Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 134/2006
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U 134/06

Urteil vom 3. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grunder.

M.________, 1968, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6
(Schillerhof), 6003 Luzern,

gegen

SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern
vom 10. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1968 geborene M.________ war seit Juni 1998 bei der Café Confiserie
Q.________ als Aushilfe im Service angestellt und bei der SWICA
Versicherungen AG, Winterthur, für die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen obligatorisch versichert. Am 15. Juni 2001 stiess ein von
hinten herannahendes Fahrzeug in das Heck des von ihr gelenkten, in einer
Kolonne stehenden Personenwagens. Wegen über das Wochenende aufgetretenen
Nackenschmerzen, Schwindel und Übelkeit sowie Einschlafstörungen konsultierte
sie am 19. Juni 2001 ihren Hausarzt, Dr. med. U.________, Allgemeine Medizin
FMH, welcher ein posttraumatisches Zervikalsyndrom ohne radiologisch
nachweisbare Läsionen diagnostizierte. Nach einer zweiwöchigen vollständigen
Arbeitsunfähigkeit arbeitete M.________ ihren Angaben gemäss ab 2. Juli 2001
in einem hälftigen und ab 16. Juli 2001 in einem Pensum von zunächst 80 %,
welches sie nach einer Woche auf 60 % reduzierte. Im September 2001
exacerbierten die Beschwerden; es traten auch Schmerzen im Rückenbereich (vor
allem lumbal), vegetative Symptome sowie kognitive Beeinträchtigungen auf.
Die Versicherte war vom 10. bis 30. November 2001 und ab 6. Januar 2002
vollständig arbeitsunfähig. Die anhaltenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen konnten trotz der ambulant und stationär durchgeführten
Behandlungen (Physio- und Ergotherapie; psychologische Betreuung) nur
geringgradig gebessert und beeinflusst werden (vgl. Bericht der Rehaklinik
X.________ vom 11. Juni 2002, wo sich die Versicherte vom 28. März bis
18. April 2002 aufhielt). Der vom Hausarzt beigezogene Dr. med. S.________,
Allgemeine Medizin FMH, hielt in einem Schreiben vom 21. Juni 2002 fest, ein
Versuch, die Arbeit wieder aufzunehmen, sei fehlgeschlagen; die Patientin
habe Mühe, die Unfallfolgen zu akzeptieren. Es sei wichtig, die begonnene
psychologische Therapie fortzusetzen. Laut Bericht der von der SWICA mit der
beruflichen Eingliederung beauftragten I.________ AG vom 6. März 2003
scheiterten die durchgeführten therapeutischen Arbeitsversuche bei der
Arbeitgeberin. Die SWICA leitete daraufhin eine polydisziplinäre Begutachtung
bei der MEDAS, Medizinische Abklärungsstelle, ein (Expertise vom
16. September 2003 mitsamt Konsilien des Dr. med. B.________, Facharzt für
Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. Juni 2003, des Dr. med. A.________,
Leitender Arzt Neurologie, Medizinische Klinik, Spital Y.________ vom
10. Juni 2003, des Dr. med. W.________, Facharzt FMH Rheumatologie und Innere
Medizin, vom 2. Juli 2003, des Dr. phil. G.________, Neuropsychologische
Praxis, vom 12. Juni 2003 sowie der BEFAS, Berufliche Abklärungsstelle, vom
12. Juni 2003). Gestützt darauf stellte sie ab 1. Dezember 2003 die bislang
ausgerichteten Taggelder ein und verneinte ab 1. Februar 2004 die
Leistungspflicht aus der obligatorischen Unfallversicherung (Verfügung vom
23. Januar 2004); zudem forderte sie einen Teil der ausgerichteten Taggelder
wegen Überentschädigung zurück (Verfügung vom 13. Mai 2004). Die gegen diese
Verfügungen erhobenen Einsprachen, mit welchen die Versicherte unter anderem
die Berichte des Dr. med. S.________ vom 17. November 2003 sowie des
E.________, Psychotherapeut VPZ SPK, vom 22. November 2003 einreichen liess,
hiess die SWICA insoweit teilweise gut, dass sie die Rückforderung wegen
Überentschädigung um Fr. 9972.30 herabsetzte (Einspracheentscheid vom 7. Juli
2004).

B.
Hiegegen liess M.________ Beschwerde einreichen und beantragen, die SWICA sei
zu verpflichten, ihr die nach Gesetz zustehenden Taggeldleistungen
auszurichten; es sei ihr eine Rente aus der obligatorischen
Unfallversicherung zuzusprechen, nebst rückwirkender Übernahme sämtlicher
Heilkosten. Mit weiteren Eingaben liess sie ein von ihrem Rechtsvertreter
eingeholtes Gutachten des Prof. Dr. med. N.________, FMH Physikalische
Medizin und Rehabilitation, vom 10. Februar und 21. März 2005 auflegen und
geltend machen, die SWICA habe den adäquaten Kausalzusammenhang verfrüht
geprüft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die Beschwerde ab
(Entscheid vom 10. Februar 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen, unter
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien die ihr zustehenden
Taggeldleistungen zuzusprechen; zudem habe die SWICA die weiteren
UVG-Leistungen auszurichten. Weiter wird um unentgeltliche Verbeiständung im
letztinstanzlichen Verfahren ersucht.
Die SWICA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem
Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem
Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/ von Werdt/Güngerich,
Kommentar zum BGG, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird
daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene Entscheid jedoch
vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Vefahren noch nach dem
bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und
132 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin über den 31. Januar
2004 hinaus Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung hat.

2.1 Im kantonalen Entscheid wird die Rechtsprechung zu dem für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischem dem versicherten Unfall und dem eingetretenen
Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) zutreffend wiedergegeben.
Entsprechendes gilt zum Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs bei
psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133) sowie hinsichtlich der nach einer
Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle auftretenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen (BGE 117 V
359 E. 6a S. 366 f.). Darauf wird verwiesen.

2.2
2.2.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem
Auffahrunfall vom 15. Juni 2001 jedenfalls teilweise an Symptomen leidet, die
typischerweise nach einer HWS-Distorsion auftreten. Die Vorinstanz bejahte
den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den geklagten
Beeinträchtigungen. Sie liess die Frage offen, ob die laut MEDAS-Gutachten
vom 16. September 2003 im Vordergrund stehenden, als Anpassungsstörung mit
gemischter Störung von Stimmungs- und Sozialverhalten nach ICD-10 F43.23
diagnostizierten psychiatrischen Befunde Folge eines Schleudertraumas sind,
weil der adäquate Kausalzusammenhang selbst nach den gemäss BGE 117 V 359
geltenden Grundsätzen verneint werden müsse.

2.2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird wie schon im vorinstanzlichen
Verfahren im Wesentlichen vorgebracht, die Adäquanzprüfung sei zu früh
erfolgt. Die ärztliche Behandlung sei am 1. Februar 2004 noch nicht
abgeschlossen gewesen. Die SWICA und das kantonale Gericht hätten den
medizinischen Sachverhalt zu Unrecht gestützt auf das MEDAS-Gutachten
beurteilt, welches auf unvollständigen und nicht schlüssigen neurologischen
und rheumatologischen Untersuchungen beruhe und deswegen hinsichtlich der
Ergebnisse nicht überzeuge. Es seien allenfalls zur Beurteilung des adäquaten
Kausalzusammenhangs weitere Abklärungen erforderlich.

2.3 Der Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die SWICA
Versicherungen AG habe die Adäquanzprüfung zu früh vorgenommen, ist
unbehelflich. Zu fragen ist vielmehr, ob im massgeblichen Zeitpunkt des
Einspracheentscheides die Voraussetzungen für den Fallabschluss vorgelegen
haben. Diese sind gegeben, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der versicherten Person
mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der
Invalidenversicherung (IV) abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG). Im
Übrigen erlischt der Taggeldanspruch unter anderem mit der vollen
Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit (Art. 16 Abs. 2 Satz 2 UVG).

3.
3.1
3.1.1 Der rheumatologische Konsiliarius (Bericht des Dr. med. W.________ vom
2. Juli 2003 an die MEDAS) stellte anlässlich der klinischen Untersuchung
diffuse Berührungs- und Druckdolenzen des ganzen Schädels, der Nacken- und
Halsregion, Schulterpartie sowie des linken Oberarmes und der Brust fest. Zu
palpieren war ein leichter myofaszialer Reizzustand mit leichter muskulärer
Verspannung der Nacken- und Schultermuskulatur beidseits eher rechtsbetont
sowie eine leichte Bewegungseinschränkung der HWS ohne klinische Hinweise auf
eine radikuläre Reiz- oder Ausfallsymptomatik oder Segmentinstabilität. Die
Kraftverminderung beim Faustschluss links bei normaler muskulärer Trophik der
intrinsischen Hand- wie auch Unterarmmuskulatur war medizinisch nicht
erklärbar. Dem Rheumatologen fielen ein deutliches Schmerzverhalten sowie
eine deutliche Überlagerungstendenz auf. Insgesamt war die Explorandin aus
fachspezifischer Sicht austherapiert. Aufgrund der wenigen objektivierbaren
Befunde waren weitere medizinische Behandlungen nicht notwendig. Es bestand
eine vollständige Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf bei günstiger
Prognose.
Der Neuropsychologe stellte keine Funktionsausfälle mit Auswkirkung auf die
Arbeitsfähigkeit fest (Bericht des Dr. phil. G.________ vom 12. Juni 2003).
Laut neurologischem Konsilium (Bericht des Dr. med. A.________ vom 10. Juni
2003) waren die Schwindel vegetativer Genese; Hinweise auf eine traumatische
vestibuläre Läsion fanden sich nicht. Die in den linken Arm ausstrahlenden
Schmerzen sowie Rückenbeschwerden waren erst mit einer gewissen Latenz, die
Schmerzen in den Beinen mit einer grossen Latenz nach dem Unfall aufgetreten,
weshalb ein Zusammenhang dieser Symptomatik mit dem Unfall nicht
wahrscheinlich sei. Eine vom Paraplegikerzentrum Z.________ aufgrund einer
radiologischen Untersuchung für möglich gehaltene ligamentäre Läsion im
Bereich der HWS (vgl. Bericht der Rehaklinik X.________ vom 11. Juni 2002)
schloss der Neurologe mangels Nachweises wesentlicher struktureller
Veränderungen aus. Die Untersuchungsbefunde zeigten sich normal, namentlich
lagen keine Hinweise auf eine zervikale oder medulläre Schädigung vor. Es
ergaben sich auch keine Verdachtsmomente auf eine Armplexusschädigung oder
eine periphere Nervenverletzung. Aus neurologischer Sicht begründeten einzig
die anamnestisch erst seit dem Unfall vom 15. Juni 2001 feststellbaren
Spannungskopfschmerzen eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % bis 25 %.
Der Psychiater stellte fest (Bericht des Dr. med. B.________ vom 12. Juni
2003), während des lange dauernden, von der Explorandin ohne irgendwelche
Ermüdungserscheinungen durchgehaltenen Gesprächs hätten sich keine
Anhaltspunkte für intellektuelle oder gar psychotische Störungen ergeben. Sie
leide weder an einer depressiven Erkrankung, noch an einer posttraumatischen
Belastungsstörung. In emotionaler Hinsicht gewann er den Eindruck leicht
histrionisch geprägter Abgehobenheit, ein Zustand, der sich treffend mit dem
Begriff "belle indifférence" umschreiben lasse. Die nach ICD-10 F43.23 zu
diagnostizierende Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Stimmungs- und
Sozialverhalten begründe eine Arbeitsunfähigkeit von 40 %. Es dürfe aktuell
unter der Voraussetzung, dass die Versicherte die Psychotherapie weiterführe,
mit einer namhaften Besserung der Gesundheitsschädigung gerechnet werden.

3.1.2 Gestützt auf diese Ergebnisse, die Akten sowie eigene klinische
Untersuchungen kamen die MEDAS-Gutachter zum Schluss (Expertise vom
16. September 2003), unmittelbar nach dem Unfall seien vorerst
Nackenschmerzen, drei Monate später ein Panvertebral- und
Lumbovertebralsyndrom mit Schlafstörungen und vegetativen Symptomen im
Vordergrund gestanden. Viele der geklagten Beschwerden seien im Rahmen der
Anpassungsstörung zu erklären. Es bestehe aufgrund der psychiatrischen und
neurologischen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit von insgesamt 40 %.
Hinsichtlich der empfohlenen psychiatrischen Weiterbehandlung gingen die
MEDAS-Experten von einem vorerst stationären Verlauf aus. Vorausgesetzt, dass
die Explorandin die ihr zumutbaren psychotherapeutischen Anstrengungen und
beruflichen Eingliederungsmassnahmen unternehme, sei mit einer deutlichen
Besserung der Gesundheitsschädigung zu rechnen. Auch eine Basisbehandlung der
Spannungskopfschmerzen könne hilfreich sein.

3.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann zur Beurteilung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsunfähigkeit ohne weiteres auf das
umfassende und in allen Teilen überzeugende Gutachten der MEDAS abgestellt
werden. Die Ausführungen des Prof. Dr. med. N.________ im Bericht vom
10. Februar 2005 laufen insgesamt auf die bereits von den MEDAS-Gutachtern
vermerkte Feststellung hinaus, dass die weichteilrheumatischen Beschwerden
ubiquitären Charakters sind, was der Annahme einer eindeutig (BGE 118 V 286
E. 2 S. 290 f.) oder auch nur medizinisch plausibel begründeten (BGE 122 V
415) Unfallkausalität entgegensteht. Auch die Schlussfolgerungen des
Neurologen Dr. med. C.________ gemäss Bericht vom 14. Mai 2004 überzeugen
nicht vollumfänglich. Entgegen seinen Darlegungen sind die anlässlich der
Exploration vom 23. Dezember 2003 erhobenen Befunde mit denjenigen am
12. Oktober 2001 festgestellten (vgl. Berichte dieses Arztes vom 14. und
7. Dezember 2001) nicht ohne weiteres vergleichbar. Laut den früheren
Berichten lag eine in Zusammenhang mit Verdacht auf Läsion des rechtsseitigen
Ligamentums stehende ausgeprägte Fehlhaltung im Sinne einer Kyphose C3/C6
sowie eine deutlich eingeschränkte Beweglichkeit der HWS bei Inklination vor,
wogegen zwei Jahre später lediglich noch von beeinträchtigter Re- und
Inklination des Nackens sowie Druckdolenz des Schultergürtels und Nackens bei
Palpation mit leicht erhöhtem Muskelhartspann, ohne nähere Bezeichnung der
Ausprägung dieser Befunde, die Rede war. Unter diesen Umständen ist nicht
ohne weiteres nachvollziehbar, wenn Dr. med. C.________ anfänglich (Bericht
vom 14. Dezember 2001) die Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf für leichte
körperliche Tätigkeiten auf 50 % bis 60 %, später (Bericht vom 14. Mai 2004)
nur noch auf 40 % einschätzte. Es liegt die Annahme nahe, dass er die
Arbeitsunfähigkeit vor allem gestützt auf die Beschwerdeschilderung der
Patientin beurteilte. Davon ist auch bei der Würdigung des Berichts des
behandelnden Psychotherapeuten E.________ (Bericht vom 22. November 2003)
auszugehen. Er übernimmt zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die Angaben
der Beschwerdeführerin zum Leidensdruck explizit tel quel, ohne sich mit der
vom psychiatrischen Konsiliarius der MEDAS dargelegten Problematik
auseinanderzusetzen. Bei der von Dr. med. B.________ nach ICD-10 F43.23
diagnostizierten Anpassungsstörung mit gemischter Störung von Stimmungs- und
Sozialverhalten spielt die individuelle Prädisposition oder Vulnerabilität
eine bedeutsame Rolle (vgl. Weltgesundheitsorganisation, Internationale
Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V (F),
Klinisch-diagnostische Leitlinien, Dilling/Mombour/Schmidt [Hrsg.],
Bern/Göttingen/Toronto/Seattle 2005, S. 171 f.). Laut Dr. med. B.________ ist
die Beschwerdeführerin als Persönlichkeit zu bezeichnen, deren Leidensdruck
trotz der intensiv geschilderten Beschwerden lediglich gering sein muss
("belle indifférence"), was dem vom rheumatologischen Experten Dr. med.
W.________ anlässlich seiner Exploration gewonnenen Eindruck entspricht.
Schliesslich ist festzuhalten, dass für die geltend gemachte erhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit Begutachtung durch die MEDAS
(Expertise vom 16. September 2003) bis zu dem für die gerichtliche
Beurteilung des Sachverhalts massgeblichen Zeitpunkt bei Erlass des
Einspracheentscheids vom 7. Juli 2004 (vgl. dazu BGE 121 V 362 E. 1b S. 366)
keine Anhaltspunkte vorliegen. Weitere medizinische Abklärungen sind nicht
notwendig, wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin brach die stationäre Behandlung in der Rehaklinik
X.________ aus eigener Initiative ab (vgl. Bericht dieser Klinik vom 11. Juni
2002). Ihren Angaben gemäss besserte sich der Gesundheitszustand auch nicht
mit den ambulant durchgeführten Therapien. Die BEFAS hielt im Bericht vom
12. Juni 2003 an die MEDAS fest, die Versicherte habe keine Perspektiven
hinsichtlich eines beruflichen Wiedereinstiegs entwickelt. Prof. Dr. med.
N.________ stellt im Gutachten vom 10. Februar sowie 21. März 2005 - insoweit
in Einklang mit den MEDAS-Gutachtern - die therapeutischen Möglichkeiten im
Umgang mit den Schmerzen in den Vordergrund und schlägt ein langfristig zu
erarbeitendes Konzept zu Hause auszuübender therapeutischer Übungen vor,
wobei seiner Meinung nach keine wesentliche Arbeitsfähigkeit mehr zu
erreichen sei. Er geht demnach davon aus, dass medizinische Massnahmen
nurmehr eine bessere Schmerzbewältigung ermöglichen könnten. Laut
MEDAS-Gutachten war bei entsprechender Compliance der Versicherten mit einer
wesentlichen Verbesserung der Unfallrestfolgen zu rechnen. Zudem bestand eine
Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf als Serviceangestellte von 60 %, in
welchem zeitlichen Umfang die Versicherte auch vor dem Unfall gearbeitet
hatte. Unter diesen Umständen waren die Voraussetzungen für den Fallabschluss
im Zeitpunkt des Einspracheentscheids gegeben.

4.2 Die Adäquanzprüfung hat nach der in BGE 117 V 359 E. 6a S. 366 f.
(E. 2.1) dargelegten Rechtsprechung mit ihrer fehlenden Differenzierung
zwischen körperlichen und psychischen Beschwerden zu erfolgen (BGE 123 V 98
E. 2a S. 99, 119 V 335, 117 V 359 und 369 E. 4b S. 382 f.), da die
Beschwerdeführerin unbestrittenermassen jedenfalls teilweise an dem für eine
HWS-Distorsion typischen Beschwerdebild litt und keine Anhaltspunkte
vorliegen, dass die später aufgetretene, die Arbeitsunfähigkeit hauptsächlich
beeinträchtigende psychiatrische Symptomatik das Krankheitsgeschehen schon
kurze Zeit nach dem Unfall und über den gesamten Krankheitsverlauf gesehen
dominierte (vgl. BGE 123 V 98 E. 2a S. 99 mit Hinweisen).

4.2.1 Die Beschwerdeführerin stand am 15. Juni 2001 mit ihrem Fahrzeug still,
weil sich wegen einer Rotlichtsignalanlage ein Stau gebildet hatte. Der
Aufprall des von hinten herannahenden Personenwagens erfolgte unerwartet,
wobei der in gerader Haltung nach vorne gerichtete Kopf der Versicherten zwar
rückwärts auf die Kopfstütze, nicht aber nach vorne auf einen festen
Gegenstand aufschlug. Es gab keinen Zusammenstoss mit dem voranstehenden
Automobil. In Anbetracht dieses von der Beschwerdeführerin geschilderten
Unfallablaufs sowie der ärztlichen Feststellungen, dass weder ossäre noch -
entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geäusserten Auffassung -
ligamentäre Läsionen an der Wirbelsäule, noch neurologische
Ausfallerscheinungen vorgelegen haben (vgl. Bericht des Dr. med. A.________
vom 10. Juni 2003), ist von einer leichten Distorsion der HWS auszugehen. Mit
Blick auf die Kasuistik zu vergleichbaren Ereignissen (vgl. Urteil U 193/01
vom 24. Juni 2003 E. 4.2, publ. in: RKUV 2003 Nr. U 489 S. 360) handelt es
sich um einen gewöhnlichen Auffahrunfall, den das kantonale Gericht
zutreffend als mittelschwer, im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegend
qualifiziert hat. Daher kann die Adäquanz nur bejaht werden, wenn eines der
einschlägigen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder
mehrere Kriterien in gehäufter und auffallender Weise zutreffen (BGE 117 V
359 E. 6a S. 366 f.).
4.2.2 Der Unfall war in seinem äusseren Ablauf nicht dramatisch.

4.2.3 Die Diagnose eines Schleudertraumas vermag das Kriterium der Schwere
oder besonderen Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu
begründen. Auffällige Umstände, welche das für ein Schleudertrauma typische
Beschwerdebild beeinflussen können (vgl. Urteil U 380/04 vom 15. März 2002
E. 5.2.3, publ. in: RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236), beispielsweise eine beim
Unfall eingenommene besondere Körperhaltung und den dadurch bewirkten
Komplikationen (vgl. Urteil U 193/01 vom 24. Juni 2003 E. 4.3 mit Hinweisen,
publ. in: RKUV 2003 Nr. U 489 S. 361), liegen nicht vor. Aggravierende
Faktoren wie Frakturen, ligamentäre Läsionen oder neurologische Defizite
konnten mit den durchgeführten Untersuchungen nicht festgestellt werden.

4.2.4 Bezüglich der Dauer der ärztlichen Behandlung hat die Vorinstanz
richtig festgehalten, dass eine Behandlungsbedürftigkeit von zwei bis drei
Jahren nach einem Schleudertrauma der HWS oder äquivalenten Verletzung mit
ähnlichem Beschwerdebild durchaus üblich ist (vgl. Urteil U 380/04 vom
15. März 2005 E. 5.2.4 in fine mit Hinweisen, publ. in RKUV 2005 Nr. U 549
S. 239). Laut MEDAS-Gutachten war die Versicherte aus rheumatologischer Sicht
im Zeitpunkt der Begutachtung austherapiert. Empfohlen wurde eine
Weiterführung der Psychotherapie sowie eine Basisbehandlung bei
posttraumatischen Spannungskopfschmerzen, welche mittelfristig zu einer
deutlichen Verbesserung der Symptomatik führen sollte. Dass danach weiterhin
eine spezifische auf die Verbesserung der Leiden gerichtete ärztliche
Behandlung notwendig oder zweckmässig war, ergibt sich aus den Akten nicht.
Eine ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung liegt nicht vor.

4.2.5 Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für das Vorliegen von
Dauerbeschwerden bejaht, jedoch eine besondere Ausprägung verneint. Dieser
Auffassung ist beizupflichten. Gemäss psychiatrischem Konsiliarius der MEDAS
war der Leidensdruck trotz der intensiv geschilderten Beschwerden lediglich
gering ("belle indifférence").

4.2.6 Auch das Kriterium des Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist
zu verneinen. Die Beschwerdeführerin arbeitete vor dem Unfall vom 15. Juni
2001 im Rahmen von 60 % als Angestellte im Service. Wie das kantonale
Gericht, auf dessen Erwägungen verwiesen wird, zutreffend dargelegt hat, ist
aufgrund der Akten nicht mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die
Versicherte das Arbeitspensum ohne den Unfall auf 80 % oder gar 100 % erhöht
hätte. Gemäss MEDAS-Gutachten war ihr die Ausübung des angestammten Berufs
weiterhin im Umfang von 60 % zumutbar. Bei entsprechender Compliance war
zudem mit einer deutlichen Verbesserung des Gesundheitszustands zu rechnen.

4.2.7 Entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen
Auffassung stellen die psychiatrischen Befunde, welche im Wesentlichen den
Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen, keine besonderen
Gründe dar, die auf einen schwierigen Heilverlauf schliessen lassen.
Psychische Beschwerden gehören gleichsam zum typischen Beschwerdebild nach
HWS-Distorsion. Nicht ersichtlich ist weiter, worin die Beschwerdeführerin
die geltend gemachten erheblichen Komplikationen erblickt. Unbestritten ist,
dass keine ärztliche Fehlbehandlung vorliegt, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmerte.

4.3 Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass weder eines der für die
Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in besonders ausgeprägter Weise
erfüllt ist, noch mehrere der zu berücksichtigenden Kriterien gegeben sind.
Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 15. Juni
2001 sowie dessen Folgen und dem ab 1. Februar 2004 bestehenden, die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Gesundheitszustand ist nach dem Gesagten
in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu verneinen.

5.
Streitig sind schliesslich die Höhe des entrichteten Taggeldes sowie der
Anspruch darauf im Zeitraum vom 1. Dezember 2001 bis 31. Januar 2002.
Diesbezüglich wird auf die nicht zu beanstandenden Erwägungen des
angefochtenen Entscheids verwiesen, welchen das Bundesgericht nichts
beizufügen hat (Art. 36a Abs. 3 OG).

6.
Der Beschwerdeführerin kann die unentgeltliche Verbeiständung für das
letztinstanzliche Verfahren gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit
Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig, die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen ist und
die Vertretung geboten war (BGE 124 V 301 E. 6 S. 309). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die
begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie
später dazu im Stande ist (Art. 152 Abs. 3 OG; BGE 124 V 301 E. 6 S. 309).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Marco
Unternährer, Luzern, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 3. Mai 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V.