Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen M 12/2006
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M 12/06
M 13/06

Urteil vom 23. November 2007

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Holzer.

M 12/06
S.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel,

gegen

SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3063 Ittigen,
Beschwerdegegnerin.

und

M 13/06
SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3063 Ittigen,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, 1957, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Andreas Noll,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel.

Militärversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
Der 1957 geborene S.________ leistete seit 8. Januar 1979 Militärdienst bei
der Kompanie X.________, als er am 13. Januar 1979 einen Skiunfall mit
Distorsion des linken Knies erlitt. Der Gesundheitsschaden wurde am 19.
Januar 1979 der Militärversicherung gemeldet, welche ihre Haftung anerkannte
und mehrere Operationen übernahm. Am 3. September 1985 diagnostizierte
Dr. med. A.________ erstmals eine diskrete Gonarthrose im linken Knie. Da
sich die Kniebeschwerden in der Folge verschlimmerten, wurde dem Versicherten
am 7. Oktober 1993 die Kniescheibe entfernt. Nach weiteren Operationen
schätzte Dr. med. L.________ vom Chefärztlichen Dienst des Bundesamtes für
Militärversicherung am 18. Juli 2003 den Integritätsschaden am linken Knie
auf 7,5 %. Mit Vorbescheid vom 18. August 2003 stellte das Bundesamt für
Militärversicherung dem Versicherten eine Integritätsschadenrente von 7,5 %
ab 1. Juni 2002 in Aussicht, woran sie mit Verfügung vom 11. Februar 2004 und
mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2004 festhielt.

B.
Die von S.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. Oktober
2006 teilweise gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies
die Sache an die SUVA Militärversicherung - welche per 1. Juli 2005 die
Aufgaben des Bundesamtes für Militärversicherung übernommen hatte - zurück,
damit diese nach durchgeführten Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den
Anspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt S.________, es sei ihm unter
Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheides eine
Integritätsschadenrente von 7,5 % ab dem 1. August 1982 zuzusprechen und die
Kosten des kantonalen Gerichts- und des Einspracheverfahrens seien neu zu
verlegen.

Die SUVA Militärversicherung erhebt ihrerseits Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Rechtsbegehren, der kantonale Entscheid sei insoweit aufzuheben, als
die Sache zur Prüfung eines allfälligen früheren Rentenbeginns an sie
zurückgewiesen wurde, und der Beginn der Rente sei auf den 1. Juni 2002
festzusetzen.

Erich Schütz und die SUVA Militärversicherung beantragen je die Abweisung der
von der anderen Seite eingereichten Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet in beiden Verfahren auf eine
Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17.
Juni 2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Damit
wurden das Eidgenössische Versicherungsgericht und das Bundesgericht in
Lausanne zu einem einheitlichen Bundesgericht (an zwei Standorten)
zusammengefügt (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern
2007, S. 10 Rz. 75) und es wurde die Organisation und das Verfahren des
obersten Gerichts umfassend neu geregelt. Dieses Gesetz ist auf die nach
seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar,
auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene
Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist (Art. 132 Abs.
1 BGG). Da der kantonale Gerichtsentscheid am 31. Oktober 2006 und somit vor
dem 1. Januar 2007 erlassen wurde, richtet sich das Verfahren nach dem bis
31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG) vom 16. Dezember 1943 (vgl. BGE 132 V 393 E. 1.2
S. 395).

1.2  Da den beiden Verwaltungsgerichtsbeschwerden derselbe Sachverhalt zu
Grunde liegt, sich die gleichen Rechtsfragen stellen und die Rechtsmittel den
nämlichen vorinstanzlichen Entscheid betreffen, rechtfertigt es sich, die
beiden Verfahren zu vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (BGE
128 V 124 E. 1 S. 126 mit Hinweisen).

2.
Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für die Haftung der
Militärversicherung im Allgemeinen (Art. 4 MVG) und die übergangsrechtlichen
Bestimmungen (Art. 109 MVG) ebenso zutreffend dargelegt wie die
Voraussetzungen für eine Integritätsschadenrente (Art. 48 ff. MVG; Art. 25
MVV) im Besonderen. Darauf wird verwiesen.

3.
Vor dem Bundesgericht ist nicht länger streitig, dass der Versicherte sei 1.
Juni 2002 Anspruch auf eine Integritätsschadenrente in der Höhe von 7,5 % der
Militärversicherung hat. Streitig und zu prüfen ist jedoch, ob der Anspruch
auf eine solche Rente bereits vor diesem Datum entstanden ist und inwieweit
diese gegebenenfalls nachbezahlt werden muss. Während sich der
Leistungsansprecher auf den Standpunkt stellt, ihm stehe ab 1. August 1982
eine Rente in der Höhe von 7,5 % zu, hält die Militärversicherung am
Rentenbeginn ab 1. Juni 2002 fest. Das kantonale Gericht hat die Akten an die
Militärversicherung zurückgewiesen zur Prüfung der Frage, ob "vor oder
während der der Neuanmeldung vom 25. Juni 1997 vorangegangen
Verwirkungsfrist" ein rentenbegründender Integritätsschaden entstanden war.

4.
4.1 Die Beurteilung des Integritätsschadens erfolgte am 18. Juli 2003 durch
Dr. med. L.________ vom Bundesamt für Militärversicherung. Er begründet die
Rentenhöhe von 7,5 % damit, dass eine Pangonarthrose im linken Knie vorliege.
Zusätzlich rentenerhöhend wirke sich die Patellektomie aus.

4.2 Von einer Gonarthrose im linken Knie des Versicherten berichtete erstmals
am 3. September 1985 Dr. med. A.________, Chefarzt am Spital Z.________. Zu
jenem Zeitpunkt war diese indessen noch "diskret". Die Situation im linken
Knie wurde vom Leistungsansprecher im Oktober 1985 als seit dem Unfall im
Jahre 1979 instabil bezeichnet. Der Zustand des Knies verschlechterte sich in
der Folge. Im Jahre 1988 suchte der Versicherte Dr. med. D.________ auf, der
ihn in der Folge an den Spezialarzt Dr. med. K.________ überwies. Dieser
führte am 15. Januar 1990 eine Arthoskopie durch. Nachdem die darauffolgenden
Therapieversuche kein befriedigendes Ergebnis zeigten, führte Dr. med.
I.________ am 7. Oktober 1993 eine erneute Arthroskopie und unmittelbar
anschliessend eine Patellektomie durch. Nach weiteren therapeutischen
Massnahmen konnte Dr. med. I.________ dem Bundesamt für Militärversicherung
am 5. April 1995 melden, die Behandlung sei vorläufig abgeschlossen.

4.3 Aus diesem Krankheitsverlauf ergibt sich, dass die beiden von Dr. med.
L.________ genannten medizinischen Indikationen für die
Integritätsschadenrente (Pangonarthrose und Patellektomie) seit Oktober 1993
vorlagen und sich der Status bis zum vorläufigen Behandlungsabschluss des Dr.
med. I.________ im April 1995 stabilisiert hatte. Es ist davon auszugehen,
dass der Leistungsansprecher bereits zu diesem Zeitpunkt durch die
Kniebeschwerden in erheblichem Ausmass in seinem Lebensgenuss eingeschränkt
war. Mit Blick auf Art. 48 Abs. 2 MVG folgt daraus, dass der Anspruch des
Versicherten auf eine Integritätsschadenrente von 7,5 % am 1. Mai 1995
entstanden ist. Daran ändert weder der Umstand, dass in den Jahren 1998 und
1999 weitere Operationen stattfanden, noch das Unfallereignis vom
24. November 2001 und die darauffolgende Behandlung, welche die Beurteilung
des Integritätsschadens zeitweise erschwert bzw. verunmöglicht hat, etwas.

5.
Entstand der Anspruch am 1. Mai 1995, ist zu prüfen, ob dieser seither ganz
oder teilweise durch Zeitablauf untergegangen ist.

5.1 Art. 14 MVG in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung
bestimmte, dass der Anspruch auf Nachzahlung von Geldleistungen fünf Jahre
nach Ende des Monats, für den sie geschuldet waren, erlischt. Dieser Artikel
wurde mit Erlass des ATSG auf den 1. Januar 2003 aufgehoben; seither regelt
Art. 24 Abs. 1 ATSG den Untergang von Leistungsansprüchen infolge
Zeitablaufs. Durch den Erlass von Art. 24 ATSG war für Geldleistungen der
Militärversicherung keine Änderung der materiellen Rechtslage beabsichtigt
(Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und
Gesundheit zur Parlamentarischen Initiative Sozialversicherungsrecht vom 26.
März 1999, BBl 1999 S. 4523 ff., S. 4575).

5.2 Die Integritätsschadenrente ist gemäss Art. 49 Abs. 3 MVG in der Regel
auszukaufen. Diese Bestimmung ändert nichts daran, dass es sich bei der
Integritätsschadenrente nach Art. 48 ff. MVG - im Gegensatz zur Genugtuung im
Sinne von Art. 59 MVG und zur Integritätsentschädigung nach UVG - um eine
periodische Geldleistung handelt. Dies hat zur Folge, dass nur die einzelnen
Rentenraten durch Zeitablauf untergehen können, das Rentenstammrecht aber
unverjährbar und unverwirkbar bleibt (Jürg Maeschi, Kommentar zum
Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000,
N 15 zu Art. 14; André Pierre Holzer, Verjährung und Verwirkung der
Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht, Diss. Freiburg 2005, S. 51
ff. und S. 131).

5.3 Bezüglich eines allfälligen Unterganges der einzelnen Rentenraten ist
hervorzuheben, dass die Frist von Art. 24 Abs. 1 ATSG grundsätzlich durch
eine rechtzeitige Anmeldung (Art. 29 ATSG) gewahrt wird (vgl. BGE K 70/06 vom
30. Juli 2007, E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dies galt bereits unter der
Herrschaft des aArt. 14 MVG; die Rechtsprechung ist stets davon ausgegangen,
dass die Bestimmungen von aArt. 14 MVG, aArt. 46 Abs. 1 AHVG und aArt. 48
Abs. 1 IVG parallel auszulegen sind (so ausdrücklich BGE 116 V 274 E. 3c S.
278 f.; implizit auch BGE 121 V 195 E. 4 S. 198 ff.). Übersieht ein
Versicherungsträger jedoch eine hinreichend substantiierte Anmeldung, werden
nur die Leistungen der letzten fünf Jahre vor der Neuanmeldung nachbezahlt,
weiter zurückliegende sind untergegangen (BGE 121 V 195 E. S. 201 f.). An
dieser Rechtsprechung ist trotz der Kritik eines Teils der Lehre (Ueli
Kieser, Bemerkungen, in: AJP 1995 S. 1619 f.; Thomas Locher, Grundriss des
Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 335 Rz. 7; Ueli Kieser,
Die Eingliederungsmassnahmen als Gegenstand von Anmeldung, Abklärung und
Verfügung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der Eingliederung
Behinderter, St. Gallen 2000, S. 117 ff., S. 125) festzuhalten, da dieselben
Gründe, welche im Allgemeinen für die Einführung von Verjährungs- bzw.
Verwirkungsbestimmungen sprachen, grundsätzlich auch für rechtzeitig
angemeldete Ansprüche gelten (André Pierre Holzer, a.a.O., S. 64 f. mit
Hinweis auf BGE 100 V 114 E. 1c S. 118). Somit bleibt es dabei, dass aArt. 14
MVG bzw. Art. 24 Abs. 1 ATSG auch auf rechtzeitig angemeldete Ansprüche
anwendbar sind; Anmeldung und Neuanmeldung wirken dabei gleichsam wie eine
Unterbrechung der fünfjährigen Frist (vgl. Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 314/05 vom 7. September 2006, E. 6.2).
5.4 Gemäss Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung
nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf dem Anmeldeformular
aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und
Glauben mit dem angemeldeten Risiko-eintritt in Zusammenhang stehen. Die im
Anschluss an ein Leistungsgesuch durchzuführenden Abklärungen der Verwaltung
erstrecken sich jedoch nur auf die vernünftigerweise mit dem vorgetragenen
Sachverhalt und allfälligen bisherigen oder neuen Akten in Zusammenhang
stehenden Leistungen. Wird später geltend gemacht, es bestehe noch Anspruch
auf eine andere Versicherungsleistung, so ist nach den gesamten Umständen des
Einzelfalles im Lichte von Treu und Glauben zu prüfen, ob jene frühere
ungenaue Anmeldung auch den zweiten, allenfalls später substantiierten
Anspruch umfasst. (BGE 121 V 195 E. 2 S. 196 f.; 103 V 69 E. a S. 70 f.; 101
V 111 E. a S. 112; 100 V 114 E. 1b S. 117; 99 V 46 E. a). Dabei ist ein
solcher Zusammenhang relativ grosszügig anzunehmen: Meldet etwa ein
Arbeitgeber der zuständigen Stelle Kurzarbeit wegen schlechten Wetters an, so
bleiben, wenn die Voraussetzungen für die Kurzarbeitsentschädigung nicht
erfüllt sind, allfällige Ansprüche auf Schlechtwetterentschädigung gewahrt
(BGE 111 V 261 E. 3b S. 264).

5.5 Damit die versicherte Person, welche darauf vertraut, durch die
rechtzeitige Anmeldung ihre Ansprüche gewahrt zu haben, nicht in unbilliger
Weise ihre Ansprüche durch Zeitablauf verliert, dürfen an eine Neuanmeldung
nicht allzu strenge formelle Voraussetzungen geknüpft werden. So hat jedes
unmissverständliche Beharren der versicherten Person, dass der
Versicherungsträger ihr weitere Leistungen schulde, als sinngemässe
Neuanmeldung zu gelten (André Pierre Holzer, a.a.O., S. 74 f. mit weiteren
Hinweisen; gemäss BGE K 70/06 vom 30. Juli 2007, E. 4.3.1 genügt eine
einfache schriftliche Erklärung; im Urteil U 314/05 vom 7. September 2006, E.
6.2 wurde eine telefonische Mitteilung als Neuanmeldung gewertet.).

6.
6.1 Im vorliegenden Fall hat sich der Versicherte in der Zeit zwischen dem
Entstehen des Anspruches auf eine Integritätsschadenrente (1. Mai 1995) und
dem Zeitpunkt der Verfügung der Militärversicherung über diesen Anspruch (11.
Februar 2004) verschiedentlich um Leistungen der Versicherung bemüht. So
ersuchte die Stiftung K.________am 1. Juni 1999 die Militärversicherung im
Auftrag des Versicherten um Übernahme der Kosten für eine Operation. Auch
wenn in diesem Gesuch nicht ausdrücklich eine Integritätsschadenrente
verlangt wird, so zeigt es doch, dass der Versicherte weiterhin Leistungen
der Militärversicherung wegen seines Knieunfalles beanspruchen wollte. Somit
ist dieses Gesuch als sinngemässe Neuanmeldung zu werten, der Versicherte
wahrte damit alle Ansprüche, die innerhalb von fünf Jahren vor Einreichen des
Gesuches entstanden waren.

6.2 Da der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung am 1. Mai 1995 und
damit weniger als fünf Jahre vor Einreichen dieses Gesuches entstanden ist
und die Militärversicherung innert fünf Jahren nach diesem Gesuch
verfügungsweise über den Anspruch befand, ist die Frist von aArt. 14 MVG bzw.
Art. 24 Abs. 1 ATSG eingehalten worden, ohne dass in den Akten nach weiteren
möglichen Neuanmeldungen geforscht zu werden braucht. Festzuhalten ist, dass
der Versicherte durch allfällig weitere Neuanmeldungen seine Position
lediglich verbessern, nicht aber verschlechtern konnte. Es kann somit offen
bleiben, ob der mündlichen Besprechung vom 18. Dezember 2001, anlässlich
welcher der Schadensinspektor der Militärversicherung den Versicherten über
die Voraussetzungen für die Ausrichtung einer Integritätsschadenrente
informierte, fristwahrenden Charakter zukommt.

7.
Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 134 OG). Dem teilweise obsiegenden,
anwaltlich vertretenen Versicherten steht eine dementsprechend für beide
Verfahren reduzierte Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art.
159 Abs. 2 OG; BGE 123 V 159).

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren M 12/06 und M 13/06 werden vereinigt.

2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden werden teilweise gutgeheissen. Ziffer 1
des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom
31. Oktober 2006 und der Einspracheentscheid des Bundesamtes für
Militärversicherung vom 20. Oktober 2004 werden aufgehoben, und es wird
festgestellt, dass der Versicherte Anspruch auf eine Integritätsschadenrente
von 7,5 % ab 1. Mai 1995 hat. Im Übrigen werden die
Verwaltungsgerichtsbeschwerden abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Die SUVA Militärversicherung hat S.________ für die beiden Verfahren vor dem
Bundesgericht eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 23. November 2007

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer