Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 42/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


Prozess {T 7}
P 42/06

Urteil vom 2. November 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber
Fessler

T.________, 1957, Beschwerdeführer,
vertreten durch seine Mutter A.________,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 22. Juni 2006)

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene T.________ leidet am Down-Syndrom. Er ist entmündigt und
steht unter der elterlichen Sorge seiner Mutter, A.________. Sie wohnen
zusammen in einem Einfamilienhaus. Die Mutter hat ein lebenslängliches
Nutzniessungsrecht an der Wohnliegenschaft. T.________ bezieht seit Jahren
Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Mit Verfügung vom 3. März 2006
setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen (nachfolgend:
EL-Durchführungsstelle) die Ergänzungsleistung ab 1. März 2006 auf Fr. 862.-
im Monat fest. Gemäss Berechnungsblatt wurde bei den Ausgaben u.a. eine
«Bruttomiete» von Fr. 8545.- berücksichtigt. Dieser Betrag setzte sich
zusammen aus der Hälfte des A.________ steuerlich angerechneten
Eigenmietwertes (ohne den auf die Garage entfallenden Anteil) und der Hälfte
der EL-rechtlichen Nebenkostenpauschale bei Personen, die eine in ihrer
Nutzniessung stehende Liegenschaft selber bewohnen (Fr. 8545.- =
[Fr. 16'490.- - Fr. 1080.-]/2 + Fr. 1680.-/2). Mit Einspracheentscheid vom
10. Mai 2006 bestätigte die EL-Durchführungsstelle die zugesprochene Leistung
in der verfügten Höhe.

B.
Die Beschwerde der A.________ wies das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 22. Juni 2006 ab.

C.
A.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen
Rechtsbegehren, bei der EL-Berechnung seien die tatsächlichen Nebenkosten zu
gleichen Teilen anzurechnen.
Die EL-Durchführungsstelle beantragt die Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
A. ________ ist als Inhaberin des elterlichen Sorgerechts nach Art. 385
Abs. 3 ZGB ohne weiteres berechtigt, für ihren EL-beziehenden Sohn
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu führen.

2.
In Bezug auf die Streitgegenstand bildende Ergänzungsleistung ab 1. März 2006
ist einzig die Höhe der Bruttomiete (Nettomietzins und Nebenkosten) bei den
anerkannten Ausgaben angefochten. Die übrigen Positionen der EL-Berechnung
sind nicht bestritten. Es besteht kein Anlass zu einer näheren Prüfung von
Amtes wegen (BGE 125 V 415 Erw. 1b und 417 oben, 110 V 53 Erw. 4a). Dies gilt
auch für die vom kantonalen Gericht abgelehnte Berücksichtigung des
(hälftigen) Teils der von A.________ als Nutzniesserin des gemeinsam mit
ihrem EL-beziehenden Sohn bewohnten Einfamilienhauses zu tragenden
Hypothekarzinsen und Gebäudeunterhaltskosten als anerkannte Ausgaben.

3.
3.1 Die Ergänzungsleistungen bestehen u.a. aus der jährlichen
Ergänzungsleistung, welche monatlich ausbezahlt wird (Art. 3 Abs. 1 lit. a
ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung hat dem Betrag zu entsprechen, um den
die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a
Abs. 1 ELG). Bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim
oder Spital leben (zu Hause wohnende Personen), sind als Ausgaben
anzuerkennen u.a. der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden
Nebenkosten. Wird eine Schlussabrechnung für die Nebenkosten erstellt, so ist
bei den Ergänzungsleistungen weder eine Nach- noch eine Rückzahlung zu
berücksichtigen (Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG). Die Kantone legen den Betrag für
die Mietzinsausgaben nach Artikel 3b Absatz 1 Buchstabe b fest, höchstens
aber im Jahr 13 200 Franken bei Alleinstehenden (Art. 5 Abs. 1 lit. b Ziff. 1
ELG in Verbindung mit Art. 4 ELG und Art. 2 lit. a der Verordnung 01 über
Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 18. September 2000).
Im Kanton St. Gallen galt 2006 der bundesrechtlich höchstzulässige Ansatz von
13 2000 Franken (Art. 2 lit. b des Ergänzungsleistungsgesetzes vom
22. September 1991 [sGS 351.5]).

3.2 Der Bundesrat regelt u.a. die Bewertung der anrechenbaren Einnahmen und
anerkannten Ausgaben und des Vermögens sowie die Pauschale für die
Nebenkosten bei einer vom Eigentümer oder Nutzniesser bewohnten Liegenschaft
(Art. 3a Abs. 7 lit. b und g ELG).

3.2.1 Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer oder Nutzniesser
bewohnten Wohnung sowie des Einkommens aus Untermiete sind die Grundsätze der
Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend
(Art. 12 Abs. 1 ELV). Im Kanton St. Gallen entspricht dieser (Eigen-)Mietwert
dem um 30 Prozent, jedoch höchstens um Fr. 8000.- herabgesetzten mittleren
Preis, zu dem Grundstücke gleicher oder ähnlicher Grösse, Lage und
Beschaffenheit in der betreffenden Gegend vermietet werden (Art. 34 Abs. 1
lit. b, Abs. 2 und 3 des Steuergesetzes vom 9. April 1998 [sGS 811.1] sowie
Art. 14 Abs. 2 der Steuerverordnung vom 20. Oktober 1998, in der seit
1. Januar 2006 geltenden Fassung gemäss Nachtrag vom 6. Dezember 2005
[sGS 811.11]). Fehlen solche Grundsätze, sind diejenigen über die direkte
Bundessteuer massgebend (Art. 12 Abs. 2 ELV).

3.2.2
3.2.2.1Bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, wird für
die Nebenkosten ausschliesslich eine Pauschale anerkannt. Dies gilt auch für
Personen, denen die Nutzniessung oder ein Wohnrecht an der Liegenschaft
zusteht, welche sie bewohnen. Die Pauschale beträgt pro Jahr 1680 Franken
(Art. 16a Abs. 1-3 ELV).

3.2.2.2 Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt,
welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins
auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, die
nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der
jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen. Die Aufteilung hat
grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 1 erster und
zweiter Satz und Abs. 2 ELV). Unter diese Regelung fallen auch die mit dem
Mietzins der Wohnung oder des Einfamilienhauses zusammenhängenden Nebenkosten
nach Art. 3b Abs. 1 lit. b erster Satz ELG (BGE 127 V 17 Erw. 6b; Urteil P.
vom 1. Juni 2001 [P 62/00] Erw. 3a).

4.
Das kantonale Gericht hat in Anwendung von Art. 16c ELV sowie Art. 12 Abs. 1
und Art. 16a Abs. 2 und 3 ELV den abzugsfähigen Mietzins und die damit
zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG («Bruttomiete»)
auf Fr. 8545.- (= [Fr. 16'490.- - Fr. 1080.-]/2 + Fr. 1680.-/2) festgesetzt.
Der EL-Bezüger sei als Mieter seiner am gemeinsam bewohnten Einfamilienhaus
nutzniessungsberechtigten Mutter zu betrachten. Er habe daher entsprechend
der glaubhaft gemachten Nutzung zu gleichen Teilen Anspruch auf einen
Bruttomietzinsabzug in der Höhe des hälftigen Eigenmietwertes der
Wohnliegenschaft ohne Garage von Fr. 7705.- (Fr. 16'490.- - Fr. 1080.-/2) und
der halben Nebenkostenpauschale von Fr. 840.- (Fr. 1680.-/2). Diese
Berechnungsweise wird insofern beanstandet, als ein Pauschalbetrag und nicht
die Hälfte der tatsächlichen, pro Jahr sich auf rund Fr. 6872.15 belaufenden
Nebenkosten berücksichtigt würden.

5.
5.1
5.1.1 Es steht zu Recht ausser Frage, dass in der EL-Berechnung bei den
anerkannten Ausgaben Bruttomietzinsen zu berücksichtigen sind. Unerheblich
ist, dass der EL-beziehende Sohn seiner Mutter effektiv keine Miete bezahlt.
Dieser Umstand wäre höchstens von Bedeutung, wenn und soweit eine gesetzliche
Unterhaltspflicht der Mutter bestünde und bei den anrechenbaren Einnahmen
nach Art. 3c Abs. 1 ELG in Anschlag zu bringen wäre. Die elterliche Sorge
nach Art. 385 Abs. 3 ZGB umfasst jedoch lediglich die Wahr(nehm)ung der
persönlichen und vermögensrechtlichen Interessen des entmündigten Kindes
sowie dessen Vertretung (vgl. Art. 367 Abs. 1 ZGB). In diesem Zusammenhang
kann auch offen bleiben, ob im Verzicht der Mutter auf Mietzinszahlungen
private Leistungen mit ausgesprochenem Fürsorgecharakter im Sinne von Art. 3c
Abs. 2 lit. c ELG zu erblicken sind (vgl. Urteile W. vom 7. August 2002
[P 60/01] Erw. 2 und G. vom 24. Juni 2002 [P 6/02] Erw. 1). So oder anders
änderte sich aufgrund der fehlenden Unterhaltspflicht der Mutter nichts
daran, dass bei der EL-Berechnung für ihren Sohn Bruttomietzinse als Ausgaben
zu berücksichtigen sind.

5.1.2 Im Weitern ist Art. 16c ELV sinngemäss anwendbar, wenn ein nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossener Mitbewohner Eigentümer oder Nutzniesser der
Wohnung oder des Einfamilienhauses ist (Urteil M. vom 9. November 2001
[P 60/99] Erw. 3a mit Hinweisen). Besteht ein Mietvertrag und leistet der
EL-Ansprecher oder -Bezüger effektiv den vereinbarten Mietzins, so ist dieser
massgeblich, sofern er nicht als offensichtlich übersetzt erscheint.
Andernfalls ist zur Bestimmung des abzugsfähigen Mietzinses der Mietwert nach
Art. 12 Abs. 1 ELV heranzuziehen und auf die einzelnen Personen aufzuteilen
(Urteile P. vom 1. Juni 2001 [P 62/00] Erw. 3a und T. vom 30. März 2001
[P 2/01] Erw. 2).

5.1.3 Im Lichte des Vorstehenden haben EL-Durchführungsstelle und kantonales
Gericht im Grundsatz richtig den als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigenden
Mietzins auf der Grundlage des steuerlichen Mietwertes des vom EL-Bezüger und
seiner nutzniessungsberechtigten Mutter gemeinsam bewohnten Einfamilienhauses
ermittelt. Dabei ist von Bundesrechts wegen nicht zu beanstanden, dass sie
nicht den nach Art. 14 Abs. 2 der kantonalen Steuerverordnung um 30 Prozent
herabgesetzten Betrag (vgl. Erw. 3.2.1) in Anschlag gebracht haben. Ebenfalls
haben Verwaltung und Vorinstanz richtigerweise den auf die Garage
entfallenden Anteil am (Eigen-)Mietwert ausgeklammert. Nach der Gerichts- und
Verwaltungspraxis zählen Aufwendungen für die Miete einer Garage
grundsätzlich nicht zum Mietzins der Wohnung oder zu den damit
zusammenhängenden Nebenkosten im Sinne von Art. 3b Abs. 1 lit. b ELG (Urteil
B. vom 24. Oktober 2005 [P 17/05] Erw. 2; Rz 3026 der Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in der seit 1. Januar 2006 gültigen
Fassung). Diese Regelung muss schon aus Gründen der Gleichbehandlung
entsprechend auch gelten, wenn wie vorliegend ein nicht in die EL-Berechnung
eingeschlossener Mitbewohner Eigentümer oder Nutzniesser der Wohnung oder des
Einfamilienhauses ist. Es hat daher bei einem abzugsfähigen Mietzins von
Fr. 7705.- ([Fr. 16'490.- - Fr. 1080.-]/2) zu bleiben.

5.2
5.2.1 Im Urteil P. vom 1. Juni 2001 (P 62/00) hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht Art. 16a ELV für sinngemäss anwendbar erklärt, wenn ein
nicht in die EL-Berechnung eingeschlossener Mitbewohner Eigentümer oder
Nutzniesser der Wohnung oder des Einfamilienhauses ist. Nach diesem Präjudiz
wären an sich hier mit der EL-Durchführungsstelle und dem kantonalen Gericht
bei unbestrittener hälftiger Aufteilung Fr. 840.- (Fr. 1680.-/2) als mit dem
Mietzins der Wohnung zusammenhängende Nebenkosten im Sinne von Art. 3b Abs. 1
lit. b ELG zu berücksichtigen. Es fragt sich indessen, ob Art. 16a ELV auf
Sachverhalte der vorliegenden Art überhaupt (sinngemäss) anwendbar ist.

5.2.2 Nach einem allgemeinen Grundprinzip der EL sind die effektiven
Einnahmen und Ausgaben für die Höhe der Leistungen massgebend (BGE 131 V 269
Erw. 5.2.4 mit Hinweisen). Diesem Grundsatz hat der Gesetzgeber mit dem
Übergang von der Nettomiete mit Nebenkostenpauschale zur Bruttomiete im
Rahmen der Änderung des ELG gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1997 (AS 1997
2952 ff.) nachgelebt (vgl. Botschaft vom 20. November 1996 über die
3. Revision des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV
[3. EL-Revision; BBl 1997 I 1197], S. 1201; AHI 1998 S. 32 und 34). Die mit
dem Mietzins der Wohnung zusammenhängenden Nebenkosten nach Art. 3b Abs. 1
lit. b ELG fallen unabhängig davon an, ob effektiv ein Mietzins bezahlt wird
oder nicht. Diese Kosten entstehen regelmässig beim Eigentümer oder
Nutzniesser, welche sie allenfalls im gesetzlich und vertraglich zulässigen
Umfang auf den EL-ansprechenden oder -beziehenden Mieter überwälzen. Soweit
ausgewiesen, sind sie bei der EL-Berechnung daher bei den anerkannten
Ausgaben in Anschlag zu bringen. Anders verhielte es sich nur, wenn der
Verzicht des Vermieters auf die Bezahlung von Nebenkosten dem EL-Ansprecher
oder -Bezüger anrechenbare Einnahmen darstellten, was hier indessen nicht
zutrifft (Erw. 5.1.1). Die Berücksichtigung der effektiven Nebenkosten führt
auch nicht zu einer mit dem Gleichbehandlungsgebot nicht vereinbaren
Besserstellung der EL-beziehenden Mieterinnen und Mieter. Zu keiner anderen
Betrachtungsweise Anlass gibt die sinngemässe Anwendbarkeit von Art. 12 ELV
im Kontext. Diese Vorschrift betrifft die anrechenbaren Einnahmen.
Demgegenüber regelt Art. 16a ELV eine die anerkannten Ausgaben betreffende
Frage. Schliesslich dient Art. 12 ELV lediglich dazu, die Höhe des Mietzinses
der Wohnung zu bestimmen, wenn kein solcher vereinbart wurde noch effektiv
bezahlt wird. Diese Notwendigkeit entfällt aber in Bezug auf die damit
zusammenhängenden ausgewiesenen Nebenkosten.
Aus den vorstehenden Gründen ist entgegen dem Urteil P. vom 1. Juni 2001
(P 62/00) die sinngemässe Anwendung des Art. 16a ELV, wenn ein nicht in die
EL-Berechnung eingeschlossener Mitbewohner Eigentümer oder Nutzniesser der
Wohnung oder des Einfamilienhauses ist und der EL-Ansprecher oder -Bezüger
effektiv keine Miete (Zins plus Nebenkosten) bezahlt, abzulehnen. Vielmehr
sind die ausgewiesenen mit dem Mietzins in Höhe des Mietwertes nach Art. 12
ELV zusammenhängenden Nebenkosten zu berücksichtigen.

5.3 Im Sinne der Ausführungen in Erw. 5.1 und 5.2 wird die
EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung ab 1. März 2006 unter
Berücksichtigung der effektiven, ausgewiesenen Nebenkosten neu zu berechnen
haben.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom
22. Juni 2006 und der Einspracheentscheid vom 10. Mai 2006 aufgehoben werden
und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen
zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne von Erw. 5.3 verfahre.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 2. November 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: