Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 107/2006
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{T 7}
U 107/06

Urteil vom 8. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,
Gerichtsschreiber Lanz.

S. ________, 1961, Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6002
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 20. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene ägyptische Staatsangehörige S.________ war ab September
2001 bei der Firma X.________ angestellt und dadurch bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen
versichert. Am 25. Juli 2002 und am 14. Januar 2003 erlitt S.________
Unfälle, welche Beschwerden am linken Unterschenkel und am linken Fuss zur
Folge hatten. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung;
Taggeld). Mit Verfügung vom 5. November 2003 eröffnete sie dem Versicherten
die Einstellung der Leistungen und den Fallabschluss zum 2. November 2003, da
die danach noch geklagten Beschwerden nicht unfallbedingt seien. Mit
Verfügung vom 4. März 2004 verneinte die SUVA ihre Leistungspflicht sodann
für ein ihr am 15./28. November 2003 gemeldetes Sakraldermoid, da weder ein
Unfall noch eine unfallähnliche Körperschädigung vorliege. Die gegen die
beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen wies der Versicherer mit
Einspracheentscheid vom 15. Juni 2004 ab.

B.
S.________ erhob hiegegen Beschwerde. Das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt gewährte ihm die unentgeltliche Verbeiständung und es führte eine
mündliche Hauptverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeantrag betreffend
Leistungen aus dem Sakraldermoid zurückgezogen wurde. Mit Entscheid vom 20.
Dezember 2005 wies das Gericht die Beschwerde im Übrigen ab.

C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, es sei
der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, eine medizinische Begutachtung
anzuordnen und weiterhin Heilbehandlung und Taggeld für die Folgen der
Unfälle vom 25. Juli 2002 und 14. Januar 2003 sowie eine Parteientschädigung
für das kantonale Verfahren zuzusprechen. Weiter wird um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für das letztinstanzliche Verfahren ersucht.

Die SUVA beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, ohne sich
weiter zur Sache zu äussern. Das kantonale Gericht nimmt mit dem gleichen
Antrag Stellung. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine
Vernehmlassung.
Mit nachträglichen Eingaben des Versicherten werden weitere Anträge gestellt,
die Beendigung des Mandatsverhältnisses zum Rechtsvertreter mitgeteilt und
verschiedene Arztberichte aufgelegt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Der
angefochtene Entscheid ist indessen vorher ergangen, weshalb sich das
Verfahren noch nach dem Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege vom 16. Dezember 1943 (OG) richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG;
BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA für die bei den Unfällen vom 25. Juli
2002 und 14. Januar 2003 erlittenen Verletzungen am linken Unterschenkel und
Fuss über den 2. November 2003 hinaus die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu
erbringen hat.

Auf die mit nachträglicher Eingabe vom 12. September 2006 gestellten Anträge
betreffend Berechnung des versicherten Verdienstes, Anwaltskosten im
Einspracheverfahren und Wegkosten im Zusammenhang mit medizinischen
Behandlungen kann nicht eingetreten werden. Denn zum einen wurden sie erst
nach Ablauf der Frist für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellt und zum
anderen beschlagen sie Themen, welche nicht Gegenstand des kantonalen
Verfahrens bildeten.

3.
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Bestimmung über den
Anspruch auf Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die
Grundsätze über den hiefür erforderlichen natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit; Invalidität; Tod) richtig dargelegt. Darauf wird ebenso verwiesen
wie auf die zutreffenden Erwägungen über die Bedeutung und den Beweiswert von
Berichten versicherungsinterner und -externer Ärzte im Rahmen der Beurteilung
der Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers.

4.
4.1 Die medizinischen Akten, worunter der ausführliche und überzeugende
Austrittsbericht vom 28. Oktober 2003 mit Ergänzungsbericht vom 12. März 2004
der Rehaklinik Y.________, in welcher sich der Versicherte vom 24. September
- 28. Oktober 2003 zur Abklärung und Rehabilitation aufgehalten hat, sind mit
der Vorinstanz dahingehend zusammenzufassen, dass keine Heilbehandlung
erfordernden und/ oder die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Unfallfolgen mehr
vorliegen. Soweit somatisch erklärbare Beschwerden persistieren, sind diese
nicht natürlich kausal auf die beiden Unfälle vom 25. Juli 2002 und 14.
Januar 2003 zurückzuführen. Es kann auf die einlässliche und nicht zu
beanstandende Würdigung der ärztlichen Stellungnahmen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden. Darin wird auch zutreffend erwogen, dass das in
jüngeren Arztberichten, teils auch nur als Verdachtsdiagnose, erwähnte
Logensyndrom - bei im Übrigen ohnehin umstrittener und zweifelhafter
Behandlungsbedürftigkeit sowie fehlender ärztlicher Bestätigung einer dadurch
bedingten Arbeitsunfähigkeit - nicht überwiegend wahrscheinlich Folge der
Unfälle vom 25. Juli 2002 und 14. Januar 2003 ist.

Soweit sich überdies aus den medizinischen Akten eine psychische Problematik
ergibt, fehlt es ohnehin an dem für eine Leistungspflicht des
Unfallversicherers nebst dem natürlichen erforderlichen adäquaten
Kausalzusammenhang zu den aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufes und
der erlittenen Verletzungen als leicht einzustufenden Unfallereignissen.

4.2 Eine abweichende Kausalitätsbeurteilung ergibt sich auch nicht aus den
mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde neu aufgelegten Arztberichten. Was im
Besonderen die Stellungnahme des Prof. Dr. med. M.________, FMH Chirurgie
Orthopédique, Spécialiste de la colonne vertébrale, Clinique du dos, vom 29.
September 2005 betrifft, ist festzustellen, dass darin in erster Linie eine -
unstreitig nicht unfallkausale - Rückenproblematik beleuchtet wird. Soweit
sich Prof. Dr. M.________ zur Frage des Logensyndroms äussert, begründet er
nicht weiter, weshalb dieses unfallbedingt sein soll. Im Übrigen sieht auch
Prof. Dr. M.________ keine erfolgversprechenden Therapiemassnahmen, und es
ergibt sich aus seiner Stellungnahme nicht, dass wegen des Logensyndroms eine
Arbeitsunfähigkeit bestünde.

4.3 Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers und zusätzlichen
Arztberichte führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Ausserhalb der
Rechtsmittelfrist und nicht im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels -
welcher hier nicht angeordnet worden war - aufgelegte Aktenstücke werden nur
berücksichtigt, wenn sie neue erhebliche Tatsachen oder entscheidende
Beweismittel im Sinne von Art. 137 lit. b OG darstellen und als solche eine
Revision des Gerichtsurteils rechtfertigen könnten (BGE 127 V 353 ff. insbes.
E. 3b in fine S. 356 und E. 4 S. 3574). Das ist hier nicht der Fall.

Von ergänzenden medizinischen Abklärungen ist kein entscheidrelevanter neuer
Aufschluss zu erwarten, weshalb mit der Vorinstanz davon abzusehen ist
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S.
162 und seitherige Entscheide). Der angefochtene Entscheid ist somit
rechtens.

5.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten ist somit
gegenstandslos. Die unentgeltliche Verbeiständung kann hingegen gewährt
werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit
aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die
Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je
mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Die Höhe der Entschädigung an den unentgeltlichen Beistand, welcher den
Versicherten zwischenzeitlich nicht mehr vertritt, wird auf Fr. 1500.-
festgesetzt. Eine höhere Entschädigung, wie sie mit Kostennoten vom 17.
Februar und 19. Mai 2006 geltend gemacht wird, ist angesichts des
beschränkten Aufwandes nicht gerechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Martin
Lutz, Basel, für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse
eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer)
ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 8. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: