Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 43/2006
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P 43/06

Urteil vom 11. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

W. ________, 1931, Beschwerdeführerin,

gegen

Ausgleichskasse Nidwalden, Stansstaderstrasse 54, 6370 Stans,
Beschwerdegegnerin.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Nidwalden
vom 30. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
W. ________, geboren 1931, bezog seit Mai 2004 Ergänzungsleistungen. Mit
Verfügung vom 29. Juli 2005 forderte die Ausgleichskasse Nidwalden einen
Betrag von Fr. 13'412.- zurück, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hatte,
dass die Bezügerin ihrem Sohn mit Erbteilungsvertrag vom 31. Juli 1992 ein
Darlehen gewährt und im Jahr 2004 auf das ihr damals eingeräumte Wohnrecht
verzichtet hatte. Mit Entscheid vom 26. September 2005 hiess der Rechtsdienst
die Einsprache von W.________ teilweise gut mit der Begründung, das Darlehen
sei mittlerweile getilgt. Er hob die angefochtene Verfügung auf und wies die
Ausgleichskasse an, die Ergänzungsleistung neu zu berechnen, wobei die
W.________ gemäss Erbteilungsvertrag zustehende Entschädigung für den
Verzicht auf das Wohnrecht einzubeziehen sei.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden mit Entscheid vom 30. Januar 2006 ab.

C.
W.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung
des angefochtenen Entscheides sowie des Einspracheentscheides vom
26. September 2005. Am 11. Januar 2007 hat sie eine weitere Eingabe ins Recht
gelegt.
Während die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 und Art. 3a Abs. 1 ELG) und die
Anrechnung von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist
(Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG), zutreffend dargelegt. Zu ergänzen ist, dass
unrechtmässig bezogene Leistungen gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG
zurückzuerstatten sind.

3.
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn, welcher ihre
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mitunterzeichnet hat, machen auch
letztinstanzlich geltend, dass die Bezügerin auf das fragliche Wohnrecht
nicht freiwillig verzichtet habe, sondern dieses aus gesundheitlichen Gründen
habe aufgeben müssen.
Aus den Akten ergibt sich bezüglich dieses Wohnrechts Folgendes. Nach dem Tod
des Ehegatten der Beschwerdeführerin einigte sich die Erbengemeinschaft,
bestehend aus der Beschwerdeführerin und ihren vier Kindern, mit
Erbteilungsvertrag vom 31. Juli 1992, dass das sich im Nachlass befindliche
Grundeigentum (Hofraum, Verkaufsgeschäft mit zwei Wohnungen, Garagen;
Brandversicherung: Fr. 524'000.-) zu einem Übernahmepreis von Fr. 125'000.-
dem einen Sohn überlassen werden sollte. Der Mutter wurde ein Wohnrecht
eingeräumt. Dabei wurde ausdrücklich bestimmt, dass ihr monatlich der
(indexierte) Betrag von Fr. 500.- auszurichten sei, sofern sie auf das
Wohnrecht verzichte. Nachdem die Beschwerdeführerin im Mai 2004
pflegebedürftig geworden war und in ein Altersheim hatte eintreten müssen,
wurde der entsprechende Grundbucheintrag gelöscht.

4.
Wie das kantonale Gericht richtig erwogen hat, steht der Beschwerdeführerin,
nachdem sie das Wohnrecht nicht mehr ausübt, gemäss Erbteilungsvertrag
monatlich der indexierte Betrag von Fr. 500.- zu. Sofern sie auf dessen
Einforderung verzichtet, ist ihr dieses Einkommen bei der Berechnung der
Ergänzungsleistung nach Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen. Aus der
Rechtsprechung gemäss BGE 99 V 110 kann sie dabei nichts zu ihren Gunsten
ableiten. In jenem Fall wurde gesagt, dass ein Wohnrecht, welches aus
gesundheitlichen Gründen nicht mehr wahrgenommen werden konnte, grundsätzlich
nicht in eine geldwerte Leistung umzurechnen sei. Hier liegt indessen eine
anderslautende vertragliche Vereinbarung vor. Was in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde sonst vorgebracht wird, vermag nicht
einzuleuchten, und es ist auch nicht erkennbar, was sich die Beschwerdeführer
von der Einvernahme der Urkundsperson versprechen: So kann Sinn und Zweck der
fraglichen Klausel doch einzig gewesen sein, die Mutter nicht nur für den
Fall, dass sie das Wohnrecht nicht mehr würde ausüben wollen, sondern dass
sie dazu aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sein würde,
finanziell abzusichern.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 11. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V.