Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 18/2006
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P 18/06

Urteil vom 25. April 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen, Beschwerdeführerin,

gegen

M.________, 1985, Gasterstrasse 46, 8730 Uznach, Beschwerdegegner, vertreten
durch seinen Vater.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons St. Gallen vom 28. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1985 geborene M.________ bezieht seit 1. März 2003 eine ausserordentliche
Rente der Invalidenversicherung und eine Hilflosenentschädigung bei einer
Hilflosigkeit schweren Grades. Seit 1. Januar 2005 ist er zudem Bezüger von
Ergänzungsleistungen zur Invalidenrente. Am 5. September 2005 überwies die
AHV-Zweigstelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen
(nachfolgend: EL-Durchführungsstelle) ein Gesuch um
Krankheitskostenvergütung. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Bruder des
Versicherten, I.________, habe diesen vom 29. April bis 8. Mai 2005 zu Hause
betreut, weil der Vater notfallmässig ins Spital eingeliefert worden sei und
die Mutter unter Schock gestanden habe. Für die Erwerbseinbusse sei
I.________ vom Vater mit Fr. 1000.- entschädigt worden. Am 1. September 2005
bestätigte die Arbeitgeberin, dass I.________ vom 29. April bis 6. Mai 2005
wegen gesundheitlicher Probleme des Vaters die Arbeit nicht habe aufnehmen
können. Mit Verfügung vom 13. Oktober 2005 lehnte die EL-Durchführungsstelle
eine Kostenübernahme ab, da I.________ durch die Betreuung des Versicherten
keine lang andauernde Erwerbseinbusse entstanden sei. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 3. Januar 2006 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen mit Entscheid vom 28. Februar 2006 gut und wies die Sache zu
ergänzenden Abklärungen und neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die
EL-Durchführungsstelle zurück.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die EL-Durchführungsstelle, in
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei der Einspracheentscheid vom
3. Januar 2006 zu bestätigen; eventuell sei festzustellen, dass die
Hilflosenentschädigung des Versicherten in der EL-Berechnung von den Pflege-
und Betreuungskosten abzuziehen sei.

Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Während M.________ auf eine Vernehmlassung
verzichtet, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
Gutheissung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; noch nicht in der Amtlichen Sammlung
veröffentlichtes Urteil B. vom 28. September 2006, I 618/06).

2.
Gemäss Art. 3d Abs. 1 lit. b ELG (in der ab 1. Januar 1998 in Kraft stehenden
Fassung) ist Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ein Anspruch
einzuräumen auf die Vergütung von ausgewiesenen, im laufenden Jahr
entstandenen Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause sowie in
Tagesstrukturen. Der Bundesrat hat die ihm in Art. 3d Abs. 4 ELG eingeräumte
Kompetenz zur Bezeichnung der Kosten, die nach Art. 3d Abs. 1 ELG vergütet
werden können, an das Eidgenössische Departement des Innern delegiert (Art.
19 ELV, in der seit 1. Januar 1998 geltenden Fassung). Dieses hat in Art. 13
ELKV in der seit 1. Januar 2004 geltenden Fassung unter der Sachüberschrift
"Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung zu Hause" folgendes angeordnet:
"1 Kosten für Hilfe, Pflege und Betreuung, die infolge Alter, Invalidität,
Unfall oder Krankheit notwendig ist und von öffentlichen oder gemeinnützigen
Trägern erbracht wird, werden vergütet.

2 Bei einem nach den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen abgestuften
Tarif wird nur der tiefste Tarif angerechnet.

3 Pflege- und Betreuungskosten, die in einem öffentlichen oder gemeinnützigen
Tagesheim, Tagesspital oder Ambulatorium entstanden sind, werden ebenfalls
vergütet.

4 Kosten für Leistungen privater Träger werden vergütet, soweit sie den
Kosten öffentlicher oder gemeinnütziger Träger entsprechen.

5 ... (aufgehoben mit Änderung vom 17. November 2003, mit Wirkung
seit 1. Januar 2004).

6 Ausgewiesene Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt
werden bis höchstens 4800 Franken pro Kalenderjahr vergütet, wenn die Hilfe
von einer Person erbracht wird, welche:

a. nicht im gleichen Haushalt lebt; oder

b. nicht über eine anerkannte Spitex-Organisation eingesetzt wird.

7 Bei einer Vergütung nach Absatz 6 werden Kosten bis 25 Franken pro Stunde
berücksichtigt."
Die bis 31. Dezember 2003 in Art. 13 Abs. 5 ELKV normierte Entschädigung an
Familienangehörige wird seit 1. Januar 2004 neu in Art. 13b ELKV unter der
Überschrift "Kosten für Pflege und Betreuung durch Familienangehörige"
geregelt. Die Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"1 Kosten für Pflege und Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht
wird, werden nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen:

.....a. nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind; und

.....b. durch die Pflege und Betreuung eine länger dauernde,
wesentliche Erwerbseinbusse erleiden.

2 Die Kosten werden höchstens im Umfang des Erwerbsausfalls vergütet."

3.
3.1 Das kantonale Gericht hat den Anspruch des Versicherten auf Vergütung der
an seinen nicht im gleichen Haushalt lebenden Bruder ausgerichteten
Entschädigung von Fr. 1000.- für die Betreuung in Anwendung von Art. 13b ELKV
bejaht. Dabei hat es erwogen, die Kriterien der längeren Dauer und der
Wesentlichkeit der Erwerbseinbusse seien mit Blick auf die konkrete
wirtschaftliche Situation des Familienangehörigen zu beurteilen, der die
Pflege- und/oder Betreuungsleistungen erbringe. Bei niedrigem
Erwerbseinkommen sei auch eine kürzere Dauer und eine geringere Höhe der
pflege- und/oder betreuungsbedingten Erwerbseinbusse als dauernd und
wesentlich im Sinne von Art. 13b Abs. 1 lit. b ELKV zu betrachten. Angesichts
des bescheidenen Einkommens des Bruders des Versicherten, der wegen der
Betreuung während fünf Arbeitstagen unbezahlten Urlaub habe beziehen müssen,
sei die dadurch bedingte Erwerbseinbusse von Fr. 1053.75 als lang dauernd und
wesentlich zu qualifizieren. Da noch zu prüfen sei, ob allenfalls die
Hilflosenentschädigung angerechnet werden müsse, wies die Vorinstanz die
Sache zur ergänzenden Abklärung bezüglich der Höhe des Anspruchs an die
EL-Durchführungsstelle zurück.

3.2 Die Beschwerde führende EL-Durchführungsstelle macht demgegenüber
geltend, da sich die Erwerbseinbusse auf wenige Tage beschränke, könne nicht
von einer längeren Dauer im Sinne Art. 13b Abs. 1 lit. b ELKV ausgegangen
werden. Die sich an der wirtschaftlichen Situation der pflege- und/oder
betreuungleistenden Person anlehnende Betrachtungsweise der Vorinstanz
entspreche nicht dem Wortlaut und Sinn der Verordnungsbestimmung. Die darin
aufgestellten Kriterien der Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit der
Erwerbseinbusse bezweckten nämlich, kleinere, von Familienangehörigen
üblicherweise erbrachte Leistungen von der Entschädigung auszunehmen. Diese
Auslegung ergebe sich auch mit Blick auf den allgemeinen Grundsatz der
Schadenminderungspflicht.

4.
4.1 Mit Bezug auf Art. 13b ELKV fällt auf, dass der Begriff
"Familienangehörige" nicht näher definiert wird. Fest steht nur, dass es sich
nicht um jene Verwandten handeln kann, die in der EL-Anspruchsberechtigung
eingeschlossen sind (vgl. Art. 13b Abs. 1 lit. a ELKV). Ob der Bruder des
Versicherten als "Familienangehöriger" im Sinne dieser Bestimmung zu
qualifizieren ist, kann aus den nachstehenden Gründen dahingestellt bleiben.
Art. 13 Abs. 1 lit. b ELKV verlangt nämlich des Weitern eine "länger
dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse" ("une perte de gain notable pendant
une période prolongée" im französischen Text; "una considerevole perdita di
guadagno per un periodo prolungato" in der italienischsprachigen Fassung).
Dieses Erfordernis bildete bereits Gegenstand von Art. 11 Abs. 4 der
Verordnung vom 20. Januar 1971 über den Abzug von Krankheits- und
Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (in Kraft gestanden bis 31.
Dezember 1997). Nach BGE 118 V 33 Erw. 4b besteht der Grund dieser
Beschränkung der Vergütungsfähigkeit darin, die kleineren, im Rahmen des
intakten Familienverbandes üblicherweise erbrachten Hilfeleistungen von der
Entschädigung auszunehmen. In den Erläuterungen zur Änderung der ELKV auf den
1. Januar 2004 unterstreicht das BSV diese Absicht, indem es zu Art. 13b ELKV
festhält, weil eine Vergütung nur bei einer wesentlichen und länger dauernden
Erwerbseinbusse möglich sei, rechtfertige sich eine Abklärung und Festlegung,
wie sie in Art. 13a Abs. 2 ELKV vorgesehen sei, bei Familienangehörigen nicht
(AHI 2003 S. 406).

4.2 Damit eine Erwerbseinbusse von der EL vergütet werden kann, muss sie
somit ein zeitliches ("länger dauernd") und ein massliches ("wesentlich")
Kriterium erfüllen. Praxisgemäss kann unter Umständen bereits eine
Erwerbseinbusse von 10% als erheblich betrachtet werden (SVR 1998 EL Nr. 10
S. 25). Unter Hinweis auf diese Rechtsprechung verneint das BSV die
Wesentlichkeit der vom Bruder des Versicherten erlittenen Erwerbseinbusse, da
die geltend gemachten fünf unbezahlten Urlaubstage bei angenommenen 220
Arbeitstagen im Jahr lediglich 2.7% ausmachten. Die Vorinstanz stellt sich
dagegen in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, eine Ausfallzeit von
einer Arbeitswoche und damit nahezu von einem Viertel eines Monatslohnes
stelle bei einem bescheidenen Monatslohn, wie ihn der Bruder des Versicherten
erzielt habe, eine länger dauernde Einbusse im Sinne von Art. 13b ELKV dar.
Im vom BSV erwähnten Urteil ging es um einen Sohn, der das Arbeitspensum
reduzierte, um seinen Vater zu pflegen und der dabei eine Erwerbseinbusse von
12.5% im Monat erlitt. Während das zeitliche Element der langen Dauer in
jenem Fall nicht zur Diskussion stand, hat das Gericht mit Bezug auf das
Erfordernis der Höhe erwogen, eine Erwerbseinbusse, die die Grenze von 10%
überschreite, sei jeweils nicht linear, sondern im Verhältnis zum gesetzlich
festgelegten Grenzbetrag zu berücksichtigen (SVR 1998 EL Nr. 10 S. 26 Erw.
2b). Die pro Jahr maximal mögliche Vergütung richtet sich nach Art. 3d Abs.
2, 2bis und 2ter ELG. Danach können bei einer alleinstehenden betagten Person
höchstens Fr. 25'000.- vergütet werden und bei einer alleinstehenden
behinderten Person je nach Grad der Hilflosigkeit höchstens Fr. 25'000.- bei
leichter, Fr. 60'000.- bei mittlerer oder Fr. 90'000.- bei schwerer
Hilflosigkeit, falls nicht noch andere Krankheits- und Behinderungskosten
anfallen (vgl. die Erläuterungen des BSV zu Art. 13b ELKV in AHI 2003 S.
405). Dies deutet darauf hin, dass bei einer einmaligen, befristeten
Erwerbseinbusse diese nicht in Relation zum Monatseinkommen gesetzt, sondern
mit Blick auf die Einkommensverhältnisse jenes Jahres zu beurteilen ist, für
welches Ergänzungsleistungen beansprucht werden. Ansonsten würden jene
Versicherten bevorzugt, die während einer relativ kurzen Zeit einen
vergleichsweise grossen Pflege- und Betreuungsaufwand in Anspruch nehmen
gegenüber jenen, denen bei insgesamt gleich hoher Erwerbseinbusse weniger
aufwändige Leistungen über einen längeren Zeitraum hinweg gewährt werden. Aus
diesem Grund geht es auch nicht an, das zeitliche und das massliche Element
zu vermengen und zur Höhe des Erwerbseinkommens in Beziehung zu setzen mit
der Folge, dass bei niedrigen Erwerbseinkommen bereits eine kürzere Dauer von
Pflege- und Betreuung die Leistungsvoraussetzungen erfüllen würde. Eine
solche Auslegung lässt sich zudem mit dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung
nicht vereinbaren. Ob der vorliegend geltend gemachte Erwerbsausfall von Fr.
1053.75 brutto als wesentlich zu qualifizieren ist, erscheint fraglich,
braucht aber nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn mit dem weiteren
Erfordernis der längeren Dauer kann nur eine Zeitspanne gemeint sein, die
einige wenige Tage überschreitet. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut
("länger dauernd"), sondern auch aus Sinn und Zweck der Einschränkung, welche
darauf abzielt, kleinere Hilfeleistungen von der Entschädigung auszunehmen
(vgl. Erw. 4.1 hievor). Ein Ausfall von lediglich fünf Arbeitstagen vermag
die zeitliche Voraussetzung von Art. 13b Abs. 1 ELKV nicht zu erfüllen.
Gestützt auf diese Bestimmung kann der Beschwerdegegner somit keinen
Leistungsanspruch ableiten.

5.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdegegner allenfalls unter einem anderen
Titel einen Anspruch auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten
durch die EL geltend machen kann.

5.1 Art. 13 Abs. 6 und Abs. 7 ELKV regeln die Vergütung von Kosten für die
notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt durch Personen, die nicht im
gleichen Haushalt leben wie der Bezüger von Ergänzungsleistungen. Der Inhalt
von Art. 13 Abs. 6 ELKV entspricht dem um die Betreuung erweiterten früheren
Art. 17 Abs. 1 lit. a Satz 1 ELKV (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 1997).
Es kann sich dabei um Familienangehörige (vgl. die Erläuterungen des
Bundesamtes für Sozialversicherungen in AHI 1998 S. 76), Bekannte, Freunde
oder Verwandte handeln (vgl. BGE 132 V 124 Erw. 4.2). Art. 13 Abs. 6 und Abs.
7 ELKV unterscheidet sich gegenüber Art. 13b ELKV dadurch, dass die Vergütung
keine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse voraussetzt, dafür aber an
die Limite von Fr. 25.- pro Stunde gebunden ist.

5.2 Die EL-Durchführungsstelle hat bisher nicht geprüft, ob die
Voraussetzungen einer Kostenvergütung gestützt auf Art. 13 Abs. 6 und Abs. 7
ELKV erfüllt sind und sich zu dieser Frage auch nicht in einer
Prozesserklärung geäussert. Dieser Punkt ist aufgrund der derzeitigen
Aktenlage auch nicht spruchreif. Insbesondere fehlt es an genauen Angaben
über die vom Bruder des Versicherten geleisteten Tätigkeiten samt dem
dazugehörigen Aufwand. Denn nach Art. 13 Abs. 6 ELKV können nur ausgewiesene
Kosten für die notwendige Hilfe und Betreuung im Haushalt berücksichtigt
werden. Wie es sich diesbezüglich verhält, bedarf der näheren Abklärung. Die
Akten sind zu diesem Zweck und zu neuer Verfügung an die
EL-Durchführungsstelle zurückzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 25. April 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: