Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 65/2006
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{T 7}
P 65/06

Urteil vom 8. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer und Leuzinger,
Gerichtsschreiber Hadorn.

Z. ________, 1959, Mazedonien, Beschwerdeführer,

gegen

Amt für AHV und IV des Kantons Thurgau, Ausgleichskasse, EL-Stelle, St.
Gallerstrasse 13,
8501 Frauenfeld, Beschwerdegegner.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission
des Kantons Thurgau vom 31. Oktober 2006.

Sachverhalt:
Z.________ hat am 8. Dezember 2006 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen
Entscheid der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 31. Oktober
2006 erhoben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Nach Art. 108 Abs. 2 OG hat die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter anderem
die Begehren und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten.
Diese Bestimmung soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen,
worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere
muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die
Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft.
Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Der
blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen
Entscheid genügt nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt und
lassen sie sich auch nicht der Beschwerdeschrift entnehmen, so liegt keine
rechtsgenügliche Beschwerde vor, weshalb auf sie nicht eingetreten werden
kann (BGE 123 V 336 E. 1a mit Hinweisen).

3.
Die Eingabe des Versicherten vom 8. Dezember 2006 stellt keine
rechtsgenügliche Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar. Insbesondere enthalten
die Ausführungen in der genannten Eingabe keine genügende Begründung im Sinne
von Art. 108 Abs. 2 OG, weil darin nicht einmal eine ansatzweise
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erblickt
werden kann. Darauf machte das Gericht den Beschwerdeführer am 21. Dezember
2006 unter Angabe der Formerfordernisse einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde
aufmerksam und wies zudem ausdrücklich auf die nur innert der Beschwerdefrist
noch bestehende Möglichkeit einer Verbesserung des Mangels hin. Davon ist
jedoch kein Gebrauch gemacht worden, indem auch die Eingabe des
Beschwerdeführers vom 28. Dezember 2006 wiederum kein genügendes Rechtsmittel
darstellt. Der Versicherte befasst sich nicht mit dem angefochtenen
Entscheid, in welchem es um Ergänzungsleistungen für Zahnbehandlungen geht,
sondern versucht einmal mehr, rechtskräftig abgeschlossene Verfahren aus
anderen Rechtsgebieten neu aufzurollen. Liegt damit innert Frist (Art. 106
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 132 OG) keine rechtsgenügliche
Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, sind die Eingaben vom 8. Dezember 2006 und
28. Dezember 2006 zufolge offensichtlicher Unzulässigkeit im Verfahren nach
Art. 36a OG zu erledigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons
Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 8. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: