Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 61/2006
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P 61/06

Urteil vom 5. Juni 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

S. ________, 1967, Beschwerdeführerin,

gegen

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacher-strasse 62, 4005 Basel,
Beschwerdegegner.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 23. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Verfügungen vom 22. Februar 2006 hat das Amt für Sozialbeiträge
Basel-Stadt (ASB) zum einen den Anspruch der 1967 geborenen S.________ auf
Ergänzungsleistungen (EL) für den Zeitraum von Dezember 2002 bis Mai 2003 -
in Nachachtung eines Entscheides des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 30. März 2005 - unter Einbezug des Ehemannes, X.________, neu ermittelt
und zum anderen die Abrechnung mit den von der Sozialhilfe während dieser
Monate geleisteten Vorschusszahlungen vorgenommen; daraus resultierte ein an
die EL-Berechtigte auszuzahlender Betrag in Höhe von Fr. 3906.25. Die dagegen
erhobene Einsprache wurde, soweit nicht als gegenstandslos abgeschrieben,
abgewiesen (Einspracheentscheid vom 23. Mai 2006).

A.b Am 3. August 2006 erliess das ASB mit "Ergänzungsleistung zur IV -
Krankheitskosten" betitelte Verfügungen, mit welchen es im Monat Dezember
2002, von März bis Mai 2003 sowie von Juni bis Mitte August 2003 angefallene
Krankenkassen-Selbstbehalte von X.________ im Gesamtbetrag von Fr. 1661.-
rückvergütete.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid des ASB vom 23. Mai 2006 eingereichte
Beschwerde wies der Präsident des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt in
seiner Funktion als Einzelrichter mit Entscheid vom 23. Oktober 2006 ab.

C.
S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt, es seien ihr
für den Zeitraum von Dezember 2002 bis Mai 2003 nebst den bereits bezahlten
Leistungen von Fr. 1661.- zusätzliche ihren Ehemann betreffende
Kostenbeteiligungen (Franchise, Selbstbehalte) in Höhe von Fr. 1265.80 zu
vergüten. Sie ersucht ferner um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

Das ASB und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten, Ersteres unter
Verweis auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid, auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige
Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung
genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise
weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und
insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164 f., 125 V
413 E. 1a S. 414, 119 Ib 33 E. 1b S. 36, je mit Hinweisen).

2.2
2.2.1 Die Beschwerdeführerin rügt letztinstanzlich einzig, dass der
Beschwerdegegner lediglich Krankheitskosten in Form von Franchisen und
Selbstbehalten ihres Ehemannes für die Zeit von Dezember 2002 bis Mai 2003 im
Umfang von Fr. 1661.- rückvergütet habe, wohingegen Kostenbeteiligungen in
Höhe von Fr. 1265.80 noch ausstehend seien.

2.2.2 Anfechtungsgegenstand im erstinstanzlichen Verfahren bildete der
Einspracheentscheid vom 23. Mai 2006, mit welchem das ASB seine Verfügungen
vom 22. Februar 2006 bestätigte. Darin war der EL-Anspruch der
Beschwerdeführerin für den Zeitraum von Dezember 2002 bis Mai 2003 unter
Einbezug des Ehemannes neu berechnet und die Abrechnung mit den während
dieser Monate geleisteten Vorschusszahlungen der Sozialhilfe vorgenommen
worden. Im Einspracheentscheid wies das ASB darauf hin, dass über die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachten, ihren Ehemann betreffenden
Krankheitskosten (im Sinne von Art. 3d Abs. 1 lit f. ELG in Verbindung mit
Art. 19 ff. KLV und Art. 6 f. ELKV) separat verfügt würde, da diese - aus
Gründen der Verfahrensvereinfachung - nicht in die laufende Ermittlung des
EL-Anspruchs miteinzubeziehen seien (vgl. dazu auch Ralph Jöhl,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl., Basel 2007,
S. 1866 Rz 321 und FN 1100 mit Hinweis; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 121). Gestützt auf die mit der
Beschwerdeschrift vom 15. Juni 2006 eingereichten Leistungsabrechnungen der
Krankenkasse des Ehemannes der Beschwerdeführerin aus den Jahren 2002 und
2003 erfolgte mit Verfügungen des ASB vom 3. August 2006 eine Rückvergütung
der entsprechenden Krankheitskosten. Gemäss der von der Sozialhilfe
aufgestellten Kostenartenliste vom 6. Januar 2006 waren sodann keinerlei
Franchisen und Selbstbehalte des Ehemannes  im Zeitraum von Dezember 2002 bis
Mai 2003 durch die Sozialhilfe bevorschusst worden, sodass diesbezüglich im
Rahmen der Abrechnungsverfügung vom 22. Februar 2006 auch keine Verrechnung
von EL mit Vorschussleistungen stattfand. Über die betreffenden
Krankheitskosten wurde somit nicht mit Verfügungen vom 22. Januar 2006 bzw.
Einspracheentscheid vom 23. Mai 2006 befunden (vgl. auch kantonaler
Gerichtsentscheid, S. 3 unten f.); sie bilden vielmehr Gegenstand der - im
vorliegenden Verfahren nicht zu prüfenden - Verfügungen des ASB vom 3. August
2006. Dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis von den letztgenannten
Verfügungen gehabt hätte und daher nicht in der Lage gewesen wäre, dagegen
fristgerecht Einsprache zu erheben, wird nicht geltend gemacht. Fehlt es
demnach an einem Anfechtungsgegenstand und damit an einer
Sachurteilsvoraussetzung, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
einzutreten.

3.
Das Verfahren ist, da Versicherungsleistungen betreffend, kostenlos (Art. 134
OG). Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung erweist sich folglich als
gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 5. Juni 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: