Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 148/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


U 148/06

Urteil vom 28. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Fessler.

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General-Guisan-Strasse
40, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin,

gegen

IV-Stelle Basel-Stadt, Lange Gasse 7, 4052 Basel, Beschwerdegegnerin,

betreffend J.________, 1950,

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1950 geborene J.________ zog sich bei einem Verkehrsunfall am 18. August
1996 Kompressionsfrakturen im Brust- und Lendenwirbelbereich zu. Die
Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend:
Winterthur), bei welcher sie obligatorisch versichert war, erbrachte die
gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung, Taggeld).

Im Mai 1997 meldete sich J.________ bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Mit Verfügungen vom 4. September 2001 sprach ihr die
IV-Stelle Basel-Stadt für die Zeit vom 1. August 1997 bis 31. August 1998
eine ganze Rente und ab 1. September 1998 eine halbe Rente samt Zusatzrente
für den Ehemann zu, was das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit
Entscheid vom 16. Oktober 2002 bestätigte. Mit Verfügung vom 6. Juli 2004 hob
die IV-Stelle die halbe Rente auf Ende des der Zustellung des Entscheids
folgenden Monats auf. Hiegegen liess J.________ Einsprache erheben. Am 25.
Oktober 2004 verfügte die IV-Stelle die Sistierung des Verfahrens bis zum
rechtskräftigen Abschluss des Unfallversicherungsfalles.

Mit Verfügung vom 15. Februar 2005 sprach die Winterthur J.________ ab 1.
Januar 2005 eine Invalidenrente von monatlich Fr. 2'677.- (Invaliditätsgrad:
50 %) sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 9'720.-
(Integritätsschaden: 10 %) zu. Dagegen erhob die IV-Stelle Basel-Stadt
Einsprache. Sie beantragte, die Verfügung vom 15. Februar 2005 sei aufzuheben
und es sei festzustellen, dass kein Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG
bestehe. Mit Entscheid vom 25. April 2005 trat die Winterthur auf die
Einsprache nicht ein.

B.
In Gutheissung der Beschwerde der IV-Stelle hob das
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom 17. Februar 2006 den
Einspracheentscheid vom 25. April 2005 auf und wies die Sache an die
Winterthur zum Erlass eines materiellen Entscheides zurück.

C.
Die Winterthur führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren,
der kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.

Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
J.________ und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) ist am 1.
Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 ff., 1243). Da der angefochtene
Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach OG (Art.
132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitgegenstand bildet die von der Vorinstanz bejahte Berechtigung der
IV-Stelle zur Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Februar 2005, mit
welcher die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende Winterthur J.________ für
die erwerblichen Folgen des Unfalles vom 8. August 1996 u.a. eine
Invalidenrente aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % zugesprochen hat.

3.
Nach Art. 49 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen
und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person
nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen (Abs. 1).
Erlässt ein Versicherungsträger eine Verfügung, welche die Leistungspflicht
eines anderen Trägers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen.
Dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte Person
(Abs. 4).

Der Begriff des «Berührtseins» im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG ist gleich zu
verstehen wie das schutzwürdige Interesse (an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Verfügung) nach Art. 103 lit. a OG. Berührt ist somit derjenige
andere Versicherungsträger, der in einer besonderen, beachtenswerten, nahen
Beziehung zur Streitsache steht, mithin in rechtlichen oder tatsächlichen
Interessen spürbar betroffen ist (BGE 132 V 74 E. 3.1 S. 77, 131 V 362 E. 2.1
S. 365 mit Hinweisen; vgl. zur Entstehungsgeschichte von Art. 49 Abs. 4 ATSG
BBl 1991 II 207 und 268, 1994 V 947, 1999 V 4606).

4.
Das kantonale Gericht hat die Einsprache- und Beschwerdelegitimation der
IV-Stelle im Wesentlichen unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur
Bindungswirkung rechtskräftiger Invaliditätsschätzungen anderer
Versicherungsträger nach BGE 126 V 288, bestätigt im Urteil I 319/04 vom
14. Juni 2005 für die Zeit nach Inkrafttreten des Allgemeinen Teils des
Sozialversicherungsrecht am 1. Januar 2003, bejaht. Danach ist die
Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die IV-Stellen und im
Beschwerdefall für das kantonale Versicherungsgericht sowie letztinstanzlich
für das Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: I. und II.
sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts) in dem Sinne verbindlich, als
davon nur bei Vorliegen triftiger Gründe abgewichen werden darf. Aus dieser
Bindungswirkung ergebe sich das Einsprache- und Beschwerderecht der
IV-Stelle.

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende Winterthur begründet ihren
gegenteiligen Standpunkt u.a. damit, dass laut BGE 131 V 362 der
Unfallversicherer mangels «Berührtseins» im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG
nicht zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder
den Invaliditätsgrad berechtigt ist. Dies gelte auch im umgekehrten Fall,
wenn es also um die Frage gehe, ob die IV-Stelle zur Einsprache gegen die
Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend eine
Rente der Unfallversicherung berechtigt sei. Demzufolge sei sie zu Recht
nicht auf die Einsprache der IV-Stelle gegen die Verfügung vom 15. Februar
2005 eingetreten.

5.
Ob die IV-Stelle aufgrund von Art. 49 Abs. 4 ATSG zur Einsprache gegen die
Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend eine
Rente der Unfallversicherung berechtigt ist, war bisher nicht Gegenstand der
höchstrichterlichen Rechtsprechung. In BGE 131 V 120 hat das Bundesgericht
(damals: Eidgenössisches Versicherungsgericht) die Frage in einem obiter
dictum bejaht. Nach Verneinung triftiger Gründe für ein Abweichen von der
rechtskräftigen Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung im Sinne von BGE
126 V 288 führte das Gericht aus, um dieser Konsequenz (Bindung an den vom
Unfallversicherer im ausserordentlichen Bemessungsverfahren in vertretbarer
Weise ermittelten Invaliditätsgrad) zu entgehen, hätte die IV-Stelle die
Verfügung der SUVA anfechten können. Damit wäre eine genauere gerichtliche
Prüfung der Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung möglich geworden.
Davon habe sie aber abgesehen, obschon sie dazu hinreichend Gelegenheit
gehabt hätte.

Im Schrifttum wird die Legitimation der IV-Stelle zur Einsprache gegen die
Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid betreffend eine
Rente der Unfallversicherung mangels «Berührtseins» aufgrund einer fehlenden
eigentlichen resp. absoluten Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung des
Unfallversicherers mehrheitlich verneint oder zumindest angezweifelt (Ueli
Kieser, ATSG-Kommentar, Rz. 29 ff. zu Art. 49 und in AJP 1/2007 S. 109;
Ulrich Meyer, Die Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren als Voraussetzung
der Rechtsmittellegitimation, in: Sozialversicherungsrechtstagung 2004 [Band
30 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St. Gallen 2004 (René Schaffhauser/Franz
Schlauri [Hrsg.])] S. 28 f.; Graziella Salamone, Die Bindungswirkung der
Invaliditätsschätzung der Invalidenversicherung und die
Beschwerdelegitimation des Unfallversicherers im
invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren, in: HAVE 2005 S. 342
Ziff. III.3; Peter Arnold, Die neuere Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts zur (Leistungs-)Koordination im Überblick, in:
Sozialversicherungsrechtliche Leistungskoordination. Grundlagen, aktuelle
Entwicklungen, Perspektiven [Band 36 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St.
Gallen 2006 (René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.])]; a.M. wohl Jürg
Scheidegger, Der einheitliche Invaliditätsgrad, in:
Sozialversicherungsrechtliche Leistungskoordination. Grundlagen, aktuelle
Entwicklungen, Perspektiven [Band 36 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St.
Gallen 2006 (René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.])].

6.
6.1 Der für das kantonale Gericht massgebende BGE 126 V 288 beruht auf dem
Grundsatz der Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs (vgl. auch Art. 16
ATSG). Bei gleichem Gesundheitsschaden soll die Invaliditätsbemessung in der
Invalidenversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung und in der
Militärversicherung denselben Invaliditätsgrad ergeben (BGE 126 V 288 E. 2a
S. 291 mit Hinweisen). Die daraus abgeleitete Koordination der
Invaliditätsbemessung in diesen Sozialversicherungszweigen verfolgt das Ziel,
unterschiedliche Festlegungen des Invaliditätsgrades zu vermeiden, was der
Rechtssicherheit dient und damit sowohl im Interesse der Versicherer als auch
der betroffenen Bürger liegt (BGE 131 V 120 E. 3.3.3 S. 123). Diese
Zielsetzung wird indessen bereits durch BGE 126 V 288 selber insofern
relativiert, als die IV-Stellen und die Unfallversicherer die
Invaliditätsbemessung in jedem einzelnen Fall selbstständig vorzunehmen
haben. Keinesfalls dürfen sie sich ohne weitere eigene Prüfung mit der
blossen Übernahme des Invaliditätsgrades des Unfallversicherers oder der
IV-Stelle begnügen (BGE 126 V 288 E. 2d S. 293 unten).

6.2 Der BGE 126 V 288 tragende koordinationsrechtliche Gesichtspunkt hat
sodann dadurch an Bedeutung verloren, dass nach AHI 2004 S. 186 E. 4.3
(I 564/02) und BGE 131 V 362 die Invaliditätsschätzung der
Invalidenversicherung gegenüber dem Unfallversicherer keine Bindungswirkung
entfaltet. Dasselbe im umgekehrten Verhältnis nicht gelten zu lassen, käme
aber damit in Konflikt, dass das Gesetz weder der Invaliditätsbemessung der
Invalidenversicherung noch derjenigen der Unfallversicherung Priorität
einräumt (BGE 126 V 288 E. 2d S. 293; Jürg Scheidegger, Die Koordination der
Invaliditätsschätzungen, in: Aktuelle Rechtsfragen der
Sozialversicherungspraxis [Band 6 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St. Gallen
2001 (René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg.])] S. 86 f.; Salamone a.a.O.).

Die in AHI a.a.O. genannten Gründe gegen eine auch im Sinne von BGE 126 V 288
relativierte Bindungswirkung der Invaliditätsschätzung der
Invalidenversicherung für die Unfallversicherung gelten auch im umgekehrten
Verhältnis. Die Voraussetzungen für eine Rente in diesen
Sozialversicherungszweigen sind trotz des grundsätzlich gleichen
Invaliditätsbegriffes verschieden. Insbesondere berücksichtigt die
Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung lediglich die natürlich und
adäquat kausalen gesundheitlichen und erwerblichen Unfallfolgen. Daraus folgt
insbesondere, dass der rechtskräftige Abschluss des
Unfallversicherungsverfahrens auch bei Beteiligung der IV-Stelle einen Streit
um eine Rente der Invalidenversicherung nicht ein für alle Mal ausschliesst.
Häufig bestehen denn auch nicht bloss unfallbedingte gesundheitliche
Beeinträchtigungen. Zu denken ist an krankhafte Vorzustände oder an
psychische Fehlentwicklungen, für welche der Unfall keine adäquate kausale
Ursache darstellt. Sodann stellen schon der unterschiedliche Rentenbeginn in
der Invalidenversicherung und Unfallversicherung, die Änderbarkeit des
Invaliditätsgrades im Lauf der Zeit sowie das regelmässig zeitliche
Auseinanderfallen der jeweiligen Rentenverfügungen und -entscheide eine
Bindung an die Invaliditätsschätzung des anderen Sozialversicherungsträgers
in Frage (vgl. auch Jürg Scheidegger, Der einheitliche Invaliditätsgrad, in:
Sozialversicherungsrechtliche Leistungskoordination. Grundlagen, aktuelle
Entwicklungen, Perspektiven [Band 36 der Schriftenreihe des IRP-HSG,
St. Gallen 2006 ([René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.])] S. 90 f.).
6.3 Schliesslich ist Folgendes zu beachten: In BGE 126 V 288 E. 2d S. 294
wird ausgeführt, dass zumindest rechtskräftig abgeschlossene
Invaliditätsschätzungen nicht unbeachtet bleiben dürfen. Vielmehr müssen sie
als Indizien für eine zuverlässige Beurteilung gewertet und als solches in
den Entscheidungsprozess erst später verfügender Versicherungsträger
miteinbezogen werden. «Dies verlangt auch nach gewissen Mitwirkungsrechten
des durch eine verfügungsmässige Festlegung der Invalidität in einem
Sozialversicherungsbereich tangierten andern Versicherers. Im
Unfallversicherungsrecht wird diesem Schutzbedürfnis ausdrücklich
entsprochen, indem Art. 129 Abs. 1 UVV vorsieht, dass die Verfügung eines
Versicherers oder einer andern Sozialversicherung, welche die
Leistungspflicht des andern Versicherers berührt, auch diesem andern
Versicherer zu eröffnen ist (Satz 1), und dieser die gleichen Rechtsmittel
ergreifen kann wie die versicherte Person (Satz 2). Macht er von der
Möglichkeit, den Entscheid der andern Versicherung anzufechten, obschon ihm
dieser ordnungsgemäss eröffnet worden ist, nicht Gebrauch, hat er diesen
grundsätzlich gegen sich gelten zu lassen (RKUV 1998 Nr. U 305 S. 432).»

Aus diesen Erwägungen lässt sich entgegen dem kantonalen Gericht nichts zu
Gunsten einer Bindungswirkung der rechtskräftigen Invaliditätsschätzung der
Unfallversicherung für die IV-Stelle resp. deren Einsprache- und
Beschwerdelegitimation gewinnen. Gemäss AHI 2004 S. 181 räumt Art. 129 Abs. 1
UVV, in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002, dem Unfallversicherer eben
nicht das Recht zur Beschwerde gegen die Rentenverfügung der IV-Stelle ein.
Das selbe gilt laut BGE 131 V 362 für den inhaltlich gleichen Art. 49 Abs. 4
ATSG (BGE 129 V 73 E. 4.2.2 S. 75). Umso weniger besteht eine Rechtsgrundlage
für die Anfechtungsmöglichkeit der Einsprache und Beschwerde der IV-Stelle im
Verfahren der Unfallversicherung als Korrelat der Richtigkeitsvermutung (BGE
131 V 362 E. 2.2.1 S. 367 oben) einer rechtskräftigen Invaliditätsschätzung
des Unfallversicherers. Darin kommt auch zum Ausdruck, dass in
verfahrensrechtlicher Hinsicht weder der Invalidenversicherung noch der
Unfallversicherung Vorrang gegenüber dem anderen Sozialversicherungszweig
zukommt. Im Übrigen kann es nicht der mit der Einheitlichkeit des
Invaliditätsbegriffs verfolgte Koordinationszweck sein, dass der später
verfügende Sozialversicherungsträger den Rentenentscheid des andern,
Unfallversicherer oder IV-Stelle, anfechten muss, nur um diesen sich nicht
allenfalls entgegenhalten lassen zu müssen.

6.4 Aus den vorstehenden Gründen sind in gleicher Weise wie in AHI 2004
S. 181 (I 564/02) und BGE 131 V 362 eine absolute Bindungswirkung der
Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung für die Invalidenversicherung im
Sinne von BGE 126 V 288 und daher die Berechtigung der IV-Stelle zur
Einsprache gegen die Verfügung und zur Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid des Unfallversicherers über den Rentenanspruch als
solchen oder den Invaliditätsgrad zu verneinen. Inwiefern der
Invaliditätsschätzung der Unfallversicherung und der Invalidenversicherung
für den jeweils anderen Sozialversicherungszweig noch Bedeutung zukommt, etwa
die Verpflichtung zum Beizug der Akten, braucht hier nicht näher geprüft zu
werden (vgl. dazu Jürg Scheidegger, Der einheitliche Invaliditätsgrad, und
Peter Arnold, Die neuere Rechtsprechung des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts zur (Leistungs-)Koordination im Überblick, in:
Sozialversicherungsrechtliche Leistungskoordination. Grundlagen, aktuelle
Entwicklungen, Perspektiven [Band 36 der Schriftenreihe des IRP-HSG, St.
Gallen 2006 (René Schaffhauser/Ueli Kieser [Hrsg.])] S. 89 ff. und
S. 197 ff.). Immerhin haben Unfallversicherer und IV-Stelle ihre
Rentenverfügungen und -entscheide dem jeweils andern
Sozialversicherungsträger mitzuteilen (vgl. Art. 76 Abs. 1 lit. e IVV).

7.
Die Winterthur ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache der IV-Stelle
gegen ihre Verfügung vom 15. Februar 2005 im Rentenpunkt eingetreten. Der
anders lautende vorinstanzliche Entscheid verletzt Bundesrecht.

8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG in der bis 30. Juni 2006
gültig gewesenen Fassung e contrario).

Die obsiegende Winterthur hat praxisgemäss keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (BGE 118 V 158 E. 7 S. 169, 112 V 44 E. 3 S. 49).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 17. Februar 2006 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.- werden der IV-Stelle Basel-Stadt
auferlegt. Der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft wird der
geleistete Kostenvorschuss in dieser Höhe zurückerstattet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt,
dem Bundesamt für Gesundheit, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und
J.________ zugestellt.

Luzern, 28. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: