Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 30/2006
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{T 7}
P 30/06

Urteil vom 5. Februar 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter U. Meyer, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari,
Seiler,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

K.________, 1944, Beschwerdegegnerin, vertreten durch das Psychiatrische
Zentrum Q.________.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen
vom 25. April 2006.

Sachverhalt:

A.
I. ________ erhielt am 2. August 2002 von seiner Pensionskasse eine
Kapitalabfindung im Betrag von Fr. 208'294.- ausbezahlt. Am 1. Januar 2004
verstarb er. Die Witwe K.________, Jahrgang 1944, bezog ab 1. Februar 2004
eine Witwenrente der AHV. Nach einem ersten, später zurückgezogenen Antrag
auf Ausrichtung einer Ergänzungsleistung reichte sie am 7. März 2005 erneut
ein Gesuch ein. Mit Schreiben vom 17. März 2005 liess sie ausführen, von den
ausbezahlten Pensionskassengeldern sei nichts mehr vorhanden. Mit Verfügung
vom 14. April 2005 und Einspracheentscheid vom 11. Juli 2005 sprach ihr die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen eine monatliche
Ergänzungsleistung von Fr. 402.- zu, wobei sie ein Fahrzeug im Wert von
Fr. 7000.- sowie die ausbezahlte Kapitalabfindung (gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV
um Fr. 40'000.- reduziert) als Vermögen berücksichtigte.

B.
K.________ erhob dagegen Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen. Sie führte darin aus, der Personenwagen habe nur noch einen Wert
von Fr. 1471.-. Sodann dürfe das dem Ehemann ausbezahlte Pensionskassengeld
nicht aufgerechnet werden; sie habe davon nur kleine Beträge für den
Lebensunterhalt erhalten und im Übrigen darüber kein Verfügungsrecht gehabt.
Eventuell sei das Guthaben nur nach Vornahme einer virtuellen güter- und
erbrechtlichen Auseinandersetzung zu berücksichtigen. In der
Beschwerdeantwort beantragte die Sozialversicherungsanstalt, den Anspruch auf
Ergänzungsleistungen neu auf Fr. 433.- festzusetzen, nachdem sie die
Bewertung des Personenwagens korrigiert hatte. An der Anrechnung der
Kapitalabfindung hielt sie hingegen fest. Das Versicherungsgericht hiess die
Beschwerde mit Urteil vom 25. April 2006 gut, hob den Einspracheentscheid auf
und wies die Sache zur Neuberechnung im Sinne der Erwägungen an die
Sozialversicherungsanstalt zurück. In den Erwägungen führte es aus, der
Versicherten dürfe das Pensionskassenvermögen ihres verstorbenen Ehemannes
nicht als hypothetisches Vermögen angerechnet werden. Zudem sei der
angefochtene Entscheid in Bezug auf den Restwert des Personenwagens
unrichtig.

C.
Die Sozialversicherungsanstalt erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem
Antrag, der Entscheid des Versicherungsgerichts sei aufzuheben und der
Einspracheentscheid zu bestätigen.
Die Beschwerdegegnerin lässt Abweisung der Beschwerde beantragen. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 E. 1.2).

2.
Die Beschwerdeführerin beantragt Bestätigung ihres Einspracheentscheids vom
11. Juli 2005, worin die Ergänzungsleistung auf Fr. 402.- festgesetzt wurde.
Indessen hat sie selber im kantonalen Beschwerdeverfahren in Korrektur dieses
Entscheids beantragt, den Anspruch auf Fr. 433.- festzusetzen, indem sie den
Wert des Personenwagens entsprechend den Ausführungen in der kantonalen
Beschwerde korrigierte. Nachdem sie sich in ihrer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit diesem Punkt nicht mehr auseinandersetzt,
ist davon auszugehen, dass sie insoweit den Entscheid nicht anficht.

3.
Streitig ist der Einbezug der Kapitalleistung.

3.1 Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch
auf eine Ergänzungsleistung (Art. 2 Abs. 1, Art. 2b lit. a und Art. 3a Abs. 1
ELG) und über die anrechenbaren Einnahmen, insbesondere den Vermögensverzicht
(Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 121 V 205 f. E. 4; vgl. auch BGE 131 V 332
E. 4.2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2 Unbestrittenerweise hat der am 1. Januar 2004 verstorbene Ehemann am
2. August 2002 eine Kapitalleistung aus beruflicher Vorsorge von
Fr. 208'294.- ausbezahlt bekommen. Nach den Angaben der Beschwerdegegnerin
ist von diesem Vorsorgeguthaben nichts mehr vorhanden. Aus den bei den Akten
liegenden (unvollständigen) Bankauszügen geht hervor, dass von dem Konto, auf
welches die Kapitalabfindung ausbezahlt worden war, tatsächlich mehrmals
grössere Beträge in bar abgehoben wurden und nach dem Tod von I.________ das
Konto noch einen Stand von Fr. 948.60 aufwies. Gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. g
ELG sind jedoch auch Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die
verzichtet worden ist. Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn der
Anspruchsberechtigte ohne rechtliche Verpflichtung oder ohne adäquate
Gegenleistung auf Einkünfte oder Vermögen verzichtet hat (BGE 131 V 334 ff.).
Ist ein einmal bestehendes Vermögen nicht mehr vorhanden, so trägt der
Leistungsansprecher die Beweislast dafür, dass es in Erfüllung einer
rechtlichen Verpflichtung oder gegen adäquate Gegenleistung hingegeben worden
ist (BGE 121 V 208 ff. E. 6; AHI 1995 S. 167 ff. E. 3).

3.3 Die Beschwerdegegnerin hat bloss ohne jegliche Belege behauptet, der
Ehemann habe das Geld verwendet, um private Schulden zu bezahlen. Zudem habe
er vier Kinder aus erster Ehe gehabt. Ein Nachweis, dass das Vorsorgekapital
in Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen oder gegen adäquate Gegenleistung
entäussert wurde, ist damit nicht erbracht. Nach der dargelegten Rechtslage
hat die Beschwerdeführerin somit das Vorsorgeguthaben grundsätzlich mit Recht
- reduziert gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV - als Vermögenswert im Sinne von
Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG angerechnet.

3.4 Die Vorinstanz verneint die Zulässigkeit einer solchen Anrechnung mit dem
Argument, das Vermögen sei dem Ehemann zugekommen. Die Ehefrau habe
ehegüterrechtlich darüber nicht verfügen können; sie habe den Ehemann nicht
am Verbrauch hindern können.

3.5 Nach Art. 3a Abs. 4 ELG sind die anerkannten Ausgaben und Einnahmen von
Ehegatten zusammenzurechnen, und zwar ohne Rücksicht auf den Güterstand.
Dementsprechend sind auch Einkommens- und Vermögensverzichte beider Ehegatten
zu berücksichtigen, ungeachtet der eigentums- oder ehegüterrechtlichen
Situation (BGE 117 V 290 ff. E. 3b für die bis 31. Dezember 1997 geltende
Rechtslage, bestätigt in Urteil A. vom 28. August 2002, P 85/01, E. 2, für
die ab 1. Januar 1998 geltende Rechtslage; vgl. auch AHI 2003 S. 222 [Urteil
D. vom 24. Mai 2002, P 82/01] E. 2b). Auch bei der Berechnung des Anspruchs
auf eine Ergänzungsleistung für den überlebenden Ehegatten ist deshalb der
während der Ehe vom verstorbenen Ehegatten vorgenommene Vermögensverzicht
aufzurechnen (AHI 1995 S. 169 E. 4; Urteil R. vom 23. Dezember 2003, P 52/03,
E. 3). Wenn dies generell für sämtliche Vermögenswerte der Ehegatten gilt,
ist kein Grund ersichtlich, weshalb es sich in Bezug auf Kapitalabfindungen
aus beruflicher Vorsorge anders verhalten soll. Diese soll von ihrer
Zielsetzung her gerade dem Unterhalt (auch) der Ehefrau nach der
Pensionierung des Ehemannes dienen. Zwar trifft es zu, dass die
Beschwerdegegnerin rechtlich keine Möglichkeit hatte, ihren Ehemann an einer
Entäusserung des Vermögens zu hindern, zumal im Zeitpunkt der
Kapitalauszahlung an ihren Ehemann im Jahr 2002 Art. 37 Abs. 5 BVG (in der
Fassung gemäss 1. BVG-Revision) noch nicht in Kraft stand, wonach eine
Auszahlung einer Kapitalabfindung an verheiratete Vorsorgenehmer nur mit
Zustimmung des Ehegatten zulässig ist (vgl. zur vorherigen Rechtslage BGE 125
V 169 f.). Dies trifft aber auch bei allen anderen Vermögensgütern von
Ehegatten zu (mit Ausnahme der ehelichen Wohnung, Art. 169 ZGB) und ist kein
Grund, um von der Anrechnung des verzichteten Vermögens abzusehen. Der
vorinstanzliche Entscheid verletzt daher Bundesrecht, wenn er davon ausgeht,
die Kapitalabfindung dürfe nicht angerechnet werden, weil die
Beschwerdegegnerin darauf kein Recht gehabt habe.

4.
Es fragt sich weiter, in welchem Umfang der Vermögensverzicht anzurechnen
ist.

4.1 Im Urteil D. vom 24. Mai 2002, P 82/01 (= AHI 2003 S. 220), war im Rahmen
der Berechnung der Ergänzungsleistung für ein Ehepaar, das in einem Heim
lebte, zu beurteilen, wie eine vom Ehemann an seine Nachkommen vorgenommene
gemischte Schenkung einer in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft zu
berücksichtigen sei. Das Eidgenössische Versicherungsgericht führte aus,
Gesetz und Verordnung enthielten keine ausdrückliche Bestimmung, wie ein
Vermögensverzicht bei Ehepaaren, von denen mindestens ein Ehegatte in einem
Heim oder Spital lebe, zu berücksichtigen sei. Die gesonderte Berechnung
(Art. 3a Abs. 5 Satz 1 ELG) beschränke sich aber auf die anerkannten
Ausgaben. Dagegen seien nach Art. 3a Abs. 5 Satz 2 ELG in Verbindung mit
Art. 1b ELV die anrechenbaren Einkommen und Vermögen beider Ehegatten
grundsätzlich zusammenzurechnen und anschliessend auf die Ehegatten
aufzuteilen. Wie bei Ehepaaren, die zu Hause leben (Art. 3a Abs. 4 ELG),
schliesse das Prinzip der gemeinsamen Vermögensanrechnung eine Zurechnung
nach Massgabe der konkreten Eigentumsverhältnisse aus. Der Umstand, dass eine
veräusserte Liegenschaft im Alleineigentum eines Ehegatten gestanden habe,
ändere daher nichts daran, dass der Vermögensverzicht beiden Ehegatten je zur
Hälfte anzurechnen sei (E. 2b).

4.2 Im Urteil R. vom 23. Dezember 2003, P 52/03, ging es um eine Summe von
Fr. 560'000.-, die der Ehemann vor seinem Tod seinen Nachkommen hinterlassen
hatte. Die Ausgleichskasse rechnete der Witwe drei Viertel dieses Betrags als
Verzichtsvermögen an, nämlich die Hälfte aufgrund von Güterrecht, ein
weiteres Viertel aufgrund von Erbrecht. Das Eidgenössische
Versicherungsgericht rechnete hingegen das Verzichtsvermögen nur hälftig an.
Es berief sich dabei auf das zitierte Urteil D. vom 24. Mai 2002, P 82/01,
welches damit begründet worden sei, dass sich die Ausgleichskassen nicht mit
güterrechtlichen Fragen zu befassen hätten.

4.3 Nach diesem Urteil R. vom 23. Dezember 2003, P 52/03, wäre somit
vorliegend das Pensionskassenguthaben nur hälftig anzurechnen, handelte es
sich doch dort wie hier um einen Vermögensverzicht, den der inzwischen
verstorbene Ehegatte zu seinen Lebzeiten vorgenommen hatte. Diese Lösung
erscheint jedoch unzutreffend:
4.3.1 Zunächst war die Überlegung, der Vermögensverzicht sei bloss hälftig
anzurechnen, im Urteil R. vom 23. Dezember 2003, P 52/03, nicht
entscheiderheblich, war doch auch so kein Anspruch auf eine
Ergänzungsleistung ausgewiesen.

4.3.2 Die vorliegend und im Urteil R. vom 23. Dezember 2003, P 52/03, zu
beurteilende Situation, dass nach dem Tod des Ehemannes bei der Berechnung
des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen der überlebenden Ehefrau ein vom
Ehemann zu Lebzeiten vorgenommener Vermögensverzicht zu beurteilen ist,
unterscheidet sich wesentlich von dem im Urteil D. vom 24. Mai 2002, P 82/01,
zu beurteilenden Sachverhalt, wo es um die Ergänzungsleistungen von Ehegatten
ging, die beide in einem Heim lebten. Für diesen letzteren Fall hat der
Gesetzgeber mit der 3. ELG-Revision in Art. 3a Abs. 5 ELG eine Sonderregelung
aufgenommen, da die bisherige Berechnungsweise zu Härten führen konnte
(Botschaft über die 3. Revision des ELG vom 20. November 1996, BBl 1997 I
1205). Dabei werden die Einnahmen und das Vermögen, und demzufolge auch der
Vermögensverzicht (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG), den Ehegatten je hälftig
angerechnet. Diese in Art. 1b Abs. 1 ELV konkretisierte Regelung gilt
indessen, wie sich aus der Systematik von Art. 1a-1d ELV klar ergibt, nur für
Ehepaare, von denen mindestens ein Teil in einem Heim oder Spital lebt. Ist
jedoch ein Ehegatte verstorben und die Ergänzungsleistung des überlebenden
Ehegatten zu berechnen, verhält es sich anders: Mit dem Tod des anderen
Ehegatten ist eine güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen.
Das daraus resultierende Vermögen des überlebenden Ehegatten steht in dessen
Alleineigentum und ist bei der Berechnung der Ergänzungsleistung
vollumfänglich und nicht nur zur Hälfte zu berücksichtigen. Das muss
gleichermassen gelten, wenn nicht ein effektiv vorhandenes, sondern ein
verzichtetes Vermögen zu beurteilen ist. Dieses ist so zu berechnen, wie wenn
der Vermögensverzicht nicht stattgefunden hätte. Das Verzichtsvermögen ist
daher beim überlebenden Ehegatten nicht nur hälftig, sondern grundsätzlich
ganz (siehe aber nachstehende E. 4.4) anzurechnen. Denn sonst wäre der
Empfänger der Ergänzungsleistung, dessen verstorbener Ehegatte kurz vor
seinem Tod sein Vermögen veräussert hat, in ungerechtfertigter Weise
bevorteilt gegenüber demjenigen, der das ganze Vermögen erhalten hat.

4.4 Ist der Vermögensverzicht so zu behandeln, wie wenn er nicht
stattgefunden hätte, mithin wie wenn das Vermögen noch vorhanden wäre, so ist
die infolge des Todes des Ehegatten vorzunehmende güter- und erbrechtliche
Auseinandersetzung zu berücksichtigen. Denn soweit das Vermögen des
Verstorbenen erbrechtlich an Dritte geht, handelt es sich nicht mehr um
Vermögen des überlebenden Ehegatten. Es darf daher auch nicht bei der
Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung berücksichtigt werden,
würde doch so Vermögen berücksichtigt, das nicht dem Empfänger der
Ergänzungsleistung gehört. Dies gilt jedenfalls, wenn das Vermögen an
gesetzliche Erben geht: Diese haben einen unmittelbar gesetzlichen Anspruch
auf ihren Erbteil. Die Auszahlung dieses Anspruchs kann daher nicht als
Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG betrachtet werden.
Es muss sich gleich verhalten, wenn der fragliche Vermögensteil nicht mehr
vorhanden, sondern vor dem Tod des Erblassers bereits im Sinne eines
Vermögensverzichts hingegeben worden ist, würde doch sonst die Witwe, deren
verstorbener Ehemann vor seinem Tod sein Vermögen hingegeben hat, schlechter
gestellt, als wenn das Vermögen effektiv noch besteht.

4.5 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es könne nicht
ihre Sache sein, güter- und erbrechtliche Auseinandersetzungen vorzunehmen.
In der Tat wird in BBl 1997 I 1212 ausgeführt, die EL-Stellen könnten keine
güterrechtlichen Auseinandersetzungen vornehmen. Dies steht jedoch im
Zusammenhang mit Art. 3a Abs. 5 ELG und bezieht sich auf den Fall, dass beide
Ehegatten noch leben. Ist hingegen ein Ehegatte verstorben, so kann auch die
EL-Stelle nicht umhin, das Ergebnis der güter- und erbrechtlichen Teilung zu
berücksichtigen, kann doch sonst das dem überlebenden Ehegatten zustehende
und im Rahmen der Berechnung des Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung zu
berücksichtigende Vermögen gar nicht festgestellt werden. Diese Aufgabe wird
erleichtert dadurch, dass im ordentlichen (und auch vorliegend geltenden)
Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung der Vorschlag ohne anderslautende
Vereinbarung hälftig geteilt wird (Art. 215 ZGB), sodass vermutungsweise auch
ein (vorhandenes oder verzichtetes) Vermögen güterrechtlich hälftig geteilt
werden kann.

4.6 Aus dem Bisherigen ergibt sich, dass die Kapitalabfindung zwar als
Verzichtsvermögen anzurechnen ist, aber dabei - entsprechend dem von der
Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren gestellten Eventualbegehren -
vorgängig die güter- und erbrechtliche Teilung des (hypothetischen) Vermögens
vorzunehmen ist. Dabei kann, sofern nicht eine anderslautende ehevertragliche
Vereinbarung nachgewiesen wird (Art. 216 ZGB), von einer hälftigen
güterrechtlichen Teilung ausgegangen werden. Die güterrechtlich dem
verstorbenen Ehemann zustehende Hälfte geht sodann nach Massgabe von Art. 462
ZGB an die Beschwerdegegnerin und an Miterben. Sachverhaltlich steht nach den
Akten nicht fest, ob die Nachkommen des verstorbenen Ehemannes das Erbe
ausgeschlagen haben oder ob sie neben der Beschwerdegegnerin am Erbe
beteiligt sind. Die Sache ist daher an die Beschwerdeführerin zurückzuweisen,
damit sie diese Frage noch abklärt und alsdann die Ergänzungsleistung der
Beschwerdegegnerin im Sinne des Gesagten neu festlegt.

5.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG; vgl. E. 1).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. April 2006
aufgehoben. Die Sache wird an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen zur
Neufestsetzung der Ergänzungsleistung im Sinne der Erwägungen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 5. Februar 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: