Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen P 11/2006
Zurück zum Index Sozialrechtliche Abteilungen 2006
Retour à l'indice Sozialrechtliche Abteilungen 2006


Prozess {T 7}
P 11/06

Urteil vom 13. Oktober 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard;
Gerichtsschreiberin Durizzo

S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Rudolf
Gantenbein, Technikumstrasse 2, 9471 Buchs SG 1,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen, Beschwerdegegnerin

Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen

(Entscheid vom 6. Januar 2006)

In Erwägung,
dass die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons St. Gallen den Anspruch
des S.________ auf eine Ergänzungsleistung ab 1. Mai 2003 mit Verfügung vom
16. Dezember 2004 und Einspracheentscheid vom 15. März 2005 abgelehnt hat,
dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 6. Januar 2006 abgewiesen hat,
dass S.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Antrag,
unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm ab 1. Mai 2003
Ergänzungsleistungen (im Umfang von Fr. 6'452.-, ab 1. Januar 2004
Fr. 6'484.- pro Jahr) zuzusprechen,
dass er des Weiteren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht,
dass die SVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst,
während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung
verzichtet,
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Grundlagen zur Beurteilung des
Anspruchs auf eine Ergänzungsleistung zutreffend dargelegt hat (Art. 36a
Abs. 3 zweiter Satz OG),
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend macht, Verwaltung und
Vorinstanz hätten ihm auch beim hier zu beurteilenden Gesuch - wie schon
früher - zu Unrecht ein hypothetisches Vermögen angerechnet,
dass, wie vom kantonalen Gericht zutreffend ausgeführt, nicht massgebend ist,
ob der Gesuchsteller tatsächlich über Vermögen verfügt, sondern ob ihm nach
Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG ein solches anzurechnen ist,
dass deshalb die Berufung auf das fehlende steuerbare Vermögen unbehelflich
ist,
dass die SVA den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Ergänzungsleistung
mit rechtskräftigen Verfügungen vom 25. Februar 1999 und vom 14. September
2000 abgelehnt hat und die gegen eine weitere Verfügung vom 25. April 2002
erhobene Beschwerde von der Vorinstanz mit Entscheid vom 13. Februar 2003,
die dagegen geführte Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom Eidgenössischen
Versicherungsgericht mit Urteil vom 17. Dezember 2003 abgewiesen worden ist,
dass hier auf die Frage des Vermögensverzichts nicht zurückzukommen und der
Umfang des ursprünglichen Verzichtsvermögens einzig im Rahmen der jährlichen
Amortisation gemäss Art. 17a Abs. 1 ELV zu berücksichtigen ist (vgl. zu deren
Beginn BGE 119 V 436; zum Neuanmeldungsverfahren im Bereich
Invalidenversicherung BGE 130 V 77 Erw. 3.2.3),
dass die bezüglich des Vermögensverzichts erneut vorgebrachten Einwände des
Beschwerdeführers daher nicht zu hören sind,
dass im Übrigen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des kantonalen
Gerichts verwiesen wird,
dass die vorinstanzlich geltend gemachten Mehrkosten für eine
Diabetes-Diätnahrung hier nicht mehr streitig sind,
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und im
Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
dass gemäss Art. 134 OG keine Kosten zu erheben sind,
dass kein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, weil die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte
(Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG; BGE 124 V 309 Erw. 6 mit Hinweisen;
AHI 1999 S. 85 Erw. 3),

erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt.

Luzern, 13. Oktober 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: