Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 84/2006
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Prozess {T 7}
K 84/06

Urteil vom 11. Dezember 2006

I. Kammer

Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Ursprung, Meyer und Kernen;
Gerichtsschreiberin Fleischanderl

S.________, 1936, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix
Hunziker-Blum, Dufourstrasse 101, 8008 Zürich,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 1. Juni 2006)

Sachverhalt:

A.
Die 1936 geborene S.________ ist bei der Helsana Versicherungen AG
(nachfolgend: Helsana) obligatorisch krankenpflegeversichert. An einer zu
Kauunfähigkeit führenden Kiefergelenksarthrose leidend, liess sie vom 2. bis
10. Mai 2001 bei Dr. med. dent. I.________, Zahnärztliche Klinik X.________,
eine Teilversorgung des Unterkiefers mittels basal osseointegrierten
Implantaten (BOI) vornehmen. Der entsprechende Rechnungsbetrag belief sich
auf Fr. 11'333.65. Die Helsana weigerte sich in der Folge, nach Einholung
zahnmedizinischer Stellungnahmen und Gutachten (des Prof. Dr. med. dent.
L.________, Spezialarzt FMH für Kiefer- und Gesichtschirurgie, Klinik für
Zahnärztliche Chirurgie, -Radiologie, Mund- und Kieferheilkunde, vom 19. Juni
2003, des Dr. med. dent. G.________ vom 8. September 2003 und des Prof. Dr.
med. dent. B.________, Direktor der Klinik für Oralchirurgie und Stomatologie
der Universität A.________, vom 10. Dezember 2003), die Behandlungskosten zu
übernehmen (Verfügung vom 15. Januar 2004). Daran hielt sie auf Einsprache
hin, mit welcher - bzw. im Rahmen von ergänzenden Eingaben - diverse
Unterlagen, so u.a. ein Bericht des Prof. Dr. med. C.________, Direktor der
Klinik für Kronen- und Brückenprothetik, Teilprothetik und Zahnärztliche
Materialkunde, Zentrum für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde der Universität
Y.________, vom 16. August 1999, beigebracht wurden, fest
(Einspracheentscheid vom 27. Januar 2005).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
mit Entscheid vom 1. Juni 2006 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und zur Hauptsache
beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die Helsana zu
verpflichten, ihr Fr. 11'333.65 nebst Zins zu 5 % seit 19. November 2002 zu
vergüten.

Die Helsana und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine
Vernehmlassung.

D.
Mit weiteren Eingaben vom 3. August und 28. September 2006 lässt S.________
Gutachten des Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Mund-, Kiefer- und
Gesichtschirurgie, Universitätsklinik D.________/ Deutschland, vom 20. Juli
2006 sowie des Prof. Dr. med. O.________ und des Dr. med. N.________, Klinik
und Poliklinik für Zahnärztliche Chirurgie und für Mund-, Kiefer- und
Plastische Gesichtschirurgie, Klinikum der Universität zu K.________/
Deutschland, vom 1. August 2006 auflegen.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten der vom
2. bis 10. Mai 2001 in der Zahnärztlichen Klinik X.________ mittels
Teilversorgung des Unterkiefers durch BOI-Implantate durchgeführten
zahnmedizinischen Behandlung zu übernehmen hat.

1.2 Im angefochtenen Entscheid wurden sowohl die für die Beurteilung der
Streitfrage massgebenden (mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] am 1. Januar 2003
unverändert gebliebenen) Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (Art. 31 - 33
KVG, Art. 33 lit. d KVV, Art. 17 - 19a KLV) wie auch die Rechtsprechung zur
Übernahme der Kosten von zahnärztlichen Behandlungen durch die obligatorische
Krankenpflegeversicherung (BGE 127 V 332 Erw. 3a und 343 Erw. 3b, 124 V 185),
namentlich zum hierzu u.a. erforderlichen Kriterium der Wirksamkeit der
medizinischen Leistung (BGE 130 V 304 Erw. 6.1 und 305 Erw. 6.2.1.1; RKUV
2004 Nr. KV 272 S. 118 Erw. 4.3.2.1 mit Hinweis [Urteil H. vom 30. Oktober
2003, K 156/01], 2000 Nr. KV 132 S. 281 f. Erw. 2b [Urteil G. vom 7. Juli
2000, K 151/99]), richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

2.
2.1 Auf Grund der Akten ist belegt, dass die Beschwerdeführerin an einer -
unter Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG (durch eine schwere, nicht vermeidbare
Erkrankung des Kausystems bedingte zahnärztliche Massnahme) in Verbindung mit
Art. 17 ("Erkrankungen des Kiefergelenkes und des Bewegungsapparates") lit. d
Ziff. 1 KLV zu subsumierenden - Kiefergelenksarthrose leidet. Eine
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin ist folglich grundsätzlich zu
bejahen, sofern die beanspruchte dentalmedizinische Behandlung als wirksam,
zweckmässig und wirtschaftlich (vgl. Art. 32 Abs. 1 KVG) einzustufen ist.

2.2 Das kantonale Gericht hat die Pflicht der Beschwerdegegnerin zur
Übernahme der angefallenen Kosten in Höhe von Fr. 11'333.65 insbesondere mit
dem Argument der fehlenden Wirksamkeit der Behandlung verneint, während die
Kriterien der Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit als zu Recht
unbestritten geblieben beurteilt wurden. Dies erweist sich in Bezug auf die
Zweckmässigkeit insofern als unzutreffend, als diese wiederum die Wirksamkeit
(und damit die Wissenschaftlichkeit) der Behandlung voraussetzt (Gebhard
Eugster, Krankenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht
[SBVR], Soziale Sicherheit, S. 91 f. Rz 185).

3.
3.1 Unter Hinweis auf die massgebende Rechtsprechung (vgl. Erw. 1.2 hievor)
wurde im vorinstanzlichen Entscheid richtig erkannt, dass eine medizinische
Leistung als wirksam zu bezeichnen ist, wenn sie objektiv geeignet ist, auf
den angestrebten diagnostischen, therapeutischen oder pflegerischen Nutzen
hinzuwirken. Wirksamkeit bezeichnet die kausale Verknüpfung von Ursache
(medizinische Massnahme) und Wirkung (medizinischer Erfolg). Sie lässt sich
im Allgemeinen in verschiedene Grade abstufen, meint aber in Art. 32 Abs. 1
KVG die einfache Tatsache der allgemeinen Eignung zur Zielerreichung
(Eugster, a.a.O., S. 91 Rz 185). Die Wirksamkeit muss gemäss Art. 32 Abs. 1
Satz 2 KVG nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein, was für den
Fall gilt, dass die in Frage stehende Behandlung von Forschern und Praktikern
der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis als geeignet erachtet wird,
wobei das Ergebnis und die Erfahrungen sowie der Erfolg einer bestimmten
Therapie entscheidend sind; diesbezüglich sind in der Regel nach
international anerkannten Richtlinien verfasste wissenschaftliche
(Langzeit-)Studien erforderlich.

3.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, insbesondere die in BGE 130
V 305 Erw. 6.2.1.1 enthaltene Formulierung verdeutliche, dass sich der
Begriff der Wirksamkeit in erster Linie durch das einzelfallbezogene
Behandlungsziel (Ziel- und Erfolgsorientierung) definiere, wodurch deren
Nachweis anhand wissenschaftlicher Studien an Bedeutung verliere, kann ihr
nicht gefolgt werden.

3.2.1 Im seit 1. Januar 1996 geltenden KVG ist das Kriterium der
wissenschaftlichen Anerkennung durch dasjenige der Wirksamkeit ersetzt
worden. Die Botschaft des Bundesrates zur Revision der Krankenversicherung
vom 6. November 1991 führte hiezu aus, dass der Begriff der
wissenschaftlichen Anerkennung in den letzten Jahren stark in Zweifel gezogen
worden sei und heute als ungeeignet und zu ungenau angesehen werde, weshalb
er durch denjenigen der Wirksamkeit ersetzt werde (BBl 1992 I 158). Dieser
Vorschlag löste in den Eidgenössischen Räten ausführliche Diskussionen aus
und führte zur Aufnahme des Zusatzes, dass "die Wirksamkeit nach
wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein muss". Damit sollte den
Errungenschaften der Komplementärmedizin Rechnung getragen werden (vgl. BGE
123 V 62 f. Erw. 2c/bb mit Hinweisen). Für den Bereich der klassischen
Medizin muss die Wirksamkeit einer therapeutischen Vorkehr hingegen weiterhin
nach den Kriterien und Methoden der wissenschaftlichen Schulmedizin
nachgewiesen sein, weshalb hier der Begriff der wissenschaftlich
nachgewiesenen Wirksamkeit nach wie vor demjenigen der wissenschaftlichen
Anerkennung entspricht (BGE 125 V 28 Erw. 5a in fine; Eugster, a.a.O., S. 96
Rz 194). Massgebend ist somit, ob eine therapeutische oder diagnostische
Massnahme von Forschern und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf
breiter Basis als geeignet erachtet wird, das angestrebte therapeutische oder
diagnostische Ziel zu erreichen. Namentlich darf aus der Ablösung des
Begriffs der wissenschaftlichen Anerkennung nicht der Schluss gezogen werden,
die Beurteilung der Wirksamkeit habe einzelfallbezogen und retrospektiv auf
Grund der konkreten Behandlungsergebnisse zu erfolgen. Vielmehr geht es dabei
ebenfalls um eine vom einzelnen Anwendungsfall losgelöste und retrospektive
allgemeine Bewertung der mit einer diagnostischen oder therapeutischen
Massnahme erzielten Ergebnisse (BGE 123 V 66 Erw. 4a; RKUV 2000 Nr. KV 132 S.
281 f. Erw. 2b [Urteil G. vom 7. Juli 2000, K 151/99]; Eugster, a.a.O., S. 92
Rz 186). Neben streng naturwissenschaftlichen sind auch andere
wissenschaftliche Methoden (beispielsweise die Statistik) möglich und
zulässig (BGE 123 V 63 Erw. 2c/bb mit Hinweisen). Der Beweis der Wirksamkeit
lässt sich am zuverlässigsten mit dem klinischen Versuch führen, wobei die
Wirkung einer Therapie nach naturwissenschaftlichen Kriterien objektiv
feststellbar, der Erfolg reproduzierbar und der Kausalzusammenhang zwischen
dem therapeutischen Agens und seiner Wirkung ausgewiesen sein muss. Für eine
wissenschaftlich begründete Heilmethode ist ferner wichtig, dass sie auf
soliden experimentellen Unterlagen beruht, die den Wirkungsmechanismus
bezeugen (Eugster, a.a.O., S. 92 f. Rz 187 und FN 392).

3.2.2 Daraus wird deutlich, dass das Erfordernis der wissenschaftlichen
Studien, um das Kriterium der Wirksamkeit einer medizinischen Massnahme
beurteilen zu können, weiterhin seine Gültigkeit besitzt. Der Nachweis der
Wirksamkeit, dem eine objektivierbare Sicht zugrunde zu liegen hat, ist auf
der Basis wissenschaftlicher Methoden, am ehesten mit Hilfe von statistischen
Vergleichswerten (vgl. BGE 123 V 67 Erw. 4c), zu belegen, welche ihrerseits
mittels entsprechender Studien zu dokumentieren sind. Entgegen der Darlegung
in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht eine individualisierte
Betrachtungsweise in dem Sinne ausschlaggebend, dass einige Zeit nach der
vorgenommenen Behandlung eine Erfolgskontrolle stattfindet, deren Ergebnis
darüber entscheidet, ob die jeweilige medizinische Vorkehr als wirksam zu
betrachten ist oder aber eben nicht. Vielmehr gilt es, anhand eines
allgemeineren Massstabs die - objektivierte - Wirksamkeit einer bestimmten
Behandlungsweise zu ermitteln. Ein derartiges Vorgehen erfordert indessen
breit abgestützte, im Regelfall auf internationaler Ebene erhobene
wissenschaftliche Daten. Es ist nicht einsehbar, weshalb dieser Grundsatz
nicht auch auf so genannte Nischenmethoden oder -produkte Anwendung finden
sollte. Diese gelangen zwar nur in besonders gelagerten gesundheitlichen
Situationen zum Einsatz, können - und müssen, um als generell anerkannt und
damit als wirksam zu gelten - sich aber gerade innerhalb dieses engen
Spektrums bewähren und als gemeinhin erfolgversprechende Massnahme im
betreffenden engen Segment etablieren. Dem Umstand, dass es bei neu auf den
Medizinalmarkt gelangenden Methoden und Produkten, gerade mit Blick auf die
erwähnte, oftmals nicht durch die finanziellen Kräfte grosser Unternehmungen
getragene Nischensparte, zuweilen an aufwändigen, wissenschaftlich fundierten
(Vorab-)Langzeitstudien fehlen dürfte, ist sodann sicherlich Rechnung zu
tragen; er ändert aber nichts daran, dass die in Frage stehende Behandlung,
um als wirksam im krankenversicherungsrechtlichen Sinne gelten zu können, im
betroffenen medizinischen Wissenschaftsbereich doch grossmehrheitlich als
grundsätzlich geeignet eingestuft werden muss.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt des Weitern, insbesondere gestützt auf die
mit Eingabe vom 28. September 2006 eingereichten gutachterlichen Ausführungen
des Prof. Dr. med. O.________ und des Dr. med. N.________ zuhanden des
Landgerichts X.________ vom 1. August 2006, vor, bereits aus dem auf Grund
des Bundesgesetzes über Arzneimittel und Medizinprodukte vom 15. Dezember
2000 (Heilmittelgesetz, [HMG; SR 812.21]) samt dazugehöriger
Ausführungserlasse ergangenen Zulassungsentscheid ergebe sich die
wissenschaftliche Anerkennung - und damit die Wirksamkeit - eines Produktes.
Diese Zulassung, deren es namentlich für die Inverkehrbringung bedürfe, sei
für die vorliegend zu beurteilenden BOI-Implantate mittels CE-Zertifizierung
(anerkanntes ausländisches Konformitätskennzeichen gemäss Art. 8 Abs. 4 der
Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 [MepV; SR 812.213] in
Verbindung mit Anhang 2 zur MepV) erfolgt, weshalb sich weitere Abklärungen
zur Frage der Wirksamkeit erübrigten. Dieser Argumentation ist
entgegenzuhalten, dass weder die Tatsache des Patentschutzes der - in der
Schweiz durch die Firma I.________ vertriebenen - BOI-Implantate noch der
Umstand allein, dass es sich dabei um in der Schweiz gemäss HMG zugelassene
Medizinprodukte handelt, die im obligatorischen
Krankenpflegeversicherungsbereich für die Leistungserbringung erforderliche
Wirksamkeit der Behandlung nach Art. 32 Abs. 1 KVG zu begründen vermag. Wie
die Vorinstanz in allen Teilen zutreffend erkannt hat - auf die entsprechende
Erw. 4.4 im angefochtenen Entscheid wird vollumfänglich verwiesen -, ist
insbesondere die Zwecksetzung der beiden Gesetze eine andere. So deckt sich
der Rechtsbegriff der krankenversicherungsrechtlich massgeblichen Wirksamkeit
beispielsweise nicht mit den ökonomischen Begriffen der Effektivität oder
Effizienz (Eugster, a.a.O., S. 92 FN 385 mit Hinweisen). Immerhin kann davon
ausgegangen werden, dass die Zulassung eines Medizinproduktes gemäss HMG
Voraussetzung dafür bildet, dass die damit in Zusammenhang stehende
Behandlung überhaupt krankenversicherungsrechtlich als vergütungsfähig in
Betracht fallen kann. Der Umstand, dass ein Produkt medizinalrechtlich
zugelassen ist (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen: Art. 45 Abs. 2 HMG
in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 MepV), führt indessen nicht dazu, dass auch
das Kriterium der Wirksamkeit im Sinne des Art. 32 Abs. 1 KVG ohne weiteres
als erfüllt anzusehen ist.

4.
4.1 Im Folgenden ist nach dem Gesagten zu prüfen, ob die fragliche
Zahnbehandlung dem Gebot der Wirksamkeit nach den von der Rechtsprechung
definierten Grundsätzen (vgl. Erw. 3.1, 3.2.1 und 3.2.2 hievor) entspricht.

4.1.1 Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Abklärungen zur
Wissenschaftlichkeit der Behandlungsmethode, sie zog u.a. - im
vorinstanzlichen Entscheid detailliert wiedergegebene - Stellungnahmen des
Prof. Dr. med. dent. L.________ vom 19. Juni 2003, des Dr. med. dent.
G.________ vom 8. September 2003 und des Prof. Dr. med. dent. B.________ vom
10. Dezember 2003 bei (vgl. auch den Bericht des Prof. Dr. med. C.________
vom 16. August 1999), ergeben diesbezüglich ein klares Bild. Daraus erhellt,
dass die bei der Beschwerdeführerin angewandte zahnmedizinische Behandlung
mit BOI-Implantaten - respektive generell mit Diskimplantaten - in der
Schweiz kaum praktiziert wird. Dem opponiert die Beschwerdeführerin mit dem
Hinweis darauf, dass Dr. med. dent. I.________ wohl einer der einzigen
Zahnärzte schweizweit sei, der über die Fähigkeiten verfüge, das
Basalosseanintegrationsverfahren anzuwenden, bzw. es auch anwenden dürfe
(vgl. zu letzterem Punkt namentlich den Handelsregisterauszug zur Firma
I.________), prinzipiell nicht. Dieser Umstand allein spräche indessen,
gerade bei allenfalls erst neu auf den Zahnmedizinalmarkt gebrachten
Produkten und Verfahren, noch nicht gegen eine wissenschaftlich fundierte und
dentalmedizinisch grundsätzlich anerkannte Behandlungsform. Ausschlaggebend
ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch, dass sich die um Auskunft
angefragten Fachspezialisten, insbesondere auch die Vertreter der
Schweizerischen Gesellschaft für orale Implantologie, ohne Ausnahme mangels
wissenschaftlicher Anerkennung ausdrücklich gegen eine Anwendung von
BOI-Implantaten aussprechen. Es kann daher nicht gesagt werden, diese seien,
was die Schweiz betrifft, von Forschern und Praktikern der medizinischen
Wissenschaft auf breiter Basis als geeignet bezeichnet worden. Der in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuerte Einwand, bei den von der
Beschwerdegegnerin angeschriebenen Ärzten und Zahnärzten handle es sich um
Anhänger der herkömmlichen Schraubenimplantate, welche nicht zuletzt auch in
ihrer Position als direkte oder indirekte finanzielle Nutzniesser des
traditionellen Verfahrens kein Interesse an einer Abkehr bzw.
Konkurrenzierung desselben hätten, erweist sich alsdann, wie bereits das
kantonale Gericht einlässlich dargelegt hat, als nicht stichhaltig.
Weiterungen hierzu erübrigen sich, zumal dem behandelnden Zahnarzt Dr. med.
dent. I.________ auf Grund der im Handelsregister eingetragenen
hauptsächlichen Zwecksetzung der Firma I.________ ("Import, Export und
Vertrieb von medizinischen, dental-medizinischen und pharmazeutischen
Präparaten und Geräten") ein nicht unerhebliches pekuniäres Interesse an der
Implementierung seiner neuen Behandlungsform wohl kaum abzusprechen ist.

4.1.2 Die von der Beschwerdeführerin aufgelegten ausländischen Unterlagen
vermögen das Bild eines gestützt auf internationale wissenschaftliche
Erkenntnisse verankerten Verfahrens ferner ebenfalls nicht zu vermitteln. Das
kantonale Gericht - wie auch die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer
Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2005 - hat die diesbezüglichen, im
vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten Berichte und Gutachten einzeln
aufgeführt und überzeugend dargelegt, weshalb diese keine Handhabe zur
Untermauerung des beschwerdeführerischen Standpunktes bieten. Das dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eingereichte Gutachten des Prof. Dr.
med. H.________ vom 20. Juli 2006 wurde sodann offenbar im Rahmen eines in
Deutschland von der Firma I.________ gegen einen Arzt bzw. Zahnarzt erhobenen
Feststellungsprozesses gerichtlich eingeholt. Darin wird zusammenfassend
ausgeführt, dass die Verwendung von BOI- bzw. Diskimplantaten nicht riskanter
sei als die Benutzung anderer Implantate und dass Erstere "zumindest
theoretisch Vorteile bei speziellen Indikationen" hätten. Aus diesen Angaben
allein kann jedoch noch nicht auf eine für den Wirksamkeitsnachweis nach Art.
32 Abs. 1 KVG erforderliche, von Forschern und Praktikern der medizinischen
Wissenschaft auf breiter Basis als geeignet erachtete Behandlungsweise
geschlossen werden.

4.2 Es ist folglich nicht dargetan, dass die hier zu beurteilende
Implantatversorgung - jedenfalls im massgeblichen Behandlungszeitraum (vgl.
dazu auch Art. 32 Abs. 2 KVG) - als nach internationalen wissenschaftlichen
Richtlinien anerkannt und damit als im krankenversicherungsrechtlichen Sinne
wirksam zu gelten hat. Der vorliegende Fall gibt ferner auch keinen Anlass,
vom Erfordernis, dass ein Behandlungskonzept von Forschern und Praktikern der
medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis als geeignet definiert wird,
abzusehen. Die für eine Leistungspflicht des obligatorischen
Krankenpflegeversicherers notwendigen Kriterien der Wirksamkeit und
Wissenschaftlichkeit einer - hier dentalmedizinischen - Methode sind nicht
nur Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Behandlung, sondern, in erster
Linie, für die Kostenübernahme durch den sozialen Krankenversicherer.
Derartige Kosten können nicht schon dann abgegolten werden, wenn ein
Verfahren im Einzelfall Erfolg verspricht (vgl. Erw. 3.2.1 und 3.2.2 hievor).
Vielmehr erweist sich eine Vergütung der Kosten erst dann als sachgerecht,
wenn zusätzlich gefestigte Erkenntnisse über die - objektive - Eignung einer
Behandlung für den medizinischen Erfolg vorliegen. Dieser Grundsatz gilt
insbesondere für den Fall, dass bewährte therapeutische Methoden zur
Behandlung von Krankheiten bereits existieren, deren Kosten von der
Krankenpflegeversicherung auch getragen werden. Dies ist im Bereich von
Zahnimplantaten zu bejahen, weshalb gerade im vorliegenden Zusammenhang keine
Veranlassung besteht, von der geltenden Rechtsprechung abzuweichen. An diesem
Ergebnis ändert im Übrigen auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf BGE
129 V 80, welchem Verfahren gemäss letztinstanzlich eingereichter,
unterschriftlicher Bestätigung der damaligen Beschwerdeführerin vom 13./26.
Juni 2006 ebenfalls die Behandlung mittels eines BOI-Implantates zugrunde
lag, nichts. Im damaligen Prozess wurden die Voraussetzungen der Wirksamkeit
und Zweckmässigkeit der vorgeschlagenen Behandlung zwar, da von keiner Seite
bestritten, nicht angezweifelt (BGE 129 V 88 f. Erw. 6.2.1 und 6.2.2), dies
jedoch bezogen auf eine durch ein Geburtsgebrechen notwendige zahnärztliche
Versorgung des Oberkiefers und ohne dass eingehend geprüft worden war, ob die
angewandte Methode nach den hierfür relevanten Grundsätzen als wirksam und
zweckmässig einzustufen sei. Zu beurteilen hatte das Gericht auf Grund der
Parteivorbringen primär die Wirtschaftlichkeit der Behandlung im Zusammenhang
mit Geburtsgebrechen (BGE 129 V 89 Erw. 6.2.3), weshalb daraus mit Blick auf
die sich im vorliegenden Verfahren stellende Frage nichts
Entscheidwesentliches abgeleitet werden kann.

5.
Der Beschwerdeführerin steht des Weitern auch kein kompensationsweise zu
erbringendes Kostenäquivalent einer Behandlung mit herkömmlichen
Schraubenimplantaten zu. Da es sich bei dem von ihr gewählten Verfahren nicht
um eine wirksame Massnahme nach Art. 32 Abs. 1 KVG - und daher um eine
Nichtpflichtleistung - handelt, entfällt vorliegend, auch auf dem Wege der
Austauschbefugnis (vgl. hiezu BGE 126 V 332 Erw. 1b mit Hinweisen; Urteil A.
vom 11. Mai 2004, K 95/03, Erw. 4; Eugster, a.a.O., S. 109 f. Rz 218), eine
Kostenbeteiligung durch die Beschwerdegegnerin.

Es hat demnach beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 11. Dezember 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Die Präsidentin der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.