Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 154/2006
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{T 7}
U 154/06

Urteil vom 26. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Borella, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Leuzinger, Ersatzrichter Weber R.,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

K. ________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Silvan
Meier Rhein, Obergasse 20,
8400 Winterthur,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 30. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
K. ________, geboren 1963, war über die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA)
obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 29. September 1997
erlitt er bei einem Verkehrsunfall verschiedene Verletzungen. Die Klinik
Z.________ diagnostizierte im Austrittsbericht vom 23. Oktober 1997 einen
Status nach Verkehrsunfall mit grossem Décollement rechte Flanke, Milz-,
Leber- und Nierenkontusion rechts, Ilio-Sakral-Sprengung rechts sowie eine
supraazetabuläre Beckenfraktur rechts und im Verlaufe einen Infekt in der
Flanke rechts. Vom 24. Oktober bis 12. November 1997 war K.________ in der
Klinik W.________ hospitalisiert. Im neurologischen Konsilium vom 28. Oktober
1997 hielt Frau Dr. med. V.________ fest, offenbar habe kein
Bewusstseinsverlust oder Schädelhirntrauma stattgefunden. Vom 20. April bis
3. Juni 1998 hielt sich K.________ ein erstes Mal in der
Rehabilitationsklinik B.________ auf. Am 15. Februar 1999 stellte Dr. med.
T.________, Facharzt für Neurologie, fest, auf Grund der neurologischen
Situation bestehe eine Beeinträchtigung der Integrität ohne schmerzhafte
Dysästhesien und eine leichte Verminderung der Fingerspitzengefühls ohne
funktionell ins Gewicht fallende Einbusse (berufsabhängig). Ein zweiter
Aufenthalt in der Rehaklinik B.________ fand vom 21. April bis 7. Mai 1999
statt. Im Austrittsbericht vom 18. Mai 1999 führte die Rehaklinik B.________
an, im bisherigen Beruf als Industrieschweisser sei keine Arbeitsfähigkeit
mehr gegeben. Für leichte wechselbelastende Tätigkeiten bestehe eine volle
Arbeitsfähigkeit ohne zeitliche Einschränkung. Bei Eintritt sei K.________
durch eine depressive Verstimmung aufgefallen, welche im Verlaufe der
Hospitalisation nicht zugenommen habe. Die Problematik sei nicht
unfallkausal, sondern auf Grund der Akten wahrscheinlich im Rahmen des
vorbestehenden Pankreasleidens aufgetreten. Am 24. März 2000 sprach die SUVA
K.________ eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % ab 1.
April 2000 und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse
von 20 % zu. K.________ liess dagegen Einsprache erheben. Mit Verfügung vom
5. September 2000 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich (nachfolgend:
IV-Stelle) eine halbe Invalidenrente ab 1. September 1998 zu. Nachdem
K.________ dagegen ebenfalls Beschwerde erhoben hatte, erhöhte die IV-Stelle
diese gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2001 auf eine ganze
Rente (Verfügung vom 4. Mai 2001). Mit Urteil vom 20. Februar 2002 wies das
Eidgenössische Versicherungsgericht eine gegen die Kürzung der Taggelder um
20 % erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde ab (U 186/01). Die SUVA holte bei
Psychiater K.________, Leitender Arzt Psychiatrisches Institut I.________,
ein Gutachten vom 30. September 2004 ein. Mit Einspracheentscheid vom 5.
November 2004 bestätigte die SUVA ihre Verfügung vom 24. März 2000.

B.
K.________ liess dagegen Beschwerde erheben mit dem Antrag, ihm seien eine
Rente bei einem Invaliditätsgrad von 75 % und eine Integritätsentschädigung
von mehr als 20 % auszurichten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens reichte er
eine psychiatrisch-psychotraumatologische Beurteilung des Dr. med.
H.________, ärztliche Leitung Institut P.________, vom 11. September 2005
sowie einen Bericht des ihn behandelnden Dr. med. S.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Mai 2005 ein. Mit Entscheid vom 30.
Januar 2006 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die
Beschwerde ab.

C.
K.________ lässt mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische
Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht; nachfolgend:
Bundesgericht) seine vorinstanzlichen Rechtsbegehren erneuern und Kopien der
Akten des gegen ihn geführten Strafverfahrens, das mit Urteil vom 16. April
1998 abgeschlossen wurde, einreichen. Die SUVA beantragt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf
eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16.
Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Die SUVA hat dem Versicherten ab 1. April 2000 eine Invalidenrente bei
einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % zugesprochen. Für die Zeitperiode bis 31.
Dezember 2002 erfolgt somit die Beurteilung gemäss den bis zu diesem
Zeitpunkt massgebenden materiellen Bestimmungen des UVG. Für die Zeit danach
sind die Vorschriften des am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6.
Oktober 2000 (ATSG) und die damit verbundenen materiellen Änderungen des UVG
anwendbar. Dies entspricht den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln,
gemäss welchen grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei
Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten (BGE 130 V
445).

2.2 Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit, der
Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie der Bestimmung des
Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen entsprechen den bisherigen von der
Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen und Grundsätzen in der
Unfallversicherung (RKUV 2004 Nr. U 529 S. 572 [U 192/03]; vgl. auch BGE 130
V 343 sowie generell zur bisherigen Gesetzgebung und Rechtsprechung Kieser,
ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 8 Rz 6).

3.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, der Entscheid der IV-Stelle, mit
welchem ihm ab 1. September 1998 eine ganze Invalidenrente zugesprochen
worden sei, sei auch für die SUVA massgebend. Dies ist unter Verweis auf BGE
131 V 362 unzutreffend. Auch aus der Konzeption der Invalidenversicherung als
finaler (AHI 1999 S. 79) und der Unfallversicherung als kausaler Versicherung
resultiert, dass eine Bindungswirkung des Entscheides der IV-Stelle für den
Unfallversicherer nicht gegeben sein kann. Im Bereiche der Unfallversicherung
werden Versicherungsleistungen nur bei Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie
bei Berufskrankheiten gewährt (Art. 6 Abs. 1 UVG). Vorliegend handelt es sich
unbestrittenermassen um einen Nichtberufsunfall des obligatorisch gegen
Unfall über die Arbeitslosenversicherung versicherten Beschwerdeführers.
Daher muss ein natürlicher wie auch ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen
dem schädigenden Ereignis und der Gesundheitsschädigung gegeben sein (BGE 129
V 177 E. 3 S. 181). Eine solche Voraussetzung wird demgegenüber bei der
Invalidenversicherung nicht verlangt. Auch wird in der Invalidenversicherung
nicht zwischen krankheits- und unfallbedingten Leiden unterschieden (AHI 1999
S. 79). Der Beschwerdeführer kann somit aus dem Entscheid der IV-Stelle, die
ihm eine ganze Invalidenrente zugesprochen hat, nichts für sich ableiten.

4.
4.1 Für die Beurteilung des Kausalzusammenhanges der Gesundheitsschädigung mit
dem Unfallereignis liegt ein Gutachten des Psychiaters K.________ vom 30.
September 2004 vor. Das MEDAS-Gutachten vom 15. Februar 2001 wurde
demgegenüber nicht im Rahmen des Verfahrens der Unfall-, sondern der
Invalidenversicherung eingeholt und hatte sich somit nicht spezifisch mit der
Kausalitätsfrage auseinanderzusetzen. Dasselbe gilt auch für das bei Dr. med.
A.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ebenfalls von der
IV-Stelle eingeholte psychiatrische Gutachten vom 28. September 1999. Bei der
psychiatrisch-psychotraumatologischen Beurteilung durch Dr. med. H.________
handelt es sich um ein vom Beschwerdeführer bei der Vorinstanz eingereichtes
Privatgutachten und bei den Berichten von Dr. med. S.________ vom 10. Juli
2000 und vom 18. Mai 2005 um Berichte des behandelnden Psychiaters. Es ist zu
ermitteln, ob das durch Psychiater K.________ erstellte Gutachten, das sich
auch explizit zur Frage der natürlichen Kausalität der gesundheitlichen
Beeinträchtigung mit dem Unfallereignis auseinandersetzt, zusammen mit den
übrigen medizinischen Akten eine hinreichende Grundlage abgibt, um über die
natürliche Kausalität zu befinden.

4.2 Der Versicherte macht geltend, er habe ein Schädelhirntrauma erlitten,
was die SUVA mit Verweis auf das des Psychiaters K.________ erstellte
Gutachten und die medizinischen Akten bestreitet. Im Austrittsbericht der
Klinik Z.________ vom 23. Oktober 1997 wird vermerkt, der Versicherte sei
neurologisch unauffällig. Frau Dr. med. V.________ kam in ihrem
neurologischen Konsilium vom 28. Oktober 1997 zum Schluss, eine
Sensibilitätsstörung sei an allen vier Extremitäten und perioral bei
wahrscheinlich vorbestehender - am ehesten hereditärer sensomotorischer
Polyneuropathie - gegeben. Im Rahmen der Differenzialdiagnose betrachtete sie
eine posttraumatische Hirnstammläsion mit latent aufgetretener Symptomatik,
die spontan regredient sei, wegen klinisch fehlender Zeichen für Läsion der
langen Bahnen als eher unwahrscheinlich. Der Versicherte gibt in seiner
Verwaltungsgerichtsbeschwerde an, für den Vorfall bestehe bei ihm eine
Amnesie. Aus den von ihm letztinstanzlich eingereichten Strafakten lassen
sich keine Rückschlüsse auf eine Amnesie ziehen. Die Auskunftsperson
D.________ führte gegenüber der Polizei an, dass er beim Unfallplatz einen
Mann schreien gehört habe. Der Versicherte selber gab in seiner polizeilichen
Befragung vom 7. Oktober 1997 an, dass er verletzt auf der Wiese am
Mittelstreifen gelegen habe und zwei junge Männer zu ihm gekommen seien. In
der untersuchungsrichterlichen Befragung vermochte er sich wieder an den
Hergang des Unfalls erinnern. Auf den Vorhalt des Bezirksanwaltes, ob er dies
schon gewusst habe, als er vom Polizisten im Spital befragt worden sei oder
ob ihm dies erst später in den Sinn gekommen sei, gab er zur Antwort, dass er
sich damals bei der Befragung durch den Polizisten noch nicht so gut habe
erinnern können. Er gab damit indirekt zum Ausdruck, dass sich sein
Erinnerungsvermögen mit dem Zeitverlauf verbessert habe. Der als
Auskunftsperson befragte R.________ erwähnte, dass er den Versicherten
gefragt habe, ob er auf der Fahrbahn liege, was dieser verneint habe. Mit
diesen Aussagen wird jedoch die Annahme einer Bewusstlosigkeit auf Grund des
Unfallereignisses widerlegt. Gerade aber die ärztlichen Berichte und das
Privatgutachten, auf welche sich der Beschwerdeführer abstützt, basieren auf
der Annahme, es habe eine Bewusstlosigkeit nach dem Unfallereignis vorgelegen
und er habe ein Schädelhirntrauma erlitten. So schildert Dr. med. H.________,
der Versicherte habe ihm angegeben, zum Unfallablauf habe er nur noch in
Erinnerung, dass er mit dem Kopf nach vorne geprallt sei. Das gegenüber Dr.
med. H.________ angegebene mangelnde Erinnerungsvermögen entspricht aber
nicht dem im Rahmen der Strafuntersuchung ermittelten Sachverhalt, wo er sich
zu erinnern vermochte. Unzutreffend sind auch seine Angaben über seinen
Kokainkonsum. Mit dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Klinik
Z.________ vom 21. November 1997 wurde ein solcher Konsum nachgewiesen und
der Versicherte deswegen rechtskräftig verurteilt. Für das Gericht besteht
keine Veranlassung, dieses Urteil, das auf einer umfassenden Beweiserhebung
der Bezirksanwaltschaft und einer überzeugenden Begründung basiert, in
Zweifel zu ziehen. Damit ist aber den gegenteiligen Angaben des Versicherten
ebenfalls die Grundlage entzogen. Dasselbe gilt auch für seine lange aufrecht
erhaltene Aussage, er sei im Unfallzeitpunkt nicht alkoholisiert gewesen
(vgl. wiederum das rechtsmedizinische Gutachten vom 21. November 1997 und das
Strafurteil vom 16. April 1998 sowie den ärztlichen Bericht zur
Blutalkoholanalyse vom 6. Oktober 1997).

4.3 Da feststeht, dass der Versicherte falsche Angaben einerseits bezüglich
einer angeblichen Bewusstlosigkeit nach dem Unfallereignis und andererseits
auch bezüglich des Kokain- und Alkoholkonsums machte, kann nicht auf seine
Darstellung abgestellt werden, um auf ein angebliches Schädelhirntrauma zu
schliessen. Gerade aber auf diesen Angaben basieren die Erkenntnisse des Dr.
med. S.________ und des Dr. med. H.________. Dr. med. U.________, Facharzt
für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss sich in seinem psychiatrischen
Teilgutachten für die MEDAS den Erkenntnissen des Dr. med. S.________ an.
Somit liegt auch bei ihm eine Beurteilung vor, die letztlich auf der
unzutreffenden Prämisse, es liege ein Schädelhirntrauma resp. eine
Bewusstlosigkeit nach dem Unfall vor, beruht. Ein Schädelhirntrauma kann nach
dem Gesagten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit
angenommen werden. Vielmehr ist gestützt auf die Erkenntnisse im
Austrittsbericht der Klinik Z.________ vom 23. Oktober 1997 und der Frau Dr.
med. V.________ in ihrem neurologischen Konsilium vom 28. Oktober 1997, die
beide relativ kurz nach dem Unfallereignis erstellt wurden, zu schliessen,
dass eine solche Diagnose nicht angenommen werden kann. Was die von Dr. med.
M.________, Facharzt für Otorhinolaryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie,
in seinem Bericht vom 14. Juni 2001 geschilderten Erkenntnisse betrifft, so
gehen diese auch von einer Bewusstlosigkeit und einem posttraumatischen
Psychosyndrom aus, obwohl weder das Eine noch das Andere als gegeben
betrachtet werden kann. Gleichzeitig hielt Dr. med. M.________ fest, weder
anhand der audio-metrischen noch der vestibulometrischen Befunde lägen
Anhaltspunkte vor, welche für eine periphere bzw. labyrinthäre
Funktionsstörung sowohl im auditiven als auch vestibulären System sprechen
würden.

4.4 Im Gegensatz zu den verschiedenen ärztlichen Berichten und
gutachterlichen Stellungnahmen, die auf einem erlittenen Schädelhirntrauma
basieren, geht Psychiater K.________ davon aus, dass keine Hinweise auf eine
hirnorganische Störung gegeben seien. Dieser Befund kann gestützt auf die im
Nachgang zum Unfallereignis von der Klinik Z.________ wie auch von Frau Dr.
med. V.________ erstellten Berichte und die Strafakten wie dargelegt als
zutreffend charakterisiert werden. Die Anforderungen für ein aussagekräftiges
Gutachten sind bei der vom Psychiater K.________ abgelieferten Expertise
erfüllt (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Versicherte hatte Gelegenheit, sich
zu der Person des Gutachters vorgängig zu äussern. Sein damaliger
Rechtsvertreter hatte telefonisch am 19. Februar 2004 auch sein
Einverständnis zur Begutachtung durch Psychiater K.________ gegeben, nachdem
der vom Beschwerdeführer selber vorgeschlagenen Experte trotz entsprechender
Beauftragung durch die SUVA nicht in der Lage gewesen war, das Gutachten zu
verfassen. Ebenso hatte der Versicherte Gelegenheit, eigene Fragen an den
Gutachter zu stellen, die von diesem auch beantwortet wurden. Die von Lehre
und Praxis verlangten Anforderungen an ein Gutachten sind gegeben (vgl. dazu
auch Kieser, a.a.O., Art. 44 Rz 19) und es kann diesbezüglich auf die
Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

4.5 Nach dem Gesagten ist der Zuzug eines Schädelhirntraumas im Sinne der
Rechtsprechung anlässlich des Unfalles vom 29. September 1997 zu verneinen
und für die Festsetzung der von der SUVA ab 1. April 2000 geschuldeten
Leistungen auf das Gutachten des Psychiaters K.________ vom 30. September
2004, nicht jedoch auf die Berichte und Gutachten des Dr. med. S.________,
des Dr. med. M.________, des Dr. med. U.________, des Dr. med. A.________ und
des Dr. med. H.________ abzustellen.

5.
Psychiater K.________ sieht beim Versicherten keine psychischen Beschwerden,
die sich psychiatrisch plausibel auf den Unfall zurückführen lassen. Die
Symptomatik der ca. ein Jahr nach dem Unfall aufgetretenen reaktiven
depressiven Entwicklung sei im Zeitpunkt der Gutachtenserstellung bereits
vollständig abgeklungen. Damit sind aber einzig die somatischen Beschwerden
bei der Bemessung der Invalidenrente zu berücksichtigen. Da nicht mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von einem Schädelhirntrauma
ausgegangen werden kann (E. 4.4 oben), können auch die neuropsychologischen
Defizite nicht als unfallkausal betrachtet werden. Auf Grund der Erkenntnisse
im Gutachten der MEDAS schränken die Verletzungen im Bereiche des
Bewegungsapparates den Versicherten lediglich für körperlich anspruchsvolle
Tätigkeiten ein. Somit kann auf den von der Vorinstanz vorgenommenen
Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 18 % ergab, abgestellt
und auf die diesbezüglichen, nicht explizit in Frage gestellten Erwägungen
der Vorinstanz verwiesen werden. Die zugesprochene Invalidenrente von 20 %
liegt über dem Wert von 18 %, so dass die von der SUVA festgelegte Rentenhöhe
nicht zu beanstanden ist. Das gilt auch für die Integritätsentschädigung, die
aus denselben Gründen nur die somatischen Folgen (Verletzungen im Bereiche
des Bewegungsapparates) zu berücksichtigen hat. Diese werden mit der
zugesprochenen Integritätsentschädigung von 20 % hinreichend abgegolten. Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit abzuweisen.

6.
Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen der
Unfallversicherung geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu
erheben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne der Befreiung von
den Gerichtskosten erweist sich daher als gegenstandslos. Die unentgeltliche
Verbeiständung kann hingegen gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit
Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als
aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201
E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird Rechtsanwalt Silvan
Meier Rhein, Winterthur, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 26. April 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.