Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 78/2006
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Prozess {T 7}
K 78/06

Urteil vom 25. August 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin
Weber Peter

S.________, 1965, Gesuchstellerin,

gegen

Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern, Gesuchsgegnerin

(Urteil vom 5. April 2006)

In Erwägung,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht die von S.________ gegen den
Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Januar
2006 (betreffend ausstehende KVG-Prämien für die Monate Januar bis Juni 2005
[zuzüglich Mahnspesen] erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Urteil vom
5. April 2006 abwies,
dass S.________ am 10. Juni 2006 ein Gesuch um Revision dieses Urteils vom
16. Januar 2006 gestellt hat,
dass ein Revisionsverfahren nicht die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen, sondern eine prozessuale Frage zum Gegenstand hat,
weshalb es grundsätzlich kostenpflichtig ist (Art. 134 OG e contrario),
dass die Präsidentin des Eidgenössischen Versicherungsgerichts S.________ mit
Verfügung vom 13. Juni 2006 aufgefordert hat, innert 14 Tagen nach Erhalt
dieses Schreibens einen Kostenvorschuss von Fr. 500.- zu bezahlen, und
angedroht hat, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist aus diesem
Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde,
dass S.________ mit Eingabe vom 29. Juni 2006 innert der ihr gesetzten Frist
um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht hat,
dass die Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts mit der Ausfällung
rechtskräftig werden (Art. 38 in Verbindung mit Art. 135 OG), sie aber der
Revision aus den in Art. 136, 137 und 139a OG genannten Gründen unterliegen
(Art. 135 OG),
dass die Gesuchstellerin mit Verweis auf die Gesetzesbestimmungen sinngemäss
geltend macht, es seien Anträge unbeurteilt geblieben (Art. 136 lit. c OG)
und in den Akten liegende erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigt worden
(Art. 136 lit. d OG),
dass das beanstandete Urteil am 12. Mai 2006 bei der Gesuchstellerin
eingegangen ist,
dass das am 10. Juni 2006 der Post übergebene Revisionsgesuch die
Verwirkungsfrist von 30 Tagen für eine Revision nach Art.136 OG (vgl. Art.
141 Abs. 1 lit. a OG) wahrt und auch die entsprechenden Anträge sowie die
Begründung anforderungsgemäss - wenn auch in knapp genügender Form -
vorliegen,
dass auf das Gesuch demnach eingetreten werden kann,
dass die Gesuchstellerin unter dem Titel des Art. 136 lit. d OG sinngemäss
vorbringt, aufgrund einer falschen Auskunft des SVA des Kantons Zürich vom
12. Dezember 2005 sei nicht berücksichtigt worden, dass ihr steuerbares
Einkommen im Jahre 2005 offensichtlich nicht über Fr. 36'000.- betragen habe,
was aus der Steuererklärung für das Jahr 2005 ersichtlich sei,
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im angefochtenen Urteil (vgl.
Erw. 3.1) den Umstand, dass das steuerbare Einkommen für das Jahr 2005
allenfalls die für das Jahr 2004/2005 massgebliche Limite von Fr. 36'000.-
für Prämienverbilligung unterschreitet, insofern berücksichtigt hat, als es
feststellte, dass dies im vorliegenden Verfahren nicht beurteilt zu werden
brauche und nichts daran ändere, dass die Versicherte vorderhand die vollen
Prämien zu entrichten habe, da ein Versicherer berechtigt und nach Art. 90
Abs. 3 KVV (seit 1. Januar 2003) auch verpflichtet sei, die vollen
Prämienbeiträge einzufordern, selbst wenn für den betroffenen Versicherten
der Anspruch auf Prämienverbilligung noch nicht abgeklärt oder die
Prämienverbilligung bei ihm oder beim Krankenversicherer noch nicht
eingetroffen sei,
dass ferner nicht erkennbar ist, inwiefern das Eidgenössische
Versicherungsgericht einzelne Anträge nicht beurteilt haben soll, was
Voraussetzung für den in Art. 136 lit. c OG verankerten Revisionsgrund wäre,
dass das Revisionsgesuch demzufolge in allen Teilen unbegründet ist,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise abgesehen werden kann,
weshalb sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos
erweist,
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 25. August 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: