Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 56/2006
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P 56/06

Urteil vom 14. Dezember 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

M.________, 1950, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Kasernenstrasse 4, 9102
Herisau, Beschwerdegegnerin.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts von
Appenzell Ausserrhoden vom 20. September 2006.

Sachverhalt:

A.
M.________, geboren 1950, bezieht eine Witwenrente der schweizerischen und
der liechtensteinischen Alters- und Hinterlassenenversicherung. Nach
Abschluss ihres Ethnologiestudiums fand sie keine Arbeit und verbrachte einen
dreijährigen Freiwilligeneinsatz in Südamerika. Nach ihrer Rückkehr ersuchte
sie am 26. September 2005 um Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse des
Kantons Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Ausgleichskasse) lehnte dieses
Gesuch mit Verfügung vom 2. Dezember 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid
vom 26. Januar 2006, ab.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden mit Entscheid vom 20. September 2006 ab.

C.
M.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische
Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007: Bundesgericht) mit dem Antrag, es
seien der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, das hypothetische Einkommen
nicht anzurechnen und die Ausgleichskasse anzuweisen, ihr die zurückbehaltene
Krankenkassenprämienverbilligung vom 1. September bis 31. Dezember 2005
auszubezahlen. Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichten auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Eingabe vom 17. Dezember 2006 hielt M.________ an ihrem Begehren fest.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege vom
16. Dezember 1943 (OG; Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens bei nichtinvaliden, 51- bis 60-jährigen Witwen ohne
minderjährige Kinder (Art. 3a Abs. 7 lit. c ELG; Art. 14b lit. c ELV in
Verbindung mit Art. 3b Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG; BGE 117 V 153 E. 3b S. 157;
ZAK 1989 S. 568; vgl. auch Urteil P 17/01 vom 16. Juli 2001) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist, ob ein hypothetisches Einkommen bei der Berechnung des
Anspruches auf Ergänzungsleistungen anrechenbar ist.

3.1 Weder sind Anhaltspunkte ersichtlich noch wird geltend gemacht, der
Beschwerdeführerin sei die Aufnahme einer Tätigkeit aus gesundheitlichen
Gründen unzumutbar. Ebenso wenig ist die Annahme einer Arbeit aus
geografischen Gründen verunmöglicht, gestaltet die Beschwerdeführerin ihr
Leben doch weitgehend ortsungebunden.

3.2 Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die angestrebte Weiterbildung
auf die persönlichen Präferenzen der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.
Soweit sie geltend macht, nach Abschluss dieser Weiterbildung sei es ihr
möglich, eine bessere Arbeit zu finden und sich für die Zukunft besser
abzusichern, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn Zweck der
Ergänzungsleistungen ist, unter Berücksichtigung der zumutbaren Anstrengungen
der EL-beziehenden Person die gegenwärtigen Lebensbedürfnisse zu
gewährleisten, ohne Sozialhilfe beziehen zu müssen; aus diesem Grund können
wenn auch sinnvolle, aber auf einen zukünftigen Zeitpunkt ausgerichtete
Umstände nicht berücksichtigt werden (vgl. AHI 2001 S. 290 E. 4b S. 291;
Urteil P 21/02 vom 8. Januar 2003, E. 3).

3.3 Schliesslich wendet die Beschwerdeführerin ein, es sei ihr aus
wirtschaftlichen Gründen unmöglich, das hypothetisch angerechnete Einkommen
zu erzielen. Denn sie könne wegen ihres Auslandaufenthaltes zu Studienzwecken
mangels Vermittelbarkeit keine Arbeitslosenentschädigung beziehen und habe
sich vergeblich um Stipendien wie auch um eine zumutbare Stelle bemüht. Mit
der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass die von ihr angeführten
Bemühungen sechs Stellen als Deutschlehrerin betreffen, die übrigen sich
jedoch auf Anfragen um Stipendien und Forschungsgelder beziehen. Diese
Gesuche um Ausbildungszuschüsse stellen aber keine Bemühungen um eine Arbeit
dar. Daran ändert auch die Suche nach einer Assistenzstelle nichts, da dabei
nur ein kleiner Bereich des potentiellen Arbeitsmarktes berücksichtigt wird.
Somit ist nicht dargetan, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen keine
zumutbare Stelle fand.

3.4 Nach dem Gesagten sind keine Gründe ersichtlich, die es der
Beschwerdeführerin verunmöglichen würden, das Mindesteinkommen im Sinne von
Art. 14b lit. c ELV zu erzielen. Demnach ist es nicht zu beanstanden, wenn
Verwaltung und Vorinstanz unter Berücksichtigung eines hypothetischen
Einkommens einen Einnahmenüberschuss ermittelten und das Gesuch auf
Ergänzungsleistungen ablehnten.

4.
Was ihren Antrag auf Ausrichtung der Krankenkassenprämienverbilligung
betrifft, ist dieser weder in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde noch in ihrer
Eingabe vom 17. Dezember 2006 begründet. In diesem Zusammenhang hat es
demnach mit dem Hinweis auf Art. 26 ELV sein Bewenden, wonach die
Krankenkassenprämienverbilligung nur dann von der EL-Durchführungsstelle
ausbezahlt wird, soweit überhaupt ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen
infolge Ausgabenüberschuss besteht. Dies ist hier nicht der Fall.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht von Appenzell
Ausserrhoden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 14. Dezember 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold