Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 55/2006
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P 55/06

Urteil vom 22. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger,
nebenamtlicher Richter Maeschi,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

G. ________, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse des Kantons Bern,
Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10,
3007 Bern, Beschwerdegegnerin.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern
vom 12. September 2006.

Sachverhalt:

A.
Am 30. Mai 2005 meldete sich die 1902 geborene P.________, vertreten durch
ihre Tochter G.________, bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern zum Bezug
von Ergänzungsleistungen zur Rente der AHV an. Gemäss einer Vereinbarung vom
24. April 1992 hatten sich die Eheleute G.________ für eine Gegenleistung von
Fr. 300'000.- in Form eines Schuldenerlasses auf Liegenschaften von
Fr. 230'000.- sowie verschiedenen Anlagen im Wert von Fr. 70'000.-
verpflichtet, P.________ ab 1. April 1992 eine lebenslängliche Rente von
Fr. 1000.- im Monat, indexiert per 1. Januar 1992, zu bezahlen. Mit Verfügung
vom 6. September 2005 lehnte die Ausgleichskasse das Leistungsbegehren mit
der Begründung ab, dass die anrechenbaren Einnahmen die in Rechnung zu
stellenden Ausgaben überstiegen und für die Zeit ab 1. Juni 2005 ein
Einnahmenüberschuss von Fr. 26'522.- resultiere. Dabei berücksichtigte sie
aufgrund des Vertrages vom 24. April 1992 ein Verzichtsvermögen von
Fr. 180'000.- (Fr. 300'000.- abzüglich Amortisation von 12 x Fr. 10'000.- =
Fr. 120'000.-) sowie einen Ertrag auf dem Verzichtsvermögen von Fr. 1800.-
für das Jahr 2005. Die indexierte lebenslängliche Rente bewertete sie mit
Fr. 13'800.- bei einem Ausgangsindex von 133.3 Punkten und einem Indexstand
von 153.3 Punkten im November 2004. In der dagegen erhobenen Einsprache
machte G.________ als Vertreterin der Versicherten u.a. geltend, nachdem man
sich schon für die Jahre 2002 und 2003 auf einen reduzierten Betrag geeinigt
habe, sei sie seit dem Tod des Ehemannes nicht mehr in der Lage,
Rentenzahlungen zu leisten. Bezüglich der Auslagen sei festzustellen, dass
sich die Versicherte seit dem 5. August 2005 im Altersheim befinde. Mit
Entscheid vom 24. Oktober 2005 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab,
soweit sie darauf eintrat, wobei sie das Verzichtsvermögen um den Kapitalwert
der vereinbarten Leibrente im Betrag von Fr. 67'430.- verminderte und den
Zins auf dem Verzichtsvermögen neu auf Fr. 1125.- festsetzte, womit sich ein
Einnahmenüberschuss von noch Fr. 19'104.- ergab. Bezüglich der
Krankheitskosten (Spitex) stellte sie fest, diese seien unter Vorlage der
entsprechenden Originalbelege bei der zuständigen AHV-Zweigstelle geltend zu
machen.

B.
Gegen den Einspracheentscheid beschwerte sich die Vertreterin der
Versicherten beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und beantragte sinngemäss, in
Aufhebung des Entscheids sei die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuweisen,
damit sie über den EL-Anspruch ohne Anrechnung der Leibrente sowie unter
Berücksichtigung der Spitex- und Altersheimkosten neu befinde. In
prozessualer Hinsicht verlangte sie die Durchführung einer mündlichen und
öffentlichen Hauptverhandlung.
Am 28. Februar 2006 starb P.________. Als einzige Erbin nahm G.________ den
Nachlass an und führte das Beschwerdeverfahren in eigenem Namen fort.
Während des Beschwerdeverfahrens nahm die Ausgleichskasse per 1. August 2005
eine Neuberechnung der EL unter Berücksichtigung des am 5. August 2005
erfolgten Heimeintritts der Verstorbenen sowie des Anspruchs auf
Hilflosenentschädigung ab 1. August 2004 vor und beantragte, der Versicherten
sei für die Zeit vom 1. Januar - 28. Februar 2006 eine Ergänzungsleistung von
Fr. 349.- im Monat zuzusprechen.
Das Verwaltungsgericht führte eine öffentliche Schlussverhandlung durch und
hiess die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, insoweit gut, als es
der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Januar - 28. Februar 2006
monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 349.- zusprach. Im Übrigen wies es
die Beschwerde ab (Entscheid vom 12. September 2006).

C.
G.________ erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
1.Die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 24. Oktober 2005 sei
aufzuheben.

2. Das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Bern vom 12. September
2006, zugestellt am 29. September 2006, sei aufzuheben.

3. Die Verletzung von Art. 4 aBV und Art. 8 BV wie auch von Art. 6 Abs. 1-3
in Verbindung mit Art. 8 EMRK sei zu beheben.

4. Es sei festzustellen, dass eine allfällige Forderung von Frau P.________
selig zu Lasten ihrer Tochter nicht besteht bzw. eine solche uneinbringbar
ist bzw. die Entrichtung einer Leibrente zu Lasten von Frau G.________ nicht
zumutbar ist. Die Verjährung für Forderungen von der Mutter gegenüber der
Tochter nach Ablauf von 13 Jahren sei anzuerkennen.

5. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern ist gerichtlich anzuweisen, die
gemäss bestehenden Unterlagen und gemäss Gesuch von Frau P.________ wie auch
gemäss Einsprache vom 21. September 2005 dargelegten Verhältnisse, die
beantragten Ergänzungsleistungen und die Altersheimfinanzierung zu erbringen,
die Unterlagen zur Begleichung von Dienstleistungen der Spitexorganisation an
die zuständige Stelle weiterzuleiten.

6. Mir, der Beschwerdeführerin sei eine Parteientschädigung gemäss
bundesrichterlichem Ermessen und entgegen der Auffassung des bernischen
Verwaltungsgerichtes, es handle sich im vorliegenden Fall um einen
durchschnittlich komplexen Sachverhalt, der mit normalem Aufwand und unter
Hinzuziehen von verwandtschaftlicher Unterstützung im Regelfall zu
überblicken und vertreten ist, zuzusprechen.
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern beantragt Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
verzichtet auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 392 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires
Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK, indem die Vorinstanz es der Gegenpartei
frei gestellt habe, an der Hauptverhandlung teilzunehmen. Diese Rüge ist
unbegründet. Das Recht auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK
umfasst auch das Recht auf Waffengleichheit und gibt dem Betroffenen einen
Anspruch auf verfahrensrechtliche Gleichstellung (Mark Villiger, Handbuch der
Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, S. 307).
In Verfahren über zivilrechtliche Ansprüche im Sinne der EMRK - wozu auch
sozialversicherungsrechtliche Leistungs- und Abgabestreitigkeiten gehören
(BGE 122 V 47 E. 2a S. 50 f. mit Hinweisen) - besteht jedoch kein generelles
Recht auf eine mündliche Konfrontation mit der Gegenpartei vor dem
urteilenden Gericht. Dem konventionsrechtlichen Anspruch auf ein
kontradiktorisches Verfahren ist Genüge getan, wenn die betroffene Person
Gelegenheit erhält, sich zu sämtlichen Argumenten und Vorbringen der
Gegenpartei in mündlicher oder schriftlicher Form zu äussern (Urteile des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Schaller-Bossert gegen
Schweiz vom 24. Mai 2007, 41718/05, und Augusto gegen Frankreich vom
11. Januar 2007, 71665/01, § 50). Der ebenfalls durch Art. 6 Ziff. 1 EMRK
gewährleistete Anspruch auf eine mündliche Verhandlung soll es dem Einzelnen
ermöglichen, seine Argumente dem Gericht mündlich in einer grundsätzlichen
öffentlichen Sitzung vortragen zu können (BGE 122 V 47 E. 2a S. 50 mit
Hinweis; SVR 2006 IV Nr. 6 S. 1 E. 3.3, I 573/03). Auch daraus lässt sich
keine Verpflichtung des Gerichts ableiten, der Gegenpartei das persönliche
Erscheinen vorzuschreiben.

2.2 Unbegründet ist die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf ein faires
Verfahren auch insofern, als geltend gemacht wird, das Verhandlungsprotokoll
sei willkürlich verfasst worden, indem die vom Vertreter der
Beschwerdeführerin gemachten Aussagen zur Verhandlungsführung nicht
festgehalten worden seien. Aus dem Verhandlungsprotokoll geht hervor, dass
das Gericht die diesbezüglichen Ausführungen und insbesondere die Rüge,
wonach die Beschwerdeführerin durch das gerichtlich geduldete Nichterscheinen
der Gegenpartei in ihren Rechten beeinträchtigt sei, protokollarisch zur
Kenntnis genommen hat. Im Entscheid vom 12. September 2006 hat das Gericht
hiezu eingehend und zutreffend Stellung genommen (E. 1.6). Im Übrigen hat der
als Vertreter der Beschwerdeführerin handelnde Schwiegersohn dem Gericht den
Parteivortrag schriftlich zu den Akten gegeben und mit Ausnahme einiger
formeller Korrekturen keine Änderungen oder Ergänzungen beantragt.

3.
Materiell beanstandet die Beschwerdeführerin vorab die Anrechnung eines
Verzichtsvermögens und der im Vertrag vom 24. April 1992 vereinbarten
Leibrente.

3.1 Im kantonalen Entscheid werden die für den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen geltenden Voraussetzungen (Art. 2 ELG) und die hier
relevanten Berechnungsregeln (Art. 3a-3c ELG) zutreffend dargelegt. Richtig
sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zur Anrechenbarkeit von
Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1
lit. g ELG), und zur Rechtsprechung bezüglich der Frage, unter welchen
Umständen eine Verzichtshandlung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt (BGE 131
V 329 E. 4.2 S. 332, 123 V 35 E. 1 S. 37, 121 V 204 E. 4a S. 205, 120 V 182).
Darauf wird verwiesen.

3.2 Der Vorinstanz ist auch darin beizupflichten, dass P.________ mit dem
Vertrag vom 24. April 1992 im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. c auf
Vermögenswerte verzichtet hat. Denn es ist offensichtlich, dass sie im
damaligen Alter von 90 Jahren mit einer Leibrente von Fr. 1000.- im Monat bei
geldwerten Leistungen an die Tochter in Höhe von Fr. 300'000.- auch unter
Berücksichtigung der vereinbarten Rentenindexierung keine adäquate
Gegenleistung erhalten hat (vgl. BGE 122 V 394 E. 5a S. 400). Die
Ausgleichskasse ist daher zu Recht von einem Verzichtsvermögen von Fr.
300'000.- ausgegangen, wovon der Kapitalwert der Leibrente in Abzug zu
bringen war, was gemäss Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2005 unter
Berücksichtigung der Amortisation von jährlich Fr. 10'000.- (Art. 17a Abs. 1
ELV) für den Zeitpunkt der EL-Berechnung ab 1. Juni 2005 ein
Verzichtsvermögen von Fr. 112'570.- und einen Zins auf dem Verzichtsvermögen
von Fr. 1125.- im Jahr ergab. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt wird,
entsprechen diese Berechnungen den einschlägigen Vorschriften und sind -
vorbehältlich der nachträglich erforderlich gewordenen Korrekturen - nicht zu
beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich auch in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts Konkretes vor, sondern wiederholt den
schon im kantonalen Verfahren erhobenen Einwand, wonach auch beim
Vermögensverzicht die zivilrechtlichen Verjährungsregeln zu beachten seien.
Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, sind diese Regeln nicht
anwendbar und ist der Vermögensverzicht (unter Vorbehalt der für den
Rückforderungsanspruch geltenden Verjährungsfrist: BGE 105 V 74)
grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung zu berücksichtigen (vgl. Urs
Müller, Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in Murer/Stauffer
[Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht,
2. Aufl. 2006, S. 143, N 463 zu Art. 3c ELG). Das Korrektiv besteht darin,
dass der anzurechnende Betrag gemäss Art. 17a ELV jährlich um Fr. 10'000.-
vermindert wird (Pierre Ferrari, Dessaisissement volontaire et prestations
complémentaires à l'AVS/AI, in: SZS 2002 S. 417 ff., insbes. S. 420). Die
Anrechnung eines Verzichtsvermögens und eines Ertrages auf diesem Vermögen
besteht folglich zu Recht. Die Rüge, der angefochtene Entscheid verletze in
diesem Punkt Art. 6 Ziff 1 und Art. 8 EMRK, ist unbegründet.

3.3 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Grundlagenänderung bezüglich des Leibrentenvertrages ist mit der Vorinstanz
vorab festzuhalten, dass der Vertrag vom 24. April 1992 keinen Vorbehalt für
nachträgliche Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen enthielt und eine
allfällige Vertragsänderung der Schriftform bedurft hätte (Art. 517 OR).
Mangels einer solchen Änderung verfügte die Versicherte weiterhin über einen
gültigen und uneingeschränkten Forderungstitel. Sodann ist festzuhalten, dass
eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG auch dann
vorliegt, wenn die versicherte Person einen Rechtsanspruch auf bestimmte
Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht
bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt (Urteil P 31/01 vom 13. Dezember 2001, mit
Hinweisen auf BGE 121 V 204 E. 4a S. 205, 117 V 287 E. 2a S. 289; AHI 1997
S. 254 E. 2; SVR 1999 EL Nr. 2 S. 3 E. 2). Aufgrund dieser Bestimmung dürfen
einem Leistungsansprecher allerdings nur solche Aktiven angerechnet werden,
die einen reellen, wirtschaftlichen Wert darstellen. Nicht anrechenbar sind
Ansprüche, welche als uneinbringlich zu gelten haben. Eine Uneinbringlichkeit
kann in der Regel jedoch erst dann angenommen werden, wenn sämtliche
zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zur Realisierung der Forderung
ausgeschöpft sind (Urteil P 12/01 vom 9. August 2001, mit Hinweis auf
ZAK 1991 S. 137). Davon kann abgewichen werden, wenn eindeutig erwiesen ist,
dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen
nachzukommen, was sich namentlich aus amtlichen Bestätigungen (beispielsweise
der Steuerbehörden oder der Betreibungs- und Konkursämter) über die
Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners ergeben kann (Urteil
P 68/02 vom 11. Februar 2004 mit Hinweis auf Pra 1998 Nr. 12 S. 72 und SVR
1996 EL Nr. 20 S. 59). Für die Uneinbringlichkeit der Forderung trägt
grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast (BGE 121 V 204 E. 6
S. 208). Einen entsprechenden Nachweis hat die Beschwerdeführerin nicht
erbracht. Auch in Kenntnis der im kantonalen Entscheid dargelegten
Rechtsprechung macht sie keine näheren Angaben zu den eigenen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen in der fraglichen Zeit. Es muss daher bei der
Feststellung bleiben, dass der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt
bundesrechtskonform ist.

3.4 Hinsichtlich der rechnerischen Ermittlung der Ergänzungsleistung unter
Berücksichtigung der Heimaufenthaltskosten und der Hilflosenentschädigung
gemäss den mit der vorinstanzlichen Duplik der Ausgleichskasse eingereichten
Berechnungsblättern bringt die Beschwerdeführerin nichts Konkretes vor. Es
geht daraus hervor, dass für die Zeit vom 1. Juni - 31. Juli 2005 ein
Einnahmenüberschuss von Fr. 19'104.-, vom 1. August - 31. Dezember 2005 ein
solcher von Fr. 919.- und vom 1. Januar - 28. Februar 2006 ein
Ausgabenüberschuss von Fr. 349.- monatlich bestanden hat. Es kann
diesbezüglich auf die Darlegungen von Verwaltung und Vorinstanz verwiesen
werden, welchen nichts beizufügen ist.

4.
4.1 Zu Recht nicht eingetreten ist die Vorinstanz auf die Beschwerde, soweit
damit geltend gemacht wurde, die Ausgleichskasse habe bezüglich des Anspruchs
auf Hilflosenentschädigung eine falsche Auskunft erteilt, welche dazu geführt
habe, dass ein Anspruch erst ab dem 1. August 2004 anerkannt worden sei. Wie
im kantonalen Entscheid ausführlich dargelegt wird, sind im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich nur
Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen sind, zu denen die
zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich Stellung genommen hat.
Zudem sind Rechtsverhältnisse, die ausserhalb des durch die Verfügung
bestimmten Anfechtungsgegenstandes liegen, grundsätzlich nicht zu überprüfen
(BGE 131 V 161 E. 2.1 S. 164 mit Hinweisen).

4.2 Fehl geht auch der Einwand, der vorinstanzliche Entscheid enthalte
unzutreffende Feststellungen bezüglich des Ersatzes von Spitexkosten und
lasse unberücksichtigt, dass sich die Ausgleichskasse faktisch geweigert
habe, auf das entsprechende Gesuch einzutreten. Im Einspracheentscheid vom
24. Oktober 2005 hat die Ausgleichskasse die Beschwerdeführerin ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass die Spitexkosten nicht Gegenstand der angefochtenen
Verfügung bildeten und hierüber separat verfügt werde, wobei der Anspruch
unter Beilage der entsprechenden Belege bei der AHV-Zweigstelle geltend zu
machen sei. Sie ist damit der ihr obliegenden Aufklärungspflicht (Art. 27
ATSG) nachgekommen und hat weder gegen das von der Beschwerdeführerin
angerufene Gebot von Treu und Glauben verstossen noch hat sie überspitzt
formalistisch bzw. rechtsverweigernd gehandelt, wie im vorinstanzlichen
Entscheid richtig dargelegt wird (E. 2.2). Das Begehren, die Ausgleichskasse
sei anzuweisen, die Unterlagen betreffend Spitexleistungen an die zuständige
Stelle weiterzuleiten, ist mithin abzuweisen. Auf den Antrag betreffend
Altersheimfinanzierung durch die Ausgleichskasse ist mangels
Anfechtungsgegenstand nicht einzutreten.

5.
5.1 Was schliesslich den Anspruch auf Parteientschädigung betrifft, verstösst
es nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz der teilweise obsiegenden
Beschwerdeführerin keine Entschädigung zugesprochen hat. Nach der auch im
Rahmen von Art. 61 lit. g ATSG anwendbaren Rechtsprechung hat eine
unverbeiständete Partei nur ausnahmsweise Anspruch auf Parteientschädigung,
wenn es sich um eine komplizierte Streitsache mit hohem Streitwert handelt,
die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den
Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise
nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen
hat, und zwischen dem betriebenen Aufwand und dem Ergebnis der
Interessenwahrung ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 127 V 205 E. 4b
S. 207 mit Hinweisen). Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt
wird, sind diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb
das Begehren abzuweisen war.

5.2 Für das letztinstanzliche Verfahren besteht schon deshalb kein Anspruch
auf Parteientschädigung, weil die Beschwerdeführerin vollumfänglich
unterliegt (Art. 159 Abs. 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 22. Oktober 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: