Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 13/2006
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Prozess {T 7}
P 13/06

Urteil vom 24. Juli 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Kopp Käch

N.________, 1932, Beschwerdeführer,

gegen

1. Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich,
Amtshaus Helvetiaplatz, 8004 Zürich,
2. Bezirksrat Zürich, Neue Börse, Selnaustrasse 32, 8001 Zürich,
Beschwerdegegner

Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur

(Entscheid vom 30. Januar 2006)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügungen vom 12. Dezember 2003/20. Januar 2004 setzte das Amt für
Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich (AZL) den Anspruch des 1932
geborenen N.________ auf Zusatzleistungen ab 1. Januar 2004 neu fest und
anerkannte wie bisher keine Mietkosten als Ausgaben. Auf die dagegen erhobene
Einsprache trat das AZL mit Entscheid vom 26. März 2004 nicht ein, bzw. wies
es die Einsprache ab, soweit darauf einzutreten wäre. Mit Einspracheentscheid
vom 3. Juni 2004 bestätigte das AZL sodann die Verfügung vom 27. Januar 2004,
mit welcher die Zusatzleistungen an N.________ ab März 2004 zufolge
Anrechnung eines Erwerbseinkommens eingestellt worden waren. Der Bezirksrat
Zürich wies mit Beschluss vom 12. August 2004 die gegen die Entscheide des
AZL vom 26. März und 3. Juni 2004 erhobenen Einsprachen ab.

B.
Die hiegegen erhobenen Beschwerden wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. Januar 2006 ab.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt N.________ sinngemäss die weitere
Ausrichtung von Zusatzleistungen zur AHV und ersucht um die Gewährung der
unentgeltlichen Verbeiständung.

Das AZL schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der
Bezirksrat Zürich und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf
eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Anfechtungsgegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2006, mit
welchem einerseits die Festsetzung der Zusatzleistungen zur AHV
(einschliesslich kantonale Beihilfe und Gemeindezuschuss) ab 1. Januar 2004
ohne Anrechnung von Mietkosten (Einspracheentscheid des AZL vom 26. März 2004
und Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 12. August 2004) und andererseits
die Einstellung der Zusatzleistungen ab 1. März 2004 infolge Anrechnung eines
jährlichen Erwerbseinkommens von Fr. 9000.- bei der Firma X.________ GmbH
(Einspracheentscheid des AZL vom 3. Juni 2004 und Beschluss des Bezirksrates
Zürich vom 12. August 2004) bestätigt worden sind.

Der Beschwerdeführer stellt keinen förmlichen Antrag, sondern hält in seinen
Ausführungen am Gesuch um Zusatzleistungen fest, da er kein weiteres
Einkommen habe. Sinngemäss ist daraus zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
die Anrechnung eines fiktiven Erwerbseinkommens beanstandet und die
Weiterausrichtung von Zusatzleistungen anbegehrt. Die Neufestsetzung der
Zusatzleistungen ab 1. Januar 2004 und die darin abgelehnte Anrechnung von
Mietkosten als Ausgaben wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht
erwähnt. Diese Frage gilt daher als nicht mehr streitig und wird im
vorliegenden Verfahren entgegen der Auffassung des AZL nicht erneut geprüft.
Sollte der Versicherte auch in diesem Punkt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
führen wollen, könnte auf das Rechtsmittel diesbezüglich mangels Antrag und
Begründung nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 2 OG). Streitig und zu
prüfen ist demzufolge nur, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe sich der
Beschwerdeführer ein Verzichtseinkommen anrechnen lassen muss.

2.
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann gemäss Art. 128 OG in Verbindung
mit Art. 97 OG und Art. 5 Abs. 1 VwVG nur insoweit eingetreten werden, als
sie sich auf bundesrechtliche Ergänzungsleistungen im Sinne des ELG und nicht
auf kantonale und kommunale Beihilfen bezieht (BGE 122 V 222 Erw. 1 mit
Hinweis).

3.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt,
sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen
Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der
Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).

4.
Im Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 12. August 2004 und im Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Januar 2006 sind die
gesetzlichen Grundlagen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen, insbesondere
die Bestimmungen über die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG), namentlich
bei Verzicht auf Einkünfte (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG) und die dazu ergangene
Rechtsprechung (BGE 121 V 205 Erw. 4a; Urteil S. vom 21. Oktober 2003,
P 25/03; ferner nicht publ. Erw. 3e des Urteils BGE 128 V 39) zutreffend
dargelegt worden. Darauf wird verwiesen.

5.
5.1 Das kantonale Gericht und der Bezirksrat Zürich haben den Entscheid des
AZL vom 3. Juni 2004 bestätigt, gemäss welchem die Zusatzleistungen an den
Beschwerdeführer per 1. März 2004 zufolge Anrechnung eines jährlichen
Einkommens von Fr. 14'500.- für die Tätigkeit als Geschäftsführer der Firma
X.________ GmbH und Miteinbezug von netto Fr. 9000.- in die EL-Berechnung
einzustellen waren. Dies ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Der
Verzichtstatbestand des Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG kann als erfüllt betrachtet
werden. Wie das AZL im Einspracheentscheid vom 3. Juni 2004 dargelegt hat,
hat der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflichten zur Erhellung seiner
insgesamt undurchsichtigen wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere im
Zusammenhang mit der Firma X.________ GmbH, deren Geschäfte er führte,
verletzt. Er hat aber persönlich als Geschäftsführer der Firma X.________
GmbH mit der SVA Zürich für das Jahr 2003 über eine beitragspflichtige
Lohnsumme von Fr. 101'697.60 abgerechnet. Obwohl er der Aufforderung des AZL,
aussagekräftige Betriebsrechnungen der Firma X.________ GmbH aufzulegen,
nicht nachgekommen ist, lässt die Lohnmeldung an die Ausgleichskasse den
Schluss zu, dass die Annahme eines Erwerbseinkommens von Fr. 14'500.-,
insbesondere auch in Anbetracht der Branchenerfahrung des Beschwerdeführers,
zurückhaltend ausgefallen und nicht zu beanstanden ist.

5.2 Was der Beschwerdeführer dagegen in Wiederholung dessen, was bereits in
früheren Eingaben an das AZL, den Bezirksrat und das
Sozialversicherungsgericht mehrfach vorgetragen worden ist, vorbringt, vermag
an der Begründetheit und Richtigkeit des angefochtenen Entscheides nichts zu
ändern. Neue tatsächliche oder rechtliche Gesichtspunkte werden nicht geltend
gemacht. Wenn der Beschwerdeführer kritisiert, die Vermutung, er habe ein
Gehalt von jährlich Fr. 14'500.- erhalten, sei falsch, ist dies unbehelflich.
Ihm wird nicht ein tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen angerechnet,
sondern ein fiktives, auf welches er ohne rechtliche Verpflichtung und ohne
adäquate Gegenleistung verzichtet hat. Für die Erfüllung des
Verzichtstatbestandes ist die Motivation unerheblich. Auch ein Verzicht auf
den Lohn aus der Motivation, die Gesellschaft als Drittperson mit
Rechtspersönlichkeit mit dieser Forderung nicht zu belasten, ändert nichts
daran, dass es ein Verzicht ist (BGE 122 V 397 Erw. 2; Carigiet,
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, S. 29 f.).
5.3 Die Frage der Zumutbarkeit einer erwerbswirksamen Beschäftigung
schliesslich stellt sich trotz des fortgeschrittenen Alters des
Beschwerdeführers nicht. Durch seine geschäftlichen Aktivitäten hat er
nämlich die Absicht kundgetan und den Beweis dafür erbracht, weiterhin eine
Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen.

5.4 Zu beurteilen sind die Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des
Einspracheentscheids des AZL vom 3. Juni 2004. Ob der Umstand, dass sich die
Firma X.________ GmbH seit 24. November 2004 in Liquidation befindet, einen
Einfluss auf einen erneuten Anspruch auf Zusatzleistungen hat, ist daher
nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen. Wie im Beschluss des
Bezirksrates Zürich vom 12. August 2004 festgehalten, bleibt es indessen dem
Beschwerdeführer unbenommen, nach Vorlage der vollständigen
Buchhaltungsunterlagen oder nach Einstellung seiner geschäftlichen
Aktivitäten beim AZL erneut um die Ausrichtung von Zusatzleistungen
nachzusuchen.

6.
Der Beschwerdeführer ersucht - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - um
Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung. Diesem Begehren ist mangels
Notwendigkeit nicht stattzugeben, handelt es sich doch weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht um einen schwierigen Prozess.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Direktion für Soziales
und Sicherheit des Kantons Zürich zugestellt.

Luzern, 24. Juli 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.