Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 14/2006
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{T 7}
U 14/06

Urteil vom 5. März 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

U. ________, 1961, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6
(Schillerhof), 6003 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Schwyz vom 6. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
Die 1961 geborene U.________ war als Personalassistentin im Rahmen eines 50 %
Pensums bei der Firma X.________ angestellt und bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von
Nichtberufsunfällen versichert. Sie wurde am 9. Dezember 2002 als
Fussgängerin von einem abbiegenden Auto angefahren und erlitt dabei
verschiedene Kontusionen an beiden Knien, dem Kinn occipital und temporal, am
linken Handgelenk sowie gluteal. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht,
kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Eine Woche nach
dem Ereignis bestand wieder eine 50%ige, ab 20. Januar 2003 eine volle
Arbeitsfähigkeit, welche ab 31. März 2003 wegen persistierenden Schmerzen von
Perioden mit schwankenden Graden von Arbeitsunfähigkeiten zwischen 0 und 40 %
abgelöst wurde. U.________ stand bei ihrem Hausarzt, Dr. med. E.________ und
bei Dr. med. L.________, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin
und Rehabilitation, Co-Chefarzt an der Klinik A.________, in Behandlung und
wurde von zwei SUVA-Kreisärzten untersucht und von Dr. med. K.________,
Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, abgeklärt (Bericht vom 18.
Dezember 2004). Das Arbeitsverhältnis wurde auf Ende November 2004 aufgelöst.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2005 teilte die SUVA der Versicherten mit, es
lägen keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vor. Die geklagten
Beschwerden seien organisch nicht als Folgen des Unfalls erklärbar,
wahrscheinlich seien psychische Gründe dafür verantwortlich, welche nicht in
einem rechtserheblichen Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis ständen.
Die Versicherungsleistungen würden auf den 1. Februar 2005 eingestellt. Daran
hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 16. Juni 2005).

B.
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Schwyz ab (Entscheid vom 6. Dezember 2005).

C.
U.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die Sache zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit ergänzender Eingabe vom 2. März 2006 legt U.________ ein von ihr in
Auftrag gegebenes Gutachten des Prof. Dr. med. S.________, Facharzt FMH für
Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 20. Februar 2006 auf.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat den Parteien im Sinne der
Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gegeben, sich zu dieser Eingabe
zu äussern. Davon haben vorerst die SUVA und - replizierend - auch die
Versicherte Gebrauch gemacht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurde
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz
75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts
umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten
eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein
Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid
nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da
der kantonale Gerichtsentscheid am 6. Dezember 2005 und somit vor dem 1.
Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31.
Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 [I618/06]
Erw. 1.2 S. 395).

2.
Akten, die ausserhalb der Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten
Schriftenwechsels (Art. 110 Abs. 4 OG) eingereicht werden, sind nur
beachtlich, soweit sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG enthalten und diese eine
Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353 ff.; SVR
2003 IV Nr. 11 S. 32 Erw. 2.2 [I 761/01]).
Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. März 2006 mit dem beigelegten
Gutachten vom 20. Februar 2006 erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Es
handelt sich dabei um eine (weitere) Zusammenfassung der Akten mit einer
ärztlichen Beurteilung des Gesundheitszustandes. Es werden keine neuen bisher
unbekannten Befunde erhoben oder Diagnosen gestellt. Die in der Eingabe
enthaltenen Tatsachen oder Beweismittel können mithin nicht als "neu"
qualifiziert werden (vgl. BGE 127 V 353 Erw. 5b S. 358). Sie werden daher im
vorliegenden Verfahren nicht beachtet. Auf den mit der Eingabe vom 2. März
2006 nach Ablauf der Frist zur Einreichung einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde (31. Januar 2006) gestellten Antrag auf
Überbindung der Gutachtenskosten an die Beschwerdegegnerin ist daher nicht
einzutreten.

3.
Strittig ist der von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorinstanzlich
bestätigte Fallabschluss (Einstellung sämtlicher Leistungen aus dem Ereignis
vom 9. Dezember 2002) per 31. Januar 2005 und die Frage, ob der Sachverhalt
genügend abgeklärt sei. Während die SUVA und das kantonale Gericht
hinsichtlich der über den genannten Zeitpunkt hinaus von der Versicherten
geklagten Beschwerden die Adäquanz des Kausalzusammenhanges mit dem Unfall
verneinen, macht die Beschwerdeführerin geltend, der anhaltende
Gesundheitsschaden sei somatischer Natur und stehe in einem natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis. Die
Beschwerdegegnerin sei daher weiterhin leistungspflichtig.

4.
4.1 Nach den zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz setzt die grundsätzliche
Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG voraus, dass
zwischen Unfallereignis und eingetretenem Gesundheitsschaden (Krankheit,
Invalidität, Tod) ein natürlicher (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 mit Hinweisen) und
adäquater (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 127 V 102 f. Erw. 5b, 125 V
461 Erw. 5a mit Hinweisen) Kausalzusammenhang besteht. Dabei werden im
kantonalen Entscheid die in der Rechtsprechung entwickelten und ungeachtet
der konkret in Betracht fallenden Leistungen (wie Heilbehandlung [Art. 10
UVG], Taggeld [Art. 16 UVG], Integritätsentschädigung [Art. 24 UVG] oder
Invalidenrente [Art. 18 UVG]) massgebenden Kriterien der Adäquanzbeurteilung
bei psychischen Fehlentwicklungen mit Einschränkung der Arbeits- und
Erwerbsfähigkeit nach Unfällen  (BGE 115 V 133 ff.; vgl. BGE 123 V 99 Erw. 2a
mit Hinweisen) richtig dargelegt. Richtig wiedergegeben ist ferner die
Rechtsprechung zum im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 126 V 360 Erw. 5b
je mit Hinweisen; RKUV 1994 Nr. U 206 S. 328 Erw. 3b, 1992 Nr. U 142 S. 75
Erw. 4b) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung ärztlicher Berichte und
Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a und b mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

4.2 Anzumerken bleibt, dass die hievor genannte Beweislastregel erst Platz
greift, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des
Untersuchungsgrundsatzes und der Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu
ermitteln, der zumindest die überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat,
der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen). Sodann
muss der Beweis des Wegfalls des natürlichen Kausalzusammenhanges nicht durch
den Nachweis unfallfremder Ursachen erbracht werden. Ebenso wenig geht es
darum, vom Unfallversicherer den negativen Beweis zu verlangen, dass kein
Gesundheitsschaden mehr vorliegt, oder dass die versicherte Person nun bei
voller Gesundheit ist. Entscheidend ist allein, ob unfallbedingte Ursachen
eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also
dahingefallen sind oder nicht (Urteil F. vom 23. November 2005, U 173/05,
Erw. 2.2 mit Hinweisen).

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab, SUVA und Vorinstanz hätten das
Verfahren zu Unrecht nicht mit der Leistungsabklärung durch die
Invalidenversicherung koordiniert. Insbesondere hätte vor der Entscheidung
über die unfallversicherungsrechtliche Leistungspflicht das Ergebnis einer
von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebenen Begutachtung durch die
MEDAS abgewartet werden müssen.

Zusätzlich wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Resultat dieses
inzwischen erstatteten Gutachtens gerügt und in seiner Beweiskraft
bestritten. Die Expertise der MEDAS vom 13. Oktober 2005 wird dem
Bundesgericht nicht vorgelegt.

5.2 Mit dem Einspracheentscheid vom 16. Juni 2005 wurde der Anspruch auf
weitere Versicherungsleistungen verneint, weil zwischen den geltend gemachten
Beschwerden und dem Unfall vom 9. Dezember 2002 kein Kausalzusammenhang mehr
bestehe. Bei dieser Ausgangslage hat sich die SUVA nicht zu einer eventuell
bestehenden Arbeits- oder Erwerbsunfähigkeit geäussert, da diese nur
hinsichtlich der Art und der Höhe geschuldeter Leistungen relevant sind,
hingegen nicht, wenn es um die Frage der Kausalität geht. Da für den
Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung Kausalitätsfragen keine
Rolle spielen, hat sich ein von dieser Versicherung in Auftrag gegebenes
(MEDAS-)Gutachten nicht über Ursachen von eventuell festgestellten
Gesundheitsschäden und deren Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu
äussern. Die SUVA musste daher vor Erlass ihres Einspracheentscheides nicht
abwarten, bis das Gutachten zu Handen der Invalidenversicherung vorlag. Zudem
ist es entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
"eine gesetzliche Selbstverständlichkeit", dass die Unfallversicherung ihr
Verfahren mit demjenigen der Invalidenversicherung koordinieren muss.
Vielmehr hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgestellt,
dass die Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung gegenüber dem
Unfallversicherer keine Bindungswirkung entfaltet (BGE 131 V 362 Erw. 2.2, S.
366). Umso weniger besteht ein Anlass zur Koordination, wenn die
grundsätzliche Leistungspflicht der Unfallversicherung zur Diskussion steht.

6.
6.1 Bei der Kollision mit dem nach einem Halt in der Einspurstrecke eben erst
anfahrenden Personenwagen zog sich die Beschwerdeführerin, die sich auf der
Motorhaube festhalten konnte bis das Auto hielt, verschiedene Kontusionen,
insbesondere beider Knie, des Kinns, des linken Handgelenks und am Gesäss zu.
Der erstbehandelnde Arzt riet zur Schonung und attestierte vorerst während
einer Woche eine volle, darauf während eines Monats eine 50%ige
Arbeitsunfähigkeit. Infolge persistierender Beschwerden, insbesondere im
Steissbeinbereich und am Beckenkamm wurde die Arbeitsfähigkeit ab Anfang
April 2003 wieder reduziert. Dr. med. L.________, stellte am 25. Juli 2003
die Diagnose eines chronifizierten lumbosakralen Schmerzsyndroms beidseits
bei Status nach Anfahrkollision im Dezember 2002, bei einer muskulären
Dysbalance posttraumatisch und einer ISG-Dysfunktion beidseits. Eine Ursache
für die in der klinischen Untersuchung gefundene Dysfunktion im Bereich der
unteren Lendenwirbelsäule und der Iliosakralgelenke (ISG) rechts mehr als
links, gab er nicht an. Das Röntgenbild zeige normale Verhältnisse. Denkbar
sei eine durch den Autounfall verursachte radiologisch nicht fassbare
Verletzung in den genannten Bereichen im Sinne einer Distorsion. Hinweise für
eine relevante Diskuspathologie und/oder eine Kompression neuronaler
Strukturen lägen klinisch nicht vor. In der Folge wurde die Beschwerdeführer
von verschiedenen Spezialärzten untersucht. Es wurde eine Computertomographie
angefertigt und eine Szintigraphie durchgeführt. Keine der
Untersuchungsmethoden zeigten Befunde, welche die Beschwerden erklären
konnten. Im Bericht vom 20. Juli 2004 äusserte Dr. med. L.________ den
Verdacht, dass auch gewisse psychische Belastungen mit Stressoren vorhanden
seien, welche die Weichteilbeschwerden unterhalten könnten. Dr. med.
K.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie stellte in seinem
Bericht vom 18. Dezember 2004 denn auch die Diagnose einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung mit teils somatogener, teils psychogener Ursache.

6.2 Entgegen der Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde haben die
verschiedenen Ärzte nach der Erstbehandlung keine somatischen Befunde mehr
erhoben, welche ihre Ursache im versicherten Unfall vom 9. Dezember 2002
haben. Das gilt insbesondere auch für den Rheumatologen Dr. L.________. Wenn
er ein "lumbospondylogenes Schmerzsyndrom" diagnostiziert, ist dies nicht ein
"somatischer, organischer Unfallbefund", sondern lediglich die Umschreibung
der von der Patientin geäusserten Beschwerden. Auch dieser Arzt stellte keine
eigentliche Weichteilverletzung fest, sondern äussert lediglich die Vermutung
("es ist denkbar"), dass eine solche vorliegen könnte. Hingegen ist der
psychiatrischen Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung zu entnehmen, dass
gerade keine die Schmerzen erklärenden somatische Befunde hatten erhoben
werden können. Gemäss ICD-10 F45.4 ist diese definiert als: "anhaltend,
schwerer und quälender Schmerz, der durch einen physiologischen Prozess oder
eine körperliche Störung nicht vollständig erklärt werden kann". Auf Grund
der medizinischen Aktenlage unter Berücksichtigung der ganzen Entwicklung vom
Unfall bis zum Beurteilungszeitpunkt ist von einer sehr untergeordneten Rolle
der physischen Anteile bei den Beschwerden der Versicherten auszugehen. Es
gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass solche behandlungsbedürftig wären oder
die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Damit hat die SUVA für
körperliche Unfallfolgen keine Leistungen mehr zu erbringen.

7.
Damit bleibt zu prüfen, ob die festgestellten psychischen Beschwerden in
einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall stehen.

7.1 Gestützt auf die zur Verfügung stehenden medizinischen Akten kann die
Frage, ob es sich bei den heute bestehenden psychischen Gesundheitsstörungen
um eine natürliche Folge des versicherten Unfalles handelt, nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa mit Hinweisen) beantwortet werden.
Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines weiteren Gutachtens
erübrigt sich aber, wenn aufgrund zusätzlicher Abklärungen der natürliche
Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, es indessen - wie die nachstehenden
Erwägungen zeigen - an der Adäquanz des Kausalzusammenhangs fehlt.

7.2 Hinsichtlich der Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen
dem versicherten Unfall und dem psychischen Gesundheitsschaden kann auf die
Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen werden. Dieses hat in Anwendung
der unfallbezogenen Kriterien gemäss BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa mit
überzeugender Begründung festgehalten, dass das als mittelschwer
einzustufende Ereignis vom 9. Dezember 2002 erfahrungsgemäss nicht geeignet
ist, eine psychische Fehlentwicklung zu verursachen. Was in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde dagegen eingewendet wird, ist unbehelflich. Der
Unfallhergang, bei dem die Beschwerdeführerin als Fussgängerin von einem eben
erst nach einem Stopp anfahrenden Personenwagen angefahren wurde, wobei sie
sich auf der Haube festhalten konnte und nicht auf den Boden stürzte, kann
nicht als besonders eindrücklich bezeichnet werden und ist objektiv nicht in
besonderer Weise geeignet, eine psychische Beeinträchtigung auszulösen. Es
kann auch entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht von
körperlichen Dauerschmerzen gesprochen werden, jedenfalls nicht in
ausgeprägter Weise, da bereits kurz nach dem Unfall eine psychisch auffällige
Entwicklung im Sinne einer Diskrepanz zwischen den objektiven und subjektiven
Befunden festgestellt wurde. Auch ein schwieriger Heilungsverlauf ist
auszuschliessen. Das Kriterium der Dauer und Schwere der physisch bedingten
Arbeitsunfähigkeit ist nicht ausgeprägt erfüllt. Für die nach dem Unfall
aufgetretene psychische Fehlentwicklung ist daher mit der Vorinstanz der
adäquate Kausalzusammenhang zu verneinen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 5. März 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: