Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 38/2006
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P 38/06

Urteil vom 11. Oktober 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

L. ________, 1936, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter
Rechtsanwältin M.________,

gegen

1. Gemeinde Langnau am Albis, , 8135 Langnau am Albis,
2. Bezirksrat Horgen, Seestrasse 124, 8810 Horgen,

Beschwerdegegner.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1928 geborene F.________ und seine Ehefrau L.________, geboren 1936,
bezogen als Ehepaar ab 1. Juni 1995 Zusatzleistungen zur AHV in Form von
Ergänzungsleistungen (EL), Beihilfen und Gemeindezuschüssen, wobei ihnen
einnahmenseitig die seit Juni 1993 (F.________) bzw. Februar 1996
(L.________) ausgerichteten, jeweils persönlich in Griechenland abgeholten
Renten der griechischen Sozialversicherungsanstalt (IKA) angerechnet wurden.

Am 3. Februar 2003 trat F.________ in die Psychiatrische Privatklinik
S.________ ein, von welcher er am 19. August 2003 in die Pflegeabteilung des
Alters- und Pflegeheims W.________ verlegt wurde. Mit durch diesen Vorgang
bedingten Revisionsverfügungen vom 19. November 2003 (Nr. 14) sowie 7.
September (Nr. 16) und 1. November 2004 (Nr. 17) rechnete die
Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Gemeinde Langnau am
Albis (nachfolgend: Durchführungsstelle) bei den Einnahmen wie bereits in den
Vorjahren u.a. griechische Renten im Betrag von Fr. 4621.- (F.________) und
Fr. 871.- (L.________), somit insgesamt Fr. 5492.-, an. Daran wurde auf
Einsprache hin, mit der insbesondere die Nichtberücksichtigung der
griechischen Renten mangels Transfermöglichkeit in die Schweiz beantragt
worden war, festgehalten (Einspracheentscheid vom 6. Januar 2005). Die
dagegen eingereichte Einsprache hiess der Bezirksrat Horgen mit Beschluss vom
11. Mai 2005 insoweit teilweise gut, als er die Durchführungsstelle
verpflichtete, noch über den Antrag auf unentgeltliche Verbeiständung für das
erstinstanzliche Einspracheverfahren zu befinden; im Übrigen wies er die
Einsprache samt Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für
das bezirksrätliche Verfahren ab.

B.
Das hiegegen angehobene Beschwerdeverfahren wurde, nachdem F.________ am 25.
September 2005 verstarb, durch das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich am 7. Dezember 2005 sistiert und am 28. März 2006 wiederaufgenommen.
Mit Entscheid vom 30. Mai 2006 wies es sowohl die Beschwerde wie auch das
Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung (für das zweitinstanzliche
Einsprache- und das Beschwerdeverfahren) ab; soweit die unentgeltliche
Verbeiständung für das erstinstanzliche Einspracheverfahren beantragt worden
war, trat es auf die Beschwerde nicht ein.

C.
L.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das Rechtsbegehren
stellen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien die griechischen
Rentenbetreffnisse im Rahmen der angefochtenen Revisionsverfügungen aus der
Berechnung des EL-Leistungsanspruchs zu entfernen und der Anspruch
entsprechend neu zu ermitteln. Zudem seien ihr die durch die EL nicht
gedeckten Ausgaben ihres verstorbenen Ehemannes unter dem Titel
familienrechtliche Unterhaltsbeiträge anzurechnen und ihr EL-Anspruch auf das
gesetzliche Maximum zu erhöhen. Ferner sei ihr für sämtliche vorinstanzliche
Verfahren (Einspracheverfahren vor Durchführungsstelle und Bezirksrat,
Beschwerdeverfahren) wie auch für den Prozess vor dem Bundesgericht die
unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.

Die Gemeinde Langnau am Albis, handelnd durch die Durchführungsstelle,
enthält sich einer Antragstellung. Das Bundesamt für Sozialversicherungen
(BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in
Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem
einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz 75) und es
wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu
geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale
Gerichtsentscheid am 30. Mai 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 -
erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in
Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur soweit eingetreten werden, als
bundesrechtliche Ergänzungsleistungen streitig sind. Zusatzleistungen
(Beihilfen und Gemeindezuschüsse) nach kantonalem Recht fallen somit ausser
Betracht (BGE 124 V 145 E. 1 [mit Hinweis] S. 146; nicht veröffentlichte E. 1
des in BGE 130 V 407 publizierten Urteils P 22/04 vom 13. Juli 2004; Urteil
des EVG P 4/06 vom 7. Dezember 2006, E. 1).

3.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die der Beschwerdeführerin und ihrem
verstorbenen Mann zustehenden griechischen Altersrenten als anrechenbare
Einnahmen in EL-rechtlichem Sinne zu qualifizieren sind.

3.1 Nach Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG (in Verbindung mit Art. 23 Abs. 3 ELV)
sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich
der Renten der AHV sowie der IV, als Einkommen anzurechnen. Wie der Bundesrat
in der Botschaft vom 21. September 1964 zum gleichlautenden, bis Ende 1997
gültig gewesenen Art. 3 Abs. 1 lit. c ELG ausgeführt hat, gelten als Renten
und Pensionen periodische Leistungen im weitesten Sinn, also neben den
Sozialversicherungsrenten die Renten öffentlicher und privater Pensionskassen
und Versicherungen, die freiwilligen periodischen Leistungen der Arbeitgeber
und die Renten im Sinne des Zivilrechts (BBl 1964 II 705). Daraus folgt, dass
altArt. 3 Abs. 1 lit. c ELG - und damit auch Art. 3c Abs. 1 lit. d ELG in der
seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung - nach dem Willen des Gesetzgebers die
grundsätzliche Anrechenbarkeit aller wiederkehrenden Leistungen statuiert
(BGE 123 V 184 E. 3 S. 186 f.; Urteil des EVG P 6/02 vom 24. Juni 2002,
E. 1a). Abweichungen hievon ergeben sich allenfalls aus Art. 3c Abs. 2 ELG,
welcher im vorliegenden Kontext indes nicht einschlägig ist.
Aus dem Dargelegten ist zu schliessen, dass wiederkehrende Renten, Pensionen
oder andere Leistungen auch dann anzurechnen sind, wenn sie im Ausland
ausgerichtet werden. Dieser Grundsatz gilt jedoch unter dem Vorbehalt, dass
die fraglichen ausländischen Rentenbetreffnisse von der berechtigten Person
zur Bestreitung des alltäglichen Lebensunterhaltes herangezogen werden
können, d.h. überhaupt exportierbar sind und auch in tatsächlicher Hinsicht
einer Transfermöglichkeit in die Schweiz offen stehen (in diesem Sinne Ralph
Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.],
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 2.
Aufl., Basel 2007, S. 1820 Rz 252 mit Verweis auf FN 900; Urs Müller,
Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, S. 130 f. Rz 422 f.; Erwin Carigiet/Uwe Koch, Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV, Supplement, Zürich 2000, S. 91; Rz 2087 der Wegleitung des BSV über
die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]).

3.2 Das kantonale Gericht hat unter Bezugnahme auf die massgebliche
Normenlage (Art. 10 Abs. 1 der - auf Grund des für die Schweiz am 1. Juni
2002 in Kraft getretenen Abkommens zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten anderseits über die Freizügigkeit [FZA] - für das Verhältnis
zwischen Griechenland und der Schweiz anwendbaren Verordnung [EWG] Nr.
1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; vgl.
auch BGE 130 V 145 und 253) zutreffend erkannt, dass die fraglichen
griechischen Rentenbetreffnisse, deren Bestand und Höhe feststehen,
grundsätzlich exportierbar sind.

3.3 Uneinigkeit herrscht unter den Parteien indessen darüber, ob die
Leistungen auch tatsächlich in die Schweiz transferiert werden können.
Während die Beschwerdeführerin dies unter Verweis auf die ihrerseits
diesbezüglich erfolglos getätigten Bemühungen verneint, hält die
Beschwerdegegnerin, bestätigt durch die Vorinstanz, dafür, dass, insbesondere
gestützt auf Auskünfte des Griechischen Generalkonsulates in Zürich vom 27.
Mai 2004, die Möglichkeit einer derartigen Geldüberweisung ohne weiteres
bestehe, weshalb von einem freiwilligen Verzicht auf Einkünfte und daher von
in die EL-Berechnung einzubeziehenden Einnahmen gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g
ELG auszugehen sei.

3.3.1 Bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen sind
regelmässig nur tatsächlich vorhandene Einnahmen und Vermögenswerte zu
berücksichtigen (Urteil des EVG P 46/00 vom 19. Februar 2002, E. 2.3 mit
Hinweis). Eine Ausnahme gilt namentlich für Tatbestände, die als
Vermögensverzicht zu werten sind; diesfalls erfolgt auch eine Anrechnung
nicht vorhandener Vermögenswerte bzw. nicht erzielter Einnahmen (Art. 3c Abs.
1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem dann vor, wenn die
versicherte Person einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und
Vermögenswerte hat, davon aber praktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre
Rechte nicht durchsetzt (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205 f.; Urteile des EVG P
44/01 vom 10. März 2003, E. 2.3, und P 18/99 vom 22. September 2000, E. 1b,
publ. in: AHI 2001 S. 132; AHI 1995 S. 166 E. 2a). Im Bereich der
Ergänzungsleistungen gilt sodann die Besonderheit, dass gerade das Fehlen von
anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Anspruch auf Leistungen zu begründen
vermag und dass diese umso höher ausfallen, je geringer das anrechenbare
Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind. Handelt es sich aber beim -
ganzen oder teilweisen - Fehlen von Einkommen und Vermögen um
anspruchsbegründende Tatsachen, so trägt dafür grundsätzlich der
Leistungsansprecher die Beweislast, wobei der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit massgeblich ist, und damit auch die Folgen allfälliger
Beweislosigkeit (BGE 121 V 204 E. 6a und b [mit Hinweisen] S. 208 ff.; AHI
1995 S. 168 E. 3b; vgl. auch Urs Müller, a.a.O., S. 145 f. Rz 467 ff.).
3.3.2 Die Beschwerdeführerin lässt die Uneinbringlichkeit der in Frage stehen
Einnahmen damit begründen, dass es ihr trotz grosser Anstrengungen nicht
gelungen sei, eine Überweisung der ihr und ihrem verstorbenen Ehemann
zustehenden, bislang jeweils persönlich bei der Nationalbank von Griechenland
in Athen abgeholten griechischen Renten in die Schweiz zu erwirken.
Insbesondere sei es zufolge der seit Eintritt anfangs Februar 2003 in die
Psychiatrische Privatklinik S.________ bzw. Verlegung am 19. August 2003 in
die Pflegeabteilung des Alters- und Pflegeheims W.________ ausgewiesenen
Urteilsunfähigkeit ihres Ehemannes nicht mehr möglich gewesen, von diesem
eine Vollmacht zu erhalten, welche sie zur Transferierung auch seiner
Rentenbetreffnisse legitimiert hätte. Des Weitern habe sie auf Grund der
Krankheit ihres Ehemannes in der im vorliegenden Verfahren massgeblichen
EL-Anspruchsperiode auf eine Reise nach Griechenland verzichtet, weshalb sie
sich die Renten nicht vor Ort habe auszahlen lassen können.

3.3.2.1 Auf Aufforderung der Beschwerdegegnerin im Rahmen der Ermittlung des
EL-Anspruchs vom 20. Mai 2003 hin, Belege einzureichen, die bestätigten, dass
die griechischen Renten persönlich in Griechenland abzuholen seien und keine
Möglichkeit bestehe, diese in die Schweiz zu überweisen, wandte sich die
Beschwerdeführerin, vertreten durch ihre Tochter, am 23. Mai 2003 an das
Griechische Konsulat in Zürich mit der Bitte, ihr nähere Informationen
bezüglich des Transfers griechischer Renten in die Schweiz zu übermitteln.
Das Konsulat liess sich mit Schreiben vom 26. Mai 2003 dahingehend vernehmen,
dass die gewünschten Bestätigungen und Auskünfte direkt beim griechischen
Rechtsträger anzufordern seien, wobei man sich am besten an die Direktion für
zwischenstaatliche Versicherungsbeziehungen der IKA
Sozialversicherungsanstalt gemäss beiliegender Kopie wende. Daraufhin
gelangte die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2003 wiederum an die
Durchführungsstelle und teilte dieser mit, dass sie die verlangten Belege
nicht habe erhältlich machen können. Sie bat die Behörde, selber die
notwendigen Abklärungen vorzunehmen. Am 19. Mai 2004 ersuchte die
Beschwerdegegnerin das Griechische Konsulat in Zürich um nähere Angaben.
Dieses antwortete mit E-Mail vom 27. Mai 2004, nachdem es noch ergänzende
Angaben einverlangt hatte, wie folgt: "Unsere Anfrage bei IKA Athen hat
ergeben, dass Rentenzahlungen an einen im Ausland wohnhaften Rentner ohne
weiteres auf ein Konto ins Ausland möglich sind. Diesbezügliche Anweisungen
des Rentners nimmt das für diesen zuständige Zahlungszentrum gerne entgegen.
Für nicht in Griechenland wohnhafte Personen ist das Zahlungszentrum Athen
zuständig." Gemäss Ausführungen der Beschwerdeführerin, welche diesbezüglich
auf die Aktennotiz der Frau R.________ verweist, gelang es ihr auf Grund
Fehlens der hierfür erforderlichen Vollmachtserteilung durch den kranken
Ehemann auch in der Folge nicht, die Renten in die Schweiz überweisen zu
lassen.

3.3.2.2 Daraus erhellt, dass es zwar, sofern die notwendigen Vollmachten
vorliegen, grundsätzlich möglich ist, griechische Renten über das in
Griechenland zuständige IKA-Zahlungszentrum in die Schweiz transferieren zu
lassen. Nach der Aktenlage erscheint aber ausgewiesen, dass die konkrete
Abwicklung eines derartigen Transfers mit einigen, auf Seiten der
griechischen Ausführungsbehörden liegenden Schwierigkeiten behaftet ist. So
hatte denn auch schon die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK), als sie sich
mehrfach bei der IKA in Athen um Auskünfte bezüglich der Höhe der den
Eheleuten L.________ zustehenden Rentenleistungen erkundigt hatte, erst mit
grosser Verspätung Antwort erhalten (vgl. Schreiben der SAK an die
Beschwerdegegnerin vom 13. Juni und 15. Juli 2003). Allfälligen
Kommunikationsproblemen mit dem griechischen Sozialversicherungsträger ist im
vorliegenden Kontext jedoch insofern keine entscheidwesentliche Bedeutung
beizumessen, als den Unterlagen zwei "Zahlungsanweisungen" der Nationalbank
von Griechenland zu entnehmen sind, welche belegen, dass die
Beschwerdeführerin am 14. Juli 2003 ihre eigene sowie die Rente ihres Mannes
mittels "Zürcher Vollmacht" ausbezahlt erhalten hat (vgl. dazu auch die -
unwidersprochen gebliebenen - Erwägungen des Bezirksrats Horgen in dessen
Beschluss vom 11. Mai 2005, S. 5). Wurden die betreffenden Rentenleistungen
vom griechischen Sozialversicherungsträger indes regelmässig auf die Konti
der Eheleute L.________ bei der Nationalbank von Griechenland überwiesen und
verfügte die Beschwerdeführerin zu Lebzeiten ihres Ehemannes über eine
Vollmacht, die es ihr erlaubte, sich von dessen Konto Geld auszahlen zu
lassen, müsste es ihr ebenfalls möglich (gewesen) sein, die Nationalbank zu
beauftragen, ihre Rente wie auch diejenige ihres Mannes auf ihr Bankkonto in
der Schweiz zu überweisen. Dies hat umso mehr für die Zeit nach dem Tod des
Ehemannes im September 2005 zu gelten, ging doch die gesamte Erbschaft auf
die Beschwerdeführerin als Alleinerbin (vgl. Eingabe der Tochter und
Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz vom 8. November
2005, Verfügung des Bezirksgerichts Horgen vom 21. November 2005) über,
sodass sie nun als Inhaberin ohne weiteres auch über das griechische Konto
ihres verstorbenen Ehemannes verfügen kann.

Hat die Beschwerdeführerin somit nicht alle ihr zumutbaren Schritte
unternommen, um die Überführung der Rentenleistungen in die Schweiz zu
erreichen, und ist deren Uneinbringlichkeit somit nicht mit dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausgewiesen, hat die Unterlassung als
Verzichtshandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG zu gelten und sind
die Rentenbetreffnisse in der massgeblichen EL-Anspruchsermittlung als
Einnahmen anzurechnen.

4.
4.1 Die Beschwerdeführerin lässt ferner beantragen, die hinsichtlich ihres
verstorbenen Ehegatten insbesondere in Bezug auf dessen Heimaufenthalt nach
Ausschöpfung des Maximalanspruchs der Ergänzungsleistungen ungedeckt
gebliebenen Kosten seien als ihrerseits geleistete familienrechtliche
Unterhaltsbeiträge (im Sinne des Art. 3b Abs. 3 lit. 3 ELG) ausgabenseitig
bei der Ermittlung des EL-Anspruchs zu berücksichtigen.

4.2 Als anrechenbare Unterhaltsleistungen gemäss der genannten Bestimmung
sind etwa Unterhaltsleistungen an den Ehegatten während der Ehe,
beispielsweise bei einer tatsächlichen Trennung (Art. 163 ff. ZGB), zu zählen
(vgl. Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1739 Rz 153 in Verbindung mit FN 507).

4.2.1 Lebt der eine Ehegatte, wie im hier zu beurteilenden Fall, für längere
Zeit oder dauernd im Spital oder im Heim und der andere Ehegatte zuhause, so
liegt an sich ein Anwendungsfall der faktischen Trennung gemäss Art. 1 Abs. 4
lit. c oder d ELV vor, denn die Ehegatten leben in dem Moment nicht mehr im
gleichen Haushalt. Grundsätzlich wäre also in Anwendung von Art. 1 Abs. 1
oder 2 ELV von separaten Anspruchsberechtigungen beider rentenberechtigter
Ehegatten auszugehen. Art. 3a Abs. 5 ELG in Verbindung mit Art. 1a - 1d ELV
sieht aber für diese Fälle eine Ausnahme von der allgemeinen Regelung der
Folgen einer faktischen Trennung vor. Die Anspruchsberechtigung für den im
Spital oder Heim lebenden Ehegatten erfolgt zwar weitgehend getrennt von
derjenigen für den zuhause lebenden Ehegatten. Das ändert aber nichts daran,
dass es sich weiterhin um einen gemeinsamen EL-Anspruch handelt, wenn beide
Eheleute rentenberechtigt sind. Die faktische Trennung auf Grund eines
längeren oder eines dauerndes Spital- oder Heimaufenthaltes hat somit keine
Anwendung der Abs. 1 oder 2 des Art. 1 ELV zur Folge (Ralph Jöhl, a.a.O., S.
1687 Rz 71 in Verbindung mit FN 241 [mit Hinweis auf ZAK 1979 S. 439]; vgl.
zur Anspruchsberechnung auch Rz 4001 ff. WEL).

4.2.2 Besteht nach dem Gesagten keine faktische Trennung in EL-rechtlichem
Sinne, stellt sich die Frage, ob eine solche nach den familienrechtlich
massgeblichen Normen zu bejahen wäre. Dies braucht indessen nicht
abschliessend beantwortet zu werden, da die Anerkennung als anrechenbare
Ausgabe im Sinne des Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG eine richterlich, behördlich
oder vertraglich festgesetzte und betraglich konkretisierte Unterhaltspflicht
als Faktum bedingt (Ralph Jöhl, a.a.O., S. 1740 Rz 154 und S. 1742 Rz 157;
vgl. auch Urteil des EVG P 12/04 vom 14. September 2005, publ. in: SVR 2007
EL Nr. 2 S. 3). Die Auseinandersetzung über den Bestand und die Höhe der
konkreten familienrechtlichen Unterhaltspflicht der versicherten Person muss
also abgeschlossen sein, damit Art. 3b Abs. 3 lit. e ELG Anwendung finden
bzw. die EL-Anspruchsberechnung durchgeführt werden kann. Davon ist
vorliegend unbestrittenermassen nicht die Rede, soll der Beschwerdeführerin
ausgabenseitig doch gerade der Betrag angerechnet werden, der jeweils aus den
durch die EL-Leistungen des Ehemannes nicht gedeckten Kosten des
Heimaufenthaltes resultiert. Dabei handelt es sich nicht um eine vorgängig
festgesetzte und betragsmässig definierte Unterhaltspflicht. Der Einwand der
Beschwerdeführerin, es sei ihr und ihrem Ehemann nach dessen Eintritt in die
Klinik mangels Urteilsfähigkeit und mangels Bewilligung vormundschaftlicher
Massnahmen nicht mehr möglich gewesen, einen entsprechenden Unterhaltsvertrag
(im Rahmen der ehelichen Unterhaltspflicht gemäss Art. 163 ff. ZGB)
abzuschliessen, vermag daran nichts zu ändern, wäre eine betraglich genau
bezifferte Unterhaltszahlung, da von den im betreffenden Zeitpunkt noch nicht
bestimmbaren jeweiligen EL-Leistungen des Mannes abhängig, doch gar nicht
stipulierbar gewesen.

5.
Die Beschwerdeführerin wiederholt sodann ihren gegenüber dem kantonalen
Versicherungsgericht gestellten Antrag, es sei ihr für sämtliche
vorinstanzliche Verfahren (Einspracheverfahren vor der Durchführungsstelle,
bezirksrätliches Einspracheverfahren, kantonaler Beschwerdeprozess) die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

5.1 Der strittige Entscheid hat diesbezüglich nicht die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Bundesgericht
prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte,
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der
rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder
unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art.
132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

5.2 Soweit um unengeltliche Rechtsvertretung für das erstinstanzliche
Einspracheverfahren vor der Durchführungsstelle ersucht wird, hat bereits das
kantonale Gericht erkannt, dass darüber gemäss Beschluss des Bezirksrates
Horgen vom 11. Mai 2005 noch nicht befunden wurde. Da diesbezüglich somit
kein Anfechtungsgegenstand vorliegt, kann auf die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt nicht eingetreten werden.

5.3
5.3.1 Hinsichtlich des bezirksrätlichen Einspracheverfahrens hat die
Vorinstanz die gesetzlichen Bestimmungen über die unentgeltliche
Verbeiständung im Sozialversicherungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG; vgl.
auch Art. 29 Abs. 3 BV) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt in Bezug auf die
zur unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren ergangene
Rechtsprechung, wonach die Bedürftigkeit der Partei, die fehlende
Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren sowie die sachliche Gebotenheit im
konkreten Fall vorausgesetzt sind (BGE 125 V 32 E. 2 [mit Hinweisen] S. 34;
vgl. auch BGE 132 V 200 E. 4.1 [mit Hinweisen] S. 200 f.). Wie das kantonale
Gericht ausführt, drängt sich eine anwaltliche Verbeiständung im
Einspracheverfahren praxisgemäss nur in Ausnahmefällen auf, in denen ein
Rechtsanwalt beigezogen wird, weil schwierige rechtliche oder tatsächliche
Fragen dies als notwendig erscheinen lassen und eine Verbeiständung durch
Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer
Institutionen nicht in Betracht fällt (BGE 132 V 200 E. 4.1 [mit Hinweisen]
S. 201).

5.3.2 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es der Beschwerdeführerin
auch ohne Rechtsbeistand möglich gewesen wäre, gegenüber dem Bezirksrat
Horgen einspracheweise die einnahmenseitige Anrechnung der griechischen
Renten im Rahmen der EL-Berechnung zu beanstanden. Der Grundsatz, dass
Leistungen, welche trotz ernsthafter diesbezüglicher Bestrebungen nicht
zugeflossen sind, nicht als Einnahmen berücksichtigt werden dürfen, stellt
kein schwieriges rechtliches Konstrukt dar, zu dessen Geltendmachung es
zwingend eines Rechtsbeistandes bedurft hätte. Daran ändert der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung der Einsprache (vom 28.
Januar 2005) knapp 70 Jahre alt war und gemäss eigener Aussage trotz
langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz nur über rudimentäre Kenntnisse der
deutschen Sprache verfügt, nichts. Insbesondere hätte sie, sofern ihr der
Inhalt der EL-Revisionsverfügungen unklar gewesen wäre, an die
Beschwerdegegnerin selber oder aber an anderweitige soziale Stellen
herantreten können, um fachkundigen Rat einzuholen. Die Tatsache, dass sie
sich an ihre Tochter, eine Rechtsanwältin, gewandt hat, ist verständlich,
begründet für sich allein aber noch keinen Ausnahmefall im hiervor
beschriebenen Sinne. Indem das kantonale Gericht die Voraussetzungen für die
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren verneint
hat, hat es Bundesrecht nicht verletzt (E. 5.1 hievor).

5.4
5.4.1 Im angefochtenen Entscheid wurden ferner die Bestimmung über die
unentgeltliche Verbeiständung im kantonalen Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit.
f ATSG) und die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen (keine
Aussichtslosigkeit, Bedürftigkeit, sachliche Gebotenheit des Beizugs einer
Anwältin oder eines Anwalts; BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135, 128 I 225 E.
2.5.3 S. 236, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371
E. 5b S. 372, je mit Hinweisen; Urteil des EVG I 1050/06 vom 19. März 2007,
E. 4) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass ein
gesetzlich gewollter Unterschied zwischen den Voraussetzungen der
unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (Art. 37 Abs. 4 ATSG)
und denjenigen im Beschwerdeverfahren (Art. 61 lit. f ATSG) besteht; die
Voraussetzungen, um im Verwaltungsverfahren die unentgeltliche Verbeiständung
zu bewilligen, sind strenger als im Beschwerdeverfahren (Urteil des EVG I
812/05 vom 24. Januar 2006, E. 4.3). Zu berücksichtigen gilt es namentlich
die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren
Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Prozesses,
wobei neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des
Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht
fallen, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (Urteil
des EVG I 228/06 vom 5. Dezember 2006, E. 8.2 mit Hinweis auf Schwander,
Anmerkung zu BGE 122 I 8, publ. in: AJP 1996 S. 495).

5.4.2 Die Vorinstanz hat das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für den
kantonalen Prozess im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, dass die
Beschwerdeerhebung auf Grund der von Durchführungsstelle und Bezirksrat klar
dargelegten materiellen Rechtslage als aussichtslos zu qualifizieren sei.
Diesem Argument kann bereits deshalb nicht gefolgt werden, weil das kantonale
Gericht selber beinahe zehn Seiten benötigt hat, um die so genannte
Aussichtslosigkeit des vorgebrachten Begehrens aufzuzeigen. Der Umstand
allein, dass eine Rechtsvorkehr in abschlägigem Sinne entschieden wird,
impliziert noch nicht, wie der hier zu beurteilende Fall zeigt, dass ein
angehobenes Verfahren als von Anfang an (offensichtlich) aussichtslos zu
werten ist. Andernfalls würde das Institut der unentgeltlichen
Rechtsvertretung seines Sinnes vollständig beraubt, da dieses bei Gutheissung
des Rechtsmittels ohnehin gegenstandslos wird. Nach den hiervor zitierten
Grundsätzen sind es in diesem Verfahrensstadium gerade die in der Person der
Beschwerdeführerin selber liegenden Faktoren (mangelnde Sprachkenntnisse,
Alter, Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden etc.), denen bei der
Beurteilung der Gebotenheit des Beizugs eines Rechtsbeistandes wesentliches
Gewicht beizumessen ist. Ferner stellt die Anrechenbarkeit von Renten im
Rahmen der Ermittlung der Ergänzungsleistungen an sich zwar nicht einen für
Laien schwer verständlichen, komplexen Rechtsvorgang dar. Das Nachvollziehen
der EL-Berechnung als Ganzes aber, insbesondere in der hier vorliegenden Form
eines im Heim lebenden Ehepartners, erfordert indessen doch ein gewisses
juristisches Grundverständnis für derartige Vorgänge, wie namentlich auch der
von der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin erstmals im
Beschwerdeprozess geltend gemachte Einwand der ausgabenseitigen
Berücksichtigung der durch den Heimaufenthalt des Ehemannes angefallenen
Mehrkosten zeigt.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erscheint der Beizug eines
Rechtsbeistandes im Beschwerdeprozess in Anbetracht der gesamten Umstände des
Falles als geboten. Die zur Hauptsache mit der Aussichtslosigkeit der
Beschwerdeerhebung begründete Ablehnung des Gesuchs um unentgeltliche
Verbeiständung kann somit nicht als bundesrechtskonform betrachtet werden.
Die Sache ist in diesem Punkt zur Prüfung des ebenfalls erforderlichen
Kriteriums der Bedürftigkeit der betroffenen Person an das kantonale Gericht
zurückzuweisen, wobei praxisgemäss auf die Verhältnisse abzustellen sein
wird, wie sie im Zeitpunkt der damaligen Beurteilung des Gesuchs bestanden
haben (BGE 108 V 265 E. 4 S. 269; Urteil des EVG P 48/06 vom 5. Februar 2007,
E. 4.1 in fine).

6.
6.1 Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der
Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135 in
Verbindung mit Art. 159 Abs. 1 OG). Sofern die Beschwerdegegnerin in ihrer
letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 28. August 2006 um Stellungnahme
hinsichtlich - nicht näher substanziierter - Aktenbeschaffungskosten im
Ausland erbittet, welcher Punkt von der Beschwerdeführerin nach Erlass des
vorinstanzlichen Entscheides aufgeworfen worden sei, kann darauf mangels
entsprechenden Antrags (auf diesbezüglichen Auslagenersatz) in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingegangen werden.

6.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung für das
letztinstanzliche Verfahren erweist sich insoweit als gegenstandslos, als der
Beschwerdeführerin Parteikostenersatz zugesprochen wird. Im Übrigen kann ihm
entsprochen werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die
Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu
bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371
E. 5b S. 372, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152
Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse
Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen,
dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30.
Mai 2006, soweit die Ablehnung des Gesuches um unentgeltliche Verbeiständung
für das kantonale Beschwerdeverfahren betreffend, aufgehoben und die Sache an
die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der E. 5.4.2 in fine
verfahre. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf
einzutreten ist, abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Die Gemeinde Langnau am Albis, handelnd durch die Durchführungsstelle für
Zusatzleistungen zur AHV/IV, hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor
dem Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 250.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwältin
M.________ für das Verfahren vor dem Bundesgericht aus der Gerichtskasse eine
Entschädigung von Fr. 2250.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) bezahlt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 11. Oktober 2007
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: