Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 12/2006
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Prozess {T 7}
U 12/06

Urteil vom 6. Juni 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiber Traub

P.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael
Ausfeld, Weinbergstrasse 18,
8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 16. November 2005)

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene P.________ war seit 1985 bei der Firma  X.________ AG
erwerbstätig und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten
versichert. Am 2. Oktober 1999 erlitt er in Italien einen Verkehrsunfall, bei
welchem er sich eine Distorsion der Halswirbelsäule sowie eine Prellung von
Schädel, Thorax und Brustwirbelsäule zuzog. Ab dem 15. November 1999 bestand
wieder vollständige Arbeitsfähigkeit.

Am 8. Oktober 2001 erstattete der Arbeitgeber eine Rückfallmeldung. Gestützt
auf entsprechende Abklärungen lehnte es der Unfallversicherer mit - durch
Einspracheentscheid vom 12. März 2002 bestätigter - Verfügung vom 24. Januar
2002 ab, Leistungen für die neu geltend gemachten gesundheitlichen
Beschwerden zu übernehmen, da diese nicht mit ausreichender
Wahrscheinlichkeit in Zusammenhang mit dem versicherten Ereignis stünden.
Nachdem das Verfahren gestützt auf weitere ärztliche Berichte neu aufgenommen
worden war, erneuerte die SUVA mit Verfügung vom 28. April 2004 die früher
getroffene Festlegung. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie ab, soweit
sie darauf eintrat; insofern der Rechtsbehelf als Gesuch um prozessuale
Revision des früheren Einspracheentscheids vom 12. März 2002 zu verstehen
sei, werde dieser ebenfalls abgewiesen (Entscheid vom 14. Dezember 2004).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den
Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 erhobene Beschwerde ab (Entscheid
vom 16. November 2005).

C.
P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, die
SUVA sei, unter Aufhebung von vorinstanzlichem und Einspracheentscheid, zu
verpflichten, ergänzende Abklärungen zur Unfallkausalität vorzunehmen und ihm
gegebenenfalls die gesetzlichen Leistungen auszurichten.

SUVA und Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Stellungnahme.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Die Vorinstanzen haben die Grundsätze zum natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden, für welchen Leistungen
beansprucht werden (Art. 6 UVG; BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1),
sowie zum Leistungsanspruch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 11 UVV; BGE
118 V 296 Erw. 2c) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

1.2 Strittig ist, ob mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360
Erw. 5b) ein natürlicher Kausalzusammenhang - im Sinne eines Rückfalls bzw.
von Spätfolgen - zwischen den gesundheitlichen Beschwerden, wie sie im
Zeitraum von der im Frühjahr 2001 neu aufgenommenen ärztlichen Behandlung bis
zum Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2004 verzeichnet wurden, und dem
Unfall vom 2. Oktober 1999 besteht. Wie das kantonale Gericht zutreffend
dargelegt hat, kann diese Frage aufgrund der Prozessgeschichte nur noch in
beschränktem Umfang überprüft werden, zumal die SUVA nicht zu einer
Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG verhalten werden kann (BGE
119 V 183 Erw. 3a mit Hinweisen). Von der formellen Rechtskraft des
Einspracheentscheids vom 12. März 2002 unberührt bleiben indes nach Abschluss
jenes Verwaltungsverfahrens eingetretene Entwicklungen, die als Rückfall oder
Spätfolgen zu werten sind. Ferner ist die Kausalität auch mit Bezug auf den
Stand der Dinge im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 12. März 2002 neu
zu beurteilen, sofern nachträglich entdeckte erhebliche neue Tatsachen oder
Beweismittel dies erfordern (prozessuale Revision; Art. 53 Abs. 1 ATSG).

2.
2.1 Dr. L.________ stellte am 20. November 1999 zuhanden des
Unfallversicherers fest, der Versicherte leide an Kopfschmerzen und einer
schmerzhaft eingeschränkten Beweglichkeit der Hals- und Brustwirbelsäule. Die
entsprechende ärztliche Behandlung wurde am 12. November 1999 abgeschlossen
und der Beschwerdeführer war ab dem 15. November 1999 wieder vollständig
arbeitsfähig.

Am 30. Mai 2001 überwies der Allgemeinmediziner Dr. K.________  den
Beschwerdeführer wegen Spannungskopfschmerzen an die Rehabilitationsklinik
R.________, wo diese Diagnose bestätigt wurde. Ob von einem posttraumatischen
Geschehen gesprochen werden könne, sei "sicher fraglich", da offenbar während
des gesamten vorangegangenen Jahres nur geringe Beschwerden bestanden hätten
und die seit April 2001 bestehende Verschlimmerung ohne eigentlichen Auslöser
zustande gekommen sei (Bericht vom 11. Juli 2001). Der Neurologe
Dr. F.________ berichtete am 29. Oktober 2001, seit etwa drei Monaten träten
täglich druckartige Schmerzen im Nacken und im ganzen Kopf, vor allem im
Bereich von Schläfen und Stirn, auf, nachdem der Versicherte schon nach dem
Unfall vom 2. Oktober 1999 an Schmerzen in Kopf, Nacken und Schultern
gelitten habe. Der Neurostatus sei unauffällig. Es handle sich
höchstwahrscheinlich um psychisch mitbedingte Spannungskopfschmerzen. Ein
Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom Oktober 1999 sei möglich, aber nicht
nachweisbar.

2.2 Die genannten medizinischen Unterlagen dienten als
Entscheidungsgrundlagen für den rechtskräftig gewordenen Einspracheentscheid
vom 12. März 2002. Diesbezüglich ist zu prüfen, ob später neue Erkenntnisse
über im erwähnten Zeitpunkt bereits bestehende, aber bis dahin unentdeckt
gebliebene Unfallfolgen hinzugekommen sind, oder ob die späteren
medizinischen Berichte Anlass zu einer Neubeurteilung der Kausalitätsfrage
hinsichtlich der bis dahin bekannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen
geben.

3.
3.1 Kurze Zeit nach Erlass des früheren rechtskräftigen Einspracheentscheids
vom März 2002 wurden während eines dreiwöchigen Aufenthalts in der
Rehabilitationsklinik Y.________ ein zervikozephaler Symptomenkomplex (vom
Nacken aufsteigend nach frontal betonte Kopfschmerzen, teils stechende
Nackenschmerzen), eine anhaltende Schwindelsymptomatik und leichte
neuropsychologische Funktionseinschränkungen (Konzentrations- und
Gedächtnisprobleme) festgestellt. Aufgrund der im Rahmen der psychologischen
Einzelbetreuung gewonnenen Erkenntnisse wurde darauf hingewiesen, bei dem
aktuell psychisch unauffälligen Patienten sei im Falle einer anhaltenden
Schmerzproblematik und eventuell zunehmender psychosozialer Belastung nicht
auszuschliessen, dass sich das psychische Befinden verschlechtern werde
(Bericht vom 28. Mai 2002). Im Februar 2003 sowie während eines stationären
Aufenthalts im Mai/Juni 2003 wurde der Versicherte in der Klinik B.________
psychosomatisch begutachtet. Die Untersuchung förderte unter anderem ein
chronisches Schmerzsyndrom zutage, wobei nun zusätzlich auch Schmerzen im
Bereich der Lendenwirbelsäule festgestellt wurden, weiter eine
Anpassungsstörung mit depressiven und Angstsymptomen sowie dissoziativen
Anteilen (Berichte vom 12. März und 11. Juli 2003). Die vom behandelnden Arzt
Dr. K.________ aufgeworfene Frage, ob der zwischenzeitlich durch ein MRI
nachgewiesene Riss des Annulus fibrosus (Bandscheibenfaserring) C5/6
"dorsomedian mit Ausbildung einer deutlichen medianen Protrusion" (Bericht
des Röntgeninstituts A.________ vom 25. Oktober 2002) allenfalls auf den
versicherten Unfall zurückzuführen sei, wurde vom zuständigen SUVA-Kreisarzt
gestützt auf der einschlägigen Literatur entnommene Kriterien verneint
(Stellungnahme vom 21. August 2003). Am 12. Februar 2004 berichtete der
Neurologe Dr. H.________ von einem hauptsächlich myofaszial bedingten, also
durch muskuläre Affektionen verursachten chronischen Zervikalsyndrom ohne
sensomotorische Ausfälle. Für eine abschliessende Beurteilung der Kausalität
bedürfe es einer entsprechenden Begutachtung.

3.2 Die nach Abschluss des ersten Verwaltungsverfahrens zu den Akten
genommenen ärztlichen Berichte enthalten keine Feststellungen, welche - im
Sinne einer prozessualen Revision - eine Neubeurteilung der rechtlichen
Schlussfolgerungen gemäss rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 12. März
2002 erforderten (vgl. Erw. 2.2 hievor). Namentlich liegen insoweit keine
neuen Erkenntnisse vor, wonach das versicherte Unfallereignis vom 2. Oktober
1999 massgebende Ursache für den Kopf, Nacken und Schultern betreffenden
Schmerzzustand bildet.

4.
Zu prüfen bleibt, ob gemäss den in Erw. 3.1 zusammengefassten medizinischen
Berichten, welche die Entwicklung des gesundheitlichen Zustands des
Versicherten nach Frühjahr 2002 wiedergeben, Störungen eingetreten sind, die
als Rückfall oder Spätfolgen hinsichtlich des Unfalls vom 2. Oktober 2006 zu
qualifizieren wären. Der Beschwerdeführer zog sich beim versicherten Ereignis
unbestrittenermassen eine Distorsionsverletzung der Halswirbelsäule zu.

4.1 Ist ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule diagnostiziert und liegt ein
für diese Verletzung typisches Beschwerdebild mit einer Häufung von
Beschwerden wie Kopf- und Nackenschmerzen, Schwindel, neuropsychologischen
Defiziten (Konzentrations- und Gedächtnisstörungen), Übelkeit, rascher
Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression und
Wesensveränderung vor, so ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit in der
Regel anzunehmen. Für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs genügt
es, wenn der Unfall für eine bestimmte gesundheitliche Störung eine
Teilursache darstellt (BGE 119 V 338 Erw. 1 in fine, 117 V 360 Erw. 4b).
Dasselbe gilt bei Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule, die auf einem
dem Schleudertrauma äquivalenten Verletzungsmechanismus (Kopfanprall mit
Abknickung der Halswirbelsäule, Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit
Kopfanprall) beruhen, sowie bei Vorliegen eines (leichten)
Schädel-Hirntraumas, soweit sich dessen Folgen mit jenen eines
Schleudertraumas vergleichen lassen (vgl. SVR 2003 UV Nr. 12 S. 36 Erw. 3.1.2
mit Hinweisen [U 78/02]).

4.2 Vorauszuschicken ist, dass das Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs mit den Beschwerden unmittelbar nach dem versicherten
Ereignis zu bejahen war, da wichtige der einschlägigen Symptome
(Kopfschmerzen, schmerzhaft eingeschränkte Beweglichkeit der Halswirbelsäule)
zeitnah aufgetreten sind. Weitere Befunde wie Depression und
neuropsychologische Defizite können sich auch erst mit einer gewissen
Verzögerung einstellen. Vorliegend sind seit Frühjahr 2002 unter anderem ein
zervikozephaler Schmerzkomplex, anhaltender Schwindel und leichte
neuropsychologische Funktionseinschränkungen ausgewiesen. Bei diesen Befunden
handelt es sich an sich um typische Beschwerden nach Schleudertrauma. Damit
die neu aufgetretenen Beeinträchtigungen aber auch noch nach einer längeren
Zeit, während der sich die anfängliche Symptomatik zurückgebildet hat, mit
hinreichender Zuverlässigkeit dem Unfall als dem versicherten Ereignis
zugerechnet werden können, muss der Beschwerdeverlauf eine gewisse
Kontinuität aufweisen. Dieser zeitliche Zusammenhang ist gerade nach
Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule von grosser Bedeutung für die
Beurteilung der Kausalität, weil ein Zervikalsyndrom - als das nach einer
Schleudertraumaverletzung meist zentrale Symptom - in dem Sinne ätiologisch
unspezifisch ist, als oft auch andere Faktoren (degenerative Veränderungen,
muskuläre Dysbalance etc.; vgl. Urteil B. vom 16. Juni 2005, U 264/04,
Erw. 3.3) als massgebende Ursachen für diese Beeinträchtigungen
verantwortlich zeichnen.

Die latente Gegenwart einer solchen alternativen Ätiologie des
Zervikalsyndroms stellt - in Verbindung mit der im Einzelfall fehlenden
Objektivierbarkeit unfallspezifischer Verletzungen - den Kausalzusammenhang
mit einem Unfall, welcher den Zervikalbereich in Mitleidenschaft zieht,
zunehmend in Frage, sobald dieser infolge wachsender zeitlicher Distanz nicht
mehr als dominanter Grund - oder zumindest als auslösender Faktor -
erscheint. Bei Symptomen, die gleich oder ähnlich geartet sind wie ein
früheres, zwischenzeitlich weitgehend abgeklungenes oder verschwundenes
Beschwerdebild, erhält sich die kausale Signifikanz des Unfallereignisses
beim Fehlen einer erkennbaren unfallspezifischen Schädigung nur solange, als
potentiell konkurrierenden Ursachen vernünftigerweise keine vorrangige
Bedeutung zugewiesen werden kann. Insoweit entfällt die Massgeblichkeit des
Unfalls mit Bezug auf das Vorhandensein der gesundheitlichen Beeinträchtigung
regelmässig, nachdem eine längerdauernde Beschwerdefreiheit geherrscht hat.
Beschwerdefreiheit allein ist freilich nicht grundsätzlich mit dem Erreichen
des Status quo sine gleichzusetzen, ansonsten Rückfälle schon rein
begrifflich ausgeschlossen wären (Urteil M. vom 9. Dezember 2004, U 344/03,
Erw. 3.2.1; vgl. RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 Erw. 1c [U 93/96]).

4.3 Die unfallspezifische Behandlung des Beschwerdeführers wurde im November
1999 eingestellt; ab diesem Zeitpunkt bestand vollständige Arbeitsfähigkeit.
Angesichts des bis etwa Frühjahr 2001 dauernden Intervalls, währenddem der
Versicherte arbeitsfähig war und kein Therapiebedarf bestand, fragt sich,
unter welchen Umständen noch von einer überwiegend wahrscheinlichen
Unfallkausalität ausgegangen werden kann. Diesem Erfordernis kann zunächst
eine explizite und schlüssig begründete ärztliche Kausalitätszuweisung
genügen; denkbar ist sodann, dass sogenannte Brückensymptome gegeben sind,
die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit
kennzeichnen.

4.3.1 Es liegt eine Vielzahl von ärztlichen Stellungnahmen vor, unter welchen
indes keine einzige in substantiierter Weise dartut, das versicherte Ereignis
sei überwiegend wahrscheinlich verantwortlich für die gesundheitlichen
Störungen. Zu beachten ist, dass Formulierungen in Arztberichten wie "Status
nach Distorsionstrauma der Halswirbelsäule mit/bei [...]" nur eine
anamnestische Feststellung treffen und als solche keiner hinreichenden
Aussage zur Kausalität entsprechen (Urteil B. vom 16. Juni 2005, U 264/04,
Erw. 4.1). Dies gilt auch für den nach Ablauf der Beschwerdefrist
eingereichten Verlaufsbericht über einen Aufenthalt in der Klinik S.________,
Fachklinik für kardiale und psychosomatische Rehabilitation, vom 1. März
2006, soweit dieser im Rahmen dieses Verfahrens überhaupt noch berücksichtigt
werden darf (vgl. BGE 127 V 353). In diesem Dokument wird einerseits die
schon im Sommer 2003 durch die Klinik B.________ erhobene Diagnose einer
Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bestätigt. Dabei handelt es sich
nicht um ein Leiden, das dem Kreis der Primärfolgen von
Distorsionsverletzungen der Halswirbelsäule angehört (Erw. 4.4.1 hienach).
Anderseits kann nach dem Gesagten aus dem Umstand allein, dass bei dieser
Hospitalisation ein chronisches Zervikalsyndrom "bei Status nach
Schleudertrauma" und - neu - ein chronisch kompensierter Tinnitus "nach
Schleudertrauma 1999" diagnostiziert wurden, hinsichtlich einer
Unfallkausalität nichts abgeleitet werden.

Eine eigentliche medizinische Kausalitätsbeurteilung ist freilich nie
veranlasst worden. Da indes mit Blick auf den zeitlichen Intervall zwischen
Abschluss der unfallspezifischen Therapie und dem erneuten Auftreten
behandlungsbedürftiger gesundheitlicher Störungen sowie auf interkurrente
Ursachen - im Wesentlichen die psychische Überlagerung des Beschwerdebildes,
auf die noch einzugehen sein wird - von weiteren medizinischen Abklärungen
keine besseren Erkenntnisse zur Kausalitätsfrage erwartet werden können (zur
antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d),
ist auf weitere tatbeständliche Erhebungen zu verzichten.

4.3.2 Dass der Einstellung der medizinischen Behandlung im November 1999 kein
vollständig beschwerdefreies Intervall folgte, ist glaubhaft. Brückensymptome
können naturgemäss auch relativ harmloser Natur sein und dürfen in der Regel
nicht nur dann anerkannt werden, wenn sie auch durchgängig ärztlich behandelt
wurden. Litt der Beschwerdeführer auch im Spätherbst 1999 und in der
Anschlusszeit etwa an Spannungskopfschmerzen, so kann daraus aber keine
überwiegend wahrscheinliche Unfallbedingtheit der in Erw. 4.2 erwähnten
Beschwerden abgeleitet werden. Eine dauerhafte "Reaktivierung" von nicht
objektivierbaren Unfallverletzungen müsste nach einleuchtender ärztlicher
Einschätzung einem auslösenden Faktor zugeordnet werden können (vgl. den
Bericht der Rehabilitationsklinik R.________ vom 28. Juni 2001). Mangels
eines solchen Elements, das geeignet wäre, allfällige Unfallresiduen
symptomatisch werden zu lassen, ist es wahrscheinlicher, dass sich in den
neuen Beschwerden, wiewohl gleichartiger Natur, nunmehr ein anderer,
unfallunabhängiger Kausalverlauf manifestiert.

4.4 Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, die etwa seit 2003
aktenkundigen psychischen Beschwerden (vor allem eine Anpassungsstörung mit
depressiver Reaktion) sowie eine im Oktober 2002 mit MRI der Halswirbelsäule
festgestellte Bandscheibenschädigung seien selbständige Unfallfolgen.

4.4.1 Je grösser der zeitliche Abstand zwischen Unfall und Eintritt
psychischer Störungen ist, desto strengere Anforderungen sind an den
Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen Kausalzusammenhangs zu stellen.
Denn medizinische Aussagen über den Kausalverlauf bei psychischen
Beschwerden, welche erst mehrere Jahre nach einem Unfall auftreten, werden
mit zunehmender zeitlicher Distanz zum Unfall immer schwieriger und
hypothetischer. Bei konkurrierenden Ursachen kommt einem ärztlich als
Auslöser bezeichneten Faktor daher nicht ohne weiteres die Bedeutung einer
relevanten Teilursache zu. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass schon bei
nicht auszuschliessender oder bloss möglicher Kausalkette der natürliche
Kausalzusammenhang angenommen oder einfach unterstellt wird und so das für
den Nachweis des natürlichen Kausalzusammenhangs geltende Beweismass der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit unterlaufen wird (SVR 2003 UV Nr. 12 S. 37
Erw. 4.3.1 [U 78/02]; nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 23. Dezember 1991,
U 73/89, Erw. 4a).

Die Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion ist offenkundig eine
Langzeitfolge der Schmerzen und damit sekundärer Natur. So wird im
Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 11. Juli 2003 berichtet, der
Beschwerdeführer leide stark unter dem "krankheitsbedingten Leistungsabbau
und dem Positionsverlust bei der Arbeit". Ähnliche Feststellungen wurden im
Rahmen eines Rehabilitationsaufenthalts in der Klinik S.________ gemacht;
hier zeigte sich, dass der Versicherte auch hinsichtlich des Familienlebens
von einem Gefühl der Nutzlosigkeit heimgesucht werde (Bericht vom 1. März
2006). Die psychischen Symptome können nicht als selbständige Folgen des
Unfalls angesehen werden, da schon das organische Ausgangsleiden seit
Frühjahr 2001 keinen hinreichend wahrscheinlichen ursächlichen Zusammenhang
mit dem Unfall vom 2. Oktober 1999 mehr aufweist (Erw. 4.3 hievor). Auch die
Defizite in kognitiven Funktionen (Gedächtnis, Konzentration) lassen sich
zwanglos als Sekundärfolgen der chronifizierten Schmerzen an Kopf und Nacken
begreifen, die ihrerseits nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit
natürlich kausal auf das versicherte Ereignis zurückgeführt werden können.

4.4.2 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der durch ein
bildgebendes Verfahren objektivierte Riss des Bandscheibenfaserrings C5/6 mit
Vorfall der Bandscheibe stelle eine direkte Unfallfolge dar. Gemäss einer
medizinischen Erfahrungstatsache entstehen praktisch alle Diskushernien durch
degenerative Bandscheibenveränderungen; ein Unfallereignis fällt nur unter
besonderen Voraussetzungen als eigentliche Ursache in Betracht. Die Annahme
einer ausnahmsweisen Unfallkausalität setzt unter anderem voraus, dass die
Symptome der Diskushernie unmittelbar nach dem Unfall auftreten (RKUV 2000
Nr. U 379 S. 193 Erw. 2a [U 138/99] mit Hinweisen auf Rechtsprechung und
Literatur). So verhält es sich hier jedoch nicht. Entsprechendes gilt
hinsichtlich der Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule. In den
ärztlichen Berichten nach dem Unfall finden sich keine Hinweise, dass dieser
Abschnitt der Wirbelsäule durch das versicherte Ereignis in Mitleidenschaft
gezogen worden wäre.

4.5 Fehlt es nach dem Gesagten am rechtsgenüglichen Nachweis eines
natürlichen Kausalzusammenhangs, muss auf die Frage der Adäquanz (BGE
125 V 461 Erw. 5a) nicht mehr eingegangen werden. Der kantonale Entscheid ist
zu bestätigen.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 6. Juni 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: