Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 2/2006
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Prozess {T 7}
P 2/06

Urteil vom 18. August 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiber
Hochuli

S.________, 1954, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden, AHV-Ausgleichskasse,
Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur

(Entscheid vom 21. Oktober 2005)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 10. Juni 2005, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 3.
August 2005, stellte die AHV-Ausgleichskasse des Kantons Graubündens
(nachfolgend: Kasse oder Beschwerdegegnerin) die dem 1954 geborenen
S.________ als Bezüger einer ganzen Invalidenrente ausgerichteten
Ergänzungsleistungen revisionsweise mit Wirkung ab 1. Juli 2005 ein. Zur
Begründung führte die Kasse an, sie habe dem EL-Ansprecher im Oktober 2004
angekündigt, dass sie bei der Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung
ab Ende Juni 2005 (das jüngste Kind der Eheleute wurde am 16. Juni 2005
volljährig) seiner 42-jährigen Ehefrau ein hypothetisches Einkommen anrechnen
werde. Selbst bei Anrechnung eines monatlichen Nettoerwerbseinkommens von
bloss Fr. 1'600.- (x 12 pro Jahr) resultiere ein Einnahmenüberschuss, weshalb
ab 1. Juli 2005 kein Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen bestehe.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des S.________ wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 21. Oktober 2005 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________ sinngemäss, seiner
Ehefrau, welche mit Eröffnung einer eigenen Geschenkboutique in X.________ am
1. März 2005 die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgenommen habe, sei bei
der revisionsweisen Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung nur das
tatsächlich aus dieser Tätigkeit erzielte Einkommen von monatlich Fr. 1'000.-
anzurechnen, nicht jedoch ein hypothetisches Einkommen von monatlich Fr.
2'700.-.

Während das kantonale Gericht und die Kasse auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über die bei der Berechnung
der jährlichen Ergänzungsleistung anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten (Art.
3a Abs. 4 ELG), insbesondere das Erwerbseinkommen (Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG)
und das so genannte Verzichtseinkommen (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG),
zutreffend dargelegt. Richtig ist auch die Darstellung der Rechtsprechung zur
Ermittlung des von der Ehefrau eines EL-Ansprechers in zumutbarer Weise
erzielbaren und anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens (AHI 2001
S. 132 ff). Darauf wird verwiesen.

1.2 Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit ist der
konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze zu
berücksichtigen: Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand,
die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete
Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom
Berufsleben abzustellen (Urteil T. vom 9. Februar 2005, P 40/03, Erw. 2,
zusammengefasst in ZVW 60/2005 S. 127; Urteil N. vom 6. Februar 2006, P
49/04, Erw. 4.2 mit Hinweisen). Bei der Festlegung des hypothetischen
Einkommens ist sodann zu beachten, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der
Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich ist, wobei diese
Rücksichtnahme - in Anlehnung an die im Bereich des nachehelichen Unterhalts
geltenden Grundsätze - dadurch erfolgen kann, dass vor Anrechnung eines
hypothetischen Einkommens eine gewisse realistische Übergangsfrist für die
Aufnahme oder Erhöhung des Arbeitspensums eingeräumt wird. Des Weitern ist
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nach einer langen Abwesenheit vom
Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter
nicht mehr möglich ist. Diesbezüglich hat die Rechtsprechung zum alten
Scheidungsrecht eine Altersgrenze von 45 Jahren für einen vollständigen und
dauerhaften (Wieder-)Einstieg ins Erwerbsleben angenommen (dazu BGE 115 II 11
Erw. 5a, 114 II 11 Erw. 7). Unter dem neuen, seit 1. Januar 2000 geltenden
Scheidungsrecht ist - je nach den übrigen zu würdigenden Umständen - eine
Erhöhung in Betracht zu ziehen (vgl. aus der neueren Rechtsprechung der II.
Zivilabteilung des Bundesgerichts etwa Urteile 5C.140/2004 vom 22. September
2004, 5C.70/2004 vom 13. Mai 2004, 5C.32/2001 vom 19. April 2001 5C.177/2000
vom 19. Oktober 2000); zudem ist zu beachten, dass auch Art. 14b lit. c der
Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (ELV) von der Hypothese ausgeht, dass noch über
50-jährigen Frauen ohne minderjährige Kinder der Wiedereinstieg ins
Berufsleben zumutbar ist, wobei jedoch ein Minimaleinkommen unterstellt wird.
Diese zivil- und EL-rechtlichen Leitlinien sind zu berücksichtigen, wenn in
einem konkreten Fall zu entscheiden ist, ob und in welchem Umfang der Ehefrau
eines EL-Ansprechers die (Wieder-)Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in einem
bestimmten Alter überhaupt noch zugemutet werden kann (zum Ganzen AHI 2001 S.
133 Erw. 1b; vgl. auch Urteile Z. vom 22. März 2004 [P 51/03] Erw. 2.2, S.
vom 27. Februar 2004 [P 64/03] Erw. 3.1.1, Y. vom 9. Juli 2002 [P 18/02] Erw.
1b und I. vom 4. April 2005 [P 6/04] Erw. 2.2).

2.
Fest steht, dass die 42-jährige gesunde Ehegattin des invaliden
Beschwerdeführers als Schweizerin deutscher Muttersprache eine kaufmännische
Lehre absolviert hat und anschliessend ab April 1982 in der Eigenschaft als
Mutter und Hausfrau nicht mehr erwerbstätig gewesen ist. Unbestritten ist
sodann, dass das jüngste Kind der Eheleute am 16. Juni 2005 volljährig wurde,
dass der Ehefrau des EL-Ansprechers nach eigenen Angaben die Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit zumutbar ist, dass sowohl der Beschwerdeführer wie auch
seine Ehegattin seit Oktober 2004 von der bevorstehenden Anrechenbarkeit
eines hypothetischen Einkommens bei der EL-Neuberechnung mit Wirkung ab 1.
Juli 2005 Kenntnis hatten und dass die Ehefrau seit 1. März 2005 in
X.________ selbstständig erwerbend mit einer Präsenzzeit von 5,5 Tagen pro
Arbeitswoche eine Geschenkboutique führt.

3.
Im Rahmen des fraglichen EL-Anspruchs des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2005
ist einzig die betragliche Höhe des anrechenbaren hypothetischen Einkommens
seiner Ehefrau strittig.

3.1 Der EL-Ansprecher macht geltend, seine Ehefrau habe nach der
kaufmännischen Ausbildung nur während weniger als einem Jahr Berufserfahrung
sammeln können. Im April 1982 habe sie die Erwerbstätigkeit zu Gunsten der
Beschäftigung als Hausfrau und Mutter aufgegeben. Im Herbst 2004 habe sie
sich auf mehrere ausgeschriebene Stelleninserate telefonisch gemeldet und
dabei erkennen müssen, dass die Stellensuche für sie nach mehr als
20-jähriger Abwesenheit vom Berufsleben ohne Weiterbildung und
Computererfahrung auf dem derzeitigen Arbeitsmarkt aussichtslos sei. Deshalb
habe sie sich entschlossen, den Schritt in die erwerbliche Selbstständigkeit
zu wagen und am 1. März 2005 in X.________ eine Geschenkboutique zu eröffnen.
Der durchschnittliche Verdienst liege im ersten Jahr ungefähr bei Fr. 1'000.-
pro Monat. Die Beschwerdegegnerin habe deshalb im Rahmen der Neuberechnung
der jährlichen Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Juli 2005 dieses, den
tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Erwerbseinkommen seiner Ehefrau zu
berücksichtigen.

Demgegenüber vertrat das kantonale Gericht die Auffassung, die Kasse habe bei
der EL-Berechnung des Beschwerdeführers zu Recht ein hypothetisches
Erwerbseinkommen angerechnet. Auch dessen Höhe sei nicht zu beanstanden. Dem
EL-Ansprecher und seiner Ehefrau sei es nicht gelungen, den Nachweis dafür zu
erbringen, dass sie trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen um eine
zumutbare Arbeitsstelle keine unselbstständige Erwerbstätigkeit gefunden
habe. Wenn die Ehefrau des EL-Bezügers sich statt dessen schon sehr bald
dafür entschieden habe, am 1. März 2005 eine Geschenkboutique zu eröffnen und
in die selbstständige Erwerbstätigkeit einzusteigen, gehe der daraus
resultierende Verzicht auf einen angemessenen Lohn nicht zu Lasten der EL.
Nach Auskunft des IV-Berufsberaters vom 6. Juni 2005 vermöge eine
Bürohilfskraft im Raum Y.________ einen monatlichen Bruttolohn von mindestens
Fr. 3'200.- zu erzielen. Unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabzüge
habe die Kasse demnach zutreffend ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen
von Fr. 2'700.- pro Monat (und Fr. 32'400.- pro Jahr) angerechnet. Am
Ergebnis, dass der Beschwerdeführer ab 1. Juli 2005 keinen Anspruch mehr auf
Ergänzungsleistungen habe, ändere sich auch dann nichts, wenn man nur ein
Verzichtseinkommen in der Höhe von Fr. 1'600.- pro Monat (mal zwölf pro Jahr)
anrechnen würde. Die Beschwerdegegnerin habe folglich die Ausrichtung der
Ergänzungsleistungen zu Recht ab 1. Juli 2005 eingestellt.

3.2 Gemäss Verwaltungsgerichtsbeschwerde hat sich die Ehefrau des
Beschwerdeführers einzig im Herbst 2004 in Bezug auf "mehrere ausgeschriebene
Stellen" telefonisch erkundigt, "ob [sie] eine Chance hätte", und dabei zur
Kenntnis nehmen müssen, dass sie zu lange nicht mehr im Berufsleben gestanden
sei und nicht über die nötigen Computerkenntnisse verfüge. Trotz
ausdrücklicher Aufforderung der Kasse vom 26. Juli 2005 vermochte der
EL-Ansprecher nicht, einen schriftlichen Nachweis für ernsthafte und
intensive Arbeitsbemühungen (vgl. Erwin Carigiet, Ergänzungsleistungen zur
AHV/IV: Darstellung, Charakterisierung und Wirkungsweise, Zurich 1995, S.
122) seiner Ehegattin durch Einreichung von Stellenbewerbungsschreiben samt
Absagen zu erbringen. Statt dessen antwortete Letztere der Beschwerdegegnerin
am 29. Juli 2005 per E-Mail aus ihrem Geschäft in X.________ und legte noch
einmal dar, weshalb sie sich zur Aufnahme der selbstständigen
Erwerbstätigkeit gezwungen gesehen habe. Zu Recht behauptet der
Beschwerdeführer nicht, seine Gattin habe zwischen Oktober 2004 und Juni 2005
jemals auf ein konkretes Stellenangebot hin ein vollständiges
Bewerbungsdossier mit Lehrabschluss- und Arbeitszeugnissen sowie einem
begleitenden Bewerbungsschreiben eingereicht und daraufhin von
Arbeitgeberseite eine schriftliche Absage erhalten. In vereinzelten
telefonischen Vorabklärungen der hypothetischen Erfolgsaussichten einer
späteren Stellenbewerbung bei möglichen zukünftigen Arbeitgebern sind
jedenfalls nicht die geforderten ernsthaften und intensiven Arbeitsbemühungen
erkennbar. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass bei den
Arbeitsbemühungen auf das Anforderungsprofil der Stellenausschreibung zu
achten ist (Carigiet, a.a.O., S. 122, Fn 236). Soweit sich die Ehefrau des
EL-Ansprechers ausschliesslich auf Stellenangebote hin gemeldet hatte, bei
welchen jüngere Arbeitnehmerinnen mit besten Computerkenntnissen und
jahrelanger Arbeitserfahrung im kaufmännischen Sektor gesucht wurden, kann
daraus nicht auf Aussichtslosigkeit geschlossen werden, in dem für sie in
Frage kommenden Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeitsstelle im Handels- oder
Dienstleistungsgewerbe, im Verkauf oder Tourismus zu finden.

3.3 Die E-Mail vom 29. Juli 2005 lässt zumindest darauf schliessen, dass die
Ehegattin des Beschwerdeführers  -  entgegen dessen Behauptung  -  über
Computerkenntnisse verfügt. Zudem steht fest, dass sie mit dem öffentlichen
Verkehr von ihrer Wohngemeinde Z.________ aus nicht nur Bad Ragaz, sondern
auch Landquart, Chur und Sargans in rund einer halben Stunde sowie innert
weniger als einer Stunde auch die Orte Klosters, Flims, Bonaduz, Mels, Buchs
oder Walenstadt erreichen kann. In örtlicher Hinsicht ist ihr somit
jedenfalls für (süd-) ostschweizerische Verhältnisse ein beachtlicher
Arbeitsmarkt zugänglich. Als gesunde 42-jährige Schweizerin deutscher
Muttersprache, frei von familiären Obhutspflichten, mit kaufmännischer
Ausbildung und einer zeitlichen Einsatzbereitschaft im Erwerbsleben während
mehr als fünf ganzen Arbeitstagen pro Woche  -  gegebenenfalls auch im
Verkauf, wie ihr Engagement als Geschäftsführerin und selbstständig
erwerbende Betreiberin ihrer Geschenkboutique beweist  -  war es ihr bei
ernsthaften und intensiven Arbeitsbemühungen unter Aufbietung allen guten
Willens (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 Erw. 2b mit Hinweisen [Urteil P. vom
31. Januar 2000, I 138/98]) und in Nachachtung des im
Sozialversicherungsrecht allgemein geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400, je
mit Hinweisen; AHI 2001 S. 282 f. Erw. 5a/aa [Urteil P. vom 22. August 2001,
I 11/00]) möglich und zumutbar, zwischen Herbst 2004 und Juni 2005 auf dem
für sie in Frage kommenden (süd-)ostschweizerischen Arbeitsmarkt im Verkauf
oder kaufmännischen Bereich, aber auch im Tourismus oder einem anderen Zweig
des Dienstleistungsgewerbes eine Arbeitsstelle zu finden.

3.4 Nicht zu beanstanden ist sodann, dass die Beschwerdegegnerin bei der
Neuberechnung der jährlichen Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. Juli 2005
der Ehefrau des Beschwerdeführers betreffend eine Bürohilfstätigkeit auf dem
für sie zugänglichen Arbeitsmarkt ein hypothetisch erzielbares monatliches
Bruttoeinkommen von Fr. 3'200.- beziehungsweise ein Nettoerwerbseinkommen
(nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) pro Jahr von Fr. 32'400.- (= Fr.
2'700.- x 12) angerechnet hat. Dies zeigt auch ein Blick auf die nach
Grossregionen spezifizierte, vom Bundesamt für Statistik (BFS) im Rahmen der
Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2004 aufgelistete Darstellung zum
monatlichen Bruttolohn in dem nach Wirtschaftszweigen, Anforderungsniveau des
Arbeitsplatzes und Geschlecht aufgegliederten privaten Sektor für die
Ostschweiz (Tabelle TA1 im Internet abrufbar unter www.bfs.admin.ch). Mit
einfachen und repetitiven Tätigkeiten beschäftigte Frauen ohne vorausgesetzte
Berufs- und Fachkenntnisse erzielten in der Ostschweiz 2004 im Detailhandel
durchschnittlich pro Monat Fr. 3'686.- und im Gastgewerbe Fr. 3'302.-. Unter
Berücksichtigung der Sozialversicherungsabzüge rechtfertigt sich die
Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau des EL-Ansprechers von
Fr. 32'400.- pro Jahr jedenfalls auch mit Blick auf die lokal massgebenden
statistischen Verdientsverhältnisse im Raume Graubünden/St. Gallen. Dies um
so mehr, als die Nominallohnentwicklung der Frauenlöhne in der Schweiz von
2004 auf 2005 um +1,1% (Erhöhung des Indexstandes von 2360 auf 2386; Die
Volkwirtschaft 2006, Heft 7/8, S. 91, Tabelle B 10.3) in den statistischen
Angaben zu den Gegebenheiten im Jahre 2004 noch nicht enthalten ist.

3.5 Auch wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers mit der Eröffnung und dem
selbstständig erwerbenden Betrieb einer Geschenkboutique ab 1. März 2005 nach
eigenen Angaben ein Erwerbseinkommen von Fr. 1'000.- pro Monat zu erzielen
vermag, handelt es sich dabei im Vergleich zu einer unselbstständigen
Erwerbstätigkeit im Rahmen der eben dargelegten Verdienstmöglichkeiten (Erw.
3.3 und 3.4 hievor) nicht um eine erwerblich effiziente Verwertung ihrer
Arbeitskraft. Die nach der verfassungsrechtlich geschützten
Wirtschaftsfreiheit gewährleistete freie Wahl des Berufes (Art. 27 Abs. 2 BV)
erlaubt es den Verfassungsadressaten durchaus, im Rahmen des konkret
gewählten Berufes ganz oder teilweise auf die Ausschöpfung ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu verzichten. Da die Wirtschaftsfreiheit
aber grundsätzlich keinen Anspruch auf staatliche Leistungen verschafft
(Urteil B. vom 17. März 2005 [I 354/03] Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. auch BGE
130 I 40 Erw. 4.1 mit Hinweisen), vermag der EL-Ansprecher aus dem
freiwilligen Verzicht seiner Ehegattin auf eine zumutbare und angemessene
erwerbliche Verwertung ihrer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit mit Blick auf
die hier strittige Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nach
Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG nicht einen Anspruch auf
Sozialversicherungsleistungen abzuleiten (vgl. Urteil G. vom 18. Juli 2005, I
15/05, Erw. 6.4).
3.6 Vorinstanz und Beschwerdegegnerin haben nach dem Gesagten zutreffend
darauf geschlossen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2005
ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen von jährlich Fr. 32'400.- hätte
erzielen können, welches gemäss Art. 3c Abs. 1 lit. a ELG nach Abzug eines
Freibetrags von Fr. 1'500.- und sodann nach privilegierter Anrechnung zu nur
zwei Dritteln bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung zu einem
erheblichen Einnahmenüberschuss führt. Die gestützt auf die Anrechnung dieses
Verzichtseinkommens erfolgte Verneinung eines Anspruchs auf
Ergänzungsleistungen mit Wirkung ab 1. Juli 2005 rechtfertigt sich um so
mehr, als schon aus der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von
jährlich bloss Fr. 19'200.- bereits ein anspruchsausschliessender
Einnahmenüberschuss resultiert. Sämtliche in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen erhobenen Einwendungen vermögen  -
soweit sie überhaupt sachbezogen sind  -  an dieser Betrachtungsweise nichts
zu ändern.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 18. August 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: