Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 145/2006
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U 145/06

Urteil vom 31. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, Generaldirektion,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdeführerin, vertreten
durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich,

gegen

M.________, 1967, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Harold
Külling, Postplatz 4, 5610 Wohlen.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Aargau vom 11. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1967 geborene M.________ war im Heim X.________ als Küchenhilfe
angestellt und dadurch bei der Winterthur Schweizerische
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Winterthur) für die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 10. Februar 2001 stürzte sie
von einer Leiter auf die linke Gesässseite. Der am gleichen Tag konsultierte
Dr. med. D.________ diagnostizierte eine Schürfung und Prellung am Gesäss mit
Verdacht auf eine Kontusio der Lendenwirbelsäule. In der Folge entwickelte
sich ein protrahierter Heilungsverlauf. Die Winterthur holte das Gutachten
des Rheumatologen Dr. med. B.________ vom 27. Juli 2001 ein. Vom 31. August
bis 27. September 2001 weilte die Versicherte in der Klinik Y.________.
Daraufhin veranlasste die Winterthur das Gutachten des Dr. med. T.________
vom Medizinischen Zentrum Z.________ vom 10. Januar 2002. Am 7. April 2004
erstattete zudem PD Dr. med. H.________ Chefarzt der Rheumaklinik und des
Instituts für Physikalische Medizin und Rehabilitation des Spitals R.________
im Auftrag der Winterthur ein Gutachten, das diese ihrem Vertrauensarzt Dr.
med. W.________ vorlegte (Stellungnahme vom 10. Mai 2004). Eine Kopie dieses
Gutachtens ging an den Hausarzt der Versicherten, Dr. med. S.________. Am 18.
Juni 2004 stellte die Winterthur das Gutachten des PD Dr. med. H.________
auch der Versicherten zu und gab ihr Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Davon
hat sie keinen Gebrauch gemacht. Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 stellte die
Winterthur ihre Leistungen im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten des PD
Dr. med. H.________ auf den 30. April 2004 ein, da der Unfall nur zu einer
vorübergehenden Verschlimmerung geführt habe und sich die Unfallfolgen auf
den schicksalsmässigen Verlauf der vorbestehenden Degenerationen nicht mehr
auswirkten. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie nach Einholung der
Stellungnahme ihres Vertrauensarztes Dr. med. A.________ vom 25. November
2004 mit Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004 ab.

B.
Beschwerdeweise liess M.________ die Zusprechung der gesetzlichen Leistungen
über den 30. April 2004 hinaus beantragen. Das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau gelangte zur Auffassung, der Unfallversicherer habe im
Zusammenhang mit der Einholung des Gutachtens des PD Dr. med. H.________ die
Mitwirkungsrechte der Versicherten verletzt. Es hiess daher die Beschwerde
mit Entscheid vom 11. Januar 2006, ohne die materiell streitigen
Leistungsansprüche zu prüfen, im Sinne der Erwägungen gut und wies die Sache
zur Gewährung des rechtlichen Gehörs und Neuverfügung an die Winterthur
zurück.

C.
Die Winterthur führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren,
der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur materiellen
Entscheidung an das kantonale Gericht zurückzuweisen.

M.________ lässt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz
74) und es wurden die verfahrensrechtlichen Bestimmungen geändert. Dieses
Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des
Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn
auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes
ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 11.
Januar 2006 und somit vor dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das
Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz
über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl.
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren bildet einzig die Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27.
Dezember 2004 aus formellen Gründen (im Sinne der Erwägungen) gutgeheissen
hat. In diesem Verfahren nicht zu prüfen ist die im angefochtenen Entscheid
nicht behandelte materielle Frage des geltend gemachten Anspruchs auf
Versicherungsleistungen.

3.
3.1 Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten
einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der
Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus
triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).

3.2 Nach der zu dieser Bestimmung ergangenen Rechtsprechung (BGE 132 V 376)
ist der versicherten Person vorgängig mitzuteilen, von wem das Gutachten
durchgeführt wird. Sind dem Versicherer bei der Anordnung eines Gutachtens
die Namen der Ärztinnen und Ärzte noch nicht bekannt, genügt es, wenn diese
der versicherten Person (allenfalls durch die beauftragte Gutachterstelle)
erst zu einem späteren Zeitpunkt eröffnet werden. Dies muss indessen
frühzeitig genug erfolgen, damit sie in der Lage ist, noch vor der
eigentlichen Begutachtung ihre Mitwirkungsrechte wahrzunehmen. Die Einwände
sind gegenüber dem Sozialversicherer geltend zu machen, welcher darüber noch
vor der eigentlichen Begutachtung zu befinden haben wird.

3.3 Im Urteil I 218/06/I 259/06 vom 23. Juli 2007 hat das Bundesgericht
erwogen, es könne nicht Sinn und Zweck von Art. 44 ATSG sein, dass sich die
Parteien vor oder zusammen mit der Gutachtensanordnung über die Fragen
zuhanden der medizinischen Sachverständigen zu einigen hätten, geschweige
denn, diese in einer anfechtbaren Zwischenverfügung festzulegen wären, zumal
auch die Anordnung eines Gutachtens nicht Verfügungsgegenstand zu bilden habe
(vgl. BGE 132 V 93). Dies spreche dafür, dass Art. 44 ATSG für das
Sozialversicherungsverfahren mit Bezug auf die Parteirechte hinsichtlich der
Fragen an die Sachverständigen abschliessend sei und die darüber
hinausgehende Regelung von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP
und Art. 55 ATSG keine Anwendung finde. Die Rechte der versicherten Person
blieben insofern gewahrt, als sie sich im Rahmen des rechtlichen Gehörs zum
Beweisergebnis werde äussern können und erhebliche Beweisanträge werde
vorbringen können (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 42 ATSG; vgl. BGE 132 V 368 zum
Gehörsanspruch im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren). Dem
stehe indessen nicht entgegen, dass der Versicherungsträger der versicherten
Person zur besseren Akzeptanz in der Praxis die Expertenfragen vorgängig zur
Stellungnahme unterbreite.

4.
4.1 Das kantonale Gericht hat von Amtes wegen geprüft, ob der Versicherten im
Zusammenhang mit der Einholung des Gutachtens des PD Dr. med. H.________ vom
7. April 2004 die Verfahrensrechte gewährt worden sind. Dabei hat es erwogen,
die Winterthur habe die Versicherte nicht im Sinne von Art. 44 ATSG über den
Gutachterauftrag orientiert und ihr auch keine Gelegenheit gegeben, den
Gutachter aus triftigen Gründen abzulehnen oder Gegenvorschläge zu
unterbreiten. Überdies umfasse der Gehörsanspruch im Zusammenhang mit einer
medizinischen Begutachtung auch das sich aus Art. 55 Abs. 1 ATSG in
Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 57 bis 61 BZP ergebende Recht, vorgängig
Fragen an den Gutachter zu stellen und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen.
Zwar habe die Versicherte noch vor Erlass der Verfügung vom 15. Juli 2004 zum
Gutachten Stellung nehmen können. Alle weiteren Gehörsansprüche seien ihr
indessen vorenthalten worden, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
darstelle. Ob eine Missachtung der in Art. 44 ATSG statuierten Rechte
überhaupt einer ausnahmsweisen Heilung zugänglich sei, bezweifelte die
Vorinstanz, liess die Frage jedoch offen. Da die Winterthur bereits in einem
früheren Verfahren das rechtliche Gehör verletzt habe, welcher Umstand dann
jedoch im Gerichtsverfahren geheilt worden sei, würde Art. 44 ATSG zur
Bedeutungslosigkeit verkommen, wenn erneut eine Heilung zugelassen würde.
Daher wies das kantonale Gericht die Sache an den Unfallversicherer zurück,
damit er der Versicherten die gesetzlich garantierten Mitwirkungsrechte
gewähre und anschliessend neu verfüge. Namentlich sei abzuklären, ob gegen
die Person von PD Dr. med. H.________ triftige Ablehnungsgründe bestünden.
Falls dies nicht zutreffe, sei dafür zu sorgen, dass dieser allfällige
Zusatzfragen beantworte.

4.2 Dagegen wendet die Winterthur ein, bereits vor Inkrafttreten des ATSG am
1. Januar 2003 habe der Unfallversicherer gegenüber der versicherten Person
mit Bezug auf den Gutachter und die Gutachterfragen das rechtliche Gehör
gewähren müssen. Die bisherige Rechtsprechung zu den Rechtsfolgen einer
Verletzung der für die Einholung von Sachverständigengutachten im
Verwaltungsverfahren der Unfallversicherung und zur Heilung von
Verfahrensmängeln habe daher weiterhin Gültigkeit. Da die Versicherte vor
Verfügungserlass Gelegenheit erhalten habe, sich im Sinne der Wahrung des
rechtlichen Gehörs zum fraglichen Gutachten zu äussern, könne lediglich von
einer leichten, einer Heilung zugänglichen Gehörsverletzung ausgegangen
werden, zumal die Beschwerdegegnerin das Vorgehen der Winterthur im
bisherigen Verfahren nie in Frage gestellt habe.

5.
5.1 Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwerwiegende -
Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern,
die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Die
Heilung eines - allfälligen - Mangels soll aber die Ausnahme bleiben
(BGE 127 V 431 E. 3d/aa S. 437, 126 I 68, 126 V 130 E. 2b S. 132, je mit
Hinweisen). Von der Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen
Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei
einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs nach dem Grundsatz
der Verfahrensökonomie dann abzusehen, wenn dieses Vorgehen zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,
die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse an einer möglichst
beförderlichen Beurteilung des Leistungsanspruchs nicht zu vereinbaren ist
(vgl. BGE 116 V 182 E. 3d S. 187).

5.2 Die altrechtlich im Zusammenhang mit Art. 96 UVG (in Kraft gestanden bis
31. Dezember 2002) in Verbindung mit Art. 19 VwVG und Art. 57, 58, 60 BZP
ergangene Rechtsprechung, wonach eine Verletzung der für den Beizug von
Sachverständigen geltenden Verfahrensregeln als geheilt gelten konnte, wenn
die versicherte Person sowohl während des Einsprache- als auch im
anschliessenden Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, entsprechende
Einwendungen vorzubringen und es sich nicht um eine schwerwiegende Verletzung
der gesetzlich garantierten Gehörs- und Mitwirkungsrechte handelte (vgl. BGE
120 V 357 E. 2b S. 362 mit Hinweisen), hat grundsätzlich auch mit Blick auf
Art. 44 ATSG Gültigkeit. Zwar verlangt diese Bestimmung eine vorgängige
Bekanntgabe der begutachtenden Person. Entgegen der von der Vorinstanz
vertretenen Auffassung widerspricht die grundsätzliche Heilungsmöglichkeit
indessen nicht Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung. Insbesondere kann aus
Art. 44 Satz 2 ATSG nicht eine Einschränkung erblickt werden, die eine
Heilung im nachfolgenden Verfahren zum Vornherein ausschliessen würde.
Vielmehr ist auch im Anwendungsbereich der ATSG-Regelung im Einzelfall zu
prüfen, ob eine Missachtung von Verfahrensgarantien vorliegt, die einen
schwerwiegenden Verfahrensmangel darstellt, bei dem eine Heilungsmöglichkeit
entfällt (vgl. in diesem Sinne bereits das Urteil I 30/06/I 90/06 vom 26.
Januar 2007 mit weiteren Hinweisen).

6.
6.1 Die Winterthur hat die Versicherte unbestrittenermassen nicht vorgängig
über den Namen des Gutachters informiert und sie auf ihre Mitwirkungsrechte
gemäss Art. 44 ATSG aufmerksam gemacht. Aus dem Gutachten des PD Dr. med.
H.________ geht hervor, dass dieser die Beschwerdegegnerin persönlich
untersucht hat. Es ist davon auszugehen, dass der Arzt vorgängig mit der
Patientin Kontakt aufgenommen hat, um einen Untersuchungstermin zu
vereinbaren. Die Beschwerdegegnerin hat vor der Begutachtung keine
Einwendungen gegen die Person des Rheumatologen erhoben und diesen ohne
weiteres aufgesucht, was für eine - jedenfalls stillschweigende -
Einwilligung in die Vornahme der Expertise spricht. Das Gutachten vom
7. April 2004, welchem auch die Gutachterfragen entnommen werden konnten,
ging in Kopie an den Hausarzt der Versicherten. Wie dem Schreiben des Dr.
med. S.________ vom 11. Mai 2004 zu entnehmen ist, hat der Arzt dieses mit
der Versicherten ausführlich besprochen. Am 18. Juni 2004 und somit noch vor
Erlass der Verfügung vom 15. Juli 2004, stellte die Winterthur das Gutachten
der Versicherten zu und gab ihr Gelegenheit, sich innert einer Frist von 20
Tagen dazu zu äussern. Davon hat sie keinen Gebrauch gemacht. Sowohl im
Einspracheverfahren wie auch im vorinstanzlichen Beschwerdeprozess hatte sie
nochmals die Möglichkeit, sich in formeller und materieller Hinsicht zur
Expertise zu äussern und allfällige Ergänzungsfragen zu formulieren. Im
Einspracheverfahren hat die nunmehr rechtskundig vertretene Versicherte keine
Verfahrensmängel im Zusammenhang mit dem zur Diskussion stehenden Gutachten
oder gesetzliche Ausstands- oder Ablehnungsgründe gegen die Person des
Gutachters vorgebracht (vgl. die beiden Eingaben vom 13. September 2004 und
13. Dezember 2004). Es wurde lediglich aus materiellen Gründen ein
interdisziplinäres Gutachten beantragt mit der Möglichkeit, sich (diesmal)
vorgängig zur Person des Gutachters äussern zu können. Im vorinstanzlichen
Verfahren hat sich ihr Rechtsvertreter wiederum darauf beschränkt, materielle
Einwände geltend zu machen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die
Einsprachebehörde wurde nicht gerügt.

6.2 Eine vorgängige Bekanntgabe der begutachtenden Person ist insbesondere im
Hinblick auf die Geltendmachung von gesetzlichen Ausstands- und
Ablehnungsgründen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG (vgl. dazu BGE 132 V 93 E.
6.5 S. 108) von Bedeutung, welche im Übrigen so früh wie möglich vorzubringen
sind. Ein entsprechender Mangel muss sofort nach Entdecken gerügt werden. Das
Untätigbleiben und die Einlassung auf das Verfahren gilt als Verzicht und
führt grundsätzlich zum Verwirken des Anspruchs (BGE 132 V 93 E. 7.4.2 S.
112; AHI 2001 S. 112 E. 4a/aa S. 116). Vorbehalten bleiben schwere Mängel,
welche die Nichtigkeit des Verwaltungsaktes bewirken oder Anlass zur
Kassation von Amtes wegen geben (vgl. Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar
zum Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern
(VRPG), Bern 1997, N 5 zu Art. 9). Gegen die Person des PD Dr. med.
H.________ wurden in keinem Verfahrensstadium Ausstands- oder
Ablehnungsgründe namhaft gemacht oder gar ein Ausstandsbegehren gestellt.
Auch sind keine schweren Mängel ersichtlich, welche von Amtes wegen
berücksichtigt werden müssten. Bei diesen Gegebenheiten erweist sich die
vorinstanzliche Rückweisung an die Beschwerdeführerin zu Abklärung von
Ausstandsgründen als bundesrechtswidrig.

6.3 Des Weitern war der Beschwerdegegnerin der die Grundlage für die durch PD
Dr. med. H.________ vorgenommenen Untersuchungen bildende Fragenkatalog
bekannt und sie hätte sich sowohl im Einspracheverfahren wie auch im
vorinstanzlichen Beschwerdeprozess dazu äussern können. Es hätte ihr dabei
namentlich frei gestanden, Ergänzungsfragen zu formulieren. Nach dem in
Erwägung 3.3 hievor Gesagten kann daher in diesem Zusammenhang keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden, weshalb sich die
vorinstanzliche Rückweisung der Sache zur allfälligen Unterbreitung von
Zusatzfragen an den medizinischen Sachverständigen ebenfalls als
unrechtmässig erweist.

6.4 Es kann sich daher lediglich fragen, ob die Beschwerdeführerin der
Versicherten vor Erteilung des Gutachterauftrages hätte Gelegenheit geben
müssen, sich zur Person des Gutachters zu äussern. Dies ist mit Blick auf
Art. 44 ATSG zu bejahen. In diesem Mangel liegt indessen gesamthaft
betrachtet (vgl. E. 6.1) keine derart schwere Verletzung von
Mitwirkungsrechten begründet, die es rechtfertigen würde, das Gutachten vom
7. April 2004 aus formellen Gründen aus dem Recht zu weisen. Die Tatsache,
dass bereits in einem früheren Verfahren, in das die Winterthur (nicht aber
die Beschwerdegegnerin) involviert war, Verfahrensrechte missachtet worden
waren, die das Gericht anschliessend als heilbar qualifiziert hat (vgl. das
von der Vorinstanz erwähnte Urteil U 22/01 vom 29. Oktober 2002), vermag
daran nichts zu ändern. Zudem richtet sich das Interesse der
Beschwerdegegnerin offensichtlich nicht auf die Durchsetzung eines in
formeller Hinsicht korrekten Abklärungsverfahrens mit Bezug auf das Gutachten
des PD Dr. med. H.________ sondern auf die Einholung eines weiteren
Gutachtens aus materiellen Gründen, was im Rahmen der Beweiswürdigung zu
beurteilen sein wird. Die Vorinstanz kann diesbezüglich sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei würdigen (vgl. BGE 127 V 431 E.
3d/aa S. 437 mit Hinweisen).

6.5 Zusammenfassend verletzt somit die Aufhebung des Einspracheentscheids
ohne materielle Beurteilung der Sache trotz der Zurückhaltung, welche sich
das Gericht bei der Prüfung der Frage, ob eine Vorinstanz einen
(festgestellten) Verfahrensmangel zu Recht als unheilbar erachtet hat,
auferlegt (vgl. RKUV 1998 Nr. U 309 S. 457, U 38/98) Bundesrecht.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 11. Januar 2006
aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese
über die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Dezember 2004
materiell entscheide.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 31. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: