Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen U 104/2006
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U 104/06

Urteil vom 16. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Hochuli.

G. ________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Daniela
Mathys, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern,

gegen

SWICA Versicherungen AG, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Unfallversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern vom 20. Dezember 2005.

Sachverhalt:

A.
G. ________, geboren 1964, ist jugoslawische Staatsangehörige und
verheiratete Mutter von drei Kindern (geboren 1987, 1994 und 1997). Seit 1.
Juni 2001 arbeitete sie vollzeitlich als Serviceangestellte und Allrounderin
in dem im Juni 2001 unter der Firma R.________ in X.________ eröffneten
Gastronomiebetrieb ihres Ehemannes. In dieser Eigenschaft war sie bei der
SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA oder Beschwerdegegnerin)
obligatorisch gegen Unfall versichert, als der von ihr gelenkte, still
stehende Personenwagen (Ford Mondeo) am 2. Oktober 2001 bei
Stop-and-Go-Verkehr vom nachfolgenden Fahrzeug (Toyota Carina) touchiert
wurde. Der am 15. Oktober 2001 erstbehandelnde Dr. med. T.________ erhob eine
partiell blockierte Halswirbelsäule (HWS) bei unauffälligen röntgenologischen
Verhältnissen, diagnostizierte eine HWS-Distorsion, verordnete eine
Ruhigstellung im Halskragen und ging von einem Behandlungsabschluss in vier
bis sechs Wochen aus (Bericht vom 1. Dezember 2001). Die SWICA anerkannte
ihre Leistungspflicht, übernahm die Heilbehandlung und richtete ein Taggeld
aus. Nach Kenntnisnahme des Berichts vom 12. September 2002 der neu ab Juli
2002 behandelnden Ärztin Dr. med. F.________ traten Zweifel am ursächlichen
Zusammenhang zwischen den anhaltend geklagten Beschwerden und dem Unfall auf.
Daraufhin zog die SWICA die Röntgenbilder bei und leitete eine abschliessende
polydisziplinäre Untersuchung im Zentrum für Medizinische Begutachtung in
Z.________ (ZMB) ein. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs auch zum
ZMB-Gutachten vom 31. Juli 2003 verfügte die SWICA am 14. Januar 2004 die
Einstellung sämtlicher Leistungen zum 11. Oktober 2002 und hielt daran mit
Einspracheentscheid vom 24. Januar 2005 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der G.________ wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Dezember 2005 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt G.________ unter Aufhebung des
kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides beantragen, die SWICA "sei
zu verpflichten, der Beschwerdeführerin auch nach dem 11. Oktober 2002 die
gesetzlichen Leistungen nach UVG auszurichten." Weiter sei die SWICA zu
verpflichten, "der Beschwerdeführerin die Auslagen für die neurootologische
Abklärung im Betrag von Fr. 2'000.- zurückzuerstatten."

Während die SWICA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
verzichtet das Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz.
75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale
Gerichtsentscheid am 20. Dezember 2005 und somit vor dem 1. Januar 2007
erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in
Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) ebenso
zutreffend dargelegt wie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang
zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität,
Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zur vorausgesetzten Adäquanz
des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit
Hinweisen), bei psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 ff.) und Folgen eines
Unfalles nach Schleudertrauma der HWS (BGE 117 V 359 ff.) bzw. einer diesem
äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2, U 183/93) ohne
organisch nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen, soweit nicht eine
ausgeprägte psychische Problematik vorliegt (BGE 123 V 98 E. 2a S. 99).
Darauf wird verwiesen.

2.2 Zu ergänzen ist, dass die Beurteilung unter dem Gesichtspunkt einer
psychischen Fehlentwicklung nach Unfall (gemäss den in BGE 115 V 133 E. 6c/aa
S. 140 aufgestellten Grundsätzen) zu erfolgen hat, wenn die zum typischen
Beschwerdebild eines Schleudertraumas der HWS gehörenden Beeinträchtigungen
zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen
Problematik aber - bezogen auf den gesamten Zeitraum zwischen Unfall und
Beurteilungszeitpunkt - ganz in den Hintergrund treten (BGE 127 V 102 E.
5b/bb S. 103 mit Hinweisen; RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, U 164/01).

3.
Auf Grund der medizinischen Akten besteht kein Zweifel, dass die
Beschwerdeführerin anlässlich des Auffahrunfalles vom 2. Oktober 2001 eine
HWS-Distorsion erlitten hat. Zudem ist hinreichend dokumentiert, dass in der
Folge eine Reihe der zum typischen Beschwerdebild eines solchen
Schleudertraumas der HWS gehörenden Symptome (vgl. BGE 119 V 335 E. 1 S. 338)
aufgetreten ist, die in einem natürlichen Kausalzusammenhang zum
Unfallereignis stehen. Demgegenüber ist mit dem im Sozialversicherungsrecht
geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E.
3.1 S. 181 mit Hinweisen) erstellt, dass das Karpaltunnelsyndrom laut Bericht
vom 30. Oktober 2002 des Neurologen Dr. med. K.________ jedenfalls nicht in
einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Unfall steht.

4.
4.1 Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das
Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines
Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht üblicherweise
massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen
sein. Da es sich um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die
Beweislast nicht beim Versicherten, sondern beim Unfallversicherer (RKUV 2000
Nr. U 363 S. 46 E. 2, U 355/98, mit Hinweisen). Dieser muss jedoch nicht den
Beweis für unfallfremde Ursachen erbringen. Welche Ursachen ein nach wie vor
geklagtes Leiden hat, ist unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die
unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung
verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b, U
180/93). Ebenso wenig geht es darum, vom Unfallversicherer den negativen
Beweis zu verlangen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die
versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (Urteile des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vom 31. August 2001, U 285/00, sowie vom 18. Dezember
2003, U 258/02). Beizufügen ist, dass die Beweislastregel, wonach der
Unfallversicherer und nicht der Versicherte die Beweislast für das
Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität trägt, erst Platz greift, wenn
es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes und der
Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die
überwiegende Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen
(BGE 117 V 261 E. 3b i.f. S. 264 mit Hinweisen).

4.2 Das kantonale Gericht erkannte dem ZMB-Gutachten zwar grundsätzlich
Beweiswert im Sinne von BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 zu, mass jedoch den
echtzeitlichen Ausführungen der nach dem Unfall erstbehandelnden Ärzte
erhöhtes Gewicht bei und zweifelte - angesichts der Latenzzeit zwischen
Unfall und dem Auftreten der für ein Schleudertrauma charakteristischen
Beschwerden - am natürlichen Kausalzusammenhang. Es liess die Frage, ob der
Unfall bei der Versicherten überhaupt eine natürlich kausale
Gesundheitsschädigung zur Folge gehabt habe, offen mit der Begründung, "die
Adäquanz der Beschwerden [sei] ohnehin zu verneinen."
4.3 Der Vorinstanz kann insoweit nicht gefolgt werden, als sie daran
zweifelte, ob der Unfall vom 2. Oktober 2001 bei der Beschwerdeführerin
gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht habe, welche in einem
natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Unfall standen. Abweichend vom
sinngemäss vertretenen Standpunkt des kantonalen Gerichts genügt es für die
Annahme eines Schleudertraumas, wenn sich innerhalb der massgebenden
Latenzzeit nach Unfall von 24 bis höchstens 72 Stunden Beschwerden in der
Halsregion oder an der HWS manifestieren (RKUV 2000 Nr. U 359 S. 29 E. 5e,
U 264/97; vgl. auch Hans U. Debrunner/ Erich W. Ramseier, Die Begutachtung
von Rückenschäden, Bern 1990, S. 52 ff.; Urteil U 159/05 vom 15. Juni 2007,
E. 4.5). Nach Aktenlage waren innert zwei bis drei Tagen nach dem Unfall
Kopfschmerzen sowie Schulter- und Nackenbeschwerden aufgetreten. Der am 15.
Oktober 2001 erstbehandelnde Dr. med. T.________ fand eine partiell
blockierte HWS und diagnostizierte eine HWS-Distorsion. Gestützt auf die
vorhandenen medizinischen Unterlagen besteht entgegen der Vorinstanz kein
Zweifel, dass die anfänglich nach dem Unfall geklagten, dem bunten
Beschwerdebild nach Schleudertrauma zugerechneten Symptome mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit in einem natürlichen Kausalzusammenhang
mit dem Unfall vom 2. Oktober 2001 standen, weshalb die Beschwerdegegnerin
mit Schreiben vom 19. März 2002 zu Recht ausdrücklich ihre Leistungspflicht
hinsichtlich der Unfallfolgen anerkannte.

4.4 Im Hinblick auf eine bevorstehende Begutachtung wandte sich die SWICA am
15. Oktober 2002 an die behandelnden Ärzte und verlangte allfällige
Röntgenbilder sowie ergänzende medizinische Berichte auch zur Abklärung eines
eventuellen Vorzustandes ein. Um die "weitere Leistungspflicht beurteilen
[zu] können", beauftragte die Beschwerdegegnerin am 3. Januar 2003 das ZMB
mit der Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung. Nebst der Frage
nach dem Erreichen des Status quo ante vel sine suchte die SWICA auch eine
Antwort darauf, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin unter
ausschliesslicher Berücksichtigung des psychischen Leidens einerseits und aus
rein somatischer Sicht andererseits in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt
sei. Zudem sollte das Gutachten klarstellen, ob von einer Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes
zu erwarten sei.

4.5 Unter den gegebenen Umständen erteilte die Beschwerdegegnerin anfangs
2003 zu Recht den Auftrag zur Begutachtung der Versicherten in somatischer
und psychischer Hinsicht, weil die SWICA damals weder in Bezug auf die
Feststellung des unfallbedingten Gesundheitsschadens noch mit Blick auf die
Beantwortung der Frage, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen
Heilbehandlung noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu
erwarten sei, über die erforderlichen medizinischen Beurteilungsgrundlagen
verfügte. Die laut Schreiben der SWICA vom 24. Januar 2003 mit Wirkung ab 12.
Oktober 2002 ausgesprochene provisorische Leistungseinstellung (Taggeld und
Heilbehandlung) erfolgte mitten im Abklärungsverfahren und widerspricht somit
gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 411/04 vom 2.
Februar 2005 (E. 2.3) dem Grundsatz, dass die Unfallversicherer zuerst den
rechtserheblichen Sachverhalt ausreichend abzuklären und gestützt auf die
dabei eingeholten Unterlagen zu prüfen haben, ob die Lohnersatzzahlungen
wegfallen.

4.6 Nach dem Gesagten erfolgte die schliesslich am 14. Januar 2004
rückwirkend verfügungsweise bestätigte Einstellung sämtlicher
Versicherungsleistungen mit Wirkung ab 12. Oktober 2002 verfrüht, da die
SWICA auf Grund der Aktenlage im Zeitpunkt der Leistungseinstellung (11.
Oktober 2002) nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit auf das Dahinfallen der natürlichen Unfallkausalität des
damals nicht ausreichend abgeklärten Gesundheitsschadens schliessen konnte.
Das ZMB fertigte das polydisziplinäre Gutachten zu den ihm von der
Beschwerdegegnerin unterbreiteten Fragen am 31. Juli 2003 aus. Sowohl das
kantonale Gericht wie auch die SWICA attestierten dem ZMB-Gutachten
Beweiskraft und stellten darauf ab. Die Beschwerdegegnerin konnte davon erst
im Laufe des Monats August 2003 Kenntnis nehmen. Unter den gegebenen
Umständen hat daher die SWICA - in teilweiser Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde - für die Folgen des Unfalles vom 2. Oktober
2001 bis zum 31. August 2003 die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.

5.
Gestützt auf die Ergebnisse des ZMB-Gutachtens durfte die SWICA davon
ausgehen, dass keine rein organisch erklärbaren behandlungsbedürftigen
Unfallfolgen mehr vorlagen. Das am 3. Januar 2003 in Auftrag gegebene
ZMB-Gutachten vom 31. Juli 2003 bestätigte im Wesentlichen die Diagnose
(cervical- und cervicocephales Syndrom nach HWS-Beschleunigungsverletzung)
des Dr. med. B.________ gemäss Bericht vom 26. April 2002 und erwähnte neben
dem ebenfalls bereits im Oktober 2002 bekannt gewesenen unfallfremden
Carpaltunnelsyndrom rechts und dem Spannungstypkopfweh einzig eine
"Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion". Laut ZMB-Gutachten
waren "als höchstens leichtgradig einzustufende" objektivierbare Befunde
ausschliesslich eine "leicht eingeschränkte Beweglichkeit und leichte
Verspannung der paravertebralen Muskulatur" zu erkennen, wobei der klinische
Befund von den angegebenen Beschwerden abwich. Ein Integritätsschaden wurde
ausdrücklich verneint (ZMB-Gutachten S. 20). Die diffuse Druckdolenz und
Verspannung der paravertebralen Halsmuskulatur im Bereich der HWS und BWS
erwies sich -  verglichen mit den Befunden des Dr. med. B.________ vom 26.
April 2002 - bereits im Oktober 2002 als weitgehend therapieresistent,
weshalb Dr. med. K.________ schon in seinem Bericht vom 30. Oktober 2002
empfahl, auf eine Fortsetzung der physiotherapeutischen oder chiropraktischen
Massnahmen sei zu verzichten, weil solche erfahrungsgemäss diese Beschwerden
nur unterhalten oder sogar noch verschlimmern würden. Soweit derselbe Dr.
med. K.________ dann aber mit Bericht vom 2. Juli 2003 wiederum zur
"Fortsetzung der begonnenen Physiotherapie" riet und die "rasche Aufnahme
einer fachpsychiatrischen Betreuung und Therapie für angezeigt hielt", glich
das Behandlungskonzept vom Sommer 2003 bei im wesentlichen vergleichbaren
Diagnosen den Empfehlungen des Psychiaters Dr. med. S.________ gemäss Bericht
vom 13. April 2002 und des Dr. med. B.________ gemäss Bericht vom 26. April
2002. Mit Blick auf die erzielten Heilbehandlungsergebnisse war von einer
Fortsetzung der ärztlichen Behandlung ab 1. September 2003 prognostisch keine
namhafte Besserung des Gesundheitszustandes (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG)
mehr zu erwarten war, zumal allein die Hoffnung auf eine positive
Beeinflussung der Beschwerden hiefür nicht genügt (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 11/06 vom 12. Oktober 2006, E. 4.3 mit Hinweis).
Unter den gegebenen Umständen hat die SWICA die Adäquanz des
Kausalzusammenhanges der subjektiv anhaltend geklagten Gesundheitsstörungen
im Ergebnis mit Wirkung ab 1. September 2003 (E. 4.6 i.f. hievor) zu Recht
verneint, wie nachfolgend zu zeigen sein wird.

6.
Entgegen der Beschwerdeführerin ist die Adäquanz hier praxisgemäss (E. 2.2
hievor) nach den in BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140 aufgestellten Grundsätzen
zu prüfen, zumal die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der
HWS gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise (vgl. E. 3 und 4.3 hievor)
gegeben waren, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik
aber - bezogen auf den gesamten Zeitraum zwischen Unfall und
Beurteilungszeitpunkt - ganz in den Hintergrund traten. Gerichtsnotorisch
steht fest, dass schon im Unfallzeitpunkt als Mutter von drei Kindern, welche
vollzeitlich erwerbstätig dem Ehemann beim Aufbau des vier Monate zuvor
eröffneten Restaurationsbetriebes mithalf, eine erhebliche Belastung bestand.
Dementsprechend führte sie gegenüber dem Psychiater Dr. med. S.________
gemäss Bericht vom 13. April 2002 aus, dass sie bereits "seit dem Unfall
allgemein, gereizter und ungeduldiger" gewesen sei und alle zwei bis vier
Wochen Spannungszustände durch Kleinigkeiten ausgelöst worden seien.
Spätestens ab März 2002 hatte der Hausarzt Dr. med. T.________ eine
psychiatrische Behandlung eingeleitet, welche die Versicherte jedoch von sich
aus abbrach, weil sie keinen Sinn darin sah (Abklärungsbericht der
Schadeninspektorat Zürich AG vom 31. Mai 2002 S. 3).

7.
7.1 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es sich bei der Auffahrkollision
vom 2. Oktober 2001 (höchstens) um ein mittelschweres, im Grenzbereich zu den
leichten Unfällen einzustufendes Geschehnis handelte (vgl. RKUV 2003 Nr. U
489 S. 360 E. 4.2, U 193/01, mit Hinweisen). Gemäss der im Auftrag des
Haftpflichtversicherers erstellten unfallanalytischen Beurteilung des
Unfallereignisses durch die "Zürich" Versicherungs-Gesellschaft betrug die
kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung am Fahrzeug der Versicherten laut
Bericht vom 30. September 2004 zwischen 7 und 12,5 km/h, was aus
biomechanischer Sicht unter der für solche Unfälle im Normalfall angenommenen
Harmlosigkeitsgrenze von 10 bis 15 km/h liegt (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 11/06 vom 12. Oktober 2006, E. 5 mit Hinweis). Die
Adäquanz ist hier nur zu bejahen, sofern eines der einschlägigen Kriterien in
besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder mehrere Kriterien in gehäufter
oder auffallender Weise zutreffen (BGE 115 V 133 E. 6c/bb S. 141).

7.2 Der Unfall vom 2. Oktober 2001 trug sich unbestrittenermassen weder unter
besonders dramatischen Begleitumständen zu, noch war er von besonderer
Eindrücklichkeit. Es bestehen sodann keinerlei Anzeichen für eine ärztliche
Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen verschlimmert hätte. Auch erscheinen
die Verletzungen nicht als - aufgrund ihrer Art und Schwere - geeignet,
psychische Fehlentwicklungen auszulösen, zumal die initial ausschliesslich
gestellte Diagnose einer HWS-Distorsion das Kriterium der Schwere oder der
besonderen Art der erlittenen Verletzung für sich allein nicht zu begründen
vermag (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 E. 5.2.3, U 380/04, mit Hinweisen). Weiter
bestand zwar eine langdauernde Arbeitsunfähigkeit, doch war diese nach
absehbarer Zeit durch die überlagernde psychische Fehlentwicklung bestimmt,
die hier nicht mehr berücksichtigt werden darf (Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts U 238/05 vom 31. Mai 2006, E. 4.3.2 mit Hinweisen).
Bezüglich der Dauer der ärztlichen Behandlung ist festzuhalten, dass diese
seit Dezember 2001 im Wesentlichen aus Physiotherapie und etwa alle zwei
Wochen stattfindenden Arztkonsultationen bestand. Obwohl Dr. med. F.________
sogar in Betracht zog, dass das psychische Leiden ursächliche Bedeutung
hinsichtlich der geklagten Schmerzen haben könnte, und der erstbehandelnde
Dr. med. T.________ bereits im März 2002 die psychiatrische Betreuung durch
Dr. med. S.________ veranlasste, brach die Beschwerdeführerin diese
indizierte Behandlung schon im April 2002 in Verletzung der ihr obliegenden
Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463, 123 V 230 E. 3c S.
233, 117 V 394 S. 400 mit Hinweisen) ab. Stationäre Aufenthalte zu
Behandlungs- oder Rehabilitationszwecken waren nicht erforderlich. Gesamthaft
betrachtet kann bei dieser Sachlage nicht von einer spezifischen,
zielgerichteten ärztlichen Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer
gesprochen werden, erschöpften sich die ärztlichen Konsultationen doch
weitgehend in punktuellen spezialmedizinischen Abklärungen, in
Verlaufskontrollen sowie in der Verordnung manualtherapeutischer Massnahmen
(RKUV 2005 Nr. U 549 S. 238 E. 5.2.4, U 380/04, mit Hinweisen). Der
psychischen Fehlentwicklung kam auch im Zusammenhang mit den geklagten
Dauerbeschwerden sowie dem schwierigen Heilungsverlauf massgebende Bedeutung
zu.

7.3 Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass weder ein einziges Kriterium in
besonders ausgeprägter Weise gegeben ist noch die massgebenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind. Der adäquate
Kausalzusammenhang zwischen dem versicherten Unfall vom 2. Oktober 2001 und
den ab 1. September 2003 weiterbestehenden gesundheitlichen
Beeinträchtigungen ist daher zu verneinen.

8.
8.1 Gemäss Art. 45 Abs. 1 zweiter Satz ATSG übernimmt der Versicherungsträger
die Kosten von ihm nicht angeordneter Abklärungsmassnahmen, wenn diese für
die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil
nachträglich zugesprochener Leistungen bilden. Nach der zu Art. 108 Abs. 1
lit. g UVG (gültig gewesen bis zum 31. Dezember 2002) ergangenen, unter der
Herrschaft von Art. 45 Abs. 1 und Art. 61 lit. g ATSG weiterhin massgebenden
Rechtsprechung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 330/05 vom
19. Januar 2006) hat der Unfallversicherer die Kosten eines vom Versicherten
selbst veranlassten Privatgutachtens zu übernehmen, wenn sich der
medizinische Sachverhalt erst aufgrund des im kantonalen Beschwerdeverfahren
beigebrachten Untersuchungsergebnisses schlüssig feststellen lässt und dem
Unfallversicherer insoweit eine Verletzung der ihm nach dem
Untersuchungsgrundsatz obliegenden Pflicht zur rechtsgenüglichen
Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist. Dem allgemeinen Rechtsgrundsatz
entsprechend, wonach eine Partei unabhängig von einem allfälligen
Prozesserfolg die von ihr unnötigerweise verursachten oder verschuldeten
Kosten selber zu tragen hat, besteht ein Entschädigungsanspruch auch dann,
wenn der Unfallversicherer in der Sache selbst obsiegt (RKUV 2005 Nr. U 547
S. 222 [U 85/04], 2004 Nr. U 503 S. 186 mit Hinweisen [U 282/00]; BGE 115 V
62; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 344/05 vom 13. März
2006, E. 5).

8.2 Das neurootologische Parteigutachten des Dr. med. M.________ vom 16.
Dezember 2003, wofür die Beschwerdeführerin um Zurückerstattung ihrer
entsprechenden Auslagen im Umfang von Fr. 2'000.- ersucht, war zur
schlüssigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts nicht erforderlich.
Zunächst sei am Rande vermerkt, dass auf die Beurteilung des Dr. med.
M.________ schon deshalb nicht abzustellen ist, weil er in seinem
Parteigutachten entgegen der von der Versicherten am 29. November 2001
eigenhändig und unterschriftlich bestätigten Darstellung der innert zwei bis
drei Tagen nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden, welche sich mit den
Angaben des erstbehandelnden Arztes decken, davon ausgeht und behauptet, die
Beschwerdeführerin habe schon innert 72 Stunden nach dem Unfall an
Schwindelzuständen gelitten. Die von der Versicherten geklagten Symptome
wurden bei der polydisziplinären Begutachtung im ZMB anlässlich des
stationären Aufenthalts vom 3. bis 7. März 2003 eingehend spezialmedizinisch
untersucht und umfassend abgeklärt. So auch der Schwindel, das Kopfweh und
die Gleichgewichtsstörungen. Der Neurologe fand hiefür bei im Übrigen
unauffälligen Hirnnerven kein klinisches Korrelat, insbesondere weder eine
periphere noch eine zentral-vestibuläre Störung. Auf Anfrage der Versicherten
hin erläuterten die ZMB-Fachärzte am 14. Oktober 2004 nachvollziehbar,
schlüssig und überzeugend, weshalb sie auf eine neurootologische Untersuchung
verzichteten. Unter den gegebenen Umständen hat die SWICA in antizipierter
Beweiswürdigung (BGE 130 II 425 E. 2.1 S. 428, 124 V 90 E. 4b S. 94) zu Recht
von weiteren Abklärungen abgesehen. War der entsprechende Bericht des Dr.
med. M.________ zur schlüssigen Feststellung des medizinischen Sachverhalts
nicht erforderlich, hat das kantonale Gericht zutreffend erkannt, dass die
Kosten des von der Beschwerdeführerin selbst veranlassten Privatgutachtens zu
ihren eigenen Lasten gehen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid
des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, vom 20. Dezember 2005 und der Einspracheentscheid der SWICA
Versicherungen AG vom 24. Januar 2005 werden insoweit abgeändert, als
festgestellt wird, dass die Beschwerdegegnerin bis zum 31. August 2003 für
die Folgen des Unfalles vom 2. Oktober 2001 die gesetzlichen
Versicherungsleistungen zu erbringen hat. Im Übrigen wird die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 16. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.