Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 48/2006
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{T 7}
P 48/06

Urteil vom 5. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grunder.

F. ________, 1966, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Tim Walker,
Hinterdorf 27, 9043 Trogen,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche
Abteilung, Hirschengraben 19, 6003 Luzern, Beschwerdegegner.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern
vom 16. August 2006.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 24. April sowie 6. und 12. Mai 2005 sprach die
Ausgleichskasse des Kantons Zug der 1966 geborenen F.________
Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente zu, welche teilweise an den
Sozialdienst Y.________ auszuzahlen seien. Die hiegegen eingereichten
Einsprachen hiess die Verwaltung im Sinne der Erwägungen teilweise gut
(Einspracheentscheid vom 23. November 2005).

B.
Die Versicherte liess Beschwerde erheben und beantragen, der
Einspracheentscheid sei aufzuheben, soweit damit die Verfügungen der
Ausgleichskasse bestätigt worden seien. Das Gesuch um Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsvertreters für das kantonale Gerichtsverfahren wies das
infolge Wohnsitzverlegung von F.________ zuständig gewordene
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 16. August 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt F.________ Unterlagen einreichen und
das Rechtsbegehren stellen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids
sei ihr für den kantonalen Prozess ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bewilligen. Weiter wird um unentgeltliche Rechtspflege im letztinstanzlichen
Verfahren ersucht.
Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2.
Der kantonale Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege gehört zu den Zwischenverfügungen, die einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können. Er kann daher selbstständig mit
Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 5
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und 2 lit. h VwVG sowie Art. 97
Abs. 1 und 128 OG; BGE 100 V 62 Erw. 1, 98 V 115).

3.
3.1 Das Bundesgericht prüft nur, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der
rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

3.2 Das Bundesgericht wendet im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
das Bundesrecht von Amtes wegen an; es ist gemäss Art. 114 Abs. 1 OG an die
von den Parteien vorgebrachten Begründungen nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
abweisen (BGE 128 II 150 Erw. 1.2.2, 127 II 268 Erw. 1b mit Hinweisen).

4.
4.1 Die streitige Bedürftigkeit als eine der Art. 61 lit. f ATSG zugrunde
liegenden Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung ist nach der Rechtsprechung gleich auszulegen wie die
Bedürftigkeit nach Art. 152 Abs. 1 OG (SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17 Erw. 2.1 mit
Hinweisen [Urteil D. vom 21. August 2003, H 106/03]). Zu berücksichtigen sind
nicht nur die Einkommens-, sondern vielmehr die gesamten finanziellen
Verhältnisse (RKVU 2000 KV Nr. 119 S. 155 Erw. 2 [Urteil F. vom 24. Februar
2000]; vgl. auch BGE 124 I 2 Erw. 2a). Praxisgemäss ist auf die Verhältnisse
abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der Beurteilung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege bestanden (BGE 108 V 269 Erw. 4).

4.2 Nach Art. 61 lit. c ATSG stellt das kantonale Versicherungsgericht unter
Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es
erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
Praxisgemäss hat die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person ihre
Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit
möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende
und klare Darlegung der finanziellen Situation verlangt werden, je komplexer
die ökonomischen Verhältnisse sind. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach,
ist das Gesuch abzuweisen (BGE 125 IV 165 Erw. 4a, 120 Ia 182 Erw. 3a in
fine; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten,
Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 188 ff.).

5.
5.1 Die Vorinstanz stellte Einkünfte von monatlich Fr. 2873.- fest, die sich
aus einer Invalidenrente (Fr. 1299.-) und einer Ergänzungsleistung
(Fr. 1574.-) zusammensetzten. Demgegenüber ermittelte sie einen Notbedarf von
Fr. 2770.70 (Grundbetrag, prozessualer Zuschlag von 20 %, Wohnungsmietzins,
Krankenkassenprämie, Sozialversicherungsbeiträge an die AHV/IV/EO). Da die
Vergleichsrechnung einen Einnahmenüberschuss von Fr. 102.30 ergab, verneinte
die Vorinstanz die Bedürftigkeit.

5.2 Die Beschwerdeführerin bringt in erster Linie vor, als Bezügerin von
Ergänzungsleistungen sei die Bedürftigkeit im Sinne des prozessualen
Armenrechts zwingend gegeben. Anders zu entscheiden verstosse gegen das
Verfassungsrecht. Sie rügt weiter, die Vorinstanz habe, indem sie zur
Ermittlung des Notbedarfs von einem Grundbetrag von Fr. 1100.- ausgegangen
sei, Bundesrecht verletzt. Zudem widerspreche der Zuschlag von 20 % der
kantonalen Gerichtspraxis.

5.2.1 Ergänzungsleistungen werden ausgerichtet, um Bezügerinnen und Bezügern
von Renten der Alters- und Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung das
Existenzminimum zu gewährleisten, ohne dass die Versicherten Sozialhilfe
beziehen müssen (vgl. Art. 112 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 196
Ziff. 10 BV). Mit den Leistungen gemäss ELG soll der gegenwärtige
Grundbedarf, sollen die laufenden Lebensbedürfnisse gedeckt werden (BGE 130 V
188 Erw. 4.3.3 mit Hinweisen; vgl. auch Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Band XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 1643 Rz 4). Das Institut der
unentgeltlichen Rechtspflege zielt darauf ab, einer einkommensschwachen
Partei die Führung eines Prozesses zu ermöglichen. Sie darf nicht gezwungen
werden, sich in eine Notlage zu begeben und die für den Prozess notwendigen
Mittel dadurch zu beschaffen, dass sie anderen dringenden Verpflichtungen
nicht nachkommt. Sie soll über die Mittel verfügen können, die zur
Bestreitung eines normalen, bescheidenen Familienunterhalts nötig sind (RKUV
2000 KV Nr. 119 S. 155 Erw. 2 [Urteil F. vom 24. Februar 2000, K 140/99],
1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2; Alfred Bühler, Betreibungs- und
prozessrechtliches Existenzminimum, in: AJP 6/2002 S. 656; derselbe, Die
Prozessarmut, a.a.O., S. 156; je mit Hinweisen). In Bezug auf den Zweck
zielen demnach beide Institute darauf ab, ein existenzsicherndes Einkommen zu
gewährleisten. Indessen ist zu beachten, dass die Anspruchsermittlung
unterschiedlich ausgestaltet ist. So sind z.B. nach Art. 3c Abs. 1 lit. a
ELG, anders als im Bereich des Instituts der unentgeltlichen Rechtspflege,
die Erwerbseinkünfte nicht vollumfänglich, sondern nur privilegiert als
Einnahmen zu berechnen, d.h. es wird ein fixer Betrag abgezogen und vom Rest
werden zwei Drittel angerechnet (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV,
a.a.O., S. 1747 Rz 163). Sodann können Personen, die über ein gewisses
Vermögen verfügen, Anspruch auf Ergänzungsleistungen (zur Berücksichtigung
des Vermögens bei der Berechnung der Ergänzungsleistung: Art. 3c Abs. 1
lit. c ELG und Art. 17 ELV), nicht aber auf unentgeltliche Rechtspflege haben
(Urteil N. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 3. September 1997
[U 197/96] Erw. 4c mit Hinweis und 7, in: SVR 1998 UV Nr. 11 S. 32 und 34).
Angesichts solcher (nicht abschliessend aufgezählter) unterschiedlicher
Kriterien zur Ermittlung des Existenzbedarfs kann aus dem Bezug von
Ergänzungsleistungen nicht ohne weiteres auf Bedürftigkeit im
armenrechtlichen Sinn geschlossen werden (vgl. erwähntes Urteil N. vom
3. September 1997). Die Bejahung wirtschaftlicher Not durch die den Anspruch
auf Ergänzungsleistungen prüfende Behörde kann zwar als Indiz für das
Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit dienen, bindet aber das Gericht bei der
Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht (Urteil X. vom
22. Dezember 1997 [5P.467/1997] Erw. 2; vgl. auch Urteil A. vom 9. April 2001
[2P.195/2000] Erw. 4b/bb).

5.2.2 Die Vorinstanz hat die Bedürftigkeit soweit ersichtlich gestützt auf
den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. Januar 2001
betreffend Weisung Notbedarfsrechnung (LGVE 2000 I Nr. 52) ermittelt. Mit
dieser Weisung sind die Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG der Konferenz der
Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, gültig ab 1. März 2001,
übernommen worden. Wohl stellen diese Richtlinien kein objektives Recht dar,
indessen ist in Lehre und Rechtsprechung anerkannt, dass sie im Regelfall im
Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung zur Ermittlung des
familienrechtlichen Grundbedarfs heranzuziehen sind (Urteile K. vom 4. Juli
2003 [5P.127/2003] Erw. 3, in: FamPra.ch 2003 S. 909; V. vom 17. August 2001
[5P.141/2001] Erw. 3b; V. vom 6. September 2001 [5C.77/2001] Erw. 2a/cc, in:
FamPra.ch 2002 S. 420; je mit Hinweisen). Diese Praxis gilt auch im Bereich
der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. z.B. BGE
124 I 2 Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. K 119 S. 155 Erw. 2 [Urteil F. des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. Februar 2000, K 140/99], 1996
Nr. U 154 S. 208 Erw. 2; Urteil H. vom 4. Oktober 2005 [5P.295/2005]
Erw. 3.2; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, a.a.O., S. 156). Bei dieser
Rechtslage durfte die Vorinstanz bei der Notbedarfsrechnung ohne weiteres
einen Grundbetrag von Fr. 1100.- (für Alleinstehende) einsetzen.

5.2.3 Nach der Rechtsprechung liegen die Grenzen für die Annahme der
Bedürftigkeit im Sinne der Regeln über die unentgeltliche Rechtspflege höher
als diejenigen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (RKUV 2000 KV
Nr. 119 S. 155 Erw. 2 [Urteil F. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
vom 24. Februar 2000, K 140/99], 1996 Nr. U 254 S. 208 Erw. 2; vgl. auch BGE
124 I 2 Erw. 2a; Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches
Existenzminimum, a.a.O., S. 656; Derselbe, Die Prozessarmut, a.a.O., S. 177).
In Beachtung dieses Grundsatzes sind einige Kantone zwecks Ermittlung des
prozessualen Zwangsbedarfs dazu übergegangen, Zuschläge zum
betreibungsrechtlichen Existenzminimum zu gewähren. So hat das Obergericht
des Kantons Luzern am 22. September 1999 entschieden, bei der Berechnung des
zivilprozessualen Notbedarfs sei der Grundbetrag um pauschal 15 % zu erhöhen
(LGVE 1999 I Nr. 29; Bühlmann/Rüegg/Eiholzer, Ergänzungen zum Luzerner
Zivilprozess, Kriens 2002, S. 109). Diese Praxis ist nicht bundesrechtswidrig
(Urteil H. vom 4. Oktober 2005 [5P.295/2005] Erw. 2.2 und 2.3.2). Aus dem
Umstand, dass das Bundesgericht gemäss dem der Beschwerdeführerin im
letztinstanzlichen Verfahren zugestellten "Erhebungsbogen für die
unentgeltliche Rechtspflege" in der Regel einen Zuschlag zum Grundbetrag von
25 % gewährt, ist kein entsprechender Anspruch für das vom kantonalen
Prozessrecht beherrschte vorinstanzliche Verfahren abzuleiten.

5.3 Zu prüfen sind schliesslich die tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstanz. Sie forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Juni
2006 unter Androhung der Säumnisfolgen auf, innert einer Frist von 20 Tagen
die wirtschaftlichen Verhältnisse mittels Formular "Unentgeltliche
Rechtspflege" anzugeben und zu dokumentieren. Die Beschwerdeführerin machte
eine Steuerschuld von Fr. 207.60 (monatlich von Fr. 17.30) sowie die Auslagen
für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Abonnement) von Fr. 61.-
geltend. Den zweiten Ausgabenposten begründete sie in Verletzung ihrer
Mitwirkungspflicht nicht, weshalb die Vorinstanz diesen, ohne Bundesrecht zu
verletzen, ausser Acht gelassen hat. Hingegen ist nicht ersichtlich, weshalb
die Steuerschuld unberücksichtigt blieb. Der vorinstanzlich ermittelte
Einnahmenüberschuss reduziert sich demnach auf Fr. 85.- (Fr. 102.30 -
Fr. 17.30). Die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemachten
Ausgabenposten (Erhöhung des Bruttomietzinses für die Wohnung, Kosten für die
Anfertigung einer Brille, Prämie für eine Privathaftpflicht- und
Hausratversicherung) waren im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Entscheids über
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (am 16. August 2006) nicht aktuell.
Es handelt sich daher um unzulässige Noven.

5.4 Angesichts des verbleibenden Einnahmenüberschusses von lediglich Fr. 85.-
ist sehr fraglich, ob der Beschwerdeführerin die Bezahlung der im
vorinstanzlichen Verfahren angefallenen Anwaltskosten innerhalb einer
vernünftigen Frist möglich ist. Nachdem die Vorinstanz dazu nicht Stellung
genommen hat, ist die Sache an sie zur Beurteilung dieser Ermessensfrage
sowie allenfalls der übrigen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege
(Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung; Nichtaussichtslosigkeit der
Beschwerde) zurückzuweisen.

6.
6.1 Praxisgemäss (SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 7 Erw. 5 [Urteil W. vom 11. Juni 2001,
C 130/99]) werden in Verfahren, welche die Frage der Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege für den kantonalen Prozess zum Gegenstand haben,
keine Gerichtskosten erhoben.

6.2 Zufolge Obsiegens steht der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zu (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Diese geht zu Lasten des
Kantons Luzern, weil der Gegenpartei im Verfahren um die Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege keine Parteistellung zukommt (RKUV 1994
Nr. U 184 S. 78 Erw. 5). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche
Verbeiständung gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der
Zwischenentscheid vom 14. Juni 2006 aufgehoben und die Sache an das
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern zurückgewiesen wird, damit dieses, nach
erfolgter Prüfung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung neu befinde.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Der Kanton Luzern hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Ausgleichskasse des Kantons Zug und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 5. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: