Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 11/2006
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Prozess {T 7}
U 11/06

Urteil vom 12. Oktober 2006
II. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Borella und Kernen; Gerichtsschreiber
Hochuli

W.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher
Peter Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern,

gegen

Zürich Versicherungs-Gesellschaft, Zürich Schweiz, Recht, Mythenquai 2, 8002
Zürich, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Adelrich Friedli,
Stationsstrasse 66a, 8907 Wettswil

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 8. Dezember 2005)

Sachverhalt:

A.
W. ________, geboren 1945, war als EDV-Techniker für die Firma "O.________
AG", später "G.________ AG" (nachfolgend: Arbeitgeberin), tätig und in dieser
Eigenschaft bei den Alpina Versicherungen (heute "Zürich"
Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: "Zürich" oder Beschwerdegegnerin)
obligatorisch gegen Unfälle und Berufskrankheiten versichert. Am 20. Februar
1998 wartete er am Ende einer Kolonne vor einem geschlossenen Bahnübergang,
als der von ihm gelenkte, still stehende Opel Omega von hinten durch einen
nachfolgenden Toyota RAV4 touchiert wurde. Gemäss Polizeirapport vermochte
die nach eigenen Angaben mit etwa 20 km/h herannahende Autofahrerin trotz
einer Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig hinter dem Personenwagen des
Versicherten anzuhalten. Nach zwei verschiedenen unfallanalytischen
Beurteilungen betrug die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung
(Delta-v) zwischen 6 und 10 km/h. W.________ verspürte sofort Nacken- und
Kopfschmerzen. Der unmittelbar nach dem Unfall selbständig konsultierte
Chirurg Dr. med. S.________ fand Nackenschmerzen und einen Muskelhartspann,
erwähnte eine röntgenologisch erhobene Streckhaltung der Halswirbelsäule
(HWS), diagnostizierte ein Schleudertrauma der HWS, verordnete eine
analgetische Behandlung und verneinte das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit
(Arztzeugnis UVG vom 6. März 1998). Dr. med. S.________ bestätigte am 31.
März 1998, dass es beim Unfall nicht zu einem Kopfanprall gekommen sei, dass
keine äusseren Verletzungen sichtbar gewesen seien und sich der Versicherte
sechs Stunden nach dem Unfall über Schwindel, Übelkeit (ohne Erbrechen), eine
massive Bewegungseinschränkung der HWS, ein Druckgefühl im Kopf sowie über
Spontanschmerzen im Nacken und der rechten Schulter beklagt habe. Die am 26.
Mai 1998 konsultierte Neurologin Dr. med. H.________, stellte nur noch eine
"nach rechts diskret eingeschränkte" Rotation des Kopfes fest. Bei einem
"aktuell noch diskreten rechtsseitigen Zervikalsyndrom ohne radikuläre
Reizerscheinungen oder Ausfälle [sowie] einem zerviko-cephalen Syndrom mit
Vergesslichkeit, Konzentrationsstörungen, vermehrter Nervosität und
Reizbarkeit" riet Dr. med. H.________, weitere Abklärungen seien nicht
notwendig, der stark engagierte Patient solle seinen beruflichen Stress etwas
zu reduzieren versuchen und nach der Arbeit für die nötige Entspannung
sorgen. Dr. med. S.________ teilte der "Zürich" am 13. Juli 1998 mit, dass
bei ihm seit Ende Mai keine Behandlung mehr erfolge. Anlässlich der
Magnet-Resonanz-Untersuchung vom 13. Januar 1999 fand Dr. med. I.________,
"degenerativ bedingtes enges Foramina intervertebralia C5/6 rechts bei
Spondylarthrose." Prof. Dr. med. R.________ von der Psychiatrischen
Universitätspoliklinik des Spitals Y.________ in X.________ berichtete am 9.
März 1999, dass bereits "in den ersten vier bis fünf Monaten nach dem Unfall
[eine] depressiv traurige Verstimmung mit Lust- und Interesselosigkeit,
Antriebs- und Leistungsminderung, emotionaler Labilität und Reiz- sowie
Kränkbarkeit" aufgetreten sei. Schmerzen und Kribbelparästhesien im Bereich
des rechten Armes wertete er als Ausdruck eines unfallfremden
Karpaltunnelsyndroms. Gemäss psychiatrischem Gutachten vom 21. Februar 2000
diagnostizierte Dr. med. P.________ eine Anpassungsstörung mit vorwiegender
Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (F43.23 nach   ICD-10). Ausser einer
Fortsetzung der bisher durchgeführten physiotherapeutischen
Lockerungsmassagen im Nackenbereich empfahl Dr. med. P.________ keine
weiteren Behandlungsmassnahmen. Nachdem die "Zürich" mit Blick auf die
Unfallfolgen die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbracht hatte und es
bis dahin nicht zu medizinisch begründeter Arbeitsunfähigkeit gekommen war,
verneinte sie mit Schreiben vom 27. Juli 2000 den adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen den weiterhin behandelten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen und dem Unfall und stellte sämtliche Leistungen
rückwirkend zum 31. Juli 1999 ein. Daran hielt sie mit Verfügung vom
29. Januar 2001 fest, hob diese jedoch auf Einsprache hin am 28. Februar 2002
wieder auf und anerkannte weiterhin ihre Leistungspflicht. Ab 20. September
2000 attestierte der Hausarzt Dr. med. E.________ dem Versicherten eine
anhaltende Arbeitsunfähigkeit in unterschiedlichem Ausmass. Es folgten eine
neuropsychologische Untersuchung am 16. Juli 2001 im Spital Y.________ in
X.________, eine erneute Magnet-Resonanz-Untersuchung der HWS am 26. April
2002 sowie eine konsiliarische, spezialärztlich chirurgische Beurteilung
linksseitiger Schulterschmerzen durch Dr. med. K.________, am 21. August
2002. Ab Mai 2002 bis über den 10. Juni 2004 hinaus anhaltend liess sich
W.________ durch die Fachpsychologin C.________ in X.________ intensiv
psychotherapeutisch behandeln. Eine Magnet-Resonanz-Untersuchung des Hirns
vom 16. Januar 2004 zeigte einen "normentsprechenden kernspintomographischen
Befund von Grosshirn, Kleinhirn sowie Hirnstamm" ohne Nachweis ischämischer
Läsionen. Mit Verfügung vom 27. Juli 2004, bestätigt durch
Einspracheentscheid vom 23. März 2005, stellte die "Zürich" sämtliche
Versicherungsleistungen rückwirkend zum 31. (recte: 30.) April 2004 ein und
verneinte die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen den darüber hinaus
geklagten Beschwerden und dem Unfall.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des W.________ wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 8. Dezember 2005 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt W.________ beantragen, "der Entscheid
vom 8. Juli 2005 sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu
verurteilen, dem Beschwerdeführer die gesetzlichen UVG-Leistungen zu
erbringen."

Während die "Zürich" auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Streitig und zu prüfen ist der von der Beschwerdegegnerin verfügte und
vorinstanzlich bestätigte Fallabschluss (Einstellung sämtlicher Leistungen
aus dem Unfall vom 20. Februar 1998) zum 30. April 2004. Während die "Zürich"
und das kantonale Gericht in Bezug auf die darüber hinaus von der
Versicherten geklagten Beschwerden die Adäquanz des Kausalzusammenhanges mit
dem Unfall verneinten, macht der Beschwerdeführer geltend, der anhaltende
Gesundheitsschaden stehe nach der Praxis im Sinne von BGE 117 V 359 in einem
adäquaten Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis und die
Beschwerdegegnerin sei daher weiterhin leistungspflichtig.

2.
Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) ebenso
zutreffend dargelegt wie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod; BGE 129 V 181 Erw. 3.1, 406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289
Erw. 1b, je mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz des
Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125
V 461 Erw. 5a mit Hinweisen), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133
ff.) und Folgen eines Unfalles nach Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V
359 ff.) bzw. einer diesem äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67
Erw. 2) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen, soweit
nicht eine ausgeprägte psychische Problematik vorliegt (BGE 123 V 99
Erw. 2a). Darauf wird verwiesen.

3.
Auf Grund der medizinischen Akten ist erstellt, dass der Versicherte
anlässlich des Auffahrunfalles vom 20. Februar 1998 ein Schleudertrauma der
HWS erlitten hat. Zudem ist hinreichend dokumentiert und unbestritten, dass
in der Folge eine Reihe der zum typischen Beschwerdebild eines solchen
gehörenden Symptome (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) aufgetreten ist, die in
einem natürlichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis steht. Demgegenüber
sind weder die "degenerativen Veränderungen der Fazettengelenke und
Vertebralgelenke C5/6 mit engem Foramen intervertebralia" (Befundbericht des
Dr. med. I.________ vom 13. Januar 1999) noch das beidseitige
Karpaltunnelsyndrom (Bericht des Prof. Dr. med. R.________ vom 19. April 1999
und psychiatrisches Gutachten) noch die im Zusammenhang mit einem Status nach
Schulterluxation stehenden posttraumatischen Veränderungen im linken
Schultergelenk (Bericht des Dr. med. B.________, zur
Magnet-Resonanz-Untersuchung des linken Schultergelenks vom 7. August 2002
sowie den Bericht des Dr. med. K.________ vom 29. August 2002, wo die erst
mehr als vier Jahre nach dem Unfall aufgetretenen linksseitigen
Schulterbeschwerden im Sinne einer "frozen shoulder" ausdrücklich als
"idiopathisch" - d.h. ohne erkennbare Ursache entstanden - bezeichnet wurden)
mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen) durch den Unfall vom
20. Februar 1998 verursacht worden. Sodann steht auch die im Jahre 2005
erforderlich gewordene Zahnbehandlung der Dr. med. dent. L.________, nicht in
einem anspruchsbegündenden Kausalzusammenhang mit dem versicherten
Unfallereignis. Die behandelnde Zahnärztin hielt denn auch einleitend im
Schreiben vom 25. April 2005 fest, "Sie [der Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers] bitten in Ihrem Brief vom 11. April 2005 um eine
Bestätigung, dass die Beschwerden von Herrn W.________ als Folge des Unfalls
vom Februar 1998 zu sehen sind." Auf die entsprechende Bestätigung der Dr.
med. dent. L.________ ist nicht abzustellen (Urteil S. vom 20. März 2006, I
655/05), zumal die allgemeine Lebenserfahrung unter den gegebenen Umständen
angesichts einer Latenz des fraglichen Zahnschadens von rund sieben Jahren
seit dem Unfall offensichtlich gegen einen Kausalzusammenhang zum angeblich
ursächlichen Ereignis spricht. Schliesslich ist festzuhalten, dass die
Sportverletzung, welche sich der Beschwerdeführer beim Fussballspiel am 15.
April 1998 zugezogen hatte, mit Blick auf die Folgen des Unfalles vom
20. Februar 1998 gemäss Bericht der Neurologin Dr. med. H.________ vom 26.
Mai 1998 zu keinen neuen Aspekten führte und dementsprechend auf den weiteren
Heilverlauf keinen Einfluss hatte.

4.
4.1 Zunächst gilt hinsichtlich des Zeitpunktes der Adäquanzprüfung, dass sich
bei Schleudertraumen oder schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS und
Schädel-Hirntraumen die dafür massgebenden Kriterien grundsätzlich nach
Abschluss des normalen, unfallbedingt erforderlichen Heilungsprozesses
beurteilen lassen (Urteile S. vom 8. August 2005, U 158/05, C. vom 15. März
2005, U 380/04, und H. vom 10. Januar 2005, U 269/04, mit Hinweisen), was
solange nicht möglich ist, wie von einer Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung noch immer eine Besserung erwartet werden kann (Urteil K. vom 11.
Februar 2004, U 246/03, mit Hinweisen).

4.2 Dieser Zeitpunkt war (spätestens) im April 2004 - mehr als sechs Jahre
nach der Auffahrkollision vom 20. Februar 1998, welche höchstens ein leichtes
HWS-Distorsionstrauma (vgl. Erw. 6 nachstehend) zur Folge gehabt hat -
erreicht. Gemäss Bericht der Psychotherapeutin C.________ vom 10. Juni 2004
bestand nach dieser langen Phase intensiver und umfangreicher
spezialmedizinischer Abklärungen sowie mehrjähriger Physio- und
Psychotherapie die einzige, nach ICD-10 fassbare psychische Diagnose
unverändert in einer "Anpassungsstörung mit vorwiegender Beeinträchtigung von
anderen Gefühlen" (F43.23), welche bereits der psychiatrische Gutachter Dr.
med. P.________ anlässlich seiner Untersuchung des Versicherten im Sommer
1999 gestellt hatte. Die weiter von der Psychotherapeutin beschriebenen,
aktuell (im Sommer 2004) geklagten Symptome (Kopfschmerzen, Übelkeit,
Schmerzen im Nacken- und Schulterbereich mit Ausstrahlung in die Arme,
Konzentrationsstörungen sowie die "depressiv-ängstliche Verstimmung") waren
allesamt bereits spätestens drei Monate nach dem Unfall aufgetreten. Dennoch
hatten alle diese gesundheitlichen Befindlichkeitsstörungen während mehr als
30, unmittelbar auf den Unfall folgenden Monaten zu keiner medizinisch
begründeten Arbeitsunfähigkeit geführt. Im August 2003 bestand die
Heilbehandlung noch in Physiotherapie (einmal wöchentlich wegen Nacken- und
Schulterschmerzen) sowie Psychotherapie (alle zwei Wochen). Obwohl die
Psychotherapeutin am 24. Juli 2003 mit Blick auf ihre damals vierzehn Monate
andauernden Behandlungsbemühungen von einer erreichten "gewissen
Stabilisierung" des Gesundheitszustandes berichtete und eine zukünftige
Erhöhung des Intervalls der therapeutischen Sitzungen in Aussicht stellte,
plädierte sie im Bericht vom 10. Juni 2004 doch für eine unverminderte
Fortsetzung der Psychotherapie unter Beibehaltung einer Arbeitsunfähigkeit
von weiterhin 50 %. Ebenso vertritt der Beschwerdeführer sinngemäss die
Auffassung, mehr als sieben Jahre nach dem Unfall sei auch die bereits am
30. März 1998 eingeleitete physiotherapeutische Behandlung weiterhin als
Unfallfolge durch die "Zürich" zu übernehmen.

4.3 Unter Berücksichtigung der im April 2004 mehr als sechs Jahre andauernden
physiotherapeutischen Massnahmen und einer rund zweijährigen Psychotherapie
sowie mit Blick auf die erzielten Heilbehandlungsergebnisse stellte die
"Zürich" bei gegebener Aktenlage zu Recht darauf ab, dass von einer
Fortsetzung der Behandlung ab Ende April 2004 prognostisch keine namhafte
Besserung des Gesundheitszustandes (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG) mehr zu erwarten
war, zumal allein die Hoffnung auf eine positive Beeinflussung der
Beschwerden hiefür nicht genügt (Urteil S. vom 8. August 2005, U 158/05).
Soweit aus ärztlicher Sicht teilweise gegenteilige Auffassungen vertreten
wurden, spricht das im April 2004 gezeigte Heilbehandlungsresultat nach dem
als leicht zu qualifizierenden HWS-Distorsionstrauma vom 20. Februar 1998
(vgl. Erw. 6 nachstehend) angesichts der zwischenzeitlich durchgeführten
Behandlungen gegen weiter erzielbare Fortschritte. Mangels eines
durchschlagenden Erfolges der seit dem Unfall umfassend betriebenen
Behandlungen ist deshalb bei den Beschwerden der hier vorliegenden Art nach
unfallmedizinischer Erfahrung nicht anzunehmen, dass sich hieran durch
weitere Therapien noch etwas ändern würde (Urteil S. vom 8. August 2005, U
158/05). War demnach von einer Fortsetzung der Heilbehandlung im April 2004
keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr zu erwarten, erfolgte
die von der "Zürich" vorgenommene Adäquanzprüfung unter den gegebenen
Umständen im richtigen Zeitpunkt.

5.
Fest steht und unbestritten ist, dass es sich bei der Auffahrkollision vom
20. Februar 1998 (höchstens) um ein mittelschweres, im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen einzustufendes Geschehnis handelte. Sowohl gestützt auf die
im Auftrag des Beschwerdeführers erstellte unfallanalytische Beurteilung der
Dr. H.________ AG in Z.________ vom 10. August 2004 als auch auf Grund der
analogen Untersuchung des Unfallereignisses durch die "Zürich" gemäss Bericht
vom 22. April 2004 steht übereinstimmend fest, dass die kollisionsbedingte
Geschwindigkeitsänderung zwischen 6 und 10 km/h betrug, was aus
biomechanischer Sicht deutlich unter der für solche Unfälle im Normalfall
angenommenen Harmlosigkeitsgrenze von 10 bis 15 km/h liegt (Urteil J. vom 21.
Juni 2006, U 265/05). Dem Parteigutachten der Dr. H.________ AG, worauf sich
der Beschwerdeführer noch im Einspracheverfahren abstützte, ist zudem zu
entnehmen, dass "ein möglicherweise angelegter Sicherheitsgurt [...] bei der
vorliegenden Heckkollision" nicht zum Tragen kam, weil der Versicherte dabei
nach hinten gedrückt worden sei und "das nachfolgende Auspendeln nach vorne
[von] so geringfügiger Natur" gewesen sei, "dass es zu keiner
Gurtenbeanspruchung" gekommen sei. Überdies steht nach den Angaben des Dr.
med. S.________ vom 31. März 1998 fest, dass sich der
Beschleunigungsmechanismus ohne Kopfanprall abspielte. Soweit der
Beschwerdeführer letztinstanzlich die Beweiskraft des selber in Auftrag
gegebenen unfallanalytischen Gutachtens nachträglich unter Berufung auf eine
allgemeine, nicht auf die konkreten Verhältnisse des vorliegenden Falles
bezogene Studie eines Autoherstellers teilweise in Zweifel zu ziehen
versucht, sind diese Einwände unbegründet, zumal die Ergebnisse des
Parteigutachtens weitgehend mit den Erkenntnissen der Unfallanalyse der
Beschwerdegegnerin übereinstimmen.

6.
Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist folglich zu bejahen, falls ein
einzelnes der unfallbezogenen Kriterien (besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzung; ungewöhnlich lange Dauer der
ärztlichen Behandlung; Dauerbeschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche die
Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen; erheblicher Grad und lange Dauer der
Arbeitsunfähigkeit) in besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu
berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise
erfüllt sind (BGE 117 V 367 f. Erw. 6b mit Hinweis).

6.1 Der Unfall vom 20. Februar 1998 trug sich unbestrittenermassen weder
unter besonders dramatischen Begleitumständen zu, noch war er von besonderer
Eindrücklichkeit.

6.2 Es bestehen sodann keinerlei Anzeichen für eine ärztliche Fehlbehandlung,
welche die Unfallfolgen verschlimmert hätte. Soweit der Beschwerdeführer
nachträglich der "Zürich" die Verantwortung für eine angeblich fehlerhafte
Bearbeitung des Versicherungsfalles anlastet, welche nach SVR 1996 UV Nr. 58
S. 193 unter dem Titel ärztliche Fehlbehandlung zu beachten sei, ist
festzuhalten, dass es nicht zur Aufgabe des Unfallversicherers gehört, von
sich aus und entgegen der medizinisch begründeten Beurteilung der die
unmittelbaren Unfallfolgen behandelnden Ärzte auf einer Reduktion der
Arbeitsfähigkeit der verunfallten Person zu bestehen, wenn diese von sich aus
und im Einklang mit den Arbeitsfähigkeitsattesten der behandelnden Ärzte ihr
angestammtes Arbeitspensum trotz gewissen unfallbedingten gesundheitlichen
Beeinträchtigungen im Rahmen der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht
(BGE 129 V 463 Erw. 4.2, 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b und 400, je mit
Hinweisen) weiterhin ohne Einschränkungen verrichtet. Von einer durch die
"Zürich" verursachten "Verschlimmerung und Verfestigung der psychogenen
Beschwerden" kann daher keine Rede sein. Traten nach Angaben des Versicherten
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (S. 10) bereits in den ersten vier bis
fünf Monaten nach dem Unfall "vermehrt psychische Probleme" auf und wusste er
aus dem Bericht des Prof. Dr. med. R.________ vom 9. März 1999, dass eine
antidepressive Therapie angezeigt war, dann hat er es sich selber
zuzuschreiben, wenn er mit der Einleitung einer fachärztlich-psychiatrischen
bzw. der psychotherapeutischen Behandlung durch die Psychologin C.________
weitere drei Jahre zuwartete.

6.3 Ferner vermag die Diagnose eines Schleudertraumas sowie einer
HWS-Distorsion das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der
erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen (RKUV 2005 Nr. U 549
S. 238 Erw. 5.2.3 mit Hinweisen [Urteil C. vom 15. März 2005, U 380/04]). An
dieser Stelle ist wiederholt darauf hinzuweisen, dass weder die degenerativen
Veränderungen an der Wirbelsäule noch das beidseitige Karpaltunnelsyndrom
noch die linksseitigen Schulterbeschwerden noch die Zahnbehandlung vom ersten
Halbjahr 2005 in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall stehen (Erw.
4 hievor). Ferner handelt es sich auch bei der relativ grossen psychischen
Belastung am Arbeitsplatz, worauf im psychiatrischen Gutachten (S. 8)
hingewiesen wurde, um einen unfallfremden psychosozialen Belastungsfaktor,
welcher offenbar nach Angaben des Versicherten im Zusammenhang mit dem
kontinuierlichen Arbeitsplatzabbau bei seiner Arbeitgeberin stand. Der
Beschwerdeführer blieb nach dem Unfall vom 20. Februar 1998 voll
arbeitsfähig. Eine ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit trat erst ab 20.
September 2000 ein. In Anbetracht des Umstands, dass von einem leichten
HWS-Distorsionstrauma auszugehen ist (Erw. 4 und 6 hievor), welches weder mit
ossären noch ligamentären Läsionen verbunden war und auch keine
objektivierbaren neurologischen Ausfallerscheinungen zur Folge hatte, sondern
sich im Wesentlichen nebst den geklagten Nacken- und Schulterschmerzen im
typischen Beschwerdebild (vgl. BGE 117 V 360 Erw. 4b) erschöpfte, muss das
Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzung als nicht
erfüllt qualifiziert werden.

6.4 Bezüglich der Dauer der ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass ab
März 1998 die Behandlung im Wesentlichen aus ärztlich verordneter
Physiotherapie bestand. Dr. med. S.________ führte in seinem Bericht vom 13.
Juli 1998 aus, er habe den Beschwerdeführer seit Mai 1998 nicht mehr gesehen,
gegenwärtig finde keine Behandlung mehr statt. Ab Herbst 1999 folgten alle
zwei bis drei Monate Besuche beim Hausarzt und ab Mai 2002 liess sich der
Versicherte zudem psychotherapeutisch behandeln. Weiter fanden zahlreiche
spezialärztliche Untersuchungen statt, welche unter anderem zur Abgrenzung
verschiedener unfallfremder Beschwerden (Erw. 4 hievor) dienten. Stationäre
Aufenthalte zu Behandlungs- oder Rehabilitationszwecken waren nicht
erforderlich. Gesamthaft betrachtet kann bei dieser Sachlage nicht von einer
spezifischen, zielgerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich langer
Dauer gesprochen werden, erschöpften sich die unregelmässig durchgeführten
ärztlichen Konsultationen doch weitgehend in punktuellen spezialmedizinischen
Abklärungen, in Verlaufskontrollen sowie in der Verordnung
manualtherapeutischer Massnahmen (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 Erw. 5.2.4 mit
Hinweisen). Mit der Vorinstanz ist das Kriterium der ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung höchstens als knapp erfüllt zu bezeichnen.

6.5 Das Kriterium von Grad und Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist nicht
erfüllt. Unmittelbar im Anschluss an die Auffahrkollision mit HWS-Distorsion
kam es - trotz sofort noch auf der Unfallstelle geklagter Kopf- und
Nackenschmerzen sowie gleichentags erfolgter ärztlicher Erstbehandlung -
nicht zu medizinisch begründeter Arbeitsunfähigkeit. Die von der
Arbeitgeberin mit Schreiben vom 21. November 2002 im Auftrag des
Rechtsvertreters des Beschwerdeführers bestätigte, nach dem Unfall angeblich
erstmals aufgetretene Arbeitsunfähigkeit von "vier bis 5 Tagen" ab 9.
November 1998 (mithin erst rund neun Monate nach dem Unfall) ist nicht mit
Arztzeugnis belegt. Vielmehr hielt auch Dr. med. S.________ auf seinen
Berichten vom 13. Juli 1998 und 2. Februar 1999 fest, dass der Unfall bisher
keine Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt habe. Erst im Herbst 2000 -
zweieinhalb Jahre nach dem Unfall - bescheinigte der Hausarzt, dass der
Versicherte vom 20. September bis 15. Oktober 2000 zu 100 %, vom 16. Oktober
bis 5. November 2000 zu 50 % und ab 6. November 2000 bis auf weiteres zu 20 %
arbeitsunfähig sei. Ab Mai 2002 wurde sodann nach Angaben der Arbeitgeberin
die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers sukzessive auf 50 % reduziert. Wie
die Vorinstanz zutreffend erkannte, ist die erst mehr als zweieinhalb Jahre
nach dem Unfall ab September 2000 ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit für
die Adäquanzbeurteilung nicht von Belang, weil praxisgemäss nur
unfallbezogene Kriterien in Betracht zu ziehen sind (Urteil L. vom 30.
Dezember 2002, U 70/02 mit Hinweis). Entgegen der schon in der
vorinstanzlichen Beschwerdeschrift vorgetragenen Behauptung kann mit Blick
auf die Bestätigung der Arbeitgeberin vom 31. August 2001 keine Rede davon
sein, dass sich der Versicherte bei der Arbeit nur noch mit den letzten
Reserven "durchzuschummeln" vermochte. Vielmehr steht fest, dass er nach dem
Unfall im Rahmen der medizinisch ausgewiesenen Arbeitsfähigkeit sowohl
betreffend Arbeitstempo als auch hinsichtlich der Arbeitsqualität sein
konstantes Leistungsniveau beibehalten konnte.

6.6 Was das Kriterium der Dauerbeschwerden anbelangt, ergibt sich aus den
Akten, dass sich der Gesundheitszustand insbesondere nach
physiotherapeutischen Massnahmen jeweils zeitweise besserte und die ärztliche
Behandlung in ihrer Frequenz verringert oder gar eingestellt werden konnte
(Bericht des Dr. med. S.________ vom 13. Juli 1998). Dennoch ist mit Blick
auf die psychogenen Beschwerden festzuhalten, dass diese zwar schon in den
ersten vier bis fünf Monaten nach dem Unfall auftraten, aber erst ab Mai 2002
therapeutisch behandelt wurden und es zuliessen, dass der Versicherte bis im
September 2000 voll arbeitsfähig blieb. Trotzdem klagte der Beschwerdeführer
aktenkundig durchgehend, zumindest an einigen der zum typischen
Beschwerdebild nach einem Schleudertrauma der HWS gehörenden Symptome zu
leiden, so dass das Kriterium der Dauerbeschwerden zwar mit der Vorinstanz zu
bejahen ist, jedoch dieses Kriterium als nicht in besonders ausgeprägter
Weise erfüllt zu bezeichnen ist.

6.7 Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten
Beschwerden - welche im Rahmen der spezifischen Adäquanzkriterien
(ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung, Dauerbeschwerden) zu
berücksichtigen ist - darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf
geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche die Heilung
beeinträchtigt haben (Urteile J. vom 21. Juni 2006, U 265/05, S. vom 10.
Februar 2006, U 79/05, F. vom 10. September 2003, U 343/02, und B. vom 7.
August 2002, U 313/01). Solche Gründe sind hier nicht gegeben. Der Umstand,
dass schon in den ersten vier bis fünf Monaten nach dem Unfall eine depressiv
traurige Verstimmung mit Lust- und Interesselosigkeit, Antriebs- und
Leistungsminderung, emotionaler Labilität sowie Reiz- und Kränkbarkeit
bestand, welche erst rund zwei Jahre später psychotherapeutisch angegangen
wurde, lässt nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf schliessen, da
psychische Befindlichkeitsstörungen zum typischen Beschwerdebild nach
Schleudertraumen und schleudertraumaähnlichen Verletzungen der HWS gehören
(Urteile J. vom 21. Juni 2006, U 265/05 und M. vom 21. Oktober 2003, U
282/00). Das Kriterium des schwierigen Heilverlaufs mit erheblichen
Komplikationen ist daher nicht erfüllt.

6.8 Nach dem Gesagten sind lediglich knapp zwei Kriterien (Dauerbeschwerden
und ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung) zu bejahen. Da somit
weder eines der für die Adäquanzbeurteilung massgebenden Kriterien in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist noch die zu berücksichtigenden
Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind, ist die
Unfalladäquanz der über den 30. April 2004 hinaus geklagten Beschwerden zu
verneinen. Der Einspracheentscheid vom 23. März 2005 besteht folglich zu
Recht.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 12. Oktober 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: