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b; RKUV 2001 Nr.
U 419 S. 101 Erw. 2 [Urteil S. vom 29. Dezember 2000, U 170/00]) wesentlich
geändert hätten, liegen nicht vor. Wenn Kreisarzt Dr. med. A.________ im
Bericht vom 26. August 2004 zum Schluss gelangt, die bestehenden Beschwerden
liessen sich keinem eindeutigen klinischen Befund zuordnen und könnten durch
die immer noch vorhandene ausgeprägte Depressivität erklärt werden, so steht
dies im Einklang mit den ärztlichen Feststellungen während der Aufenthalte
des Beschwerdegegners in den Rehakliniken Y.________ und W.________. Schon
damals liessen sich keine wesentlichen organischen Befunde, wohl aber eine
deutliche psychische Beeinträchtigung in Form eines depressiven Syndroms bzw.
einer Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion feststellen. Die
von der Rehaklinik Y.________ diagnostizierten leichten bis mässigen
neuropsychologischen Funktionsstörungen insbesondere der Aufmerksamkeit und
Konzentration sind nach den medizinischen Akten nicht Folge einer
traumatischen Hirnschädigung. Der Beschwerdegegner hat beim Unfall keinen
Kopfanprall erlitten und es ist weder zu einer Amnesie noch zu einem
Bewusstseinsverlust oder auch nur einer Störung des Bewusstseins gekommen.
Dr. med. Z.________ hat im neurologischen Konsilium vom 2. März 2004 das
Vorliegen einer milden traumatischen Hirnverletzung denn auch mit Sicherheit
ausgeschlossen. Hinsichtlich des erst längere Zeit nach dem Unfall geklagten
Tinnitus ist festzuhalten, dass dieser laut Anamnese der Rehaklinik
W.________ nur gelegentlich auftritt und nach neurologischer Beurteilung von
geringer Schwere ist. Ohne dass es weiterer Abklärungen bedarf, ist in
Würdigung der gesamten medizinischen Akten der kreisärztlichen Beurteilung zu
folgen, wonach höchstens noch eine geringe Organizität der Beschwerden
anzunehmen ist und für das Fortbestehen und die Ausweitung des
Beschwerdebildes vorab die depressive Erkrankung ursächlich ist. Diese ist
zumindest teilweise unfallbedingt, wovon auch Dr. med. A.________ ausgeht,
weshalb der natürliche Kausalzusammenhang zwischen den vorhandenen
Beschwerden und dem Unfall vom 30. Mai 2002 zu bejahen ist.

4.3 Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die psychische Problematik bereits
unmittelbar nach dem Unfall eindeutig im Vordergrund stand, bestehen nicht.
Aus den Akten geht indessen hervor, dass schon anlässlich der ersten
polydisziplinären Untersuchung in der Rehaklinik Y.________ von Juni/Juli
2003 eine behandlungsbedürftige Anpassungsstörung mit längerer depressiver
Reaktion festgestellt worden war, was darauf schliessen lässt, dass die
psychische Beeinträchtigung in jenem Zeitpunkt bereits längere Zeit bestanden
hat. Bereits im Januar 2003 hatte der Vorgesetzte des Beschwerdegegners der
SUVA mitgeteilt, er habe beim Versicherten Anzeichen einer psychischen
Beeinträchtigung bemerkt und schlage eine entsprechende Abklärung und
Behandlung vor (Aktennotiz vom 30. Januar 2003). Es ist daher davon
auszugehen, dass schon kurz nach dem Unfall erhebliche psychische Störungen
aufgetreten sind. Anderseits waren die somatischen Beeinträchtigungen nicht
von besonderer Schwere und es trat schon kurz nach dem Unfall eine deutliche
Besserung ein, sodass der Beschwerdegegner die Arbeit am 12. August 2002 zu
50 % und am 16. Oktober 2002 wieder zu 80 % aufnehmen konnte. Für die spätere
Verschlimmerung der Beschwerden mit zunehmender Arbeitsunfähigkeit liessen
sich trotz eingehender medizinischer Untersuchungen keine hinreichenden
somatischen Ursachen finden und es ist aufgrund der medizinischen Akten
anzunehmen, dass hiefür eine psychische Fehlverarbeitung des
Unfallereignisses und seiner Folgen ausschlaggebend war. Die konkreten
Umstände deuten darauf hin, dass die physischen Beschwerden im Verlaufe der
ganzen Entwicklung vom Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt gesamthaft nur
eine sehr untergeordnete Rolle gespielt haben und damit ganz in den
Hintergrund getreten sind. Wie es sich damit verhält, kann indessen dahin
gestellt bleiben, weil die Adäquanz des Kausalzusammenhangs selbst dann zu
verneinen ist, wenn die Adäquanzprüfung nicht nach den für psychische
Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.), sondern mit der Vorinstanz nach den für
Schleudertraumen und schleudertraumaähnliche Verletzungen der HWS (BGE 117 V
359 ff.) geltenden Regeln erfolgt (vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 2002 Nr. U
465 S. 437 [Urteil W. vom 18. Juni 2002, U 164/01]).

4.4 Nicht beigepflichtet werden kann dem Beschwerdegegner, wenn er geltend
macht, die Adäquanzprüfung sei zu früh vorgenommen worden. Die
Adäquanzprüfung kann erfolgen, sobald der normale, unfallbedingt
erforderliche Heilungsprozess abgeschlossen ist, was dann zutrifft, wenn
keine organischen Unfallfolgen mehr zu behandeln sind (in HAVE 2004 S. 119
veröffentlichtes Urteil K. vom 11. Februar 2004, U 246/03; Urteil T. vom 22.
März 2006, U 285/05). Massgebend ist der Zeitpunkt, in welchem von weiteren
Massnahmen keine wesentliche Besserung mehr zu erwarten ist (Urteil S. vom 8.
August 2005, U 158/05). Im vorliegenden Fall war dieser Zeitpunkt Ende 2004,
d.h. rund 1? Jahre nach dem Unfall, spätestens erreicht. Laut Bericht des
Kreisarztes Dr. med. B.________ vom 21. Januar 2004 hatte der
Beschwerdegegner die physikalische Therapie wegen fehlender Fortschritte von
sich aus abgebrochen und sich mit Ausnahme der Schmerzbekämpfung durch
Analgetika keiner weiteren Behandlung mehr unterzogen. Im Austrittsbericht
der Klinik W.________ vom 6. April 2004 wird zwar eine Fortsetzung der
ambulanten Physiotherapie "nach Ausmass der Beschwerden" empfohlen. Dabei
handelt es sich jedoch um eine blosse Erhaltungstherapie und nicht um eine
auf eine wesentliche Besserung des Gesundheitszustandes gerichtete Massnahme.
Es lässt sich daher nicht beanstanden, wenn die SUVA die Adäquanzprüfung per
Ende 2004 vorgenommen hat.

5.
5.1 Nach der Rechtsprechung werden einfache Auffahrunfälle in der Regel als
mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen qualifiziert (RKUV 2005
Nr. U 549 S. 237 Erw. 5.1.2 mit Hinweisen [Urteil C. vom 15. März 2005, U
380/04]). Im vorliegenden Fall bestehen unter Berücksichtigung insbesondere
des Unfallhergangs, der Fahrzeugschäden und der erlittenen Verletzungen keine
Umstände, welche zu einer andern Beurteilung Anlass zu geben vermöchten. Die
Adäquanz des Kausalzusammenhangs wäre daher zu bejahen, wenn ein einzelnes
der für die Beurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt wäre oder die zu berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder
auffallender Weise gegeben wären (BGE 117 V 367 Erw. 6b).

5.2 Der Unfall vom 30. Mai 2002 hat sich nicht unter besonders dramatischen
Begleitumständen ereignet noch war er - objektiv betrachtet (RKUV 1999 Nr. U
335 S. 209 Erw. 3b/cc; vgl. auch RKUV 2000 Nr. U 394 S. 313 [Urteil S. vom
31. Mai 2000, U 248/98]) - von besonderer Eindrücklichkeit. Er hatte auch
keine schweren Verletzungen oder Verletzungen besonderer Art zur Folge. Die
Diagnose eines Schleudertraumas oder einer schleudertraumaähnlichen
Verletzung der HWS vermag die Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzung und insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische
Fehlentwicklungen auszulösen, für sich allein nicht zu begründen. Es bedarf
hiezu einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma typischen
Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild beeinflussen
können (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.3). Diese können beispielsweise
in einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch
bewirkten Komplikationen bestehen (RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361 Erw. 4.3 mit
Hinweisen [Urteil A. vom 24. Juni 2003, U 193/01]). Solche Umstände sind hier
nicht gegeben. Es liegt auch keine besondere Schwere der für das
Schleudertrauma typischen Beschwerden vor. Entgegen den Ausführungen im
kantonalen Entscheid nicht erfüllt ist auch das Kriterium der ungewöhnlich
langen Dauer der ärztlichen Behandlung. Im Anschluss an den Unfall wurde
vorübergehend das Tragen eines weichen Halskragens verordnet und eine
Schmerzbehandlung mit Analgetika durchgeführt. Auf Anordnung des Hausarztes
Dr. med. C.________ wurde zunächst während etwa zwei Monaten einmal
wöchentlich Massage und Elektrotherapie und in der Folge ein- bis zweimal
wöchentlich Physiotherapie durchgeführt. Nach der stationären Behandlung in
der Rehaklinik Y.________ vom 4. Juni bis 2. Juli 2003 wurde die ambulante
Physiotherapie anscheinend bis Ende 2003 weitergeführt. Die psychiatrische
Behandlung wurde vom Beschwerdegegner ebenfalls Ende 2003 abgebrochen. Ab
Januar 2004 wurde ausser einer Schmerzbekämpfung mit Analgetika keine
Therapie mehr vorgenommen. Auch wenn während des Aufenthaltes in der
Rehaklinik W.________ vom 25. Februar bis 31. März 2004 erneut eine
stationäre physiotherapeutische Behandlung und anschliessend weitere
ambulante Massnahmen durchgeführt wurden, liegt keine ärztliche Behandlung
von ungewöhnlich langer Dauer vor. Selbst eine Behandlungsbedürftigkeit von
zwei bis drei Jahren nach einem Schleudertrauma oder einer
schleudertraumaähnlichen Verletzung der HWS ist im Allgemeinen noch als im
üblichen Rahmen liegend zu betrachten (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 239 Erw. 5.2.4
mit Hinweisen). Die Fortsetzung der Physiotherapie erfolgte zudem im Sinne
einer Erhaltungstherapie (Erw. 4.3 hievor), so dass insgesamt nicht von einer
kontinuierlichen, mit einer gewissen Planmässigkeit auf eine Verbesserung des
Gesundheitszustandes gerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich
langer Dauer gesprochen werden kann (vgl. RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw.
5.2.4 mit Hinweisen). Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert hat, kann ebenso wenig gesprochen
werden, wie von einem schwierigen Heilungsverlauf und erheblichen
Komplikationen. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung
beeinträchtigt haben (Urteile S. vom 10. Februar 2006, U 79/05, F. vom 25.
Oktober 2002, U 343/02, und B. vom 7. August 2002, U 313/01). Solche Gründe
sind hier nicht gegeben, woran auch der Umstand nichts ändert, dass zwei
mehrwöchige Rehabilitationsaufenthalte durchgeführt wurden. Zum Kriterium von
Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist festzustellen,
dass der Beschwerdegegner die Arbeit - nach vorangegangenen Ferien - bereits
am 12. August 2002 zu 50 % und am 16. Oktober 2002 zu 80 % wieder aufnehmen
konnte. Nach einem Arbeitsunterbruch vom 10. Dezember 2002 bis 19. Januar
2003 arbeitete er ab 20. Januar 2003 wieder zu 80 %. Im Anschluss an die
stationäre Abklärung und Behandlung vom 4. Juni bis 2. Juli 2003 bestätigten
die Ärzte der Rehaklinik Y.________ eine Arbeitsfähigkeit von 50 % mit
Steigerungsmöglichkeit in Schritten zu 10 %. Nach einem erneuten
Ferienaufenthalt nahm der Beschwerdegegner die Arbeit am 11. August 2003 zu
50 % auf. Der Versuch mit einem Arbeitspensum von 80 % scheiterte. In der
Folge kam es offenbar zu Meinungsverschiedenheiten am Arbeitsplatz, welche
schliesslich zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses führten. Der behandelnde
Arzt bescheinigte eine volle Arbeitsunfähigkeit, was von den Ärzten der
Rehaklinik W.________ im Anschluss an den Aufenthalt des Versicherten vom 25.
Februar bis 31. März 2004 insbesondere im Hinblick auf die psychische
Beeinträchtigung bestätigt wurde. Unter Berücksichtigung auch der psychisch
bedingten Arbeitsunfähigkeit kann das Kriterium von Grad und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit als erfüllt gelten (vgl. hiezu RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544
ff. [Urteil L. vom 30. August 2001, U 56/00]). Es ist jedoch nicht in
besonders ausgeprägter Weise gegeben. Das Gleiche gilt für das Kriterium der
Dauerbeschwerden. Es sind folglich lediglich zwei der massgebenden Kriterien
erfüllt. Da somit weder ein einzelnes der für die Beurteilung massgebenden
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch die zu
berücksichtigenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben
sind, ist die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zu verneinen, was zur
Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. Januar 2006 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 31. Januar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: