Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 115/2006
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U 115/06

Urteil vom 24. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Widmer,
Bundesrichter Ferrari, Frésard, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General-Guisan-Strasse
40, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger, Kuttelgasse 8,
8001 Zürich,

gegen

W.________, 1965, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Glaus,
Oberer Graben 44, 9000 St. Gallen.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von
Appenzell Ausserrhoden vom 23. November 2005.

Sachverhalt:

A.
A.a W.________, geboren 1965, arbeitete von Mai 1991 bis zu ihrer Entlassung
per Ende November 1996 zunächst mit vollem Pensum, später im Umfang von 80 %,
als medizinische Masseurin und Bademeisterin bei Dr. med. S.________ und war
bei der Winterthur Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend
"Winterthur") unfallversichert. Am 19. Dezember 1995 erlitt sie einen Unfall.
Die wegen Kopf- und Nackenschmerzen am 22. Dezember 1995 aufgesuchte
Chirurgie X.________ ging von einem Stauchungstrauma im Bereich der
Halswirbelsäule aus und diagnostizierte eine Myogelose. Der
Gesundheitszustand der W.________ verschlechterte sich zunehmend; seit 1997
ist W.________ wegen Gehstörungen auf einen Rollstuhl angewiesen.
Die "Winterthur" erbrachte zunächst Leistungen (Heilbehandlung und Taggelder,
nach Überentschädigungsberechnung aufgrund der IV-Rente), stellte diese aber
mit Verfügung vom 31. Juli 2000 per sofort ein, da kein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Beschwerden und dem
Unfall vom Dezember 1995 vorliege. Diese Verfügung bestätigte sie mit
Einspracheentscheid vom 16. Februar 2001. Die von W.________ mit dem Antrag
auf Aufhebung des Einspracheentscheids erhobene Beschwerde wies das
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit Entscheid vom 22. Mai 2002
ab. Das von W.________ hierauf angerufene damalige Eidgenössische
Versicherungsgericht hiess die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
in dem Sinne gut, dass es den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai
2002 und den Einspracheentscheid der "Winterthur" vom 16. Februar 2001 aufhob
und die Sache an die "Winterthur" zurückwies, damit sie, nach erfolgter
Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge (Urteil vom 10. September
2003, U 289/02). In den Erwägungen führte es aus, da die "Winterthur" bis
Ende Juli 2000 Versicherungsleistungen erbracht habe und geltend mache, es
liege kein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden
mehr vor, trage sie die objektive Beweislast, d.h. sie habe "so lange
Versicherungsleistungen auszurichten, als nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ein Dahinfallen der Kausalität erstellt" sei. Die bisher
eingeholten Arztberichte vermöchten keine abschliessende Antwort auf die
Frage des natürlichen Kausalzusammenhangs zu erbringen; der Sachverhalt
erweise sich daher als ungenügend abgeklärt. Die "Winterthur" werde im Rahmen
einer interdisziplinären Begutachtung abzuklären haben, ob somatische oder
psychische Beschwerden vorlägen und welche davon unfallkausal seien.

A.b In der Folge forderte der Rechtsvertreter von W.________ bei der
"Winterthur" die Zahlung der seit Anfang August 2000 aufgelaufenen Leistungen
(Schreiben vom 6. November 2003). Die "Winterthur" lehnte dies mit Verfügung
vom 5. August 2004 ab. Daran hielt sie im Einspracheentscheid vom 19. Januar
2005 fest.

B.
W.________ erhob dagegen am 6. April 2005 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht von Appenzell Ausserrhoden mit dem Antrag, der
Einspracheentscheid vom 19. Januar 2005 und die Verfügung vom 5. August 2004
seien aufzuheben und die "Winterthur" sei zu verpflichten, ihr die
aufgelaufenen Versicherungsleistungen (Taggelder, Heilungskosten,
Hilflosenentschädigung) seit 1. August 2000 zuzüglich Zins sowie die
laufenden Taggelder bis auf weiteres auszuzahlen. Das Verwaltungsgericht
hiess mit Entscheid vom 23. November 2005 die Beschwerde gut und wies die
"Winterthur" an, W.________ die aufgelaufenen Versicherungsleistungen seit
1. August 2000 zuzüglich Zins zu 5 % ab mittlerem Verfall seit 1. Januar 2003
nachzuzahlen.

C.
Die "Winterthur" erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf
Aufhebung des kantonalen Entscheides vom 23. November 2005.

W. ________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin für die Dauer der Abklärungen, die
sie aufgrund des Rückweisungsentscheids noch treffen muss, die
Versicherungsleistungen auszurichten hat (wobei sich diese Frage nur stellt,
wenn die noch vorzunehmenden Abklärungen ergeben, dass die Unfallkausalität
tatsächlich weggefallen ist). Obwohl es damit bloss um eine Zahlung während
der Dauer eines hängigen Verfahrens geht, handelt es sich um
Versicherungsleistungen, so dass die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts
nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens beschränkt ist, sondern sich auch auf die
Angemessenheit der angefochtenen Verfügung erstreckt; das Gericht ist dabei
nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder
Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG) und das Verfahren ist kostenlos
(Art. 134 OG in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen
Fassung; vgl. BGE 121 V 180 Erw. 4a; RKUV 2003 Nr. U 479 S. 190 Erw. 2
[Urteil B. vom 11. Dezember 2002, U 21/02]; AHI 2000 S. 182 Erw. 2b [Urteil
S. vom 22. Oktober 1998, I 267/98]).

3.
Vorinstanz und Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass die
Beschwerdeführerin die Taggelder weiterhin erbringen muss, da sie weder in
der Verfügung vom 31. Juli 2000 noch im Einspracheentscheid vom 16. Februar
2001 den dagegen erhobenen Rechtsmitteln die aufschiebende Wirkung entzogen
habe. Die Taggelder wären somit für die Dauer der noch vorzunehmenden
Abklärungen weiterhin geschuldet, selbst wenn die Abklärungen ergeben
sollten, dass die Unfallkausalität in einem früheren Zeitpunkt bereits
weggefallen ist. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den
Standpunkt, die Taggelder seien für die Dauer der Abklärungen nicht
geschuldet. Die Antwort auf die Streitfrage hängt davon ab, was es mit der
aufschiebenden Wirkung der gegen die Einstellung erhobenen Rechtsmittel für
eine Bewandtnis hat.
Die Vorinstanz hat erwogen, die gegen den Einspracheentscheid vom 16. Februar
2001 erhobene Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht habe
aufschiebende Wirkung gehabt; diese sei weder in der Verfügung vom 31. Juli
2000 noch im Einspracheentscheid vom 16. Februar 2001 entzogen worden. Es
bleibe damit einstweilen beim Zustand, der vor dem Erlass des mit der
Beschwerde angefochtenen Entscheids bestanden habe. Mithin müssten die
Versicherungsleistungen weiterhin erbracht werden.
Demgegenüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, bei der
Einstellungsverfügung vom 31. Juli 2000 handle es sich um eine negative
Verfügung, die der aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich sei. Sie beruft
sich ferner auf die ständige Praxis der Unfallversicherer sowie auf die
Rechtsprechung (BGE 129 V 370, 106 V 18; RKUV 2003 Nr. U 479 S. 188 [Urteil
B. vom 11. Dezember 2002, U 21/02]), die entgegen der vorinstanzlichen
Auffassung auch auf den vorliegenden Fall Anwendung finde. Zudem entspreche
es ständiger Praxis der Unfallversicherer mindestens bis zum Inkrafttreten
des ATSG, in den Einstellungsverfügungen die aufschiebende Wirkung nicht zu
entziehen und die Ausrichtung der Taggelder trotz erhobener Rechtsmittel
einzustellen.
Anders als die "Winterthur" hält die Beschwerdegegnerin das Urteil B. vom
11. Dezember 2002, U 21/02, nicht für einschlägig. Sie beruft sich darauf,
dass das damalige Eidgenössische Versicherungsgericht in seinem ersten Urteil
vom 10. September 2003 klar gesagt habe, die Leistungen seien so lange weiter
auszurichten, als das Dahinfallen der Kausalität nicht erstellt sei, d.h. bis
die noch vorzunehmenden Abklärungen getroffen seien. Des Weitern habe es die
Verfügung vom 31. Juli 2000 aufgehoben, so dass gar keine leistungsaufhebende
Verfügung mehr bestehe und schon aus diesem Grund weiterhin Leistungen
auszurichten seien.

4.
4.1 Aufschiebende Wirkung bedeutet, dass die im Verfügungsdispositiv
angeordnete Rechtsfolge vorläufig nicht eintritt, sondern gehemmt wird. Der
Suspensiveffekt verhindert, dass Verfügungen, die Rechte oder Pflichten
feststellen, begründen, ändern oder aufheben, Geltung erhalten. Gegenstand
der aufschiebenden Wirkung können nur positive Verfügungen sein, d.h. solche,
die eine Pflicht auferlegen oder einem Gesuch stattgeben (BGE 126 V 409, 124
V 84 Erw. 1a; RKUV 2003 Nr. U 479 S. 192 Erw. 5.1 [Urteil B. vom 11. Dezember
2002, U 21/02]; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983,
S. 241 ff.). Negative Verfügungen, mit denen ein Begehren um Feststellung,
Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten abgelehnt
wird, wie namentlich leistungsverweigernde Anordnungen, sind der
aufschiebenden Wirkung nicht zugänglich (BGE 126 V 409, 123 V 41 Erw. 3, 117
V 188 Erw. 1b mit Hinweisen; RKUV 2003 Nr. U 479 S. 192 Erw. 5.1 [Urteil B.
vom 11. Dezember 2002, U 21/02]; Gygi, a.a.O., S. 243; Christian Zünd,
Bemerkungen zum Urteil V. vom 22. September 2000, C 112/00 [BGE 126 V 407],
in: AJP 2001 S. 705 ff.). Denn mit solchen Verfügungen wird nichts
angeordnet, was der Vollstreckung bedürfte und deren Aufschub überhaupt
zugänglich wäre. Um den Vollstreckungsaufschub zu erwirken, bedarf es deshalb
der Anordnung einer positiven vorsorglichen Massnahme.

4.2 Die Verfügung, mit der eine bisher gewährte Leistung nicht mehr gewährt
wird, ist eine positive Verfügung, welche der aufschiebenden Wirkung
zugänglich ist (BGE 124 V 84 bezüglich Taggelder der
Arbeitslosenversicherung; Urteil L. vom 2. Februar 2005, U 411/04, bezüglich
Taggelder der Unfallversicherung; Frage offen gelassen in RKUV 2003 Nr. U 479
S. 192 Erw. 5.2 [Urteil B. vom 11. Dezember 2002, U 21/02] sowie RKUV 2004
Nr. U 521 S. 449 Erw. 2 [Urteil D. vom 16. April 2004, U 75/04].

5.
5.1 Dem von den Parteien diskutierten Urteil B. vom 11. Dezember 2002,
U 21/02, lag ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde: Der Unfallversicherer
hatte anfänglich Leistungen erbracht, diese dann aber eingestellt. Der gegen
die Leistungseinstellung erhobenen Einsprache entzog er die aufschiebende
Wirkung. Gegen diese Zwischenverfügung reichte der Versicherte Beschwerde
ein. Das frühere Eidgenössische Versicherungsgericht liess offen, ob es sich
bei der Verfügung, mit der bisher erbrachte Taggeldleistungen eingestellt
werden, um eine positive oder eine negative Verfügung handle, weil im ersten
Fall der Entzug der aufschiebenden Wirkung aufgrund einer Interessenabwägung
gerechtfertigt und im zweiten Fall aufgrund der gleichen Interessenabwägung
eine entsprechende positive vorsorgliche Massnahme anzuordnen wäre. Im
Ergebnis musste somit der Unfallversicherer während der Dauer des
Rechtsmittelverfahrens die Leistungen nicht erbringen.

5.2 Der vorliegende Fall unterscheidet sich von jenem Fall insofern, als hier
die Beschwerdeführerin weder in ihrer Verfügung vom 31. Juli 2000 noch im
Einspracheentscheid vom 16. Februar 2001 dem Rechtsmittel die aufschiebende
Wirkung entzogen hat. Die Vorinstanz hat massgeblich auf diesen Umstand
abgestellt.
Zwar behauptet auch die Beschwerdeführerin nicht, sie habe der Einsprache
bzw. Beschwerde jemals die aufschiebende Wirkung entzogen. Sie macht jedoch
geltend, die aufschiebende Wirkung könne auch sinngemäss oder stillschweigend
entzogen werden, was der ständigen Praxis der Unfallversicherer mindestens
bis zum Inkrafttreten des ATSG entspreche. Bereits in BGE 109 V 232 wurde
indessen festgehalten, dass der Entzug der aufschiebenden Wirkung einer
Beschwerde nicht sinngemäss erfolgen kann, sondern ausdrücklich angeordnet
werden muss. In RKUV 2003 Nr. U 479 S. 191 Erw. 3 [Urteil B. vom 11. Dezember
2002, U 21/02] wurde offen gelassen, ob dies auch bezüglich der Einsprache
gilt. Die Frage braucht auch hier nicht weiter erörtert zu werden, da, wie
sich aus dem Folgenden ergibt, die Auffassung der Beschwerdeführerin im
Ergebnis ohnehin richtig ist.

6.
6.1 Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Einsprache gegen die
Verfügung vom 31. Juli 2000 und die kantonale Beschwerde gegen den
Einspracheentscheid vom 16. Februar 2001 aufschiebende Wirkung hatten. Bis
zum Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2002 hätte somit damals die
Beschwerdeführerin die Taggelder weiterhin erbringen müssen, da sie die
aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat.
Indessen hat das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 22. Mai 2002 die
Beschwerde abgewiesen und damit den angefochtenen Entscheid bestätigt. Wäre
dieser Entscheid rechtskräftig geworden, hätte die heutige Beschwerdeführerin
mit Recht die Leistungen mit Wirkung per 31. Juli 2000 eingestellt. Nun hat
die heutige Beschwerdegegnerin gegen jenes Urteil
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Dieses Rechtsmittel hatte gemäss
Art. 111 in Verbindung mit Art. 132 OG keine aufschiebende Wirkung. Denn von
Gesetzes wegen kommt einzig den Beschwerden gegen Verfügungen, die zu einer
Geldleistung verpflichten, aufschiebende Wirkung zu (Art. 111 Abs. 1 OG); als
solche gelten nur Verfügungen, mit denen der Verfügungsadressat zu einer
Geldzahlung verpflichtet wird, nicht aber Verfügungen, mit denen dem
Adressaten eine Versicherungsleistung zugesprochen oder entzogen wird (BGE
110 V 43 oben, 109 V 232; Gustavo Scartazzini, Zum Institut der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde in der Sozialversicherungsrechtspflege,
in: SZS 1993 S. 313 ff., S. 323). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde hätte
somit nur aufschiebende Wirkung gehabt, wenn diese angeordnet worden wäre
(Art. 111 Abs. 2 OG), was jedoch nicht der Fall ist. Während der Dauer des
damaligen Rechtsmittelverfahrens war somit die heutige Beschwerdeführerin
weiterhin nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen.

6.2 Mit dem Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom
10. September 2003 ist der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 22. Mai 2002
aufgehoben und die Sache zur neuen Abklärung an die heutige
Beschwerdeführerin zurückgewiesen worden. Damit liegt - wie die
Beschwerdegegnerin insoweit zu Recht vorbringt - an sich keine
leistungsaufhebende Verfügung mehr vor. Indessen hat die Rechtsprechung im
Zusammenhang mit Verfügungen über die Revision von Renten entschieden, dass
der Entzug der aufschiebenden Wirkung auch dann weiterhin gilt, wenn ein
erst- oder letztinstanzliches Gerichtsurteil die Revisionsverfügung
aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Verwaltung
zurückgewiesen hat. Mithin entfaltet auch während der Dauer der infolge der
Rückweisung vorzunehmenden Überprüfung die Rentenrevision ihre Wirkung,
obwohl bei formaler Betrachtung an sich keine Verfügung mehr vorliegt (BGE
106 V 19 ff. Erw. 3; in BGE 129 V 372 ff. Erw. 3 und 4 mit ausführlicher
Begründung entgegen Kritik in der Lehre und auch mit Geltung nach dem
Inkrafttreten des ATSG bestätigt). Diese Rechtsprechung muss erst recht
gelten, wenn die aufschiebende Wirkung nicht entzogen worden ist, sondern von
Gesetzes wegen gar nicht bestanden hat.

6.3 Nach Auffassung der Vorinstanz ist diese Praxis nicht ohne weiteres auf
die Einstellung von Taggeldleistungen übertragbar. Indessen ist die
Einstellung einer Taggeldzahlung vergleichbar mit einer revisionsweisen
Aufhebung einer laufenden Rente. In beiden Fällen werden Leistungen, die
bisher erbracht worden sind, nicht mehr erbracht, weil die dafür
erforderlichen Voraussetzungen (rentenbegründender Invaliditätsgrad bzw.
Kausalität zwischen Unfall und Leiden) nicht mehr erfüllt sind. Die
Beschwerdegegnerin erachtet einen Vergleich mit der Revision für verfehlt,
weil es im vorliegenden Verfahren nicht um einen Zwischenentscheid gehe. Dies
ist aber nicht ausschlaggebend, ging es doch auch in BGE 106 V 18 oder 129 V
370 nicht um Zwischenverfügungen. In beiden Fällen wurde aber - wie auch hier
- die Frage thematisiert, ob während der Dauer eines Verfahrens die
Leistungen weiter auszurichten seien. Auch im Rentenrevisionsverfahren steht
bis zum rechtskräftigen Entscheid nicht fest, ob die Voraussetzungen für eine
Aufhebung (oder Reduktion) der Rente wirklich gegeben sind; dies bildet
vielmehr gerade Thema des Rechtsmittelverfahrens. Dabei stellt sich die
Frage, ob bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss die Rente weiterhin zu
bezahlen ist. Genau gleich verhält es sich im Verfahren betreffend
Einstellung von Leistungen des Unfallversicherers. Die Beschwerdeführerin
wollte die Leistungen per 31. Juli 2000 einstellen. Sie hat aufgrund des
höchstinstanzlichen Urteils vom 10. September 2003 näher abzuklären, ob in
diesem Zeitpunkt die Kausalität noch gegeben ist. Wird als Folge der noch zu
treffenden Abklärungen diese Frage zu verneinen sein, so wird sie mit Recht
auf diesen Zeitpunkt hin die Leistungen eingestellt haben; wird die Frage zu
bejahen sein, so wird sie die Leistungen weiterhin erbringen müssen
(allenfalls bis zu einem späteren Zeitpunkt, in welchem die Kausalität
entfällt). Thema des vorliegenden Verfahrens ist, ob im Zeitraum vom
1. August 2000 bis zur rechtskräftigen Abklärung der genannten Frage die
Leistungen vorläufig weiter zu bezahlen sind. Dies ist die gleiche Frage wie
im Zusammenhang mit der Rentenrevision. Die zitierte Rechtsprechung ist somit
auch auf Verfügungen über die Einstellung von UVG-Leistungen anwendbar.

7.
7.1 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, im Urteil vom 10. September 2003 sei in
Erwägung 3.1 klar angeordnet worden, dass die Beschwerdeführerin "so lange"
Versicherungsleistungen auszurichten habe, als nicht mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ein Dahinfallen der Kausalität erstellt sei. Für eine
Anwendung der zitierten Rechtsprechung bleibe daher kein Raum.

7.2 Der Ausdruck "so lange" hat nicht zwingend eine temporale Bedeutung. Er
kann - ähnlich wie der Begriff "sofern", der wörtlich eine lokale Bedeutung
hat - auch in einem übertragenen, konditionalen Sinne verwendet werden. In
der zitierten Erw. 3.1 werden nicht der heutigen Beschwerdeführerin konkrete
Anweisungen für das weitere Vorgehen erteilt; vielmehr steht dieser Passus am
Eingang derjenigen Erwägung, in welcher der bisherige Prozessstoff gewürdigt
wird und welcher sich ausschliesslich mit der Beweislast befasst. Schon dies
spricht dafür, dass der Ausdruck "so lange" hier in einem konditionalen Sinne
verwendet wird. Hinzu kommt, dass im ganzen Verfahren U 289/02 die Frage der
Ausrichtung der Leistungen während der Dauer des Prozesses nicht thematisiert
worden ist und namentlich auch seitens der heutigen Beschwerdegegnerin kein
Gesuch um aufschiebende Wirkung oder vorsorgliche Massnahmen gestellt worden
ist.

7.3 Das Urteil vom 10. September 2003, U 289/02, steht somit der Anwendung
der Rechtsprechung gemäss BGE 106 V 19 ff. Erw. 3 und 129 V 372 ff. Erw. 3
und 4 nicht entgegen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist demnach
nicht zu beanstanden, dass die "Winterthur" die Weiterausrichtung der
Versicherungsleistungen über den 31. Juli 2000 hinaus abgelehnt hat.

8.
Die Beschwerde erweist sich damit als begründet. Das Verfahren ist kostenlos
(Erw. 2). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteikostenersatz (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Verwaltungsgerichts von Appenzell Ausserrhoden vom 23. November 2005
aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 24. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: