Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 25/2006
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P 25/06

Urteil vom 23. August 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

1.  M.________, 1949,
2. B.________, 1954,
Beschwerdeführerinnen,
beide vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7,
8001 Zürich,

gegen

1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus     Helvetiaplatz, 8004
Zürich,
2. Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32,    8001 Zürich,
Beschwerdegegner.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. März 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1931 in Serbien geborene, seit 1. Juli 1996 eine ausserordentliche sowie
seit 1. Januar 1997 eine ordentliche AHV-Rente beziehende V.________ erhielt
per 1. Januar 1997 Zusatzleistungen zur AHV (in Form von Ergänzungsleistungen
[EL], Beihilfen, Gemeindezuschüssen und Einmalzulagen) zugesprochen. Diese
wurden, nachdem er im Mai 1998 geheiratet und seine Ehefrau im Juli 1999 aus
Serbien in die Schweiz eingereist war, auf 1. August 1999 neu berechnet. Mit
Rückerstattungsentscheiden vom 10. Juli 2002 forderte das Amt für
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) V.________ auf, die
infolge mehrheitlichen Aufenthaltes im Ausland und dadurch bedingtem
fehlendem Lebensmittelpunkt in der Schweiz vom 1. März 1998 bis 31. (recte:
28.) Februar 2002 zu Unrecht ausgerichteten Zusatzleistungen im Gesamtbetrag
von Fr. 58'319.- (März 1998 bis Juli 1999: Fr. 16'980.- [Fr. 11'110.- EL, Fr.
3232.- Beihilfen, Fr. 2638.- Gemeindezuschüsse]; August bis Dezember 1999:
Fr. 9950.- [Fr. 7235.- EL, Fr. 1515.- Beihilfen, Fr. 1200.-
Gemeindezuschüsse]; Januar 2000 bis Februar 2002: Fr. 31'389.- [Fr. 21'886.-
EL, Fr. 7777.- Beihilfen, Fr. 526.- Gemeindezuschüsse, Fr. 1200.-
Einmalzulagen) zurückzuzahlen. Nachdem der Leistungsansprecher am 16. Juli
2002 an einer Krebserkrankung gestorben war, hob das AZL die Entscheide vom
10. Juli 2002 auf und verpflichtete die gesetzlichen Erbinnen, die beiden
Töchter (M.________, geb. 1949, und B.________, geb. 1954) sowie die Witwe
des Verstorbenen (R.________, geb. 1952) zur Rückzahlung der ausstehenden
Summe unter solidarischer Haftbarkeit (Rückerstattungsentscheid vom 1.
November 2002). Die dagegen von den beiden Töchtern erhobene Einsprache hiess
der Bezirksrat Zürich teilweise gut und änderte die Verfügung vom 1. November
2002 dahingehend ab, dass der geschuldete Betrag um Fr. 16'980.- auf
Fr. 41'339.- gekürzt wurde, da der Rückforderungsanspruch hinsichtlich der
vom 1. März 1998 bis 31. Juli 1999 ausbezahlten Leistungen verwirkt sei
(Beschluss vom 11. November 2004).

B.
Die hiegegen von den Töchtern eingereichte Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 17. März 2006
ab.

C.
M.________ und B.________ lassen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides seien sie von der
Rückerstattung der Zusatzleistungen zur AHV-Rente ihres verstorbenen Vaters
zu befreien.

Während das AZL auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
enthält sich der Bezirksrat Zürich eines ausdrücklichen Antrags. Das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden das Eidgenössische
Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in Lausanne zu einem
einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten) zusammengefügt (Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, S. 10 Rz. 75) und es
wurde die Organisation und das Verfahren des obersten Gerichts umfassend neu
geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten
Verfahren des Bundesgerichts anwendbar, auf ein Beschwerdeverfahren jedoch
nur dann, wenn auch der angefochtene Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG). Da der kantonale
Gerichtsentscheid am 17. März 2006 - und somit vor dem 1. Januar 2007 -
erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis 31. Dezember 2006 in
Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege
(OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nur insoweit zulässig, als sie sich auf
bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht auf
kantonale oder kommunale Beihilfen bezieht (Art. 128 in Verbindung mit Art.
97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG; BGE 122 V 221 E. 1 [mit Hinweis] S. 222).

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob das AZL (nachfolgend: Beschwerdegegner) zu
Recht vom verstorbenen V.________ bzw. von dessen Töchtern die im Zeitraum
von August 1999 bis Februar 2002 erbrachten (bundesrechtlichen) EL in Höhe
von insgesamt Fr. 29'121.- zurückfordert. Auf Grund der Aktenlage infolge
Verwirkung richtigerweise nicht mehr im Streite steht demgegenüber die
Rückerstattung der von März 1998 bis Juli 1999 entrichteten Leistungen.

3.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den
Anspruch auf EL von Schweizer Bürgern (Art. 2 Abs. 1 ELG) und von Ausländern
mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 2 Abs. 2 lit. a
ELG), welche eine Rente der AHV beziehen (Art. 2a ELG), sowie den Begriff des
Wohnsitzes (Art. 23 Abs. 1 und Art. 24 Abs. 1 ZGB; BGE 127 V 237 E. 1 S. 239,
99 V 106 E. 2 S. 108, 85 II 318 E. 3 S. 321; vgl. auch Urteil des EVG P 23/00
vom 26. Juli 2001, E. 3a mit Hinweisen) und denjenigen des gewöhnlichen
Aufenthaltes (BGE 119 V 98 E. 6c S. 108, 111 V 180 E. 4 S. 182 f.; ZAK 1992
S. 38 f. E. 2a; Urteil des EVG P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 3b mit Hinweisen
[u.a. auf das nicht publizierte Urteil des EVG P 50/99 vom 20. Dezember 1999,
E. 1a]) zutreffend dargelegt. Beizupflichten ist der Vorinstanz ferner auch
darin, dass in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze zur
Anwendung gelangen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 130 V 445 E. 1.2.1 [mit Hinweisen] S. 447);
dies ist vorliegend vor dem Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003,
mit welchem auch zahlreiche Bestimmungen im Ergänzungsleistungsbereich
geändert worden sind (vgl. für den hier zu beurteilenden Kontext insbesondere
Art. 2 Abs. 1 und 2 ELG [je in der seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden
Fassung] in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 [Wohnsitz; in Verbindung mit Art.
23-26 ZGB] und 2 [gewöhnlicher Aufenthalt] ATSG), geschehen, da die
Rückforderung von EL für die Dauer vom 1. August 1999 bis 28. Februar 2002
streitig ist. Daran ändert nichts, dass der Bezirksrat Zürich auf Einsprache
hin erst mit Beschluss vom 11. November 2004 entschieden hat. Darauf wird
verwiesen. Gleiches gilt für die Erwägungen zur Rückerstattung unrechtmässig
bezogener EL (Art. 27 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 47 AHVG [in den bis
31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassungen]; vgl. auch Art. 25 Abs. 1
Satz 1 und Abs. 2 ATSG [in Verbindung mit Art. 2 und 3 ATSV]), wobei der
Frage, ob im Zusammenhang mit der Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen
Leistungen Art. 25 ATSG anzuwenden ist, wenn der Einspracheentscheid nach dem
Inkrafttreten des ATSG erlassen wurde, die Rückerstattung aber vor dem 1.
Januar 2003 gewährte Leistungen betrifft, insoweit keine ausschlaggebende
Bedeutung zukommt, als die nach dem ATSG für die Rückerstattung massgeblichen
Grundsätze aus der früheren Regelung und Rechtsprechung hervorgegangen sind
(BGE 130 V 318 E. 5 S. 318 ff.). Im angefochtenen Entscheid wurde
schliesslich richtig erkannt, dass, sofern die nachträglich bekannt
gewordenen Aufenthalte des verstorbenen Vaters der Beschwerdeführerinnen in
Serbien zu einem Wegfall der Leistungspflicht führten, ein Grund für eine
rückwirkende Anpassung der bzw. ein Zurückkommen (im Sinne einer prozessualen
Revision) auf die leistungszusprechenden Verfügungen und für eine
entsprechende Rückforderung vorliegt (vgl. Urteil des EVG P 23/00 vom
26. Juli 2001, E. 1b mit diversen Hinweisen).

4.
Für die EL-Anspruchsberechtigung von Ausländern ist gemäss Art. 2 Abs. 2 ELG
u.a. erforderlich, dass Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt in der Schweiz
besteht. Während die Voraussetzung des Wohnsitzes (Absicht des dauernden
Verbleibs, Mittelpunkt der Lebensinteressen; vgl. dazu die in E. 3.2 hievor
erwähnten Urteile) vorliegend unter den Verfahrensbeteiligten nach Lage der
Akten zu Recht unbestritten und als erfüllt anzusehen ist (vgl. auch E. 5 der
vorinstanzlichen Entscheidbegründung, S. 10 unten), ist im Folgenden zu
beurteilen, ob auch diejenige des gewöhnlichen Aufenthaltes im vorliegend
massgeblichen Zeitraum bejaht werden kann.

4.1 Für den gewöhnlichen Aufenthalt sind der tatsächliche Aufenthalt in der
Schweiz und der Wille massgebend, diesen beizubehalten; zusätzlich muss sich
der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz befinden (BGE 119 V 98 E. 6c
S. 108, 111 E. 7b S. 117 f., 112 V 164 E. 1 S. 165 f.; ARV 1996/1997 Nr. 18
S. 89 E. 3a, Nr. 33 S. 186 E. 3a/aa, je mit Hinweisen; Urteil des EVG C
119/99 vom 9. Mai 2000, E. 1a, publ. in: SVR 2001 ALV Nr. 3 S. 5). Diese in
objektivem Sinne zu verstehende Aufenthaltsvoraussetzung wird in der Regel
nach der Ausreise ins Ausland nicht mehr erfüllt. Begibt sich jedoch die
betroffene Person nur vorübergehend ins Ausland ohne die Absicht, die Schweiz
für immer zu verlassen, lässt das Aufenthaltsprinzip die beiden Ausnahmen des
voraussichtlich kurzfristigen und des voraussichtlich längerfristigen
Auslandaufenthaltes zu. Ein in diesem Sinne kurzfristiger Auslandaufenthalt
ist gegeben, wenn und soweit sich dieser im Rahmen des allgemein Üblichen
bewegt, aus triftigen Gründen, beispielsweise zu Besuchs-, Ferien-,
Geschäfts-, Kur- oder Ausbildungszwecken, erfolgt und ein Jahr nicht
übersteigt, wobei diese Maximaldauer nur bei Vorliegen eines (wirklich)
triftigen Grundes voll ausgeschöpft werden darf. Der Ausnahmegrund des
längerfristigen Auslandaufenthaltes ist gegeben, wenn ein grundsätzlich als
kurzfristig beabsichtigter Auslandaufenthalt wegen zwingender
unvorhergesehener Umstände wie Erkrankung oder Unfall über ein Jahr hinaus
verlängert werden muss oder wenn von vornherein zwingende Gründe wie
Fürsorgemassnahmen, Ausbildung oder Krankheitsbehandlung einen
voraussichtlich überjährigen Aufenthalt erfordern (zu den ausserordentlichen
Renten: BGE 111 V 180 E. 4 S. 182 f.; ZAK 1992 S. 38 f. E. 2a; zu den
Ergänzungsleistungen: Urteil des EVG P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 3b mit
Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil des EVG P 50/99 vom 20. Dezember
1999, E. 1a). Die in Rz. 2009-2011 der Wegleitung des BSV über die
Ergänzungsleitungen zur AHV und IV (WEL) enthaltene, nach dem Grund des
Auslandaufenthaltes abgestufte Leistungsbefristung ist für das Gericht nicht
verbindlich (BGE 126 V 64 E. 4b S. 68, 421 E. 5a S. 427; zum Ganzen: Urteil
des EVG P 23/00 vom 26. Juli 2001, E. 3b mit Hinweisen; Ralph Jöhl,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2006, Rz. 51 sowie insb. FN 188).

4.2 In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt, dass der in X.________, Serbien,
geborene V.________ ab 1980 in Z.________ wohnte und am 1. Juni 1993 nach
Y.________ zog, wo er bei seiner Tochter M.________ und deren Ehemann zur
Untermiete in deren Zweieinhalbzimmer-Wohnung lebte. Bereits Eigentümer eines
Häuschens in X.________ kaufte er im März 1998 - zwei Monate vor seiner
Heirat - im selben Ort eine Eigentumswohnung, welche er kurz vor seinem Tod
Ende April 2002 wieder veräusserte. Ebenfalls erwiesen ist, dass seine
Ehefrau im Juli 1999 in die Schweiz einreiste. Das kantonale Gericht hat im
Übrigen unter Bezugnahme auf die Stempel im Reisepass, die aktenkundigen
Kontakte zum Beschwerdegegner, die Angaben von Ärzten und Spitälern sowie die
Daten, an denen V.________ bzw. dessen Ehefrau die Zusatzleistungen
persönlich in Empfang genommen haben, einlässlich dargelegt (vgl. auch die
Angaben im Schreiben der Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons
Zürich, Sozialamt, an das AZL vom 3. März 2004, S. 2), in welchen Zeiträumen
während der hier massgeblichen Beurteilungszeitspanne (von August 1999 bis
Februar 2002) Auslandaufenthalte stattgefunden haben (1999: sieben Monate,
2000: neun Monate, 2001: mindestens fünf Monate). Darauf kann vollumfänglich
verwiesen werden. Vom 28. Juni bis 4. Juli sowie vom 7. Juli bis zu seinem
Tod am 16. Juli 2002 war V.________ im Spital A.________, hospitalisiert.

4.2.1 Soweit die Beschwerdeführerinnen letztinstanzlich erneut vorbringen
lassen, allein gestützt auf die Einträge im Pass könne nicht auf mehrmonatige
Auslandaufenthalte geschlossen werden, ist ihnen insoweit zuzustimmen, als
Grenzüberschreitungen, jedenfalls in diesen Gebieten, heutzutage wohl zumeist
ohne Bestätigung (in Form eines Stempels) durch die Grenzposten erfolgen. Es
erscheint deshalb durchaus möglich, dass V.________ in die Schweiz
zurückgereist ist, ohne dass seine Reisepapiere einen entsprechenden Vermerk
enthalten. Bereits auf Grund der darin vorhandenen Daten kann indessen auf
eine rege Reisetätigkeit geschlossen werden, welcher sich, wie sich den
übrigen Unterlagen (bezüglich Kontakten zu den schweizerischen Behörden,
persönlicher Entgegennahme der Leistungen etc.) entnehmen lässt, jeweils
längere Aufenthalte in seinem Geburtsland anschlossen. Namentlich wäre eine
regelmässige Entgegennahme der EL durch die Tochter bzw. deren Ehemann bei
mehrheitlicher Anwesenheit in der Schweiz wohl nicht erforderlich gewesen.
Was den Einwand der Beschwerdeführerinnen anbelangt, ihr Vater habe sich
primär zu ärztlichen Behandlungszwecken nach Serbien begeben, erklärte dies
allenfalls teilweise die Abwesenheiten ab dem Jahr 2000, erkrankte er gemäss
Angabe in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde doch erst zu diesem Zeitpunkt an
einem schweren Krebsleiden. Ausgewiesen ist die - wenn auch unregelmässige -
Durchführung ambulanter medizinischer Untersuchungen in Serbien für den
Zeitraum von Februar bis Juni 2001 (4., 8., 14. und 22. Februar, 7. und 29.
März, 18. April, 23. Mai sowie 19. und 27. Juni 2000) und - zuletzt stationär
- von Februar bis Mitte Juni 2001 (20. Februar, 25. April und in der Zeit vom
30. Mai bis 13. Juni 2001). Vor diesem Hintergrund sowie in Anbetracht der
übrigen Hinweise zum Aufenthaltsort des Verstorbenen erscheinen die Angaben
der Ehefrau R.________ gegenüber einem Mitarbeiter des Beschwerdegegners vom
3. April 2002, wonach sie und ihr Mann in den Jahren 1999 bis 2001 jeweils
lediglich von Juli bis September (2001 krankheitsbedingt teilweise auch noch
November/Dezember) in Y.________ gelebt hätten, zwar nicht gänzlich
widerspruchsfrei (5. Februar 1999: Abmeldung beim AZL; 27. April 1999:
Anmeldung beim AZL; 1. November und 2./5. Dezember 1999, 10. April und 11.
Dezember 2000, 29. Oktober 2001: Zusatzleistungen persönlich in Empfang
genommen). Sie stellen aber dennoch ein weiteres Indiz dafür dar, dass
V.________ sich in der hier zu beurteilenden Zeitdauer grossmehrheitlich in
Serbien aufgehalten hat. Für diesen Schluss sprechen schliesslich auch die
Wohnverhältnisse: Während der Verstorbene in X.________ über ein kleines
Häuschen sowie eine 1998 erworbene Eigentumswohnung verfügte, waren er und
seine Frau in Y.________ zur Untermiete in der Zweieinhalbzimmer-Wohnung
seiner Tochter und deren Ehemannes einquartiert.

4.2.2 Mit dem kantonalen Gericht ist somit davon auszugehen, dass der
Verstorbene seinen gewöhnlichen Aufenthalt im fraglichen Zeitraum im Ausland
hatte. Zwingende Gründe für ein längerdauerndes Verbleiben in Serbien im
Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 4.1 hievor) sind nicht erkennbar, bestehen
doch namentlich auch keine Anhaltspunkte für eine Transportunfähigkeit oder
notfallmässige Verlängerung des Auslandaufenthaltes aus medizinischen Gründen
oder für eine ärztliche Behandlung, die nur in Serbien und nicht auch in der
Schweiz hätte durchgeführt werden können. Anzufügen bleibt, dass das
Erfordernis des gewöhnlichen schweizerischen Aufenthaltes im Rahmen der
hierfür massgeblichen gesamthaften Betrachtung der konkreten Umstände nicht
nur bei einem einmaligen längeren, durch die rechtsprechungsgemäss
erforderlichen Gründe nicht zu rechtfertigenden Auslandaufenthalt zu
verneinen ist, sondern auch für den Fall, dass - bei Vorliegen zusätzlicher
objektiver Faktoren, welche auf eine mehrheitliche Lebensführung ausserhalb
der Schweiz hindeuten - mehrmals hintereinander mit einer gewissen
Regelmässigkeit zeitlich kürzere Aufenthalte im Ausland erfolgen.

Die Voraussetzungen für eine EL-Berechtigung sind dem verstorbenen V.________
demnach abzusprechen, weshalb die Leistungen zu Unrecht ausbezahlt worden und
zurückzuerstatten sind (vgl. zur Rückforderung: E. 3.2 in fine hievor).

5.
Zu prüfen ist im Weiteren, ob eine Rückforderung der Leistungen gegenüber den
Beschwerdeführerinnen statthaft ist.

5.1 Gemäss Art. 86 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 IPRG sind für das
Nachlassverfahren die schweizerischen Gerichte oder Behörden am letzten
Wohnsitz des Erblassers zuständig. Zuständigkeitsbegründend ist der letzte
Wohnsitz des Erblassers - ungeachtet dessen Staatsangehörigkeit - in der
Schweiz. Da, wie bereits in E. 4 hievor dargelegt, davon auszugehen ist, dass
der verstorbene Vater der Beschwerdeführerinnen seinen Wohnsitz bis zu seinem
Tod in der Schweiz aufrechterhalten bzw. jedenfalls keinen neuen Wohnsitz im
Ausland begründet hat (Art. 24 Abs. 1 ZGB), und dessen Nachlass laut
Bestätigung des Bezirksgerichts C.________ vom 22. Oktober 2002 auch nicht
durch letztwillige Verfügung oder Erbvertrag dem serbischen Erbrecht
unterstellt wurde (vgl. Art. 90 Abs. 2 Satz 1 IPRG), sind die hiesigen
Amtsstellen, namentlich das Bezirksgericht C.________, Einzelrichteramt in
Erbschaftssachen, zuständig für das Nachlassverfahren, d.h. für die gesamte
Abwicklung der Erbschaft (vgl. § 215 lit. c des zürcherischen Gesetzes über
den Zivilprozess vom 13. Juni 1976 [Zivilprozessordnung; LS 271]). Selbst
wenn Serbien sich im Übrigen gemäss Art. 86 Abs. 2 IPRG die ausschliessliche
erbrechtliche Zuständigkeit bezüglich der auf seinem Gebiete gelegenen
Grundstücke vorbehalten hätte, was indessen nicht abschliessend zu prüfen ist
(vgl. E. 5.2.2 hiernach), beträfe dies lediglich noch das Häuschen in
X.________, wohingegen die Eigentumswohnung bereits im April 2002 verkauft
worden war.

5.2
5.2.1 Nach Art. 560 ZGB erwerben die Erben die Erbschaft als Ganzes mit dem
Tode des Erblassers kraft Gesetzes (Abs. 1). Die Schulden des Erblassers
werden zu persönlichen Schulden der Erben (Abs. 2 2. Teilsatz), für welche
sie solidarisch haften (Art. 603 ZGB). Gemäss Art. 566 Abs. 1 ZGB haben die
gesetzlichen und eingesetzten Erben die Befugnis, die ihnen zugefallene
Erbschaft auszuschlagen, wobei die Frist zur Ausschlagung, welche regelmässig
mit dem Zeitpunkt zu laufen beginnt, an welchem ihnen der Tod des Erblassers
bekannt geworden ist, drei Monate beträgt (Art. 567 Abs. 1 und 2 ZGB). Die
Ausschlagung ist von dem Erben bei der zuständigen Behörde mündlich oder
schriftlich zu erklären (Art. 570 Abs. 1 ZGB). Wünscht der Erbe die
Errichtung eines öffentlichen Inventars gemäss Art. 580 ff. ZGB, hat er dies
binnen Monatsfrist in der gleichen Form wie die Ausschlagung bei der
zuständigen Behörde anzubringen (Art. 580 Abs. 1 ZGB).

5.2.2 Laut Auskunft des - sowohl für die Ausschlagung wie auch das Begehren
um Errichtung eines öffentlichen Inventars zuständigen - Einzelrichteramtes
in Erbschaftssachen des Bezirksgerichts C.________ vom 22. Oktober 2002 wurde
bezüglich des fraglichen Nachlasses seitens der Erben in keiner Weise
gehandelt, weshalb die Erbschaft als vorbehaltlos erworben zu gelten hat
(Art. 571 Abs. 1 ZGB). Eine Zahlungsunfähigkeit des Erblassers, welcher über
Grundeigentum in Serbien bzw., was die im April 2002 veräusserte
Eigentumswohnung anbelangt, über Verkaufserlös verfügte, war im Zeitpunkt
seines Todes Mitte Juli 2002 weder amtlich festgestellt noch offenkundig
gewesen, sodass die Ausschlagung durch die Erben auch nicht vermutet wurde
(Art. 566 Abs. 2 ZGB). Dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen am 31.
Juli 2003 - und damit über ein Jahr nach dem Tod des V.________ - beim
Gemeindegericht in X._________ auf die Erbschaft verzichtet haben, womit
gemäss Beschluss der serbischen Behörden vom 2. September 2003 R._______ zur
Alleinerbin wurde, ist, wie die Vorinstanz einlässlich erwogen hat, keine
entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen, da diese Erklärung weder am
vorgeschriebenen Ort noch innerhalb der dafür vorgesehenen Frist erfolgte
bzw. - sofern Liegenschaften dem serbischen Erbrecht unterstehen (vgl. E. 5.1
in fine hievor) - sich einzig auf das Häuschen in X.________ beziehen konnte,
nicht aber auf die fraglichen, Teil des schweizerischen Nachlasses bildenden
EL-Rückerstattungsschulden. Die Beschwerdeführerinnen haben ihren
Lebensmittelpunkt zudem seit Jahren in der Schweiz und waren im Zeitpunkt des
Todes ihres Vaters erwiesenermassen durch die Beratungsstelle für Ausländer
vertreten (vgl. u.a. Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 28. Februar 2003
zur Einsprache, S. 2), weshalb mangelnde Rechtskenntnis, soweit überhaupt
relevant (BGE 124 V 215 E. 2b/aa [mit Hinweisen] S. 220), die nicht
vorgenommene Ausschlagung der Erbschaft in der Schweiz ebenfalls nicht zu
entschuldigen vermöchte, zumal die Beschwerdeführerinnen seitens ihres
Vertreters sogar ausdrücklich aufgefordert worden waren, auf den hiesigen
Nachlass ihres Vaters zu verzichten (Protokoll vom 16. Oktober 2003,
Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 26. August 2004 zur Einsprache, S.
7). Im Schreiben vom 11. September 2002 sowie anlässlich der
Einspracheerhebung vom 11. Dezember 2002 hatte der Vertreter ausgeführt, die
beiden Töchter wollten die Erbschaft nicht annehmen, ohne dass jedoch in der
Folge in der Schweiz das formelle Ausschlagungsverfahren eingeleitet worden
war.

Die Beschwerdeführerinnen sind somit Erbinnen des Nachlasses ihres
verstorbenen Vaters und haften damit solidarisch für die - in masslicher
Hinsicht unbestrittene - Rückerstattungsschuld des Erblassers. Die
Erlassfrage gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG in Verbindung mit Art. 4 und 5
ATSV ist nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu prüfen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 23. August 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: