Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 141/2006
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U 141/06

Urteil vom 9. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Kernen, Ersatzrichter Brunner,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

F. ________, 1973, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Barbara
Laur, Ankerstrasse 24, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1,
6004 Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich  vom 23. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1973 geborene F.________ war seit dem 9. Dezember 1993 bei der Firma
X.________ als Verkäuferin angestellt und durch ihre Arbeitgeberin bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die
Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten
versichert.

Am 27. Februar 2002 erlitt F.________ einen Verkehrsunfall, wobei eine
HWS-Distorsion diagnostiziert und die entsprechenden Erhebungen durch die
SUVA getätigt wurden. Die medizinische Versorgung übernahm die Hausärztin Dr.
med. A.________, welche Physiotherapie sowie eine Entlastung mittels
Halskragen verordnete und Antidepressiva sowie Antirheumatika verschrieb. Die
kreisärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.________, FMH für orthopädische
Chirurgie, zeigte am 22. Mai 2002 Verspannungen des Nackens. Im Weiteren
erwähnte der Kreisarzt unter Hinweis auf die Berichte der Hausärztin
psychische Probleme mit Angstzuständen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen.
Er empfahl eine schrittweise Reduktion der medikamentösen Behandlung und
attestierte ab dem 27. Mai 2002 eine 50 % Arbeitsfähigkeit. Im ärztlichen
Zwischenbericht vom 18. Juli 2002 wurde dank Physiotherapie und Therapie eine
deutliche Besserung der Beschwerden im Bereich der HWS und der Kopfschmerzen
sowie - unter entsprechender medikamentöser Behandlung (Deroxat) - des
psychischen Zustandes festgestellt, eine  Arbeitsfähigkeit von aktuell 50 %
attestiert und eine Steigerung derselben ab 22. Juli 2002 in Aussicht
genommen. Eine biomechanische Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe für
Unfallmechanik vom 16. Juli 2002 ergab eine kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung innerhalb oder oberhalb eines Bereiches von 10 bis
15 km pro Stunde. Die bei der Versicherten festgestellten Beschwerden und
Befunde bezeichneten die Berichterstatter als durch die Kollisionseinwirkung
"eher erklärbar". In der zweiten kreisärztlichen Untersuchung vom 1. November
2002 wurden unter Hinweis auf die kurz zuvor nochmals verordnete
Physiotherapie lediglich noch geringe Verspannungen des Nackens
diagnostiziert. In psychischer Hinsicht sprach der Kreisarzt vom
mutmasslichen Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung und empfahl
eine psychiatrische Behandlung. Der Röntgendiagnostiker Dr. med. D.________
fand anlässlich der radiologischen Untersuchung vom 22. November 2002 keine
traumatischen Knochenverletzungen an der HWS. Am 15. Januar 2003 berichtete
Dr. med. E.________, Facharzt für Chirurgie, spez. Wirbelsäulenleiden,
Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie. Er stellte als Diagnose ein
chronifizertes Zervikalsyndrom mit ausgeprägter zervikozephaler und
zervikothorakaler Schmerzausbreitung bei myofaszialer Reizung und muskulärer
Dysbalance nach indirektem HWS-Beschleunigungstrauma. Neurologische Ausfälle
verneinte er, verwies aber zugleich auf Vergesslichkeit,
Konzentrationsschwäche und verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit als
neuropsychologisches Beschwerdebild. Am 2. Oktober 2003 stellte die
behandelnde lic. phil. G.________, Psychologin, Psychoanalytikerin,
Psychotherapeutin SPV, die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung
(F 43.1/ICD-10) bei somatischen wie auch deutlichen neuropsychologischen
Beschwerden. Die daraufhin im medizinischen Zentrum von Dr. med. H.________,
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, gemeinsam mit Dr. phil. I.________,
Klinischer Psychologe und Supervisor, vorgenommene neuropsychologische
Abklärung ergab eine deutliche Einschränkung in allen untersuchten
neuropsychologischen Belangen: Die höheren kognitiven Leistungen seien
ungenügend, die Aufmerksamkeits- und Gedächtnisleistungen kaum messbar, eine
hirnorganische Mitbeteiligung wahrscheinlich. Am 16. April 2004 äusserte sich
Dr. med. K.________, Abteilung Versicherungsmedizin der SUVA, kritisch zur
Möglichkeit eines unfallbedingten hirnorganischen Schadens, nachdem
echtzeitlich keine Anhaltspunkte für ein Schädel-Hirntrauma vorgelegen
hätten.

Mit Verfügung vom 27. April 2004 stellte die SUVA ihre Leistungen auf den 30.
April 2004 ein. Zur Begründung führte sie an, es lägen keine
behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vor. Mit Einspracheentscheid vom 5.
August 2004 hielt sie daran fest.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 23. Januar 2006 ab.

C.
F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, die
SUVA sei in Aufhebung des Einsprache- und des vorinstanzlichen Entscheides zu
verpflichten, über den 1. Mai 2004 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen; eventualiter sei die Angelegenheit zur ergänzenden
Sachverhaltsfeststellung und anschliessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während
das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110])
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die Grundsätze zum für die Leistungspflicht des
obligatorischen Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen Unfall und Gesundheitsschaden zutreffend
dargelegt (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; 402 E. 4.3.1 S. 406). Darauf wird
verwiesen. Entsprechendes gilt für die von der Judikatur entwickelten
allgemeinen Grundsätze zur überdies erforderlichen Adäquanz des
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; 402 E. 2.2
S. 405; 125 V 456 E. 5a S. 461) sowie bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V
133 E. 6 S. 138 ff.) und Unfällen mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule,
Schädel-Hirntrauma oder gleichgestellter Verletzung im Besonderen (BGE 117 V
359; 369; SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2).

2.2 Hervorzuheben ist, dass die Beurteilung der Adäquanz in denjenigen
Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas
der HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im
Vergleich zur vorliegenden ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in
den Hintergrund treten, nach der für psychische Fehlentwicklungen nach
Unfällen geltenden Rechtsprechung (BGE 115 V 133) vorzunehmen ist (BGE 123 V
98 E. 2a S. 99). Gleiches gilt, wenn die im Anschluss an den Unfall
aufgetretenen psychischen Störungen nicht zum typischen, depressive
Entwicklungen einschliessenden (BGE 117 V 359 E. 4b S. 360; Plädoyer 2003 Nr.
3  S. 61, U 335/02) Beschwerdebild eines HWS-Traumas gehören, sondern
vielmehr als eine selbstständige, sekundäre - mithin von blossen
(Langzeit-)Symptomen der anlässlich des Unfalls erlittenen HWS-Distorsion zu
unterscheidende - Gesundheitsschädigung zu qualifizieren sind, wobei für die
Abgrenzung insbesondere Art und Pathogenese der Störung, das Vorliegen
konkreter unfallfremder Faktoren oder der Zeitablauf von Bedeutung sind (RKUV
2001 Nr. U 412 S. 79 E. 2b, U 96/00). Würden psychische Beschwerden, die im
Anschluss an einen Unfall mit Distorsionsverletzung der HWS auftreten,
ungeachtet ihrer Pathogenese stets nach den Kriterien gemäss BGE 117 V 359 E.
6a S. 366 auf ihre Adäquanz hin überprüft, bestünde die Gefahr, identische
natürlich kausale psychische Unfallfolgen adäquanzrechtlich allein deshalb
unterschiedlich zu beurteilen, je nachdem, ob beim Unfall zusätzlich eine
Distorsionsverletzung der HWS oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus
auftrat oder nicht, was nicht angeht (SVR 2007 UV Nr. 8 S. 27 E. 2.2 und
4.2.2, U 277/04).

3.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2004 weiterhin Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung hat.

4.
4.1 Das Fehlen klar ausgewiesener organischer Unfallfolgen ist für die
Beurteilung dieser Frage entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch
dann von Belang, wenn die versicherte Person an Beschwerden leidet, welche
dem typischen Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma zugerechnet werden.
Die Bejahung der Leistungspflicht setzt bei dieser Konstellation nämlich
voraus, dass der adäquate Kausalzusammenhang nach der für solche Verletzungen
von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien geprüft wird, während organisch
klar fassbare Befunden nach einem Unfall praxisgemäss ohne weiteres diesem
zugeordnet werden, selbst wenn es sich um eine singuläre oder
aussergewöhnliche Unfallfolge handelt (BGE 117 V 359   E. 4d/bb S. 365).

4.2 Die Vorinstanz gelangt in ausführlicher und überzeugender Würdigung der
Arztberichte zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung durch die SUVA nicht mehr an klar ausgewiesenen
organischen Unfallfolgen litt. Insbesondere ist zutreffend, dass nicht von
einer hirnorganischen Mitbeteiligung an den erhobenen neuropsychologischen
Befunden auszugehen ist. Eine derartige Mitbeteiligung wird lediglich und
erstmals über zwei Jahre nach dem Ereignis im neuropsychologischen Bericht
des medizinischen Zentrums Löwenstrasse postuliert. In den näher beim
Unfallereignis liegenden Akten finden sich dagegen keinerlei Hinweise für
eine dabei erlittene Hirnschädigung. Auch blieb der nach Erlass des
Einspracheentscheids am 1. April 2005 im Rahmen eines stationären
Aufenthaltes im medizinischen Zentrum X.________ durchgeführte MRI des
Schädels ohne Befund. Unter diesen Umständen gelangte die Vorinstanz denn
auch zu Recht zur Auffassung, von einer ergänzenden neurologischen Abklärung
seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

5.
Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin beim Unfall vom     27.
Februar 2002 eine HWS-Distorsion erlitt. Mit der SUVA und der
Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass die von der Versicherten
geklagten Beschwerden zumindest teilweise, nämlich Nacken-, Schulter- und
Kopfschmerzen sowie Schwindel, zum typischen Beschwerdebild einer solchen
Verletzung gehören, die posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F 43.1)
als solche dagegen nicht. Wie es sich mit der von Dr. med. L.________, FMH
für Psychiatrie und Psychotherapie, in dem zu Handen der IV-Stelle erstellten
Gutachten vom 3. Juli 2004 diagnostizierten leichten bis mittelgradigen
depressiven Episode (ICD-10 F 32.1) verhält, bedarf sodann keiner
abschliessenden Antwort. Denn ungeachtet dessen ist das gesamte
Beschwerdebild im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs auf den Unfall
vom 27. Februar 2002 zurückzuführen. Daran ändern die Ausführungen von Dr.
med. L.________ in seinem Gutachten vom    3. Juli 2004 nichts, wonach die
Entwicklung des depressiven Zustandbildes, welches aus psychiatrischer Sicht
die Einschränkung der Arbeitsunfähigkeit begründet, auch psychosoziale
Ursachen hat: An anderer Stelle nennt er das Unfallereignis und insbesondere
die dabei aufgetretene Gefährdung der beiden Kinder der Beschwerdeführerin
sowie die Erfahrung langjähriger erfolgloser Therapie als mitursächlich für
die eingetretene psychische Fehlentwicklung. Der Unfall stellt also zumindest
eine Teilursache der gesundheitlichen Störungen dar, was für die Bejahung des
natürlichen Kausalzusammenhangs genügt (BGE 119 V 335 E. 1 S. 337 mit
Hinweisen).

6.
Zu beantworten ist weiter, ob der Unfall in einem rechtlichen Sinn geeignet
war, die bei der Versicherten eingetretene gesundheitliche Entwicklung
auszulösen. Der Voraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs kommt dabei
die Funktion einer Haftungsbegrenzung zu (BGE 129 V 177 E. 3.3 S. 181).

6.1 Weil die Beschwerdeführerin ein Schleudertrauma der HWS erlitten hat, ist
zunächst zu fragen, ob für die Adäquanzbeurteilung die Regeln für Unfälle mit
psychischen Folgeschäden zur Anwendung gelangen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa S.
140), wovon SUVA und Vorinstanz ausgehen, oder - was der Auffassung der
Beschwerdeführerin entspricht - die Beurteilung der Adäquanz nach den
Kriterien bei Unfällen mit Schleudertraumata zu erfolgen hat (BGE 117 V 359
E. 6b S. 366).

6.1.1 Rund zwei Monate nach dem Unfall wies die Hausärztin Dr. med.
A.________ im Zwischenbericht vom 16. April 2002 erstmals auf bereits seit
Beginn im Vordergrund stehende, medikamentös behandelte psychische Probleme
hin (Angstzustände und Schlafstörungen). Zwar sprach die Versicherte alsdann
auf die Therapie an und es trat zwischenzeitig eine Besserung ein. Dennoch
nahm bei der zweiten kreisärztlichen Untersuchung am 1. November 2002
wiederum die psychische Problematik einen zentralen Platz ein. Der Kreisarzt
vermutete eine posttraumatische Belastungsstörung und empfahl eine
psychiatrische Behandlung. Seit Juni 2003 steht die Beschwerdeführerin bei
der Psychologin G.________ mit zwei Sitzungen pro Woche in regelmässiger
psychologischer Behandlung. Im Bericht vom 2. Oktober 2003 stellt diese
somatische und neuropsychologische Beschwerden fest und diagnostiziert
ebenfalls eine posttraumatische Belastungsstörung. Sie weist im Weiteren auf
starke depressive Schwankungen hin. Im Zwischenbericht vom 26. Februar 2004
werden von ihr ein im Wesentlichen unveränderter körperlicher und psychischer
Zustand beschrieben und vor allem auch Schwindelanfälle erwähnt, welche die
Versicherte für einige Tage arbeitsunfähig gemacht hätten. Im psychiatrischen
Gutachten vom 3. Juli 2004 kommt Dr. med. L.________ zusammenfassend zum
Schluss, dass sich aus verschiedenen Ursachen ein invalidisierendes
Zustandsbild entwickelt habe, wobei der Hauptgrund für die Chronifizierung
darin zu finden sei, dass latente, uneingestandene Konflikte auf den Unfall
verschoben würden und damit die Schmerzsymptomatik anhalte.

6.1.2 Zwar ist mit der Beschwerdeführerin festzustellen, dass im Anschluss an
den Unfall neben den psychischen Problemen auch Verspannungen der
Nackenmuskulatur, Kopfschmerzen, Schwindel und neuropsychologische Defizite
(Konzentration und Gedächtnisleistung) auftraten. Angesichts des unter E.
6.1.1 Gesagten ist die Adäquanzbeurteilung indessen in Übereinstimmung mit
der Auffassung der Vorinstanz und der SUVA nach den Regeln vorzunehmen,
welche bei Unfällen mit psychischen Folgeschäden zum Zuge kommen: Massgeblich
bleibt die Tatsache, dass der Unfall eine starke psychische Reaktion
auslöste, welche bereits unmittelbar nach dem Unfall im Vordergrund stand und
sich nach übereinstimmender ärztlicher Beurteilung zu einer das weitere
Beschwerdebild dominierenden, als selbstständige sekundäre
Gesundheitsschädigung zu beurteilenden posttraumatischen Belastungsstörung
entwickelte (dazu: E. 2.2 hiervor).

6.2 Die Vorinstanz hat den Verkehrsunfall vom 27. Februar 2002, bei dem das
von der Versicherten gelenkte Fahrzeug seitlich mit einem anderen
Personenwagen kollidierte, zutreffend als mittelschweres Ereignis eingestuft.
Zur Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs müssen daher entweder mehrere
der als massgeblich bezeichneten unfallbezogenen Merkmale oder ein einziges
in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 140).
Der Unfall ereignete sich bei objektiver Betrachtung nicht unter besonders
dramatischen Begleitumständen. Hingegen verlieh die Tatsache, dass sich die
zwei kleinen Kinder der Beschwerdeführerin im verunfallten Fahrzeug befanden
und beim Unfall leicht verletzt wurden, dem Ereignis im Erleben der
Versicherten eine gewisse Eindrücklichkeit. Der Umstand, dass die
Beschwerdeführerin Angst um die Gesundheit ihrer Kinder hatte, müsste aber,
damit er als besonders dramatischer Begleitumstand gelten könnte, objektiv
gesehen geeignet gewesen sein, eine psychische Fehlentwicklung auszulösen
(RKUV 1999 Nr. U 335  S. 207 E. 3b/cc, U 287/97). Dies ist im vorliegenden
Fall zu verneinen, weil die Kinder innert nützlicher Frist ins Kinderspital
gebracht und dort fachärztlich betreut wurden. Dass die Kinder eine Nacht zur
Beobachtung im Spital behalten wurden, stellt keine derart belastende
Erfahrung dar, dass deshalb mit einer psychischen Fehlentwicklung zu rechnen
wäre. Das Kriterium der besonders dramatischen oder eindrücklichen Umstände
ist daher nicht erfüllt. Die von der Beschwerdeführerin erlittenen
Verletzungen sind im Weiteren nicht als derart schwer oder besonders zu
qualifizieren, als dass sie erfahrungsgemäss geeignet gewesen wären,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zumal bei der Adäquanzbeurteilung
nach den Kriterien gemäss BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 das erlittene
Schleudertrauma der HWS als besondere Art der erlittenen Verletzung ohnehin
ausser Betracht fällt. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin kann auch
nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf der somatischen Verletzungen
gesprochen werden. Die ärztlichen Berichte belegen hinsichtlich der
Beschwerden im Bereich der HWS und bezüglich der Kopfschmerzen schon wenige
Monate nach dem Unfall eine deutliche Besserung, weshalb eine Reduktion der
medikamentösen Behandlung erfolgen konnte. Ein Spitalaufenthalt oder eine
stationäre Rehabilitation wurde bis zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung
nicht durchgeführt. Der Aufenthalt im medizinischen Zentrum X.________
zwischen dem  28. Februar 2005 und dem 26. April 2005 erfolgte primär zur
Behandlung der psychischen Leiden. Des Weiteren kann nicht von einer
ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung gesprochen werden, weil
diese schon relativ bald nach dem Unfall in immer stärkerem Masse durch die
psychogene Fehlverarbeitung bestimmt wurde. Dieselben Überlegungen gelten
auch im Hinblick auf die Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit,
zumal die Beschwerdeführerin bereits ab dem 27. Mai 2002 -  drei Monate nach
dem Unfall - wieder zu 50% arbeitsfähig war. Das Andauern der teilweisen
Arbeitsunfähigkeit ist im Wesentlichen auf hier nicht zu berücksichtigende
psychische Ursachen zurückzuführen. Die Gesamtwürdigung führt zur Verneinung
des adäquaten Kausalzusammenhangs.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 9. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: