Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 67/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


P 67/06

Urteil vom 8. Mai 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Batz.

R. ________, 1931, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10,
3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. November 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Eingabe vom 18. Dezember 2006, welche zuständigkeitshalber dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht überwiesen wurde, erhob R.________
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 28. November 2006 (den Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. April 2006 betreffend).

Mit Verfügung vom 10. Januar 2007 wurde R.________ aufgefordert, innert 14
Tagen nach Erhalt des Verfügungsschreibens einen Kostenvorschuss von Fr.
3000.- zu bezahlen; bei Nichtleistung des Vorschusses werde aus diesem Grunde
auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten. Daraufhin ersuchte die Versicherte
am 20./25. Januar 2007 sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.

B.
Mit Entscheid vom 22. Februar 2007 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen. Gleichzeitig wurde zur Bezahlung des
gemäss Verfügung vom 10. Januar 2007 eingeforderten Kostenvorschusses von Fr.
3000.- eine 14tägige Frist angesetzt, welche mit der Zustellung des gefällten
Entscheides zu laufen begann, und angedroht, dass bei Nichtleistung des
Vorschusses innert Frist aus diesem Grunde auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werde.

C.
Der Entscheid vom 22. Februar 2007 wurde der Beschwerdeführerin am 7. März
2007 durch die Post ausgehändigt. Am 3./10. April 2007 reichte R.________ dem
Gericht eine nachträgliche Eingabe (nebst Beilagen) ein. Den Kostenvorschuss
leistete sie nicht.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem Gesetz ist die
bisherige organisatorische Selbständigkeit des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem Bundesgericht fusioniert
worden (Seiler, in: Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum BGG, Art. 1 N
4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende Urteil wird daher - wie bereits der
Entscheid vom 22. Februar 2007 - durch das Bundesgericht gefällt. Weil der
angefochtene Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern jedoch vor
dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis
zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943
über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) (Art. 131 Abs. 1 und
Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Nach Art. 150 Abs. 1 OG kann die Partei, die das Bundesgericht anruft, zur
Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten angehalten werden. Bei
fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung gesetzten Frist wird gemäss
Art. 150 Abs. 4 OG auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten.

2.2 Die Beschwerdeführerin hat den Kostenvorschuss von Fr. 3000.- innert der
mit Entscheid des Bundesgerichts vom 22. Februar 2007 gesetzten Frist nicht
geleistet. Androhungsgemäss ist deshalb auf ihre
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. Dezember 2006 aus diesem Grunde nicht
einzutreten. Daran vermag die nachträgliche Eingabe der Beschwerdeführerin
vom 3./10. April 2007 (nebst Beilagen) nichts zu ändern.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 8. Mai 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.