Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 46/2006
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Urteil vom 13. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

1. B.________,
2.M.________, Beschwerdeführer,

gegen

1.Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz,
8026 Zürich,
2.Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8023 Zürich,
Beschwerdegegner.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Juli 2006.

Sachverhalt:

A.
Maria und B.________ (geb. 1927 bzw. 1929) beziehen eine Altersrente der AHV.
Sie sind die einzigen Aktionäre der Firma C.________ AG. Im August 1999
meldeten sie sich zum Bezug von Zusatzleistungen (nachfolgend
Ergänzungsleistungen) zur Altersrente an. Mit Entscheid vom 3. Dezember 1999
lehnte das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (nachfolgend
Amt) das Gesuch mit Wirkung ab 1. August 1999 ab. Auf Einsprache der
Versicherten hin verneinte das Amt wiedererwägungsweise einen Anspruch ab 1.
Januar 1999 bis 30. Juni 2000, da die massgebliche Einkommensgrenze
überschritten werde (Entscheid vom 14. Juni 2000). Die dagegen erhobene
Einsprache wies der Bezirksrat Zürich (nachfolgend Bezirksrat) ab, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden sei (Beschluss vom 25. Januar 2001). Die
hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich in dem Sinne gut, dass es den Beschluss vom 25. Januar 2001
aufhob und die Sache an das Amt zurückwies, damit es den Anspruch der
Versicherten für die Jahre 1999 und 2000 im Sinne der Erwägungen neu berechne
(Entscheid vom 20. März 2003). Die dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wies das Eidgenössische Versicherungsgericht
mit Urteil vom 29. April 2004 ab, soweit es darauf eintrat.
Am 8. Januar und 10. April 2001 verlangten die Versicherten die Ausrichtung
von Ergänzungsleistungen für das Jahr 2001. Das Amt wies dieses Gesuch mit
Verfügung vom 23. Mai 2001 ab. Auf Einsprache der Versicherten vom 18. Juni
2001 und Vernehmlassung des Amtes vom 3. Juli 2001 hin sistierte der
Bezirksrat das Verfahren mit Verfügung vom 5. Juli 2001 bis zur
rechtskräftigen Erledigung des Rechtmittelverfahrens betreffend die
Anspruchsjahre 1999 und 2000. Am 21. September 2004 nahm der Bezirksrat das
Verfahren betreffend die Ergänzungsleistungen für das Jahr 2001 wieder auf.
Mit Verfügung vom 24. September 2004 verneinte das Amt die
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Ergänzungsleistungen für die Jahre
1999 und 2000 und - in Wiedererwägung der Verfügung vom 23. Mai 2001 - auch
für das Jahr 2001. Mit Einsprache vom 28. Oktober 2004 verlangten die
Versicherten Ergänzungsleistungen, Beihilfen und Gemeindezuschüsse sowie eine
Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten für das Jahr 2001; auf
Leistungen für die Jahre 1999 und 2000 verzichteten sie. Mit Beschluss vom
16. Dezember 2004 behandelte der Bezirksrat die Wiedererwägungsverfügung vom
24. September 2004 betreffend das Jahr 2001 als Antrag des Amtes, da sie nach
dessen Vernehmlassung vom 3. Juli 2001 ergangen sei und die Verwaltung nicht
befugt sei, über das gleiche Rechtsverhältnis eine zweite Verfügung zu
erlassen. Die Einsprache der Versicherten vom 28. Oktober 2004 qualifizierte
der Bezirksrat als Gegenantrag und wies deren Einsprache vom 18. Juni 2001
betreffend Ergänzungsleistungen und Ausrichtung von Krankheitskosten für das
Jahr 2001 ab.

B.
Gegen den Beschluss des Bezirksrates vom 16. Dezember 2004 reichten die
Versicherten beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde
ein und beantragten die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen und die
Vergütung von Krankheitskosten für das Jahr 2001. Mit Entscheid vom 21. Juli
2006 wies das kantonale Gericht die Beschwerde und das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Verfahren ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. August 2006 beantragen die Eheleute
B.________ die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale
Verfahren.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. September 2006 verlangen die
Versicherten die Korrektur des kantonalen Entscheides in diversen Punkten;
weiter führen sie aus, der Grund ihrer paradoxen Beschwerde, die jetzt auch
aus ihrer Sicht zu keinen Ergänzungsleistungen führe, liege darin, dass die
Argumentation der Gerichte "Geldbezüge gleich Einkommen" falsch sei. Mit
Schreiben vom 11. Oktober 2006 wurden die Versicherten aufgefordert, innert
fünf Tagen ab dessen Erhalt dem Gericht die Eingabe eigenhändig
unterschrieben wieder zuzustellen, und darauf hingewiesen, dass im
Unterlassungsfalle auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Mit Eingabe
vom 13. Oktober 2006 (Postaufgabe) wurde der Aufforderung fristgerecht Folge
geleistet.

Das Amt und der Bezirksrat sowie das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichten auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht Lausanne zu
einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt
(Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2997, S. 10 N
75). Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale Entscheid am
21. Juli 2006 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31.
Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen zur Beurteilung
des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen und auf Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten sowie die Rechtsprechung zu dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass die Ergänzungsleistungen für die
Jahre 1999 und 2000 nicht mehr zu beurteilen sind, nachdem die Versicherten
am 2. August und 28. Oktober 2004 auf deren Ausrichtung schriftlich
verzichtet hatten und der Bezirksrat folglich darüber im Beschluss vom 16.
Dezember 2004 materiell nicht mehr befunden hat (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1).
2.3 Weiter hat die Vorinstanz auf Grund der Aktenlage zutreffend erwogen,
dass die Beschwerdeführer kein Anrecht auf Ergänzungsleistungen und Vergütung
von Krankheitskosten für das Jahr 2001 haben. Auf die entsprechenden
vorinstanzlichen Ausführungen kann verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Die
Versicherten bringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11.
September/13. Oktober 2006 keine stichhaltigen Einwände vor. Vielmehr
erachten sie selber ihre Beschwerde als paradox und räumen ein, dass jetzt
auch aus ihrer Sicht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe.

Soweit die Beschwerdeführer die Korrektur der Berechnung des anrechenbaren
Einkommens und Vermögens sowie der anrechenbaren Krankheitskosten verlangen,
richtet sich dies nur gegen die Begründung des angefochtenen Entscheides,
ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird. Diesbezüglich ist auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11. September/13. Oktober 2006 mangels
Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten (BGE 131 V 362 E. 2.1 S. 365, 115 V
416 E. 3b/aa S. 417; SVR 2007 IV Nr. 3 S. 8 E. 1, I 808/05).

3.
Die Beschwerdeführer verlangen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 11.
September/13. Oktober 2006 weiter, für das Jahr 2001 sei das Anrecht auf
kantonale Beihilfe und Gemeindezuschuss zu prüfen. In diesem Punkt kann auf
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ebenfalls nicht eingetreten werden (Art.
128 OG in Verbindung mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG; BGE 122 V 221
E. 1 S. 222 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts P 3/07 vom 2. Mai 2007, E.
2).

4.
Streitig und zu prüfen ist die unentgeltliche Verbeiständung für das
kantonale Verfahren (Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 21. August 2006).

4.1 Diesbezüglich hat der angefochtene Entscheid nicht die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Bundesgericht
prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der
rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde
(Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

4.2 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen der
unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren im Allgemeinen (Art.
61 lit. f ATSG; keine Aussichtslosigkeit der Beschwerde, Bedürftigkeit der
Partei, sachliche Gebotenheit der anwaltlichen Hilfe; BGE 103 V 46 E. II.1b
S. 47, 100 V 61 E. 3 S. 62; SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17 E. 2.1; vgl. auch BGE
125 V 201 E. 4a S. 202) sowie zur Beurteilung der Gebotenheit im Besonderen
(BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182, 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232, 103 V 46 E. II.1b S.
47) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

4.3 Die Vorinstanz hat die Notwendigkeit anwaltlicher Hilfe zu Recht
verneint, da diese beinahe zehn Monate nach Abschluss des Schriftenwechsels
verlangt wurde und weder ein Beweisverfahren noch weitere Prozesshandlungen
der Versicherten mehr nötig waren.  Die Einwendungen der Beschwerdeführer
vermögen an diesem Ergebnis nichts ändern. Soweit sie beantragen, die
unentgeltliche Verbeiständung sei in der jetzigen Situation zu gewähren, da
die Fristen für die Einreichung der anderen Beschwerde bald verwirkten, ist
festzuhalten, dass vorliegend nicht über die Bewilligung der unentgeltlichen
Verbeiständung in einem anderen Verfahren zu befinden ist.

5.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden sind, soweit nicht offensichtlich
unzulässig, offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art.
36a Abs. 1 lit. a und b sowie Abs. 3 OG erledigt werden.

6.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 Satz 1 OG in der vom 1. Juli bis 31.
Dezember 2006 in Kraft gestandenen Fassung; nicht publ. E. 9 des Urteils BGE
131 V 153; SVR 2002 ALV Nr. 3 S. 5 E. 5, C 130/99). Die unterliegenden
Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 159 Abs.
1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 13. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
i. V.