Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 53/2006
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P 53/06

Urteil vom 24. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Jancar.

Ausgleichskasse des Kantons Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

Einwohnergemeinde X._______, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprech Peter Meier,
Schmiedengasse 33, 5012 Schönenwerd.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn
vom 10. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 5. Juli 2005 gewährte die Ausgleichskasse des Kantons Bern
der 1985 geborenen R._______ für die Monate Januar und Februar 2005
Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente. Weiter entschied sie, dass der
Fall per 1. Mai 2005 dem Kanton Solothurn übertragen werde, da die
Versicherte in die therapeutische Wohngemeinschaft Z._______ in X._______
(Kanton Solothurn) eingetreten sei. In dieser Wohngemeinschaft hielt sich die
Versicherte seit dem 12. Mai 2005 auf. Der Regionale Sozialdienst Y._______
stellte am 27. Juli 2005 für R._______ bei der Ausgleichskasse des Kantons
Solothurn (nachfolgend Ausgleichskasse Solothurn) ein Gesuch um Ausrichtung
von EL. Mit Verfügung vom 4. November 2005 sprach die Ausgleichskasse
Solothurn der Versicherten ab 1. Mai 2005 Ergänzungsleistungen zur
Invalidenrente zu. Dagegen erhob die Einwohnergemeinde X._______ Einsprache
und beantragte, die Zuständigkeit zur Ausrichtung der EL sei der Behörde am
gesetzlichen Wohnort der Versicherten, nämlich Y._______ im Kanton Bern, zu
übertragen. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2005 wies die Ausgleichskasse
Solothurn die Einsprache ab.

B.
In Gutheissung der hiegegen von der Einwohnergemeinde X._______ eingereichten
Beschwerde hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Verfügung
vom 4. November 20005 und den Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2005 auf.
Im Rahmen der Erwägungen ging das kantonale Gericht davon aus, R._______ habe
weiterhin Wohnsitz in Y._______ im Kanton Bern, weshalb dieser weiterhin für
die Festsetzung und Auszahlung der EL zuständig sei (Entscheid vom 10. August
2006).

C.
Die Ausgleichskasse des Kantons Bern führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
dem Antrag, der kantonale Entscheid sei aufzuheben; eventualiter sei die
Sache zwecks rechtsgenüglicher Abklärung des Sachverhalts und Neuentscheidung
an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Das kantonale Gericht und die Einwohnergemeinde X.________ schliessen auf
Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für
Sozialversicherungen (BSV) deren Gutheissung verlangt. Die Ausgleichskasse
Solothurn verzichtet auf Antragstellung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit diesem
Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem
Bundesgericht fusioniert worden (Seiler in: Seiler/ von Werdt/Güngerich,
Kommentar zum BGG, Bern 2007, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Das vorliegende
Urteil wird daher durch das Bundesgericht gefällt. Weil der angefochtene
Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395
E. 1.2).

2.
2.1 Nach Art. 1a Abs. 3 ELG ist für die Festsetzung und Auszahlung der EL der
Kanton zuständig, in dem der Bezüger seinen Wohnsitz hat. Der Wohnsitz einer
Person bestimmt sich gemäss Art. 13 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 1
Abs. 1 ELG nach den Art. 23-26 ZGB. Bei streitiger Zuständigkeit haben die
kantonalen Versicherungsgerichte und letztinstanzlich das Bundesgericht über
die Wohnsitzfrage zu entscheiden (BGE 132 V 74 E. 4.1.2 S. 79 mit Hinweisen).

2.2 Die Ausgleichskasse Solothurn ist mit Verfügung vom 4. November 2005 und
Einspracheentscheid vom 9. Dezember davon ausgegangen, R._______ habe mit dem
Eintritt in die Wohngemeinschaft Z._______ am 12. Mai 2005 Wohnsitz in der
Gemeinde X._______ genommen. Folglich hat sie ihren Anspruch auf EL im Kanton
Solothurn bejaht.
Demgegenüber hat die Vorinstanz die Auffassung der Beschwerdegegnerin,
R._______ habe trotz Aufenthalts in der Wohngemeinschaft Z._______ den
Wohnsitz im Kanton Bern beibehalten, bestätigt und damit weiterhin den Kanton
Bern als für die Festsetzung und Auszahlung der EL zuständig erklärt.

3.
Gemäss Art. 38 Abs. 1 ELV (in Kraft seit 1. Januar 2003) sind das Bundesamt
und die beteiligten kantonalen Durchführungsstellen befugt, gegen Entscheide
des kantonalen Versicherungsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim
Eidgenössischen Versicherungsgericht (bzw. seit 1. Januar 2007 Beschwerde
beim Bundesgericht) zu führen.
Der Kanton Bern hat die kantonale Ausgleichskasse mit der EL-Durchführung
beauftragt (Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELGK], Bernische Systematische
Gesetzessammlung [BSG] Nr. 841.31). Die Ausgleichskasse des Kantons Bern ist
demnach zur Beschwerdeführung beim Bundesgericht legitimiert (vgl. auch BGE
132 V 74 E. 4.1.1 S. 79 und E. 5 S. 81).

4.
Streitig und zu prüfen ist weiter die Aktivlegitimation der Einwohnergemeinde
X._______ zur Beschwerdeführung gegen den Einspracheentscheid der
Ausgleichskasse Solothurn vom 9. Dezember 2005.
Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht von Amtes wegen die
formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten
ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung
fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren
von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene
Entscheid aufzuheben ist (BGE 132 V 93 E. 1.2 S. 95 mit Hinweis).
Diesbezüglich geht es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen. Das Bundesgericht prüft daher nur, ob das
vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit
Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

5.
5.1 Art. 1 Abs. 1 ELG erklärt die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) auf die Leistungen der Kantone nach dem
1a. Abschnitt anwendbar, soweit das ELG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch
die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.

5.2 Der Kanton Solothurn hat die kantonale Ausgleichskasse mit der
EL-Durchführung beauftragt (§ 4 Abs. 1 des solothurnischen Gesetzes über die
Ergänzungsleistungen zur Alters- und Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung vom 3. November und 22. Dezember 1999, BGS 831.31,
nachfolgend ELG-SO). Die von den Gemeinden zu unterhaltenden Zweigstellen
sind Verbindungsstellen zwischen den Versicherten und der kantonalen
Ausgleichskasse. Die Zweigstellen erfüllen ihre Aufgaben nach den Weisungen
des Geschäftsleiters oder der Geschäftsleiterin der kantonalen
Ausgleichskasse (§ 4 Abs. 2 ELG-SO in Verbindung mit § 15 des solothurnischen
Einführungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom
26. September 1993 [EG AHV/IV-SO; BGS 831.11] sowie § 7 Abs. 1-3 der
Verordnung zum Einführungsgesetz zu den Bundesgesetzen über die Alters- und
Hinterlassenenversicherung und über die Invalidenversicherung vom 10. Juni
1997 [VV AHV/IV-SO; BGS 831.12]).

5.3 Ob im EL-Bereich Gemeinden, die nicht gleichzeitig kantonale
EL-Durchführungsstellen sind (vgl. BGE 132 V 74 E. 4.2 f. S. 80 f.), zur
kantonalen Beschwerde legitimiert sind, kann offenbleiben und ist unter den
Parteien auch nicht streitig. Die Einwohnergemeinde X._______ war in jedem
Fall nicht zur kantonalen Beschwerde legitimiert, wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen.

6.
Nach der zu Art. 103 lit. a OG ergangenen, auch für die Auslegung von Art. 59
ATSG massgebenden Rechtsprechung gilt als schutzwürdiges Interesse im
legitimationsrechtlichen Sinne jedes praktische oder rechtliche Interesse,
welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren Änderung oder
Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse besteht somit im
praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem
Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im
Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder
anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich
bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht
somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als
verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin
wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als
jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen
Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 133 V 188 E. 4.3.1 S. 191 mit
Hinweisen).
Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 103 lit. a OG (und Art. 59 ATSG) ist
in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung
schliesst dies indessen nicht aus, dass sich auch eine Behörde zur Begründung
ihrer Beschwerdebefugnis auf diese Bestimmung berufen kann, sofern sie mit
der Beschwerdeführung nicht nur ein öffentliches Interesse an der richtigen
Durchführung des Bundesrechts, sondern wie ein Privater ein bestimmtes,
eigenes finanzielles Interesse verfolgt oder aber in schutzwürdigen eigenen
hoheitlichen Interessen berührt ist (BGE 131 V 188 E. 4.3.2 S. 192 mit
Hinweisen).
Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht der
Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter
(Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht. Hier haben die
Legitimationsanforderungen die Funktion, die Popularbeschwerde
auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der Beschwerdelegitimation von
Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist. Erforderlich ist ein
spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht wird, wenn der Dritte
ein unmittelbares und konkretes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
Verfügung hat oder eine spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache
für sich in Anspruch nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen
Auslegung und Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 133 V 188
E. 4.3.3 S. 192).

7.
7.1 Hinsichtlich der Finanzierung bzw. Kostendeckung bestimmt das ELG-SO
Folgendes: Die nach Abzug der Bundessubventionen verbleibenden jährlichen
Aufwendungen werden je zur Hälfte vom Kanton und der Gesamtheit der
Einwohnergemeinden getragen. Der Regierungsrat ändert jeweils den
Verteilschlüssel bis zum Verhältnis ein Fünftel zu vier Fünfteln zugunsten
oder zulasten des Kantons, um die Kostenneutralität der Aufgabenreform
"soziale Sicherheit" zwischen Kanton und Einwohnergemeinden zu gewährleisten
(§ 9 Abs. 1). Die Beiträge der Einwohnergemeinden werden entsprechend der
Wohnbevölkerung nach der kantonalen Bevölkerungsstatistik auf die einzelnen
Einwohnergemeinden verteilt (§ 9 Abs. 4).

7.2 In diesem Lichte ist das schutzwürdige Interesse der Einwohnergemeinde
X._______ zu verneinen, weil im Kanton Solothurn die Gesamtheit der Gemeinden
den auf sie anfallenden Teil der EL-Kosten zu tragen hat und nicht etwa die
Gemeinde, die einen EL-berechtigten Zuzüger erhält.

8.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Versicherte schulde der
Wohngemeinschaft Z._______ eine Tagestaxe von Fr. 150.-, die den
solothurnischen EL-Bestimmungen entspreche und von der Ausgleichskasse
Solothurn in der EL-Berechnung berücksichtigt worden sei. Wäre der Kanton
Bern für die EL-Ausrichtung zuständig, könnten im Rahmen der bernischen
Bestimmungen für den Aufenthalt in der Wohngemeinschaft Z._______ höchstens
Fr. 103.- pro Tag vergütet werden. Es könne nicht dem Willen des Gesetzgebers
entsprechen, dass die Gemeinde als Drittbehörde dermassen massiv in das
Rechtsverhältnis zwischen Versicherten und Sozialversicherung eingreifen
könne. Der Beschwerdeführerin ist beizupflichten, dass unter diesem Aspekt
das Anfechtungsinteresse der Einwohnergemeinde X._______ zu verneinen ist.

9.
9.1 Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihrer Aktivlegitimation
geltend, mit der Anerkennung der Zuständigkeit für die EL-Ausrichtung durch
die Ausgleichskasse Solothurn sei der Wohnsitz X._______ für alle weiteren
Leistungen, die am Wohnsitz der Versicherten anknüpften (z.B. allfällige
spätere Fürsorgeleistungen und vormundschaftliche Massnahmen), präjudiziert
worden.

9.2 Die Sozialhilfebehörden sind nicht allein aufgrund des Umstands, dass sie
eine versicherte Person unterstützen, generell zur Anfechtung von Verfügungen
der Sozialversicherungsträger berechtigt, auch wenn in allen diesen Fällen
ein mittelbares finanzielles Interesse daran besteht, dass der
Lebensunterhalt durch die Sozialversicherung und nicht durch die - subsidiäre
- öffentliche Sozialhilfe sichergestellt ist. Die Legitimation zur
Drittbeschwerde verlangt vielmehr auch hier eine unmittelbare und konkrete
Betroffenheit oder qualifizierte Beziehungsnähe zur Streitsache (BGE 133 V
188 E. 4.5 S. 194 mit Hinweis).

9.3 Die von der Einwohnergemeinde X._______ vorgebrachte abstrakte
Möglichkeit, der Versicherten bei Bejahung des Wohnsitzes später allenfalls
Fürsorgeleistungen oder andere geldwerte Leistungen ausrichten zu müssen,
genügt nicht zur Bejahung des Anfechtungsinteresses.
Gleiches gilt hinsichtlich der angeführten allfälligen vormundschaftlichen
Massnamen, zumal nicht feststeht, dass die Einwohnergemeinde X._______ die
von der Einwohnergemeinde Y._______ (Kanton Bern) mit Entscheid vom
22. November 2004 über R._______ errichtete Beistandschaft nach Art. 392
Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB hätte übernehmen müssen (Art. 396 Abs. 1
ZGB; Thomas Geiser, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Zürich 2006,
Art. 396 N 5 und 12).

10.
Nach dem Gesagten ist die Aktivlegitimation der Einwohnergemeinde X._______
im vorinstanzlichen Verfahren zu verneinen, weshalb die Vorinstanz zu Unrecht
auf ihre Beschwerde eingetreten ist. Der angefochtene Entscheid ist demnach
aufzuheben.

11.
Nach Art. 134 OG (vgl. E. 1 hievor) dürfen im Beschwerdeverfahren über die
Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen den Parteien in der
Regel keine Verfahrenskosten auferlegt werden. Diese Bestimmung wurde vom
Gesetzgeber vor allem im Interesse der Versicherten geschaffen, die mit einem
Sozialversicherer im Streit stehen. Der Grundsatz der Unentgeltlichkeit des
Verfahrens gilt nicht für den Fall, dass sich zwei Sozialversicherer um die
sie treffende Leistungspflicht streiten (BGE 120 V 489 E. 3 S. 494, 119 V 220
E. 4c S. 223; AHI 1998 S. 108 mit Hinweisen). Diese Sichtweise hat ihre
Gültigkeit auch im vorliegenden Streit zwischen kantonaler Ausgleichskasse
und Einwohnergemeinde betreffend Aktivlegitimation und örtliche
Leistungszuständigkeit. Folglich hat die Beschwerdegegnerin als unterliegende
Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 10. August 2006 aufgehoben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird der Beschwerdeführerin
zurückerstattet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn, der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 24. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i.V.