Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 164/2006
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{T 7}
U 164/06

Urteil vom 27. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter U. Meyer, Frésard,
Gerichtsschreiber Scartazzini.

S. ________, 1957, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Sidler, Untermüli 6, 6302 Zug,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft,
Rechtsdienst, Generaldirektion Schweiz, 8085 Zürich, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Jäger, Magnolienstrasse 3, 8008 Zürich.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug
vom 26. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1957 geborene S.________ erlitt am 4. Juli 2004 einen Auffahrunfall. Im
Spital X.________, wo sie bis zum 8. Juli 2004 hospitalisiert war, wurde die
Diagnose einer Commotio cerebri sowie einer HWS-Distorsion diagnostiziert.
Die Zürich Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Zürich) übernahm als
obligatorischer Unfallversicherer zunächst die Heilbehandlung und erbrachte
Taggeldleistungen, stellte aber mit Verfügung vom 29. November 2004 fest,
dass es sich um einen leichten Unfall gehandelt habe, weshalb ein adäquater
Kausalzusammenhang der gesundheitlichen Beschwerden mit anhaltender
Arbeitsunfähigkeit zu diesem Unfall in jedem Fall zu verneinen sei. Sie habe
daher keine Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung zu
erbringen und die bereits erbrachten Leistungen würde sie regressweise
zurückfordern. Dies bestätigte die Zürich mit Einspracheentscheid vom 9. Juni
2005.

B.
Dagegen liess S.________ Beschwerde erheben und beantragen, die gesetzlichen
Leistungen seien ihr weiterhin zu gewähren. Zur Begründung wurde ausgeführt,
bei Vorliegen eines HWS-Distorsions- und/ oder eines Schädelhirntraumas
dürften bei gegebenem natürlichem Kausalzusammenhang die Leistungen mangels
Adäquanz so lange nicht eingestellt werden, als noch eine Besserung des
Gesundheitszustandes möglich sei, wobei die Heilung im vorliegenden Fall
längst noch nicht eingetreten sei. Mit Entscheid vom 26. Januar 2006 hiess
das Verwaltungsgericht des Kantons Zug die Beschwerde insofern gut, als es
feststellte, dass die Beschwerdeführerin jedenfalls bis zum 29. November 2004
Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen habe, während die Sache zur
Beurteilung eines weitergehenden Leistungsanspruchs an die Zürich
zurückgewiesen werde.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter
Entschädigungsfolge das Rechtsbegehren auf direkte Verpflichtung der Zürich
zur weiteren Erbringung der gesetzlichen Leistungen stellen.
Die Zürich schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die für die Leistungspflicht des Unfallversicherers
massgeblichen Gesetzesbestimmungen und die für die Beurteilung der Frage der
Kausalität geltenden Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen
(Art. 36a Abs. 3 OG).

3.
3.1 Die Vorinstanz befand, zumindest bis zum 29. November 2004 habe die Zürich
die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Hingegen könne der über den
29. November 2004 hinausreichende Leistungsanspruch, namentlich der für die
Vornahme der Adäquanzbeurteilung massgebende Zeitpunkt des Abschlusses des
normalen, unfallbedingten Heilungsprozesses, anhand der vorhandenen
Unterlagen nicht beurteilt werden, weshalb die Sache insoweit zu weiteren
Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei.

3.2 Die Beschwerdeführerin beanstandet den kantonalen Entscheid indem sie
geltend macht, die Zürich habe ihre Abklärungspflicht verletzt, weil sie in
Missachtung des Grundsatzes eines raschen und einfachen Verfahrens bezüglich
Weiterführung oder Abschluss der Behandlung nach dem 29. November 2004 kein
ärztliches Zeugnis eingeholt habe; auch der Vorinstanz wäre es zumutbar
gewesen, im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens ein Beweismittel in der Form
eines ärztlichen Berichts beim behandelnden Arzt zu erheben. Die
Beschwerdeführerin erneuert diesen Beweisantrag in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und macht geltend, der Heilungsprozess sei
immer noch nicht abgeschlossen.
Diese wie auch die übrigen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vermögen nichts am entscheidenden Punkt zu ändern, dass die für die
Aufrechterhaltung der Leistungspflicht über den 29. November 2004 hinaus
massgeblichen Verhältnisse weder geklärt noch dokumentiert sind. Der
Rückweisungsentscheid, welcher diesbezüglich sämtliche Rechte der
Beschwerdeführerin wahrt, lässt sich weder materiell- noch
verfahrensrechtlich beanstanden.

4.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie
im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 27. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: