Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 123/2006
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Prozess {T 7}
U 123/06

Urteil vom 23. November 2006

I. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Meyer und Schön;
Gerichtsschreiber Fessler

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1944, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Nikolaus Tamm,
Spalenberg 20, 4051 Basel

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau

(Entscheid vom 30. November 2005)

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1944 geborene S.________ arbeitete seit 1. November 1967 als
Bauinspektor der Einwohnergemeinde X.________. Er war bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die gesundheitlichen
und erwerblichen Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie
Berufskrankheiten versichert. Am 1. April 1980 erlitt S.________ einen
Verkehrsunfall. Dabei zog er sich multiple Verletzungen zu, u.a.
Gesichtsschädelfrakturen mit Beteiligung des Unter- und Oberkiefers,
Enukleation des rechten Auges sowie Frakturen im Bereich des rechten
Sprunggelenks. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld). Nach zahlreichen Operationen und
Spitalaufenthalten arbeitete S.________ schliesslich wieder vollzeitlich als
Bauinspektor. Mit Verfügung vom 1. Mai 1984 sprach ihm die SUVA ab 1. Januar
1981 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % eine Invalidenrente von
monatlich Fr. 683.- zu. Bemessungsgrundlage bildete der höchstversicherte
Jahresverdienst 1980 von Fr. 46'800.-. Im Schreiben vom 4. Mai 1984 hielt die
SUVA fest, aus der Rentenzusprechung könne nicht abgeleitet werden, dass die
Leistungsfähigkeit im Beruf beeinträchtigt sei. Vielmehr sei gemäss der unter
dem alten Recht (KUVG) noch geltenden Praxis bei Augenverlust mit der
Invalidenrente auch das Erblindungsrisiko zu entschädigen.

A.b Ab 1. Juli 1989 arbeitete S.________ als Bauverwalter im Stadtbauamt der
Einwohnergemeinde Y.________. Am 10. März 2000 meldete die Arbeitgeberin
einen Rückfall in Bezug auf das rechte Fussgelenk. Am 16. März 2000 wurde
S.________ unter der Diagnose «Instabilität und Arthrose des OSG rechts»
operiert. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2000 sprach ihm die SUVA wegen der
unfallbedingt eingeschränkten Funktionalität des rechten Fusses eine
Integritätsentschädigung von Fr. 9744.- (14 % von Fr. 69'600.-) zu.
Am 24. September 2002 meldete die Einwohnergemeinde Y.________ erneut einen
Rückfall (zunehmende Beschwerden mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen,
Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Sehstörungen). Die medizinischen
Abklärungen ergaben die Diagnose eines psychoorganischen Syndroms nach
Schädelhirntrauma. Mit Verfügung vom 8. September 2004 sprach die SUVA
S.________ ab 1. September 2004 aufgrund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %
eine Rente einschliesslich Teuerungszulage von monatlich Fr. 4600.- sowie
wegen der um 35 % grösser gewordenen Beeinträchtigung der Integrität eine
Entschädigung von Fr. 24'360.- zu. Bemessungsgrundlage bildeten ein
Jahresverdienst von Fr. 46'800.- (Rente) und Fr. 69'600.-
(Integritätsentschädigung). Mit Einspracheentscheid vom 8. November 2004
bestätigte die SUVA die Leistungszusprechung.

B.
In Gutheissung der Beschwerde des S.________ hob das Versicherungsgericht des
Kantons Aargau den Einspracheentscheid vom 8. November 2004 in Bezug auf den
der Invalidenrente zugrunde liegenden versicherten Verdienst auf und wies die
Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die SUVA zurück (Entscheid
vom 30. November 2005).

C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, der
kantonale Gerichtsentscheid sei aufzuheben.

S. ________ lässt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragen.
Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
In Bezug auf die Streitgegenstand bildende Invalidenrente der
Unfallversicherung sind die Anspruchsberechtigung sowie der Invaliditätsgrad
von 100 % seit 1. September 2004 unbestritten. Es besteht kein Anlass zu
einer näheren Prüfung von Amtes wegen (BGE 125 V 415 Erw. 1b und 417 oben,
110 V 53 Erw. 4a). Im Weitern handelt es sich beim invalidisierenden
Gesundheitsschaden (psychoorganisches Syndrom nach Schädelhirntrauma [ICD-10
F07.2]) um Spätfolgen des Unfalles vom 1. April 1980 im Sinne von Art. 11 UVV
(BGE 118 V 296 Erw. 2c mit Hinweisen). Kontrovers ist hingegen, welcher
versicherte Verdienst der Bemessung der Rente zugrunde zu legen ist. Das
kantonale Gericht kam zum Schluss: «Nachdem der Rentenanspruch (Rentenbeginn
ist unbestritten der 1. September 2004) nach Inkrafttreten des UVG entstanden
ist, kommen für die Invalidenrente gemäss der Regelung von Art. 118 Abs. 2
lit. c UVG nicht die Bestimmungen des KUVG, sondern diejenigen des UVG zur
Anwendung. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb für die ab 1. September 2004
geschuldete neue Rente den versicherten Verdienst anhand der Art. 22 ff. UVV
(zu berücksichtigen ist vorliegend insbesondere Art. 24 Abs. 2 UVV) zu
bestimmen und gestützt darauf über die Höhe der ab dem 1. September 2004
geschuldeten 100%igen Invalidenrente neu zu verfügen».
Demgegenüber stellt sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde führende SUVA auf
den Standpunkt, versicherter Verdienst sei der innerhalb eines Jahres vor dem
Unfall vom 1. April 1980 bezogene Lohn von Fr. 73'006.35 (Art. 78 Abs. 1
KUVG) resp. der damals gesetzlich maximale versicherte Jahresverdienst von
Fr. 46'800.-. Was zutrifft, beurteilt sich nach Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2
lit. c UVG.

2.
2.1 Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c UVG lauten wie folgt:
Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt
ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (Abs. 1). Für
Versicherte der SUVA gelten jedoch in den in Absatz 1 erwähnten Fällen vom
Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen über die
Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen und
Hinterlassenenrenten sowie die Leichentransport- und Bestattungskosten,
sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht
(Abs. 2 lit. c).
Im Kontext dieser Übergangsbestimmungen zum Bundesgesetz vom 20. März 1981
über die Unfallversicherung (UVG) lautet die Rechtsfrage, ob es bei der ab
1. September 2004 auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 100 %
zugesprochenen Invalidenrente um eine durch Spätfolgen ausgelöste
revisionsweise Erhöhung der ab 1. Januar 1981 auf der Grundlage einer
Erwerbsunfähigkeit von 25 % ausgerichteten Invalidenrente geht oder ob es
sich dabei um einen nach dem 1. Januar 1984 entstandenen Anspruch handelt.

2.2 Die bisherige Rechtsprechung zu Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c UVG
lässt sich dahingehend zusammenfassen, dass bei vor dem 1. Januar 1984
eingetretenen Unfällen die Leistungen sich grundsätzlich nach dem alten Recht
richten (RKUV 2003 Nr. U 478 S. 119 Erw. 3.2 [U 352/01]). Dies gilt auch bei
einer durch einen Rückfall oder Spätfolgen ausgelösten revisionsweisen
Überprüfung einer Invalidenrente (BGE 118 V 295 Erw. 2a mit Hinweisen). Neues
Recht kommt dann ausnahmsweise zur Anwendung, wenn ausser dem Unfall
sämtliche anspruchsrelevanten Tatsachen nach Inkrafttreten des UVG
eingetreten sind. Dieser Tatbestand ist insbesondere gegeben, wenn ein vor
dem 1. Januar 1984 entstandener Anspruch auf eine befristete Invalidenrente
vor Eintritt des Rückfalles oder der Spätfolgen erloschen war (RKUV 1989
Nr. U 74 S. 292 Erw. 2a, 1988 Nr. U 46 S. 223 Erw. 4a; vgl. auch BGE 124 V
57).

3.
Der Versicherte bezog für die Folgen seines Unfalles vom 1. April 1980 ab
1. Januar 1981 eine unbefristete, bei Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984
laufende Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 25 %.
Anspruchsgrundlage bildete Art. 76 KUVG. Gemäss dieser Bestimmung erhält der
Versicherte eine Invalidenrente, wenn von der Fortsetzung der Behandlung
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes erwartet werden kann und
der Unfall eine voraussichtlich bleibende Erwerbsunfähigkeit hinterlässt. Im
Unterschied zu Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz UVG, in Kraft gestanden bis
31. Dezember 2002, umschrieb das KUVG nicht, wie der für die Festsetzung des
Umfangs des Rentenanspruchs massgebende Invaliditätsgrad zu ermitteln ist.
Die SUVA führt dazu in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde aus, mit der
altrechtlichen Invalidenrente sei eine Erwerbseinbusse unter dem Titel der
Erschwerung des wirtschaftlichen Fortkommens abgegolten worden. Es entspreche
allgemeiner Lebenserfahrung, dass bei körperlich oder psychisch
beeinträchtigten Personen das Risiko der Arbeitslosigkeit erhöht, die
Flexibilität in der beruflichen Weiterentwicklung eingeschränkt sowie die
Chancen einer beruflichen Beförderung vermindert seien und dass insbesondere
bei Verletzung eines paarigen Organs (Auge, Ohr, Niere) ein vergleichsweise
höheres Krankheits- und Verletzungsrisiko bestehe. Zusätzlich seien nach der
unter dem KUVG geltenden Praxis Risiken berücksichtigt worden, die sich im
Zeitpunkt der Leistungszusprechung noch gar nicht realisiert hätten und von
denen überhaupt ungewiss war, ob sie jemals einträten (z.B.
Erblindungsrisiko). Damit sei auch gewissen künftigen voraussehbaren
Erwerbseinbussen Rechnung getragen worden.

3.1 Mit Bezug auf die Rechtslage vor Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984
ist von Bedeutung, dass nach der damaligen Praxis eine Invaliditätsschätzung,
die allein auf das Mass der tatsächlichen Erwerbseinbusse abstellte,
grundsätzlich unzulässig war (EVGE 1967 S. 24 oben; Alfred Maurer, Recht und
Praxis, S. 221 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung sowie derselbe,
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 349 und 354; vgl. aber auch das
in der Beilage zum Jahresbericht 1985 der SUVA Nr. 5 auszugsweise
wiedergegebene Urteil F. vom 11. Januar 1985 [U 5/84]). Sodann wurden mit der
Invalidenrente oft auch unfallbedingte Beeinträchtigungen der körperlichen
oder psychischen Integrität durch entsprechenden Zuschlag beim
Invaliditätsgrad abgegolten (vgl. die im Bericht und der Rechnung 1967 der
SUVA zusammengefasst wiedergegebenen Urteile vom 31. Januar 1967 [EVGE 1967
S. 22], 4. Februar und 28. August 1967 [EVGE 1967 S. 146]; Maurer,
Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, a.a.O. sowie Botschaft vom
18. August 1976 zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung [BBl 1976 III
141 ff.] S. 168 f. und 193). Demgegenüber bezweckt unter dem neuen Recht die
Invalidenrente einzig den weitgehenden Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen
des unfallbedingten Gesundheitsschadens. Dabei ist bei der Ermittlung des
Invaliditätsgrades primär von der beruflich-erwerblichen Situation
auszugehen, in welcher die versicherte Person steht. Übt sie nach Eintritt
der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der
besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind, ist weiter anzunehmen,
dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll
ausschöpft und erscheint das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen
und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als
Invalidenlohn (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1, 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen;
Urteil F. vom 11. Januar 1985 [U 5/84] Erw. 2). Erhebliche Beeinträchtigungen
der körperlichen und psychischen Integrität werden unter dem UVG mit einer
eigenen Regeln folgenden Integritätsentschädigung abgegolten (Art. 24 f. UVG;
Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 349 und 414; BBl
a.a.O.).
3.2 Der Versicherte arbeitete nach Abschluss der Heilbehandlung im Verlaufe
1983 wieder vollzeitlich im angestammten Beruf als Bauinspektor der
Einwohnergemeinde X.________ und danach ab 1. Juli 1989 als Bauverwalter der
Einwohnergemeinde Y.________. Trotz den verbliebenen gesundheitlichen
Beeinträchtigungen, insbesondere der Einschränkung des Gesichtsfeldes und im
stereoskopischen Sehen, war die Leistungsfähigkeit nicht wesentlich
eingeschränkt. Er schöpfte die verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer
Weise voll aus und bezog für seine Arbeit einen leistungsgerechten Lohn. Nach
Auffassung des kantonalen Gerichts kommt daher Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG zur
Anwendung. Bei der mit Verfügung vom 1. Mai 1984 zugesprochenen
Invalidenrente handle es sich, so die Vorinstanz, materiell um eine zwar nach
der damaligen Praxis, gesetzlich jedoch nicht vorgesehene
Integritätsentschädigung für das Erblindungsrisiko. Eine nach Art. 76 KUVG
für den Anspruch auf eine Invalidenrente vorausgesetzte voraussichtlich
bleibende Erwerbsunfähigkeit habe nicht bestanden. Der Versicherte habe nach
Abschluss der Behandlung der Unfallfolgen die gleiche Leistung im Beruf als
Bauinspektor der Einwohnergemeinde X.________ erbracht wie vorher. Unter der
Herrschaft des KUVG sei somit materiellrechtlich kein Rentenanspruch
entstanden. Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit als Voraussetzung für eine
Invalidenrente habe erstmals seit 1. September 2004 im Zusammenhang mit dem
Rückfall resp. den Spätfolgen bestanden. Der Rentenanspruch sei somit nach
Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 entstanden und der versicherte
Verdienst somit nach den einschlägigen neuen Bestimmungen festzulegen.

4.
Das kantonale Gericht übersieht hiebei, dass es sich bei der ab 1. Januar
1981 ausgerichteten Invalidenrente um eine Versicherungsleistung im Sinne von
Art. 118 Abs. 1 UVG handelt. Auszugehen ist davon, dass der Gesetzgeber keine
Übergangsbestimmung für bei Inkrafttreten des UVG laufende Invalidenrenten
schuf. Dies ist im Sinne eines qualifizierten Schweigens dahingehend zu
verstehen, dass keine Überprüfung der Renten von Gesetzes wegen stattfinden
sollte mit der Folge, dass anspruchserhebliche Änderungen insbesondere bei
Rückfällen oder Spätfolgen nach dem 1. Januar 1984 ausnahmslos nach neuem
Recht zu beurteilen wären. Andernfalls hätte der Gesetzgeber eine in diesem
Sinne lautende Vorschrift erlassen, dies umso mehr als der Wechsel von der
altrechtlichen Abgeltung von Erwerbsunfähigkeit und Integritätseinbusse durch
die Invalidenrente zur gesonderten kumulativen Entschädigung dieser
Unfallfolgen (BBl 1976 III 168 f. und 193) einen bedeutsamen Umstand mit
Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad und den dadurch bestimmten Umfang des
Rentenanspruchs darstellte. Häufig wäre eine altrechtliche Invalidenrente
nach neuem Recht tiefer ausgefallen oder es hätte überhaupt kein Anspruch
bestanden. Stattdessen stellte er in Art. 118 Abs. 1 UVG den Grundsatz der
Weitergeltung des alten Rechts bei vor dem 1. Januar 1984 eingetretenen
Unfällen auf. Der Gesetzgeber wollte im übergangsrechtlichen Kontext somit
nicht danach differenzieren, ob eine bei Inkrafttreten des UVG laufende
Invalidenrente auch oder sogar überwiegend unfallbedingte Beeinträchtigungen
der körperlichen oder psychischen Integrität im Sinne des neuen Rechts
abgolt.
Invalidenrenten nach Art. 76 KUVG stellen somit auch insoweit
Versicherungsleistungen nach Art. 118 Abs. 1 UVG dar, als sie unfallbedingte
Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Integrität entschädigen.
Ob der Anspruch im Sinne von Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG erst nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht, ist gleichzeitig unter
integritätsmässigen und erwerblichen Gesichtspunkten zu prüfen. Die
revisionsweise Anpassung von am 1. Januar 1984 laufenden Invalidenrenten
insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen beurteilt sich nach altem Recht.
Konsequenz ist, dass eine (natürliche und adäquat) unfallkausale Zunahme der
Invalidität aus einem unter altem Recht eingetretenen Gesundheitsschaden
durch entsprechende Erhöhung der Invalidenrente abzugelten ist.
Die von der SUVA zugesprochene Invalidenrente ab 1. September 2004 bemisst
sich somit nach demselben versicherten Jahresverdienst wie die ab 1. Januar
1981 ausgerichtete Rente. Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht
(Art. 104 lit. OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 30. November 2005 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 23. November 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: