Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 111/2006
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Prozess {T 7}
U 111/06

Urteil vom 17. August 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

S.________, 1955, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel
Richter, Beethovenstrasse 11, 8002 Zürich,

gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Oskar Müller, Wengistrasse
7, 8004 Zürich

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 16. Januar 2006)

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1955 geborene S.________ war seit Februar 1991 als Hauswart für die
Firma A._______ tätig und dadurch bei der Basler Versicherungs-Gesellschaft
(nachfolgend: Basler) obligatorisch für die Folgen von Berufs- und
Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 23. Februar 2000
stürzte er bei Gartenarbeiten aus ca. 1,8 Metern Höhe von einer Stützmauer
auf den darunter liegenden, mit Betonplatten belegten Fussweg, wobei er sich
eine komplizierte Oberschenkelfraktur, eine Rissquetschwunde an der linken
Augenbraue sowie eine Commotio cerebri zuzog (Arztzeugnis UVG der
Chirurgischen Klinik des Spitals X.________ vom 14. März 2000). Im Anschluss
an die operative Versorgung der Fraktur und die darauf folgende
Hospitalisation im Spital X.________ bis 17. März 2000 (Kurzbericht und
Zusammenfassung der Krankengeschichte vom 16. März 2000) wurde der
Versicherte im Zeitraum vom 17. bis 25. März 2000 postoperativ und
physiotherapeutisch in der Höhenklinik Y._______ behandelt (Berichte vom
24. März und 4. April 2000). Auf Grund persistierender Schmerzen erfolgten im
Oktober 2000 die Entfernung der distalen Verriegelungsschrauben des
Marknagels sowie eine Arthroskopie des linken Knies (Kurzberichte der
Chirurgischen Klinik des Spitals X.________ vom 19., 20. und 23. Oktober
2000). Trotz anschliessender physikalischer Therapie liessen weder die
Schmerzen am lateralen Fussrand noch die Hüft- und Rückenbeschwerden nach,
weshalb die Ärzte die Entnahme des Osteosynthesematerials empfahlen. Auch
durch die Entfernung des Marknagels am 12. September 2001 konnte keine
Besserung der Beschwerden erreicht werden, sodass der Versicherte weiterhin
zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben wurde. Die Basler veranlasste in der
Folge eine Begutachtung durch Dr. med. N.________, Facharzt FMH für
Orthopädische Chirurgie, welcher seinerseits Prof. Dr. med. W.________,
Neurologie FMH, konsiliarisch beizog. Die Expertise wurde am 10. Juni 2003
(samt Ergänzung vom 11. August 2003 sowie Teilgutachten des Prof. Dr. med.
W.________ vom 26. Mai 2003) erstattet. Gestützt darauf verfügte die Basler
am 20. August 2003 die Einstellung ihrer Versicherungsleistungen per
11. August 2003, da das bestehende Schmerzsyndrom nicht mehr auf den Sturz
vom 23. Februar 2000 zurückzuführen sei. Die dagegen erhobene Einsprache
wurde, nach Beizug eines zuhanden der Invalidenversicherung ausgefertigten
Gutachtens des Dr. med. B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 8. April 2004, mit Entscheid vom 8. Juni 2004 abgewiesen.

A.b Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem Versicherten mit Verfügung
vom 3. September 2004 rückwirkend ab 1. Februar 2001 eine ganze Rente auf der
Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % zu.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der Basler vom 8. Juni 2004 eingereichte
Beschwerde, mit welcher S.________ die Zusprechung der gesetzlichen
Leistungen auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % beantragen
liess, eventualiter sei die Basler zu verpflichten, weitere neurologische und
orthopädische Abklärungen zu veranlassen, wies das Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 16. Januar 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert der Beschwerdeführer das
vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren. Ferner ersucht er um Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung. Der Eingabe liegt ein Bericht des Dr. med.
T.________, Orthopädische Chirurgie, vom 13. Februar 2006 bei.
Während die Basler auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen
lässt, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer beantragt in prozessualer Hinsicht die Durchführung
einer öffentlichen Verhandlung.

1.1 Nach der Rechtsprechung ist die von Art. 6 Ziff. 1 EMRK geforderte und in
Art. 30 Abs. 3 BV ausdrücklich verankerte Öffentlichkeit der Verhandlung
primär im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren zu gewährleisten (BGE 122 V
54 ff. Erw. 3 mit Hinweisen). Dabei setzt die Durchführung einer öffentlichen
Verhandlung im Sozialversicherungsprozess praxisgemäss einen - im kantonalen
Rechtsmittelverfahren zu stellenden - klaren und unmissverständlichen
Parteiantrag voraus (BGE 122 V 55 Erw. 3a mit weiteren Hinweisen; vgl. auch
BGE 125 V 38 f. Erw. 2). Versäumt eine Partei die rechtzeitige Geltendmachung
des Anspruchs auf öffentliche Verhandlung, hat dieser grundsätzlich als
verwirkt zu gelten (BGE 122 V 56 Erw. 3b/bb). Da der entsprechende Antrag
vorliegend erstmals im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellt
wurde, ist er zufolge Verwirkung abzuweisen, zumal auch keine wichtigen
öffentlichen Interessen ersichtlich sind, die eine derartige Verhandlung
gebieten würden.

1.2 Nichts anderes vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm ebenfalls
angerufenen Art. 61 lit. a ATSG abzuleiten, beziehen sich die in Art. 61 ATSG
statuierten Verfahrensregeln doch auf das Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht, nicht aber auf den letztinstanzlichen Prozess.

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung für versicherte Unfälle
(Art. 6 Abs. 1 UVG) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen (BGE 129 V 181 Erw. 3.1,
406 Erw. 4.3.1, 119 V 337 Erw. 1) und adäquaten Kausalzusammenhang (BGE 129 V
181 Erw. 3.2, 405 Erw. 2.2, 125 V 461 Erw. 5a), insbesondere bei psychischen
Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133), zutreffend dargelegt. Darauf
wird verwiesen. Dasselbe gilt hinsichtlich der bei der beweismässigen
Auswertung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 122 V 160
Erw. 1c; vgl. auch BGE 125 V 352 ff. Erw. 3 mit Hinweis).
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG) am unfallversicherungsrechtlichen Begriff des natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhangs und dessen Bedeutung als Voraussetzung für die
Leistungspflicht nach UVG nichts geändert hat (Urteil W. vom 3. März 2005,
U 218/04, Erw. 2 mit Hinweis; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, N 20 zu Art. 4).
Die bisher dazu ergangene Rechtsprechung bleibt nach wie vor anwendbar. Für
die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts ist somit nicht von Belang,
dass der Einspracheentscheid am 8. Juni 2004 nach In-Kraft-Treten des ATSG
erlassen wurde (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445).

3.
3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet vorab, dass die Vorinstanz die Berichte
der untersuchenden Ärzte wiedergegeben habe, ohne diese im Rahmen ihrer
pflichtgemässen Beweiswürdigung zu hinterfragen und weitere Abklärungen in
die Wege zu leiten. Weil der Begutachtungsauftrag an den Neurologen Prof. Dr.
med. W.________ nicht durch die Beschwerdegegnerin, sondern von Dr. med.
N.________ direkt erteilt worden sei, habe er weder zur Person des Gutachters
noch zum damit verbundenen Fragenkatalog seine Anliegen vorbringen können,
womit der verfassungsmässig garantierte Gehörsanspruch verletzt worden sei.
Überdies sei er im damaligen Zeitpunkt anwaltlich nicht vertreten und daher
mit der Situation überfordert gewesen.
Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, es spreche für die Seriosität und
Umsichtigkeit von Dr. med. N.________, die Notwendigkeit einer neurologischen
Begutachtung erkannt und eine solche umgehend veranlasst zu haben. Da sie
eine Änderung der bisherigen Fragestellung im Rahmen der laufenden ärztlichen
Untersuchungen nicht für nötig erachtet habe, sei die direkte
Patientenüberweisung an Prof. Dr. med. W.________ - welcher der
Beschwerdeführer ausserdem stillschweigend und ohne Rückfrage beim
Versicherer Folge geleistet habe - nicht zu bemängeln. Überdies sei der
Beschwerdeführer entgegen den Darstellungen in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bereits vor der umstrittenen ärztlichen
Begutachtung anwaltlich vertreten gewesen, denn bereits am 6. März 2003 habe
er Rechtsanwältin U.________ zur Interessenwahrung beauftragt. Es dürfe der
Beschwerdegegnerin nicht zum Nachteil gereichen, dass die Anwältin dem
Unfallversicherer das Vertretungsverhältnis erst am 2. September 2003 bekannt
gegeben habe.

3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert, seine durch Art. 44 ATSG und den
verfassungsmässigen Gehörsanspruch gewährleisteten Mitwirkungsrechte seien
verletzt worden, indem Dr. med. N.________ ihn zur Begutachtung an Prof. Dr.
med. W.________ überwiesen habe. Dessen Gutachten sei daher aus dem Recht zu
weisen. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, durch die direkte Überweisung durch
Dr. med. N.________ seien zwar die Mitwirkungsrechte des Versicherten
übergangen worden, doch seien von einer erneuten neurologischen Abklärung
keine neuen Erkenntnisse zu erwarten; zudem bestätigten die Gutachten einzig
die in den früheren Arztberichten erhobenen Befunde, weshalb die
festgestellte Verletzung der Mitwirkungsrechte nicht schwer wiege.

3.2.1 Wenn der Versicherungsträger ein Gutachten einholt, so gibt er gemäss
Art. 44 ATSG der Partei den Namen des Gutachters bekannt. Die Partei kann den
Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen.
Vorliegend hat zwar nicht der Versicherungsträger, sondern der von diesem
beauftragte Gutachter Dr. med. N.________ selber die Zusatzbegutachtung durch
Prof. Dr. med. W.________ veranlasst. Er hat indessen die Beschwerdegegnerin
darüber orientiert. Indem diese gegen die Zusatzbegutachtung keine Einwände
erhoben hat, hat sie diese zumindest stillschweigend akzeptiert, sodass die
Begutachtung als indirekt durch den Versicherungsträger veranlasst gelten
kann.

3.2.2
3.2.2.1Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist
die Anordnung einer Begutachtung nicht eine Verfügung, sondern ein Realakt
und ergeht somit in einem informellen Verfahren (BGE 132 V 106 Erw. 5.2.10).
Auch die Bezeichnung des Gutachters und die Beurteilung von (gemäss Art. 44
ATSG möglichen) Einwendungen materieller, namentlich fachlicher Natur gegen
den Gutachter ergeht nicht in Form einer anfechtbaren Verfügung; eine solche
hat nur zu ergehen, wenn gegen den Gutachter formelle Einwendungen,
insbesondere Ausstandsgründe, erhoben werden (BGE 132 V 108 ff.; zur
Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenes Urteil R. vom 14. Juli
2006, I 686/05, Erw. 9). Erforderlich ist allemal, dass die Person des
Gutachters vorgängig mitgeteilt wird (zur Publikation in der Amtlichen
Sammlung vorgesehenes Urteil R. vom 14. Juli 2006, I 686/05, Erw. 8.4).
3.2.2.2 Aus dem Gutachten des Prof. Dr. med. W.________ geht hervor, dass
dieser den Beschwerdeführer persönlich untersucht hat. Dies setzt
zwangsläufig voraus, dass Prof. Dr. med. W.________ vor der Begutachtung mit
dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen hat, mindestens um einen
Untersuchungstermin zu vereinbaren. Der Beschwerdeführer muss somit vor der
Begutachtung Kenntnis davon gehabt haben, dass Prof. Dr. med. W.________ ihn
untersuchen würde. Dass diese Mitteilung nicht auf dem Weg einer formellen
Verfügung und nicht direkt seitens des Versicherungsträgers erging, schadet
nach dem Gesagten nicht; der damals bereits anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer hätte die Möglichkeit gehabt, Einwendungen gegen diese
Zusatzbegutachtung geltend zu machen. Dass er dennoch keine Einwendungen
gegen die Person des Neurologen erhob und diesen ohne weiteres aufsuchte,
spricht vor diesem Hintergrund für eine - jedenfalls stillschweigende -
Einwilligung in die Vornahme der erweiterten Begutachtung. Im Übrigen war ihm
der - auch die Grundlage für die durch Dr. med. N.________ vorgenommenen
Untersuchungen bildende - Fragenkatalog bereits bekannt gewesen und er hatte
sowohl im Einspracheverfahren wie auch im vorinstanzlichen Beschwerdeprozess
Gelegenheit, sich in formeller und materieller Hinsicht zur Expertise zu
äussern. Es hätte ihm dabei namentlich auch frei gestanden, allfällige
Ergänzungsfragen zu formulieren. Soweit unter diesen Umständen überhaupt von
einer Verletzung der Mitwirkungsrechte die Rede sein kann, wog diese
jedenfalls nicht schwer und liegt kein Grund vor, deswegen das
Zusatzgutachten des Prof. Dr. med. W.________ aus dem Recht zu weisen.

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls inwieweit über den
11. August 2003 hinaus leistungsbegründende unfallbedingte Beeinträchtigungen
bestanden haben.

4.1 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang zunächst geltend, laut
zuhanden der Invalidenversicherung erstelltem Gutachten des Dr. med.
B.________ vom 8. April 2004, wonach er an einer mittelschweren bis schweren
depressiven Episode ohne psychotische Symptome sowie an einer anhaltenden
somatoformen Schmerzstörung  leide, welche eine Arbeitsleistung
verunmöglichten, sei erstellt, dass bereits aus psychischen Gründen -
unabhängig vom somatischen Beschwerdebild - eine vollständige
Arbeitsunfähigkeit bestehe. Daher sei alleine basierend auf seinen
psychischen Unfallfolgen eine UVG-Invalidenrente gestützt auf eine 100%ige
Erwerbsunfähigkeit geschuldet.

4.2 Rechtsprechungsgemäss (BGE 125 V 158 Erw. 5c/cc mit weiteren Hinweisen)
gilt in der Invaliden- und Unfallversicherung der Grundsatz der
Einheitlichkeit des Invaliditätsbegriffs. Die Schätzung der Invalidität hat
demnach mit Bezug auf den gleichen Gesundheitsschaden in beiden Bereichen
grundsätzlich denselben Invaliditätsgrad zu ergeben (BGE 119 V 470 Erw. 2b
mit Hinweisen; Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, Bern 1997,
2. Aufl., S. 80 Rz 5 und S. 263 Rz 12). Diese Koordinationsregel findet
jedoch ihre Schranke dort, wo die unterschiedliche gesetzliche Regelung oder
Rechtspraxis in den einzelnen Versicherungszweigen ungeachtet des
übereinstimmenden Invaliditätsbegriffes zu einer abweichenden
Invaliditätsbemessung führen kann (vgl. dazu die in BGE 119 V 470 f. Erw. 2b
angeführten Beispiele; ferner Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum UVG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2003, S. 120). Im Gegensatz zur
Invalidenversicherung ist bei der obligatorischen Unfallversicherung im
Rahmen der Invaliditätsbemessung ausschliesslich auf die durch die
Unfallfolgen bedingte Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten abzustellen
(Art. 18 Abs. 1 UVG).
Auch wenn die Invalidenversicherung dem Beschwerdeführer basierend auf einem
Invaliditätsgrad von 100 % eine Invalidenrente zugesprochen hat, heisst dies
somit - entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen
Auffassung - nicht, dass der Invaliditätsbegriff auch aus
unfallversicherungsrechtlicher Sicht erfüllt ist.

5.
5.1 Gegen die Beurteilung des kantonalen Gerichts, es bestehe ein somatisch
nicht erklärbares Beschwerdebild, wendet der Beschwerdeführer ein, es handle
sich bei der erlittenen mehrfragmentären proximalen Femurfraktur keineswegs
um einen leichten Vorfall mit folgenloser Ausheilung. Im Gegenteil habe sich
durch Einbringen des Femurmarknagels und der damit verbundenen Verkürzung des
Hebelarmes eine leichte Abduktionsschwäche der Muskulatur ergeben. Aus dem
letztinstanzlich aufgelegten Bericht des Dr. med. T.________ vom 13. Februar
2006 gehe hervor, dass diese auf einem konventionellen Röntgenbild -
zumindest was die Muskelverhältnisse anbelange - normalerweise nicht
wiedergegeben werden könne. Dafür seien klinische Messmethoden und vor allem
eine MRI-Untersuchung der Hüftmuskulatur erforderlich, die indessen weder von
der Vorinstanz noch von der Beschwerdegegnerin veranlasst worden seien.
Entsprechend könne im vorliegenden Fall sicherlich nicht von einer Simulation
gesprochen werden, sondern sei vielmehr von einer Symptomausweitung und
Selbstlimitierung mit Angst vor Schmerz bei Belastung oder Schädigung
auszugehen.

5.2 Gemäss Aussagen des Dr. med. T.________ stellt die Schwächung der
Abduktionsmuskulatur eine häufige Folge bei Versorgung von proximalen
Femurfrakturen durch eine Marknagelosteosynthese dar, wobei im vorliegenden
Fall auch die Schonung zu einer weiteren Schwächung beigetragen habe. Durch
Sinterung der Fraktur komme es zudem zu einer leichten Medialisierung und
damit Verkürzung des Hebelarms der Abduktionsmuskulatur, was ebenfalls zu
einer Verminderung der Abduktionskraft führe. Gesamthaft gesehen seien die
angegebenen Beschwerden des Patienten rational aber nicht ganz
nachvollziehbar. Auch wenn somit eine leichte Verminderung der
Abduktionskraft auf den Unfall zurückgeführt werden könnte, finden demnach,
wie bereits das kantonale Gericht unter detaillierter Wiedergabe der
medizinischen Berichte und Gutachten erkannt hat, sämtliche beteiligten Ärzte
für die von Seiten des Beschwerdeführers geltend gemachten Schmerzsymptome
kein diese schlüssig erklärendes organisches Substrat. Am Resultat, wonach
sich das geklagte Beschwerdebild somatisch nicht begründen lässt, würden
daher auch die Vornahme klinischer Messmethoden und insbesondere die
Durchführung der empfohlenen MRI-Untersuchung nichts ändern. Auf weitere
Abklärungen dieser Art kann folglich verzichtet werden.

6.
6.1 Unbestrittenermassen ist auf Grund der medizinischen Akten der natürliche
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 23. Februar 2000 und den
vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen - jedenfalls im Sinne einer
Teilursächlichkeit (BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen; RKUV 2001 Nr. U 412
S. 79 f. Erw. b [Urteil B. vom 12. Oktober 2000, U 96/00]) - zu bejahen.

6.2 Die Beurteilung der adäquaten Kausalität erfolgt, da der Versicherte
nurmehr an psychischen bzw. psychisch überlagerten Beschwerden leidet - es
fehlt an einem klar ausgewiesenen organischen Substrat -, nach den in BGE 115
V 140 Erw. 6c/aa aufgestellten Grundsätzen.

6.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, der am 23. Februar 2000 erlittene
Sturz stelle im Rahmen der Einteilung der Unfälle, wie sie für die
Adäquanzprüfung vorzunehmen sei, ein Ereignis aus dem mittleren Bereich dar,
welches, da er unvorbereitet rücklings aus einer Höhe von ca. 1,8 Metern
hinuntergefallen und auf dem harten, mit Steinplatten belegten Fussweg
aufgeprallt sei, allerdings im Grenzbereich zur schweren Kategorie
angesiedelt werden müsse.

6.2.2 Rechtsprechungsgemäss ist ein Unfall adäquat kausal zur psychischen
Gesundheitsschädigung, wenn er objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder
mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (vgl. BGE 115 V 141 Erw. 7;
RKUV 1996 Nr. U 264 S. 288 Erw. 3b mit weiteren Hinweisen). Dabei ist an das
objektiv erfassbare Unfallereignis selbst anzuknüpfen, denn die Frage, ob
sich das Unfallereignis und eine psychisch bedingte Erwerbsunfähigkeit im
Sinne eines adäquaten Verhältnisses von Ursache und Wirkung entsprechen, ist
auf Basis einer objektivierten Betrachtungsweise zu prüfen, wobei zwischen
banalen, schweren und dazwischenliegenden mittelschweren Unfällen
differenziert wird (BGE 120 V 355 Erw. 5b/aa, 115 V 139 Erw. 6; SVR 1999 UV
Nr. 10 S. 31 f. Erw. 2). Mit der Vorinstanz ist der vorliegend zu
beurteilende Sturz aus einer Höhe von 1,8 Metern praxisgemäss (RKUV 1998
Nr. U 307 S. 449 f. Erw. 3a; SVR 1996 UV Nr. 58 S. 193; Urteil M. vom
8. Februar 2000, U 167/99, Erw. 3b) im mittleren Bereich höchstens den
mittelschweren Unfällen zuzuordnen. Die Adäquanz wäre daher zu bejahen, wenn
ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt wäre oder mehrere der zu berücksichtigenden
Kriterien gegeben wären (BGE 115 V 140 f. Erw. 6c/bb). Dies trifft, wie das
kantonale Gericht mit einlässlicher Begründung zutreffend erkannt hat, nicht
zu. Zu betonen ist, dass bei der Prüfung der einzelnen Kriterien nur die
organisch bedingten Beschwerden zu berücksichtigen sind, während die
psychisch begründeten Anteile, deren hinreichender Zusammenhang mit dem
Unfall den Gegenstand der Prüfung bildet, ausgeklammert bleiben (Urteil P.
vom 30. September 2005, U 277/04, Erw. 4.3). Selbst wenn das vorliegende
Unfallereignis - der Auffassung des Beschwerdeführers entsprechend - den
Charakter eines Vorfalles im Grenzbereich zu den schweren Unfällen hätte,
wofür jedoch keine Anhaltspunkte bestehen, wäre der adäquate
Kausalzusammenhang nach dem Gesagten zu verneinen.
Die Beschwerdegegnerin hat über den 11. August 2003 hinausgehende Leistungen
deshalb zu Recht abgelehnt.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 17. August 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: