Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 50/2006
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Urteil vom 13. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

1. B.________,
2.M.________, Gesuchsteller,

gegen

1.Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus
Helvetiaplatz, 8004 Zürich 8026 Zürich,
2.Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,
Gesuchsgegner.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 29. April 2004

Sachverhalt:

A.
M.________ und B.________ (geb. 1927 bzw. 1929) beziehen eine Altersrente der
AHV. Sie sind die einzigen Aktionäre der Firma C._________ AG. Im August 1999
meldeten sie sich zum Bezug von Zusatzleistungen (nachfolgend
Ergänzungsleistungen) zur Altersrente an. Mit Entscheid vom 3. Dezember 1999
lehnte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend
Amt) das Gesuch mit Wirkung ab 1. August 1999 ab. Auf Einsprache der
Versicherten hin verneinte das Amt wiedererwägungsweise einen Anspruch ab 1.
Januar 1999 bis 30. Juni 2000, da die massgebliche Einkommensgrenze
überschritten werde (Entscheid vom 14. Juni 2000). Die dagegen erhobene
Einsprache wies der Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) ab, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden sei (Beschluss vom 25. Januar 2001). Die
hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den Beschluss vom 25. Januar 2001
aufhob und die Sache an das Amt zurückwies, damit es den Anspruch der
Versicherten für die Jahre 1999 und 2000 im Sinne der Erwägungen neu berechne
(Entscheid vom 20. März 2003).

B.
Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische
Versicherungsgericht mit Urteil vom 29. April 2004 ab, soweit es darauf
eintrat.

C.
Mit Revisionsgesuch vom 8. September 2006 beantragen die Versicherten die
Korrektur des Urteils des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. April
2004 hinsichtlich der Berechnung des anrechenbaren Einkommens und Vermögens
sowie der anrechenbaren Krankheitskosten. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006
wurden die Versicherten aufgefordert, innert fünf Tagen ab dessen Erhalt dem
Gericht das Revisionsgesuch eigenhändig unterschrieben wieder zuzustellen,
und darauf hingewiesen, dass im Unterlassungsfalle auf das Gesuch nicht
eingetreten werde. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 (Postaufgabe) wurde der
Aufforderung fristgerecht Folge geleistet.

Das Amt, der Bezirksrat und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten
auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Auf den 1. Januar 2007 wurden das Bundesgericht in Lausanne und das
Eidgenössische Versicherungsgericht in Luzern zu einem einzigen Bundesgericht
zusammengefügt. Gleichzeitig trat das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft (AS 2006 1205, 1243). Das BGG ist
gemäss seinem Art. 132 Abs. 1 auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes ergangen ist. Vorliegend wurde kein Beschwerde-, sondern ein
Revisionsverfahren eingeleitet, weshalb intertemporalrechtlich nicht die
Fällung des zu revidierenden Entscheids, sondern die Stellung des Gesuchs
massgebend ist. Weil dieses am 8. September/13. Oktober 2006 eingereicht
wurde, richtet sich das Verfahren noch nach dem bis Ende 2006 in Kraft
gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG;
vgl. Urteil des Bundesgerichts U 566/06 vom 8. Mai 2007, E. 2).

2.
Die Entscheidungen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts werden mit der
Ausfällung rechtskräftig (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG). Sie
unterliegen der Revision aus den in Art. 136, 137 und 139a OG abschliessend
genannten Gründen (Art. 135 OG). Im Revisionsgesuch ist mit Angabe der
Beweismittel der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung
darzulegen sowie anzugeben, welche Abänderung des früheren Entscheides
verlangt wird (Art. 140 OG). Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten,
wenn Antrag oder Begründung fehlen. Allerdings genügt es, wenn der Antrag und
der angerufene Revisionstatbestand dem Revisionsgesuch insgesamt entnommen
werden können (ZAK 1972 S. 584; siehe auch BGE 101 V 127). An die Begründung
sind strenge Anforderungen zu stellen. Neben dem angerufenen Revisionsgrund
muss dargetan werden, weshalb gerade dieser gegeben sein soll (Elisabeth
Escher, Revision und Erläuterung, in: Geiser/Münch: Prozessieren vor
Bundesgericht, 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M., 1998, Rz. 8.28). Wird der
Sachverhalt nicht dargelegt, auf welchem die Anrufung eines bestimmten
Revisionsgrundes beruht, ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten
(Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts K 14/06 vom 27. März 2006, E. 2.1 mit
Hinweis).

3.
Das Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. April 2004,
dessen Revision die Gesuchsteller verlangen, betraf den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen und auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
(Art. 3 Abs. 1 ELG) für die Jahre 1999 und 2000. Auf diese Leistungen haben
die Gesuchsteller jedoch mit von ihrem damaligen Anwalt verfassten Eingaben
an das Amt vom 2. August und 28. Oktober 2004 nachträglich verzichtet.

Hievon abgesehen machen die Gesuchsteller weder Verfahrensmängel im Sinne von
Art. 136 lit. a-d OG noch neue Tatsachen gemäss Art. 137 OG noch die
Einhaltung der in Art. 141 Abs. 1 OG enthaltenen Fristen geltend. Namentlich
fällt eine versehentliche Nichtberücksichtigung in den Akten liegender
erheblicher Tatsachen im Sinne von Art. 136 lit. d OG ausser Betracht; dieser
Revisionsgrund erfasst nicht auch die falsche Beweiswürdigung oder
unzutreffende rechtliche Schlussfolgerungen, die aus aktenkundigen Tatsachen
gezogen werden (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 mit Hinweisen). Die Ausführungen der
Gesuchsteller sind lediglich appellatorischer Natur und enthalten keine
Revisionsgründe.

Nach dem Gesagten ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten.

4.
Das Revisionsgesuch ist offensichtlich unzulässig und wird im Verfahren nach
Art. 143 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG erledigt.

5.
Ein Revisionsverfahren betrifft nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen. Deshalb ist es kostenpflichtig (Umkehrschluss aus
Art. 134 Satz 1 OG in der vom 1. Juli bis 31. Dezember 2006 in Kraft
gestandenen Fassung). Als unterliegende Partei haben die Gesuchsteller die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 135 OG;
erwähntes Urteil U 566/06, E. 5) und keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Gesuchstellern auferlegt und mit
dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 13. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i. V.