Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 29/2006
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P 29/06

Urteil vom 20. Juli 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Ausgleichskasse des Kantons Bern,
Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

C.________, 1971, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Fürsprecher Cristoforo Motta, Aarbergergasse 21, 3011 Bern.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern
vom 21. April 2006.

In Erwägung,
dass C.________ gegen einen die Zusprechung von Ergänzungsleistungen
betreffenden Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom
3. Februar 2006 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhoben
und darin einerseits die Anrechnung eines Vermögensverzichts von
Fr. 144'000.- bei der Festlegung der Ergänzungsleistung beanstandet sowie
andererseits wegen der Notwendigkeit einer rollstuhlgängigen Wohnung eine
Erhöhung des anrechenbaren Mietzinses um Fr. 3600.- beantragt hat,
dass die Ausgleichskasse ihren Einspracheentscheid lite pendente in
Wiedererwägung gezogen und dabei in einer neuen Verfügung vom 3. April 2006
von der Annahme eines Vermögensverzichts abgesehen hat,
dass C.________ ihre Beschwerde bezüglich der beantragten Erhöhung des
anrechenbaren Mietzinses am 11. April 2006 zurückgezogen hat,
dass das kantonale Gericht das Verfahren mit Entscheid vom 21. April 2006
teilweise zufolge Wiederwägung als gegenstandslos geworden und soweit
weitergehend zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben hat,
dass es C.________ entsprechend der von ihrem Anwalt eingereichten Kostennote
vom 11. April 2006 eine Parteientschädigung von Fr. 4023.70 (einschliesslich
Auslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten der Ausgleichskasse zugesprochen hat,
dass die Ausgleichskasse mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Festlegung der
Parteientschädigung für das kantonale Verfahren nach gerichtlichem Ermessen,
höchstens aber auf Fr. 2500.- beantragt,
dass C.________ wie auch das kantonale Gericht auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen und das Bundesamt für
Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass die Ausgleichskasse in einer Stellungnahme vom 7. Juli 2006 auf ihrem
Standpunkt beharrt und an dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gestellten
Antrag festhält,
dass das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG;
SR 173.110) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243), der
angefochtene Entscheid aber vorher ergangen ist, weshalb sich das Verfahren
noch nach OG richtet (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395),
dass die streitige Verfügung nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen zum Gegenstand hat, weshalb das Gericht nur prüft, ob
die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt
offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit
Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG),
dass gemäss dem - auf Grund von Art. 1 Abs. 1 ELG auch im
Ergänzungsleistungsbereich anwendbaren - Art. 61 lit. g ATSG die der
obsiegenden Partei im kantonalen Verfahren von Bundesrechts wegen zustehende
Parteientschädigung vom kantonalen Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert
nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses
zu bemessen ist,
dass das Bundesgericht im Anwendungsbereich von Art. 61 lit. g ATSG als Frage
des Bundesrechts frei prüft, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich
der Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen
genügt, darüber hinaus aber praktisch nur, ob die Höhe der
Parteientschädigung vor dem Willkürverbot standhält (SVR 2006 ALV Nr. 15
S. 52 f. E. 4.2 und 4.3),
dass der Anspruch der Beschwerde führenden Partei auf Entschädigung auch bei
Eintritt von Gegenstandslosigkeit besteht, wenn es die Prozessaussichten, wie
sie sich vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit darboten, rechtfertigen (vgl.
BGE 129 V 113 E. 3.1 S. 115 f. mit Hinweisen),
dass die Ausgleichskasse die Zusprechung einer Parteientschädigung angesichts
der Erfolgsaussichten der Beschwerde vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit
mit Recht insoweit nicht in Frage stellt, als die Anrechnung eines
Vermögensverzichts streitig war,
dass der Rückzug der Beschwerde hinsichtlich der geltend gemachten Mietkosten
für eine rollstuhlgängige Wohnung zwar als teilweises Unterliegen zu
betrachten ist,
dass die Berücksichtigung der Mietkosten für eine rollstuhlgängige Wohnung
nur am Rande geltend gemacht worden ist und deren Begründung nur gerade sechs
Zeilen der insgesamt 15 Seiten umfassenden Beschwerdeschrift beansprucht hat,
dass Anlass für die Rechtsmittelergreifung offensichtlich einzig die im
Einspracheentscheid vom 3. Februar 2006 bestätigte Anrechnung eines
Vermögensverzichts von Fr. 144'000.- bildete und allein wegen der Mehrkosten
einer rollstuhlgängigen Wohnung nicht Beschwerde geführt worden wäre,
dass der Aufwand des Vertreters der heutigen Beschwerdegegnerin praktisch
ausschliesslich durch die Anrechnung eines Verzichtsvermögens verursacht
worden ist, während diesbezüglich der auf Anrechnung eines höheren Mietzinses
hinauslaufenden summarischen Argumentation kaum Bedeutung zukommt,
dass unter diesen Umständen trotz bloss teilweisen Obsiegens eine Reduktion
der Parteientschädigung nicht geboten ist,
dass sich der Aufwand gemäss Honorarnote vom 11. April 2006 mit der Bedeutung
der Streitsache, der Berufung der Beschwerdeführerin im Einspracheentscheid
vom 3. Februar 2006 auf eine - nicht näher bezeichnete - Praxis des
kantonalen Verwaltungsgerichts und dem Umstand, dass der Vertreter der
heutigen Beschwerdegegnerin nicht schon im Verwaltungsverfahren mitwirkte,
sondern erst für das daran anschliessende Rechtsmittelverfahren beigezogen
wurde, erklären lässt,
dass die Zusprache einer Parteientschädigung in Höhe der eingereichten
Honorarnote vom 11. April 2006 unter den gegebenen Umständen nicht
Bundesrecht verletzt, insbesondere vor dem Willkürverbot standhält,
dass für das nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen betreffende Verfahren vor Bundesgericht von der
unterliegenden Beschwerdeführerin Gerichtskosten zu erheben sind
(Umkehrschluss aus Art. 134 OG; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135
OG), welche der obsiegenden Beschwerdegegnerin überdies  eine
Parteientschädigung auszurichten hat (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
Art. 135 OG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 500.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen zugestellt.
Luzern, 20. Juli 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: