Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 116/2006
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U 116/06

Urteil vom 15. März 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber
Jancar

F.________, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 17. Januar 2006)

In Erwägung,
dass der 1928 geborene F.________ mit gegen die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gerichteter Eingabe vom 1. Oktober 2005
beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, "Recht auf Berichtigung bzw. Vernichtung Art. 8 DSG" sowie "Recht
auf Schadenersatz und Genugtuung Art. 41 + 49 OR" beantragt hat,
dass das kantonale Gericht F.________ am 11. Oktober 2005 aufgefordert hat,
seine den gesetzlichen Anforderungen nicht genügende Eingabe bis 12. November
2005 zu verbessern und den allenfalls angefochtenen Einspracheentscheid
einzureichen, und diese Frist antragsgemäss am 11. November 2005 bis 12.
Dezember 2005 erstreckt hat,
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. November 2005,
die von ihm bei der Post nicht abgeholt wurde, eine zweite nicht mehr
erstreckbare Frist zur Beschwerdeverbesserung bis 4. Januar 2006 gewährt hat,
nachdem er am 15. November 2005 (Postaufgabe) um Fristerstreckung wegen eines
gesundheitlich bedingten Auslandaufenthalts vom 15. November 2005 bis Anfang
März 2006 ersucht hatte,
dass die Vorinstanz auf die Eingabe des F.________ vom 1. Oktober 2005 nicht
eingetreten ist, da sie den formellen Anforderungen (Antrag; Darlegung der
strittigen Punkte und Begründung; Ersichtlichkeit des Beschwerdewillens)
nicht genüge und zudem ein allenfalls angefochtener Einspracheentscheid nicht
aufgelegt worden sei (Entscheid vom 17. Januar 2006),
dass F.________ mit von der Vorinstanz an das Eidgenössische
Versicherungsgericht überwiesener Eingabe vom 3. Februar 2006 sich dagegen
wendet und "volle Rehabilitierung aus der Psychiatrie" ("Recht auf
Berichtigung bzw. Vernichtung Art. 15 DSG") sowie "Recht auf Schadenersatz
und Genugtuung Art. 41 + 49 OR von Fr. 2 Millionen inkl. der Verlust meiner
BASLER-Lebensversicherung und der zusätzlichen langjährigen psychischen
Schädigung" beantragt,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht F.________ mit Schreiben vom 14.
Februar 2006 darauf hingewiesen hat, seine Beschwerde scheine die
gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und Begründung nicht zu
erfüllen und eine Verbesserung sei nur innert der Beschwerdefrist möglich,
dass F.________ daraufhin am 21. Februar 2006 (Postaufgabe) eine Eingabe
eingereicht und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 108 Abs. 2 OG unter
anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
enthalten muss, widrigenfalls auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werden
kann, wobei es nach der Praxis genügt, wenn der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
insgesamt entnommen werden kann, worum es beim Rechtsstreit geht, es jedoch
mindestens aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein muss, was die
Beschwerde führende Partei verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft
(BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei
prozessualen Nichteintretensentscheiden lediglich mit der materiellen Seite
des Falles auseinandersetzt, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit
keine rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde darstellt (BGE 123 V
335, 118 Ib 134, ARV 2002 Nr. 7 S. 61 Erw. 2),
dass der Beschwerdeführer sich in der Eingabe vom 3. Februar 2006 auf die
vorinstanzlich am 15. November 2005 erbetene Fristerstreckung wegen eines
gesundheitsbedingten Auslandaufenthalts vom 15. November 2005 bis Anfang März
2006 beruft, worin doch sinngemäss der Einwand erblickt werden kann, die
Vorinstanz hätte dem Fristerstreckungsgesuch stattgeben sollen, statt auf die
Eingabe vom 1. Oktober 2005 nicht einzutreten,
dass eine Partei, die sich während eines hängigen Verfahrens für längere Zeit
von dem den Behörden bekanntgegebenen Adressort entfernt und mit der
Zustellung eines behördlichen Aktes mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit
rechnen muss, ihre Erreichbarkeit sicherzustellen hat (sei es durch
Bezeichnung eines Parteivertreters oder eines Zustelldomizils oder durch
Veranlassung der Nachsendung der an die bisherige Adresse gelangenden
Korrespondenz ; BGE 119 V 94 Erw. 4b/aa; Urteil R. vom 2. Februar 2006, H
109/05),
dass F.________ mit dem am 15. November 2005 der Post aufgegebenen
Fristerstreckungsgesuch und der Ankündigung, er werde ab diesem Datum bis
Anfang März 2006 abwesend sein und sich erst danach wieder melden, diese
verfahrensrechtliche Mitwirkungspflicht verletzt und es der Vorinstanz damit
verunmöglicht hat, ihn auf die Pflicht zur Sicherstellung seiner
Erreichbarkeit aufmerksam zu machen und ihm die das Fristerstreckungsgesuch
nur teilweise (bis 4. Januar 2006) gutheissende Verfügung vom 18. November
2005 - die er denn auch bei der Post nicht abgeholt hat - zuzustellen,
dass das vorinstanzliche Nichteintreten auf die Eingabe vom 1. Oktober 2005
unter diesen Umständen zu Recht erfolgte,
dass auf die materiellen Anträge des Beschwerdeführers (volle Rehabilitierung
aus der Psychiatrie, Schadenersatz und Genugtuung) mangels sachlicher
Zuständigkeit (Art. 128 OG) nicht einzutreten ist,
dass die offensichtlich unbegründete und unzulässige
Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
dass, soweit der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 21. Februar 2006
erstmals vorbringt, die SUVA wolle ihm die verlangten beschwerdefähigen
Verfügungen nicht zukommen lassen, die Sache als
Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zu
überweisen ist (Art. 56 Abs. 2 ATSG),
dass, obgleich Verfahren mit ausschliesslich prozessualen Fragen an sich
kostenpflichtig sind (vgl. Art. 134 OG e contrario), auf die Erhebung von
Gerichtskosten ausnahmsweise verzichtet wird,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 152 Abs. 1 OG) damit
gegenstandslos wird,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf  einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Sache wird an das kantonale Gericht überwiesen, damit es die
Rechtsverweigerungsbeschwerde behandle.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 15. März 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: