Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen M 2/2006
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M 2/06
M 4/06
Urteil vom 17. September 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

M 2/06
T.________, Beschwerdeführer,

gegen

SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,

und

M 4/06
SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3001 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

T.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Gerhard Schnidrig,
Bahnhofplatz 5, 3001 Bern.

Militärversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom
11. April 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1961 geborene T.________ erlebte während der Infanterie-Rekrutenschule im
Sommer 1981, wie sich ein Rekrut bei einer Gefechtsübung mit dem Rakrohr eine
zweitgradig offene Luxationsfraktur des linken Handgelenks mit geschlossener
Fraktur des Ulnaschaftes und posttraumatischer oberer Plexusparese links
zugezogen hat. Anlässlich eines Nachschiesskurses am 19. November 1987 erlitt
er ein akustisches Trauma, welches zu einer Verschlimmerung einer
vorbestehenden Hochtoninnenohrschwerhörigkeit rechts und zu einem Tinnitus
rechts führte. Das bis 30. Juni 2005 für die Durchführung der
Militärversicherung zuständige Bundesamt für Militärversicherung (BAMV; ab 1.
Juli 2005: Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Militärversicherung)
sprach ihm für die Folgen der Schiesslärmexposition im November 1987 mit
Verfügung vom 15. Dezember 1997 eine Integritätsschadenrente von 5 % ab 1.
August 1992 zu.

Am 27. Juli 2000 liess T.________ durch seinen Hausarzt Dr. med. T.________,
Arzt für Allgemeine Medizin, eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
in psychischer Hinsicht, welche seit dem Jahr 1996 eine volle
Arbeitsunfähigkeit zur Folge habe, geltend machen. Mit Verfügung vom 6.
November 2003 verneinte das BAMV die Haftung für die im Jahr 2000 gemeldete
psychische Erkrankung, weil sie nicht überwiegend wahrscheinlich mit einem
militärversicherten Anlass oder einer militärversicherten
Gesundheitsschädigung zusammenhänge. Des weiteren lehnte es die
Berücksichtigung eines Jahresrentenansatzes von Fr. 30'618.- als Grundlage
für die Auskaufsberechnung der mit Verfügung vom 15. Dezember 1997
zugesprochenen Integritätsschadenrente ab. Daran hielt es auf Einsprache hin
fest (Dispositiv-Ziffern 1 und 2) und gewährte im Rahmen der unentgeltlichen
Verbeiständung eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'700.- (Dispositiv-Ziffer
3; Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004).

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die dagegen erhobene Beschwerde
in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid teilweise aufhob und die
Sache an die Militärversicherung zurückwies, damit diese "nach erfolgtem
Vorgehen im Sinne der Erwägungen 4 und 5" über die Leistungansprüche des
T.________ sowie die Höhe der Entschädigung im Einspracheverfahren neu
verfüge. Soweit weitergehend werde die Beschwerde abgewiesen (Entscheid vom
11. April 2006). In den Erwägungen hielt das kantonale Gericht fest, zur
Beantwortung der Frage, ob die Militärversicherung Anlass dazu habe, die
formell rechtskräftige Verfügung vom 15. Dezember 1997 in Revision zu ziehen,
sei eine sämtliche Aspekte umfassende interdisziplinäre Begutachtung, eine
psychiatrische und neurootologische sowie audiologische Testung, welche zur
Frage der psychischen Beschwerden als Auswirkung des primär unfallbedingten
Tinnitus Stellung zu nehmen habe, zu veranlassen. Gestützt auf die Ergebnisse
der Aktenergänzung habe die Militärversicherung über die natürliche und
adäquate Kausalität zu befinden und alsdann gestützt darauf eine neue
Verfügung über die Leistungsansprüche zu erlassen (E. 4); zudem sei die Höhe
der T.________ im Einspracheverfahren unter dem Titel der unentgeltlichen
Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung neu festzusetzen (E. 5).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt T.________ sinngemäss, der
natürliche und der adäquate Kausalzusammenhang sowohl zwischen dem
traumatisierenden Erlebnis aus dem Jahr 1981  und seiner psychischen
Erkrankung als auch zwischen dem Knalltrauma im Jahr 1987 und dem
eingetretenen Gesundheitsschaden seien zu bejahen und die Militärversicherung
sei zu verpflichten, entsprechende Leistungen zu erbringen.

Die Militärversicherung reicht ihrerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein
mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Gerichtsentscheid sei insoweit
aufzuheben, als die Sache an die Militärversicherung zurückgewiesen werde,
damit diese die Leistungsansprüche im Zusammenhang mit dem Knalltrauma prüfe,
und es sei auf das Revisionsbegehren nicht einzutreten oder es sei
abzuweisen; zudem sei die Rückweisung der Sache an die Militärversicherung
zur Neufestsetzung der im Einspracheverfahren unter dem Titel der
unentgeltlichen Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung aufzuheben und
die Entschädigung sei ermessensweise durch das Gericht festzusetzen.

T. ________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), inzwischen anwaltlich vertreten,
lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Militärversicherung
schliessen. Die Militärversicherung (nachfolgend: Beschwerdeführerin)
beantragt, es sei auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des T.________ nicht
einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Stellungnahme zu beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit wurden
das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) und das Bundesgericht in
Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten)
zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern
2007, S. 10 Rz 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des
obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach
seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar,
auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene
Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs.
1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 11. April 2006 - und somit vor
dem 1. Januar 2007 - erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis
31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2 S.
395).

2.
Weil den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu Grunde
liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen
(BGE 128 V 124 E. 1 S. 126; vgl. auch BGE 128 V 192 E. 1 S. 194).

3.
Der Versicherte beantragt in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde dem Sinne
nach, die Militärversicherung habe sowohl für die Folgen aus dem
traumatisierenden Erlebnis im Sommer 1981 als auch für diejenigen aus dem
Ereignis im November 1987 einzustehen. Die vorinstanzliche Gutheissung (und
Rückweisung zu ergänzenden Abklärungen) bezieht sich auf die Kausalität
zwischen dem im November 1987 erlittenen Knalltrauma und der später
gemeldeten psychischen Erkrankung (sowie auf die Höhe der im
Einspracheentscheid unter dem Titel der unentgeltlichen Verbeiständung
zugesprochenen Entschädigung, welche nach Anordnung des kantonalen Gerichts
von der Militärversicherung neu festzusetzen ist). Ob zwischen dem Erlebnis
im Sommer 1981 und der im Juli 2000 geltend gemachten psychischen Erkrankung
ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, wird im angefochtenen Entscheid
offen gelassen und das Vorliegen eines adäquaten Kausalzusammenhanges wird
verneint. Bei dieser Ausgangslage hat der Beschwerdeführer - entgegen der
Auffassung der Militärversicherung - ein ausreichendes prozessuales Interesse
an der Erhebung eines Rechtsmittels gegen den vorinstanzlichen
Gerichtsentscheid, womit auf seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde einzutreten
ist.

4.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und
Grundsätze zur Haftung der Militärversicherung bei während des Dienstes
auftretenden Gesundheitsschäden wie auch bei Rückfällen und Spätfolgen (Art.
4-6 MVG; BGE 111 V 370 E. 1b S. 372, 105 V 225 E. 3a S. 229; Jürg Maeschi,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni
1992, Bern 2000, N 41 ff. Vorbemerkungen zu Art. 5-7 MVG, N 21 ff. zu Art. 5
MVG, N 12 und 23 f. zu Art. 6 MVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird
verwiesen.

4.1 Die nachdienstlich gemeldete psychische Erkrankung gehört weder zum
Symptomkreis der Hochtoninnenohrschwerhörigkeit rechts und des Tinnitus
rechts (Vorfall aus dem Jahr 1987) noch kann sie dem Erlebnis aus dem Jahr
1981 zugeordnet werden. Anwendung finden daher die Haftungs- und Beweisregeln
des Art. 6 MVG. Wie das kantonale Gericht in umfassender Würdigung der
medizinischen Akten richtig festgestellt hat, kann die Frage, ob es sich bei
den heute bestehenden psychischen Gesundheitsstörungen um eine natürliche
Folge des Erlebnisses aus dem Jahr 1981 handelt, nicht mit dem im
Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 126 V 353 E. 5b S. 360)
beantwortet werden. Eine Rückweisung der Sache zwecks Einholung eines
weiteren Gutachtens erübrigt sich aber; selbst wenn auf Grund zusätzlicher
Abklärungen der natürliche Kausalzusammenhang zu bejahen wäre, fehlt es - wie
im angefochtenen Entscheid zutreffend dargelegt wird - an der Adäquanz des
Kausalzusammenhangs (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 3c). Die vom Versicherten
angeführten Hinweise der involvierten Ärzte auf einen Zusammenhang zwischen
den aktuellen psychischen Beschwerden und (neben weiteren Ereignissen) dem
Erlebnis aus dem Jahr 1981 ändern daran nichts, weil es sich bei der Frage
nach der Adäquanz um eine Rechtsfrage handelt, welche von der Verwaltung, und
im Streitfall vom Gericht, zu beantworten ist.

4.2 Die Militärversicherung wendet sich in ihrer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die vorinstanzlich angeordnete Abklärung
von Leistungsansprüchen im Zusammenhang mit dem im Jahr 1987 erlittenen
Knalltrauma. Bei der vom kantonalen Gericht beschlossenen Rückweisung an die
Verwaltung geht es allerdings nicht primär darum, die seinerzeit für den
Tinnitus gewährte und ausgekaufte Integritätsschadenrente zu revidieren oder
eine zusätzliche Integritätsschadenrente zuzusprechen. Gegenstand des
Verfahrens sind (noch) keine eigentlichen Leistungsansprüche, sondern im
Vordergrund steht die Abklärung der Haftung für die psychische Erkrankung. Zu
diesem Zweck ist die Frage zu beantworten, ob zwischen dem Knalltrauma im
Jahr 1987 und dem psychischen Gesundheitszustand ein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang besteht. Entgegen der Ansicht der
Militärversicherung ergibt sich aus dem Umstand, dass sie bereits bei
Zusprechung der Integritätsschadenrente im Jahr 1997 von einem schweren
Tinnitus ausgegangen sei, nicht bereits eine Erklärung für oder gegen eine
unfallbedingte psychische Störung. Die Qualifikation der psychischen
Beschwerden als direkte Auswirkungen des Tinnitus, als sekundäre Folge des
Tinnitus oder als davon gänzlich unabhängige Erkrankung ist auf Grund der bei
den Akten liegenden psychiatrischen Beurteilungen nicht möglich, wie im
angefochtenen Gerichtsentscheid zutreffend angegeben wird. So ist auch das im
Auftrag der Invalidenversicherung erstellte Gutachten des Dr. med.
I.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 17.
September 2002, welches nach Auffassung des Versicherten alle Antworten
enthält, in dieser Hinsicht gerade nicht vollständig, weil es die
militärversicherungsrechtlich relevanten Fragen zur Ursächlichkeit nicht
thematisiert. Die vorinstanzliche Rückweisung der Angelegenheit an die
Verwaltung zur Einholung einer interdisziplinären Begutachtung und erneuten
Verfügung ist demgemäss rechtens, was insoweit zur Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Militärversicherung führt.

5.
Schliesslich rügt die Militärversicherung auch die vorinstanzliche
Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur Überprüfung der Höhe der
Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung für das
Einspracheverfahren.

5.1 Nach ständiger Rechtsprechung prüft das Bundesgericht von Amtes wegen die
formellen Gültigkeitserfordernisse des Verfahrens, insbesondere auch die
Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde oder Klage eingetreten
ist. Hat die Vorinstanz übersehen, dass es an einer Prozessvoraussetzung
fehlte, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren
von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene
Entscheid aufgehoben wird (BGE 132 V 93 E. 1.2 S. 95, 128 V 89 E. 2a).

5.2
5.2.1 Laut Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Diese Norm
umschreibt die Legitimation im kantonalen Beschwerdeverfahren und stimmt
materiell mit Art. 103 lit. a OG überein, welcher die Legitimation zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde regelt. Der Begriff des schutzwürdigen
Interesses der beiden Gesetzesbestimmungen ist demnach gleich auszulegen,
weshalb die zu Art. 103 lit. a OG ergangene Rechtsprechung im Rahmen von Art.
59 ATSG ebenfalls Anwendung findet ( BGE 130 V 560 E. 3.2 S. 563, 388 E. 2.2
S. 390).

5.2.2 Nach Art. 103 lit. a in Verbindung mit Art. 132 OG ist zur
bundesrechtlichen Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, wer durch die
angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Die Rechtsprechung betrachtet als schutzwürdiges
Interesse im Sinne von Art. 103 lit. a OG jedes praktische oder rechtliche
Interesse, welches eine von einer Verfügung betroffene Person an deren
Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das schutzwürdige Interesse
besteht somit im praktischen Nutzen, den die Gutheissung der Beschwerde dem
Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder - anders ausgedrückt - im
Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder
anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene Verfügung mit sich
bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche Interesse braucht
somit mit dem Interesse, das durch die von der beschwerdeführenden Person als
verletzt bezeichnete Norm geschützt wird, nicht übereinzustimmen. Immerhin
wird verlangt, dass die Person durch die angefochtene Verfügung stärker als
jedermann betroffen sei und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen
Beziehung zur Streitsache stehe (BGE 127 V 1 E. 1b S. 3, 80 E. 3a/aa S. 82,
125 V 339 E. 4a S. 342).

5.2.3 Die Massstäbe, welche Art. 103 lit. a OG und die Praxis bezüglich der
Beschwerdebefugnis im letztinstanzlichen Verfahren setzen, sind auch für das
erstinstanzliche Beschwerdeverfahren richtungsweisend. Im Hinblick auf die
derogatorische Kraft des Bundesrechts und entsprechend dem Grundsatz der
Einheit des Verfahrens dürfen nach der Rechtsprechung bei Streitigkeiten des
Bundesverwaltungsrechts, die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das
Bundesgericht weitergezogen werden können, auf kantonaler Ebene an die
Beschwerdebefugnis nicht strengere Anforderungen gestellt werden, als sie
Art. 103 lit. a OG für die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
vorsieht. Wer gemäss Art. 103 lit. a OG im letztinstanzlichen Verfahren
beschwerdebefugt ist, muss deshalb auch im kantonalen Rechtsmittelverfahren
zum Weiterzug berechtigt sein (BGE 123 V 113 E. 3 S. 114). Nichts anderes
ergibt sich aus Art. 59 ATSG.

5.3
5.3.1 Art. 29 Abs. 3 BV räumt jeder Person, die nicht über die erforderlichen
Mittel verfügt, soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist und ihr
Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, einen Anspruch auf
unentgeltlichen Rechtsbeistand ein. Gemäss Art. 37 Abs. 4 ATSG wird im
Sozialversicherungsverfahren der gesuchstellenden Person, wo die Verhältnisse
es erfordern, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Damit besteht nun
(vgl. die Rechtsprechung vor dem am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG:
BGE 125 V 408 E. 3b S. 409) eine bundesrechtliche Regelung des Armenrechts im
Verwaltungsverfahren (BGE 132 V 200 E. 4.1).
5.3.2 Nach der Rechtsprechung kann eine von einem kantonalen Gericht
festgesetzte Entschädigung im Rahmen der unentgeltlichen Verbeiständung nur
vom Rechtsvertreter beim Bundesgericht angefochten werden (BGE 110 V 360 E. 2
S. 363; ARV 1996/97 Nr. 27 S. 151), während die Beschwerde führende Person
selber dazu nicht legitimiert ist, ebenso wenig der Rechtsvertreter, welcher
im Namen seines Mandanten Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt. Dies gründet
im Umstand, dass die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung durch ein
kantonales Gericht ein Rechtsverhältnis zwischen dem Rechtsbeistand und dem
Staat entstehen lässt, an welchem der Mandant nicht beteiligt ist. Letzterer
ist, soweit es um die Höhe der unter dem Titel unentgeltliche Verbeiständung
zugesprochenen Entschädigung an seinen Rechtsvertreter geht, nicht berührt.
Ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Kostenentscheides hat nur
der Rechtsvertreter einer Partei, welcher bei einem zu tief festgesetzten
Honorar seinem Klienten nicht zusätzlich Rechnung stellen darf (Urteil des
Eidg. Versicherungsgerichts U 63/04 vom 3. Oktober 2006, E. 2.1, publ. in:
SVR 2007 UV Nr. 16 S. 53).

5.3.3 Wird die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren gewährt,
entsteht ein Rechtsverhältnis zwischen der Verwaltung und dem Rechtsbeistand,
an welchem der Mandant selber ebenfalls nicht beteiligt ist. Daher kann gegen
den Entscheid der Verwaltung, welche im Rahmen der unentgeltlichen
Verbeiständung die Entschädigung für das Einspracheverfahren festsetzt,
wiederum nur der Rechtsbeistand Beschwerde beim kantonalen Gericht erheben,
während dessen Klient durch die beanstandete Höhe des Honorars nicht berührt
ist. Für die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Verwaltung fehlt
dem Mandanten das schutzwürdige Interesse an der Änderung der unter dem Titel
unentgeltliche Verbeiständung zugesprochenen Entschädigung an den
Rechtsvertreter ebenso, weil ihm der Rechtsbeistand bei einem zu tief
festgesetzten Honorar auch für diesen Verfahrensabschnitt nicht zusätzlich
Rechnung stellen darf.

5.4 Vorliegend gewährte die Militärversicherung dem Rechtsvertreter des
Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 17. Juni 2004 im Rahmen der
unentgeltlichen Verbeiständung eine Entschädigung von pauschal Fr. 3'700.-
(Dispositiv-Ziffer 3). Der anwaltlich vertretene Versicherte liess beim
kantonalen Gericht (auch) gegen die Höhe der Entschädigung  Beschwerde
führen. Die Rüge, das fragliche Honorar sei zu niedrig, wurde dabei nur im
Namen des Beschwerdeführers erhoben. Sein Rechtsvertreter hat weder ein
Rechtsmittel in eigenem Namen eingereicht, noch in der für seinen Klienten
erhobenen Beschwerde erklärt, dass er hinsichtlich der Entschädigung in
eigenem Namen Beschwerde führe. Der Versicherte war durch Dispositiv-Ziffer 3
des Einspracheentscheids nicht berührt und hatte kein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Daher war er im vorinstanzlichen
Gerichtsverfahren zur Anfechtung der Höhe des Honorars aus unentgeltlicher
Verbeiständung nicht legitimiert. Das kantonale Gericht hätte demgemäss
insoweit mangels Vorliegens der Prozessvoraussetzungen auf die Beschwerde
nicht eintreten dürfen. Der vorinstanzliche Rückweisungsentscheid ist zu
korrigieren, was in diesem Punkt - im Ergebnis - die Gutheissung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Militärversicherung zur Folge hat.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren M 2/06 und M 4/06 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des T.________ (M 2/06) wird abgewiesen.

3.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der
Militärversicherung (M 4/06) wird der Entscheid des Verwaltungsgerichtes Bern
vom 11. April 2006 insoweit aufgehoben, als das kantonale Gericht die Sache
zur Neufestsetzung der Entschädigung aus unentgeltlicher Verbeiständung für
das Einspracheverfahren an die Militärversicherung zurückgewiesen hat, und es
wird festgestellt, dass auf die Beschwerde vom 3. September 2004, soweit
damit Dispositiv-Ziffer 3 des Einspracheentscheides vom 17. Juni 2004
angefochten wird, nicht einzutreten ist.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Die Militärversicherung hat T.________ für das Verfahren vor dem
Bundesgericht (M 4/06) eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

6.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 17. September 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: