Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 70/2006
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K 70/06

Urteil vom 30. Juli 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Borella, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.

1. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschen-
strasse 21, 6002 Luzern,
2. Krankenkasse Aquilana, Bruggerstrasse 46, 5400 Baden,
3. SUPRA Krankenkasse, chemin de Primerose 35, 1000 Lausanne 3,
4. Bezirkskrankenkasse Einsiedeln, Hauptstrasse 61, 8840 Einsiedeln,
5. Kranken- und Unfallkasse Rothenburg, Eschenbacherstrasse 57b, 6023
Rothenburg,
6. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4, 8400 Winterthur,
7. Sumiswalder Kranken- und Unfallkasse, Spitalstrasse 47, 3454
Sumiswald,
8. Caisse-maladie suisse pour les industries du bois et du bâtiment et
branches annexes (CMBB), Administration, rue du Nord 5, 1920 Martigny,
9. Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz
15, 6003 Luzern,
10. Krankenkasse Malters, Luzernstrasse 86,
6102 Malters,
11. Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern,
12. Avenir Assurances, 1701 Fribourg,
13. Krankenkasse Luzerner Hinterland, Luzern-
strasse 19, 6144 Zell LU,
14. ehemalige Krankenkasse Zurzach, Promenaden-strasse 6, 5330 Zurzach,
15. KPT/CPT Krankenkasse, Tellstrasse 18, 3014 Bern,
16. Xundheit Öffentliche Gesundheitskasse Schweiz, Pilatusstrasse 28,
6003 Luzern,
17. Hermes Krankenkasse, avenue de la Gare 20,
1950 Sion,
18. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse 9,
7302 Landquart,
19. Kranken- und Unfallversicherung Panorama, Widdergasse 1, 8022 Zürich,
20. Kranken- und Unfallversicherungsverein,
Via Maistra 24, 7500 St. Moritz,
21. Krankenkasse der Region Goms, 3994 Lax,
22. La Caisse Vaudoise - Fondation Vaudoise d'assurance en cas de maladie
et d'accidents,
rue Caroline 11, 1001 Lausanne,
23. Kolping Krankenkasse, Ringstrasse 16, 8600 Dübendorf,
24. ÖKK Lugnez II, 7132 Vals,
25. Krankenkasse Visp und Umgebung, Balfrin-
strasse 15, 3930 Visp,
26. Oeffentliche Krankenkasse Surselva, 7130 Ilanz,
27. Natura Caisse de santé, Administration,
rue du Nord 5, 1920 Martigny,
28. Krankenkasse Visperterminen, Wierastrasse,
3932 Visperterminen,
29. ehemalige Mutualité, rue du Nord 5, 1920 Martigny,
30. Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14, 8400 Winterthur,
31. Krankenkasse Birchmeier, Hauptstrasse 22,
5444 Künten,
32. KMU-Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5,
8400 Winterthur,
33. SWICA Gesundheitsorganisation, Römer-
strasse 38, 8401 Winterthur,
34. Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36,
8004 Zürich,
35. Betriebskrankenkasse Heerbrugg, Heinrich-Wild-Strasse 206, 9435
Heerbrugg,
36. Allgemeine Krankenkasse Brugg, Bahnhof-
strasse 1, 5201 Brugg AG,
37. Mutuel Assurances (Groupe Mutuel), Administration, rue du Nord 5,
1920 Martigny,
38. Sanitas Grundversicherungen AG, Lager-
strasse 107, 8004 Zürich,
39. Konkursmasse der Krankenkasse KBV,
40. INTRAS Krankenkasse, rue Blavignac 10, 1227 Carouge GE,
41. ASSURA Kranken- und Unfallversicherung, Voralpenstrasse 58, 1723
Marly 1,
42. Futura caisse-maladie et accident, Administration, rue du Nord 5,
1920 Martigny,
43. Universa Krankenkasse, Verwaltung,
rue du Nord 5, 1920 Martigny,
44. Aerosana Krankenkasse, Ewiges Wegli 10,
8302 Kloten,
45. Visana Krankenversicherung, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse
19/21, 3000 Bern,
46. Helsana Versicherungen AG, 8081 Zürich,
47. Innova Krankenversicherungen AG, Direktion, Bahnhofstrasse 4,
3073 Gümligen,

alle vertreten durch die santésuisse Zentralschweiz, Morgartenstrasse 17,
6003 Luzern, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Mattmann,
Murbacher-strasse 3, 6003 Luzern,

gegen

Klinik X.________ AG, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. Tomas Poledna, Mühlebachstrasse 32,
8008 Zürich.

Krankenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Zug als Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG vom 19. April 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Mit Beschluss vom 16. Dezember 1997 nahm der Regierungsrat des Kantons
Zug unter anderem die von der Klinik X.________ AG betriebene Klinik
X.________ "mit 50 Betten, zuzüglich Säuglings- und Spezialbetten" in die
Spitalliste auf. Im beigefügten Antrag der Sanitätsdirektion wurde
ausgeführt, die Aufnahme sei an die Bedingung geknüpft, dass nur 50 Betten
betrieben würden; entsprechend laute auch das Gesuch. Am 1. März 1998 nahm
die Klinik ihren Betrieb auf und unterhielt in der Folge 52 Betten, was weder
vom Regierungsrat noch von den Krankenversicherern beanstandet wurde.

Im Jahr 1999 kam es zwischen dem Zentralschweizer Krankenversicherer-Verband
(ZKV) und der Klinik X.________ AG zu Tarifstreitigkeiten. Nachdem die
Tarifverhandlungen zu keiner Einigung geführt hatten, legte der Regierungsrat
am 30. Januar 2001 nach Art. 47 KVG die Tarife fest. Dagegen führten sowohl
santésuisse (als Rechtsnachfolgerin des ZKV) als auch die Klinik X.________
AG Beschwerde beim Bundesrat. Im Rahmen dieses Beschwerdeverfahrens äusserte
sich das Bundesamt für Justiz am 24. Dezember 2002 in einem an den
Rechtsvertreter der Klinik X.________ AG gerichteten Schreiben dahingehend,
dass eine Überprüfung der von der Klinik geltend gemachten Kosten für die
Anlagennutzung nur mittels einer Expertise möglich wäre, deren Anordnung
indessen unverhältnismässig sei. Stattdessen biete sich ein - von der Klinik
akzeptierter - Vergleich mit der von der Zentralstelle für Medizinaltarife
UVG vorgenommenen Berechnung der normativen Investitions- und
Grundstückskosten an, welche zwar erst ab 2000 (auf der Grundlage von 66
Betten) vorliege, aber auch für das Jahr 1999 (in welchem Jahr die Klinik nur
über 52 Betten verfügt habe) herangezogen werden könne. Die Klinik X.________
AG machte von der ihr eingeräumten Gelegenheit zur Stellungnahme am
27. Januar 2003 Gebrauch und führte unter anderem zur Bettenzahl aus, dass
sie grundsätzlich 52 durchschnittlich betriebene, KVG-relevante Betten
(gemäss Spitalliste) habe und effektiv 66 Betten im Haus seien, um die
saisonalen Schwankungen auffangen und auf den wechselnden Patientenmix in der
Versicherungsklasse (Einbettzimmer, welche auch als Zweibettzimmer genutzt
werden können) flexibel reagieren zu können; für die Berechnung der
Anlagennutzungskosten seien daher die effektiven Betten massgebend. Diese
Stellungnahme wurde in der Folge den übrigen Verfahrensparteien
(Regierungsrat sowie santésuisse) zugestellt. Mit Eingabe vom 18. Februar
2003 an das Bundesamt für Justiz vertrat die Gesundheitsdirektion die
Auffassung, es sei nicht haltbar, die Planbettenzahl gemäss Spitalliste nach
Gutdünken der Klinik auf 66 aufzustocken. Der Rechtsvertreter von santésuisse
wies mit Schreiben vom 24. Februar 2003 "mit allem Nachdruck" darauf hin,
dass bloss 50 Betten in die Spitalliste aufgenommen worden seien, weshalb
sich das Berechnungsmodell nicht auf eine höhere Bettenzahl beziehen dürfe.
Ob effektiv 66 Betten im Haus seien, sei nicht von Bedeutung. Diese
Auffassung bekräftigte er mit Eingabe vom 13. März 2003. Mit Entscheid vom 2.
Juli 2003 hiess der Bundesrat die beiden Beschwerden teilweise gut und legte
die Tagespauschale für die allgemeine Abteilung neu fest. Dabei ging er für
die Berechnung der Anlagennutzungskosten von einer bereits seit 1998
bestehenden Bettenzahl von 66 aus mit der Begründung, für die Tarifberechnung
sei von den effektiven Verhältnissen auszugehen, auch wenn sie der
Spitalliste klar widersprächen.

A.b Anlässlich des Antrittsbesuchs des neuen Direktors der Klinik X.________
am 13. März 2003 konfrontierte die Gesundheitsdirektion die Vertreter der
Klinik mit der Aussage betreffend die effektive Bettenzahl gemäss
Rechtsschrift vom 27. Januar 2003. Am 9. April 2003 richtete die
Gesundheitsdirektion sodann ein Schreiben an die Klinik X.________ AG, in
welchem sie unter Bezugnahme auf die erwähnte Rechtsschrift vom 27. Januar
2003, die seitherigen Gespräche sowie einen Artikel in der Neuen Zuger
Zeitung vom 3. April 2003 ausführte, dass sie sich veranlasst sehe, ein
Verfahren betreffend Bettenzahl einzuleiten. In ihrem Antwortschreiben vom
28. April 2003 stellte sich die Klinik X.________ AG auf den Standpunkt, es
sei bereits seit längerem bekannt, dass sie 66 Betten betreibe, und verwies
dazu unter anderem auf einen Artikel in der Neuen Zuger Zeitung vom 15. Mai
2001, in welchem bereits von 66 Betten zu Spitzenzeiten (durchschnittlich
52 Betten) die Rede war. Die Spitalplanung beziehe sich nur auf Betten der
Allgemeinabteilung; der Kanton sei nicht befugt, die Bettenzahl auf den
Zusatzversicherungsabteilungen zahlenmässig zu beschränken. Sie habe die
KVG-relevante Auslastungsgrenze von Betten in all den Jahren ihres Bestehens
nie überschritten. Am 5. Mai 2003 reichte sie eine Jahresstatistik nach,
gemäss welcher sie in den Jahren von 1998-2003 in Bezug auf die Zahl von
50 Betten eine Auslastung von 39.36-76.02 % erzielt habe. Am 27. Mai 2003
beschloss der Regierungsrat, gemäss rechtskräftiger Spitalliste dürfe die
Klinik X.________ maximal 50 Krankenbetten für Erwachsene, zuzüglich
Säuglings- und Spezialbetten, betreiben, was für alle Versicherungsklassen
gelte; die Klinik wurde aufgefordert, den Kapazitätsbeschränkungen innert
vier Monaten uneingeschränkt Beachtung zu schenken. Gegen diesen Beschluss
erhob die Klinik X.________ AG am 1. Juli 2003 Beschwerde an den Bundesrat.
Darin führte sie aus, sie betreibe, was seit langem bekannt sei, 66 Betten.
Die Spitalplanung und die darin festgelegte Bettenzahl gelte nicht für die
Zusatzversicherungsbetten. Zudem überschreite sie die festgelegte Zahl von 50
Betten nicht, da es sich bei 17 ihrer Betten um Spezialbetten handle, welche
zusätzlich zu den 50 Betten zulässig seien. Der Bundesrat folgte der
Auffassung der Klinik X.________ AG, wonach im Bereich der
Zusatzversicherungsbetten keine Planungshoheit bestehe, nicht und wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 13. April 2005 ab. Auf die von der Klinik
X.________ AG hiergegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde trat das
damalige Eidgenössische Versicherungsgericht (seit 1. Januar 2007:
Bundesgericht) mit Urteil K 71/05 vom 28. Dezember 2005 (publiziert in BGE
132 V 6) nicht ein.

A.c Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 verlangte santésuisse Zentralschweiz von
der Klinik X.________ AG eine Rückforderung ungerechtfertigt erbrachter
Leistungen im Umfang von Fr. 11'437'541.-, weil gemäss Darstellung der Klinik
X.________ AG im Tariffestsetzungsverfahren vor dem Bundesrat entgegen der
Spitalliste 66 statt 50 Betten betrieben worden seien.

B.
Am 31. März 2004 erhoben die im Rubrum erwähnten Krankenversicherer,
vertreten durch santésuisse Zentralschweiz, Klage beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zug als Schiedsgericht nach Art. 89 KVG mit dem Rechtsbegehren, es
sei der Rückforderungsbetrag, welchen die Klinik X.________ AG als Beklagte
wegen Verstosses gegen die Spitalliste für die Jahre 1998 bis 2003
rückzuerstatten habe, zu ermitteln, und die Beklagte zu verpflichten, diesen
Betrag nebst 5 % Zins seit 1. Januar 2001 zurückzuerstatten. Den Klägern sei
Gelegenheit zu geben, ihre Ansprüche nach Abschluss des Beweisverfahrens zu
präzisieren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.
Die Klinik X.________ AG beantragte die Abweisung der Klage, soweit darauf
einzutreten sei. Sie bestritt bezüglich einiger Klägerinnen die sachliche
Zuständigkeit des Schiedsgerichts, da das vertraglich vereinbarte
Schlichtungsverfahren nicht durchgeführt worden sei. Des Weitern machte sie
Verwirkung der Forderung geltend. Replicando erweiterten die Kläger ihr
Rückforderungsbegehren auf das Jahr 2004; die Klinik X.________ AG beantragte
duplicando Nichteintreten auf die Klageerweiterung und hielt im Übrigen an
den in der Klageantwort gestellten Anträgen fest.

Mit Entscheid vom 19. April 2006 wies das Schiedsgericht die Klage ab, soweit
es darauf eintrat. Zur Zuständigkeit führte es aus, ein lediglich vertraglich
vereinbartes Vermittlungsverfahren schliesse die direkte Einreichung einer
Klage beim Schiedsgericht nicht aus; ohnehin habe im Zeitpunkt der
Klageeinreichung keine entsprechende Vereinbarung mehr bestanden. In der
Sache erwog es, spätestens mit der Zustellung der Eingabe der Beklagten vom
27. Januar 2003 hätten die Kläger Kenntnis erhalten, dass die Beklagte 66
Betten betreibe. Die am 31. März 2004 eingereichte Klage sei demnach
verwirkt. Zudem könnten in Kenntnis der Unrechtmässigkeit vorbehaltlos
ausgerichtete Leistungen nicht mehr zurückgefordert werden, was mindestens
für die ab Anfang Februar 2003 geleisteten Zahlungen zutreffe. Die Frage nach
der Zulässigkeit der Klageerweiterung für die Leistungen des Jahres 2004 sei
unter diesen Umständen nicht mehr von entscheidender Bedeutung. Da das
Schiedsgericht in seiner Praxis die Klageerweiterung nicht zulasse, stelle
sich einzig die Frage, ob das Gericht nicht gehalten gewesen wäre, die Kläger
auf die Unzulässigkeit der Klageerweiterung hinzuweisen; selbst wenn man dies
annähme, wäre aber die Rückforderung der in Kenntnis der Unrechtmässigkeit
erbrachten Leistungen ausgeschlossen.

C.
Die im Rubrum erwähnten Krankenversicherer erheben
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der Entscheid des
Schiedsgerichts aufzuheben und die Sache zur Ermittlung der
Rückforderungssumme an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die Klinik X.________ AG schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

D.
Die Beschwerdeführer reichten am 10. November 2006 Gegenbemerkungen zur
Vernehmlassung ein, zu welchen die Beschwerdegegnerin am 1. Dezember 2006
Stellung nahm.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR
173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Mit
diesem Gesetz ist die bisherige organisatorische Selbstständigkeit des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts aufgehoben und dieses mit dem
Bundesgericht fusioniert worden (Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum
BGG, Bern 2007, Art. 1 N 4 und Art. 132 N 15). Weil der angefochtene
Entscheid jedoch vor dem 1. Januar 2007 ergangen ist, richtet sich das
Verfahren noch nach dem bis zum 31. Dezember 2006 in Kraft gewesenen
Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der
Bundesrechtspflege (OG; Art. 131 Abs. 1 und Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V
393 E. 1.2 S. 395).

1.2 Für den Streit über die Rückforderung von zu Unrecht erbrachten
Leistungen der Krankenversicherer ist das in Art. 89 KVG vorgesehene
Schiedsgericht zuständig (Urteil K 119/04 vom 6. Oktober 2005, E. 2.2 und
4.1), dessen Entscheid beim Bundesgericht (bis Ende 2006: Eidgenössisches
Versicherungsgericht) angefochten werden kann (Art. 91 KVG). Die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist mithin zulässig.

1.3 Beim Rückforderungsstreit zwischen Krankenversicherern und
Leistungserbringern geht es nicht um Versicherungsleistungen im Sinne von
Art. 132 OG (BGE 119 V 448 E. 1 S. 449; RKUV 2003 Nr. KV 250 S. 216 E. 4.1
[Urteil K 9/00 vom 24. April 2003]). Das Bundesgericht prüft daher nur, ob
das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche
Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung
wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).

2.
Die Beschwerdegegnerin macht in ihrer Vernehmlassung wie im kantonalen
Verfahren geltend, die Vorinstanz hätte auf die Klage in Bezug auf einige der
Beschwerdeführer wegen vertraglicher Schiedsabreden nicht eintreten dürfen.

2.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen, ob die Vorinstanz zu Recht auf
eine Klage eingetreten ist (BGE 128 V 89 E. 2a S. 89 f.). Die Frage ist daher
zu prüfen, auch wenn die Beschwerdegegnerin selber kein Rechtsmittel
eingelegt hat.

2.2 Nach Art. 25 Abs. 4 des bis Ende 1995 in Kraft gewesenen Bundesgesetzes
über die Krankenversicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG) hatte der Klage vor dem
Schiedsgericht ein Vermittlungsverfahren vorauszugehen, sofern nicht schon
eine vertraglich eingesetzte Vermittlungsinstanz geamtet hatte. Art. 89 KVG
hat diese Regelung nicht übernommen, so dass das Bundesrecht kein
Vermittlungsverfahren mehr vorschreibt (RKUV 2005 Nr. KV 318 S. 71 E. 5.1
[Urteil K 97/04 vom 22. Dezember 2004]).

Das (damalige) Eidgenössische Versicherungsgericht hat in RKUV 2004
Nr. KV 289 S. 309 E. 8 (Urteil K 143/03 vom 30. April 2004) entschieden, es
sei unter der Herrschaft von Art. 89 KVG bundesrechtlich nicht zu
beanstanden, wenn die Kantone weiterhin ein Schiedsgerichtsverfahren
vorsehen, welchem ein Schlichtungs- oder Vermittlungsverfahren voranzugehen
hat (vgl. auch RKUV 2005 Nr. KV 318 S. 71 E. 5 [Urteil K 97/04 vom
22. Dezember 2004]). Es hat aber ausdrücklich offen gelassen, wie vorzugehen
ist, wenn das Erfordernis, ein Vermittlungsverfahren zu durchlaufen, nicht
mehr im kantonalen Recht verankert ist, wie das im Kanton Zug
unbestrittenermassen der Fall ist.

2.3 Die Beschwerdegegnerin hat auszugsweise Verträge mit einigen der
beschwerdeführenden Krankenversicherern vorgelegt, in welchen als
Schlichtungsinstanz eine paritätische Ad-hoc-Kommission vorgesehen ist. Aus
den eingereichten Vertragsauszügen ergibt sich jedoch nur, dass die Parteien
eine solche Schlichtungsinstanz anrufen, nicht aber, dass vor der Klage beim
Schiedsgericht zwingend an diese Instanz zu gelangen wäre.

2.4 Im Unterschied zum Privatrecht, wo aufgrund der Privatautonomie eine
Schieds- oder auch eine Gerichtsstandsvereinbarung möglich ist, wird im
öffentlichen Recht die Zuständigkeit der Gerichte grundsätzlich zwingend
durch das Gesetz festgelegt (vgl. Art. 7 VwVG; Benoît Bovay, Procédure
administrative, Bern 2000, S. 88, 94; Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 80; Kölz/Häner,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich
1998, S. 85 Rz. 231). Die Zulässigkeit von gesetzlich nicht vorgesehenen,
rein vertraglich vereinbarten Schiedsgerichten ist daher im öffentlichen
Recht fraglich und umstritten und jedenfalls nicht ohne weiteres zu bejahen
(vgl. Urteil 2A.269/1988 vom 14. Dezember 1989, E. 1b; Kölz/Häner, a.a.O., S.
85 Rz. 231; Adrian Staehelin, Das öffentlich-rechtliche Schiedsgericht, in:
Privatrecht/Öffentliches Recht/ Strafrecht, Festgabe zum Schweizerischen
Juristentag 1985, Basel 1985, S. 381 ff.; Thibault Blanchard, Le partage du
contentieux administratif entre le juge civil et le juge administratif,
Lausanne 2005, S. 125 ff.; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz
vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern
1997, N 11 zu Art. 3; Kölz/Bosshard/Röhl, Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N 2
zu § 5). Zumindest muss aber im Hinblick auf die zwingende Natur der
gesetzlichen Zuständigkeitsordnung verlangt werden, dass nur mit einer
unzweideutigen vertraglichen Regelung ein zwingendes Schiedsgericht
vereinbart werden kann. Dem genügen die vorgelegten Vertragsklauseln nicht,
soweit ein Schieds- oder Schlichtungsverfahren im massgeblichen (Art. 89 Abs.
5 KVG) kantonalen Recht nicht vorgesehen ist. Sie regeln eine
Schlichtungsinstanz, die ohne weiteres im beidseitigen Einvernehmen der
Parteien angerufen werden kann. Doch kann gestützt darauf einer Partei nicht
das Recht verwehrt werden, direkt das staatliche Gericht anzurufen. Die
Vorinstanz ist daher mit Recht auf die Klage eingetreten.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, grundsätzlich könnten die Krankenversicherer
gemäss Art. 25 ATSG (in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVG) bzw. nach dem in
der Krankenversicherung vor Inkrafttreten des ATSG analog anwendbaren
aArt. 47 AHVG (in Kraft bis 31. Dezember 2002; vgl. BGE 126 V 23 E. 4a; zur
zeitlichen Anwendbarkeit dieser beiden Bestimmungen: BGE 130 V 318)
Leistungen zurückverlangen, soweit die Beschwerdegegnerin mehr Patienten zu
Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung behandelt habe, als in
der Spitalliste Betten zugelassen waren.

3.2 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung vergütet nur Leistungen,
welche von zugelassenen Leistungserbringern erbracht werden (Art. 35 ff.
sowie Art. 41 Abs. 1 KVG; Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 2. Aufl.,
Basel 2007, S. 652 f. Rz. 772). Werden Vergütungen an nicht zugelassene
Leistungserbringer ausgerichtet, sind sie unrechtmässig erbracht und deshalb
gemäss Art. 25 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 KVG zurückzuerstatten.
Dies entsprach auch bereits der Rechtsprechung des damaligen Eidgenössischen
Versicherungsgerichts vor Inkrafttreten des ATSG in analoger Anwendung von
aArt. 47 AHVG (RKUV 1993 Nr. K 924 S. 172 E. 3 und 4 [Urteil K 84/92 vom
25. August 1993]; Urteil K 170/97 vom 23. Juni 1999, E. 5; vgl. auch Urteil
K 119/04 vom 6. Oktober 2005, E. 5).

3.3 Dieser Grundsatz gilt auch für Spitäler: Wird ein Spital nicht in die
Spitalliste (Art. 39 Abs. 1 lit. e KVG) aufgenommen oder widerspricht es der
kantonalen Planung, so hat es keinen Anspruch auf Leistungen der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (BGE 132 V 6 E. 2.4.1 S. 11 f., 125
V 448 E. 3b S. 453 f.; Eugster, a.a.O., S. 648 f. Rz. 762 f. und S. 652 f.
Rz. 772; Alfred Maurer, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996,
S. 69; Thomas Mattig, Grenzen der Spitalplanung aus verfassungsrechtlicher
Sicht, Zürich 2003, S. 38; Paul Richli, Die Spitalliste - Ein
Planungsinstrument mit staats- und verwaltungsrechtlichen Geburtsgebrechen?,
in: Das Recht in Raum und Zeit, Festschrift für Martin Lendi, Zürich 1998,
S. 407 ff., 411; kritisch dazu Jean-Louis Duc, Révisions de la LAMal, in:
Bettina Kahil-Wolff [Hrsg.], Les assurances sociales en révision, Lausanne
2002, S. 157 ff., 179 ff., mit der Argumentation, die Versicherten würden mit
dieser Konsequenz ihres in Art. 41 KVG statuierten Rechts auf freie Wahl der
Leistungserbringer beraubt, wobei er aber übersieht, dass Art. 41 KVG dieses
Recht ausdrücklich nur in Bezug auf die zugelassenen Leistungserbringer
festhält). Werden trotzdem solche Leistungen ausbezahlt, erfolgen diese
unrechtmässig und sind nach Art. 25 ATSG zurückzuerstatten.

3.4 Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Patienten, welche
im planungswidrigen Spital behandelt worden sind, eine Behandlung erhalten
haben, die sie sonst in einem anderen Spital (ebenfalls zu Lasten der
Krankenversicherung) erhalten hätten. Denn die Spitalplanung bezweckt unter
anderem eine Eindämmung der Kosten, indem der Gesetzgeber davon ausgeht, dass
ein Überangebot an Betten tendenziell zu einer vermehrten Inanspruchnahme von
Leistungen führt (BBl 1992 I 166 f.; BGE 132 V 6 E. 2.4.1 S. 12, 125 V 448
E. 3b S. 453 f.; E. II.3.1 des in RKUV 1997 Nr. KV 2 S. 1 publizierten
Entscheids des Bundesrates vom 2. Dezember 1996; Eugster, a.a.O., S. 642 f.,
S. 706 Rz. 914; Maurer, a.a.O., S. 69; Richli, a.a.O., S. 411). Der
Grundsatz, dass nur die in der Spitalliste enthaltenen Spitäler zugelassene
Leistungserbringer sein können, dient damit auch dem Wirtschaftlichkeitsziel
(Art. 32 KVG), dessen Verletzung durch Art. 56 KVG sanktioniert wird. Wurde
eine Vergütung an ein nicht auf der Liste aufgeführtes Spital bezahlt,
erfolgte diese zu Unrecht; die erbrachte Leistung kann aufgrund von Art. 56
Abs. 2 KVG, dessen Wortlaut nicht etwa bloss von Ärzten, sondern generell von
Leistungserbringern (und damit auch von Spitälern) spricht, zurückverlangt
werden.

3.5 Im angefochtenen Entscheid wird daher mit Recht von einer grundsätzlich
bestehenden Rückerstattungspflicht ausgegangen.

4.
Das kantonale Schiedsgericht hat indessen erwogen, die Beschwerdeführer
hätten spätestens mit der Zustellung der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
27. Januar 2003 (Ende Januar oder Anfang Februar 2003) gewusst, dass diese
mehr Spitalbetten betrieb als gemäss Spitalliste zugelassen. Die erst am
31. März 2004 erhobene Klage sei daher gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG bzw.
aArt. 47 Abs. 2 AHVG verwirkt.

4.1 Nach Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit
dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis
erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach Entrichtung
der einzelnen Leistung. Dasselbe galt nach aArt. 47 Abs. 2 Satz 1 AHVG, in
welcher Bestimmung zwar von einer Verjährungsfrist die Rede war, welche aber
vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in ständiger Praxis als
Verwirkungsfrist betrachtet wurde (BGE 119 V 431 E. 3a S. 433). Die gleiche
Verwirkungsfrist findet auch Anwendung, soweit der Rückforderungsanspruch
statt auf Art. 25 ATSG auf Art. 56 Abs. 2 KVG gestützt wird (vgl. zum
Verhältnis zwischen dieser Bestimmung und Art. 25 ATSG bzw. aArt. 47 AHVG:
RKUV 2002 Nr. KV 230 S. 468 E. 2.2 [Urteil K 25/02 vom 23. September 2002]),
weil rechtsprechungsgemäss auch auf die dort geregelte Rückforderung die
Verwirkungsfrist von aArt. 47 Abs. 2 AHVG (bzw. neu Art. 25 Abs. 2 ATSG)
analog angewendet wird (RKUV 2003 Nr. KV 250 S. 216 E. 2.1 [Urteil K 9/00 vom
24. April 2003]).

4.2 Die Beschwerdeführer machen in ihrer Replik geltend, es sei nicht die
Frist von Art. 25 Abs. 2 ATSG massgebend, sondern eine zehnjährige Frist, da
der Betrieb von zu vielen Betten eine Verletzung des Tarifvertrags
(Art. 49 KVG) darstelle und somit vertragsrechtliche Verjährungsfristen
anwendbar seien. Dieser Betrachtung kann nicht gefolgt werden: Das (damalige)
Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits entschieden, dass
Rückforderungen zu Unrecht erbachter Leistungen auch dann nach aArt. 47 AHVG
zu beurteilen sind und der dort enthaltenen Verwirkungsregelung unterstehen,
wenn es um Rückforderungen aufgrund eines Tarifvertrags geht (RKUV 1993
Nr. K 924 S. 172 E. 3b [Urteil K 84/92 vom 25. August 1993]). Dies muss auch
in Bezug auf die heute in Kraft stehende Bestimmung von Art. 25 ATSG gelten.
Die Beschwerdeführer setzen sich mit dieser Rechtsprechung nicht auseinander.
Es besteht kein Anlass, sie zu überprüfen, zumal die Beschwerdeführer ihren
Rückforderungsanspruch daraus herleiten, dass die Beschwerdegegnerin zu viele
Betten betrieben habe, die Anzahl der zugelassenen Betten jedoch nicht im
Tarifvertrag, sondern in der vom Kanton erlassenen Spitalliste geregelt ist,
so dass ohnehin keine Vertragsverletzung zur Diskussion steht (abgesehen
davon, dass ab Juli 2000 ein vertragsloser Zustand bestand).

4.3 Die Beschwerdeführer stellen sich in ihrer Replik sodann auf den
Standpunkt, bereits mit dem Schreiben vom 18. Juli 2003 sei die Frist gewahrt
worden.

4.3.1 Im Privatrecht kann die Verjährung nur durch die in Art. 135 OR
genannten Handlungen unterbrochen werden, wobei der dort enthaltene Begriff
der Klageanhebung analog für die Wahrung einer Verwirkungsfrist gilt (BGE 110
II 387 E. 2b S. 389 f.). Im öffentlichen Recht genügen demgegenüber für die
Unterbrechung der Verjährung bzw. Wahrung einer Verwirkungsfrist neben den in
Art. 135 OR genannten Handlungen alle Akte, namentlich einfache schriftliche
Erklärungen, mit denen die Forderung gegenüber dem Schuldner in geeigneter
Weise geltend gemacht wird (BGE 87 I 411 E. 2 S. 413 ff., 85 I 180 E. 3
S. 183 f.; Urteile 1A.15/1997 vom 25. August 1997, E. 3 [ZBl 99/1998 S. 489];
1A.315/1995 vom 10. September 1996, E. 3b [ZBl 98/1997 S. 524]; 2C.3/2005 vom
10. Januar 2007, E. 4.2, 5.4 und 5.7; 2A.553/2002 vom 22. August 2003, E. 4.7
und 4.8; SVR 2007 BVG Nr. 18 S. 61 E. 4.2.3 [Urteil B 55/05 vom 16. Oktober
2006]; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, S. 165 N 777; Attilio Gadola, Verjährung und Verwirkung im öffentlichen
Recht, AJP 1995 S. 47 ff., 54; André Grisel, Traité de droit administratif,
Bd. II, Neuchâtel 1984, S. 666 f.; Andrea Braconi, Prescription et péremption
dans l'assurance sociale, in: Droit privé et assurances sociales, Fribourg
1990, S. 215 ff., 232; Pierre Moor, Droit administratif, Bd. II, 2. Aufl.,
Bern 2002, S. 86 f.), ausser wenn das anwendbare Gesetz etwas anderes (Klage
usw.) vorsieht (vgl. Urteil 1A.127/1999 vom 22. Dezember 1999, E. 5b und c).
Das gilt grundsätzlich auch für die Unterbrechung von Verjährungsfristen bzw.
die Wahrung von Verwirkungsfristen im Sozialversicherungsrecht, insbesondere
für die Geltendmachung von Leistungen, wo bereits die - auch formlose bzw.
fehlerhafte - Anmeldung im Sinne von Art. 29 ATSG zur Fristwahrung ausreicht
(BGE 111 V 261 E. 3b S. 264 f., 103 V 69 E. 1a S. 70; André Pierre Holzer,
Verjährung und Verwirkung der Leistungsansprüche im Sozialversicherungsrecht,
Zürich 2005, S. 73; Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts,
3. Aufl., Bern 2003, S. 277; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, N 13
f. zu Art. 24, N 27 zu Art. 29). Im Beitragsrecht wird freilich zur
Fristwahrung eine Verfügung verlangt (BGE 119 V 431 E. 3c S. 434). Dasselbe
gilt im Bereich der Arbeitgeberhaftpflicht nach Art. 52 AHVG (BGE 119 V 89 E.
4c S. 96), wo sich dieses Erfordernis ausdrücklich aus aArt. 82 AHVV (in
Kraft bis 31. Dezember 2002) ergab. In der Invalidenversicherung hat
allerdings das (damalige) Eidgenössische Versicherungsgericht erkannt, dass
unter der Herrschaft des Vorbescheidverfahrens bereits der Vorbescheid die
Frist wahrt (BGE 119 V 431 E. 3c S. 434). Im Bereich der beruflichen Vorsorge
kann demgegenüber die Frist nur mit einer der in Art. 135 OR genannten
Handlungen gewahrt werden; dies wird damit begründet, dass erstens die
Rückforderung sich dort nach Art. 62 ff. OR richtet, so dass das Privatrecht
anwendbar ist, zweitens die Vorsorgeeinrichtungen keine Verfügungen erlassen
können, sondern den Klageweg einzuschlagen haben, und drittens das BVG in
aArt. 41 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gestandenen
Fassung, welche Bestimmung mit Wirkung ab 1. Januar 2005 zu Art. 41 Abs. 2
BVG wurde) ausdrücklich auf Art. 129-142 OR verweist (SVR 2007 BVG Nr. 18
S. 61 E. 4.2.3 [Urteil B 55/05 vom 16. Oktober 2006]).

4.3.2 In der Krankenversicherung wird nach bisheriger Rechtsprechung die
Verwirkungsfrist für die Rückerstattung einer vom Versicherten zu Unrecht
erhaltenen Leistung durch ein formloses Schreiben der
rückerstattungsberechtigten Kasse gewahrt; dies wird damit begründet, dass
die Krankenversicherer nicht verpflichtet sind, die Leistungen in jedem Fall
mittels Verfügung festzulegen (Art. 80 KVG; RKUV 1998 Nr. K 990 S. 251 E. 2
[Urteil K 4/97 vom 6. Februar 1998], 1990 Nr. K 835 S. 80 E. 2b [Urteil K
22/89 vom 18. Januar 1990]). In der Lehre wird allerdings die Auffassung
vertreten, dass bei der Rückerstattung gemäss Art. 25 ATSG eine formlose
Rückforderung nicht mehr genüge (Eugster, a.a.O., S. 616 Rz. 655; Kieser,
a.a.O., N 30 zu Art. 25). Dies lässt sich im Verhältnis zwischen Versicherer
und versicherter Person allenfalls damit begründen, dass gemäss Art. 3
Abs. 1 ATSV die Rückforderung verfügt werden muss.

4.3.3 Gegenüber den Leistungserbringern kann indessen der Krankenversicherer
- anders als die Versicherungsträger in anderen Bereichen der
Sozialversicherung - die Rückerstattung zu viel erbrachter Leistungen nicht
durch Verfügung, sondern nur durch Klage beim Schiedsgericht geltend machen
(Art. 89 KVG; Urteil K 119/04 vom 6. Oktober 2005, E. 2.2 und 4.1). Auch
fehlt - anders als in der beruflichen Vorsorge - ein Verweis auf
privatrechtliche Bestimmungen. Die Überlegungen, welche dazu geführt haben,
in einzelnen Bereichen der Sozialversicherung in Abweichung vom allgemeinen
Verwaltungsrecht eine formlose Rückforderung nicht als fristwahrend gelten zu
lassen, sind insoweit nicht massgebend.

4.3.4 Im Bereich der Rückerstattung von Leistungen der Krankenversicherung
wegen Überarztung gemäss Art. 56 KVG bzw. Art. 23 KUVG hat das damalige
Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 103 V 145 E. 4 S. 154 erkannt,
dass die "Verjährungsfrist" rechtsgültig unterbrochen wird mit dem an die
Paritätische Vertrauenskommission gerichteten Gesuch, die Rechnung eines
Arztes zu überprüfen und zu kürzen. In der späteren Rechtsprechung wurde
jeweils unter Berufung auf diesen Entscheid ausgeführt, zur Fristwahrung
müsse das Rückforderungsbegehren bei einer vertraglichen Schlichtungsinstanz
oder der gesetzlichen Vermittlungsbehörde oder direkt beim Schiedsgericht
eingereicht werden (RKUV 2003 Nr. KV 250 S. 216 E. 2.2.1 [Urteil K 9/00 vom
24. April 2003]; Urteile K 50/00 vom 30. Juli 2001, E. 3a, und K 39/95 vom
11. Juli 1996, E. 5g; in RSKV 1982 Nr. 505 S. 201 auszugsweise publiziertes
Urteil K 73/80 vom 4. Februar 1982, E. 4b). Im nicht publizierten Urteil K
167/04 vom 18. März 2005, E. 4.2.2, hat das damalige Eidgenössische
Versicherungsgericht erkannt, eine formlose Rückerstattungsforderung sei
nicht fristwahrend.

4.3.5 Die Frage nach der fristwahrenden Wirkung anderer Handlungsweisen ist
entgegen dem zuletzt genannten Entscheid dort zu bejahen, wo - wie vorliegend
- kein obligatorisches Schiedsverfahren besteht. Denn dies entspricht
einerseits dem im öffentlichen Recht Üblichen (vgl. vorne E. 4.3.1) und
ergibt sich andererseits aus folgender Überlegung: Die Gesetzgebung geht
offensichtlich davon aus, dass es dem Gläubiger möglich sein soll, die Frist
durch Handlungen zu wahren, die kein grosses Kostenrisiko enthalten. So kann
nach Privatrecht die Frist nicht nur durch Klage, sondern auch bereits durch
Schuldbetreibung oder Ladung zu einem Sühneversuch gewahrt werden (Art. 135
Ziff. 2 OR). Soweit der Rückerstattungsberechtigte eine Verfügung erlassen
kann, ist auch dies für ihn ohne erhebliches Kostenrisiko. Dasselbe gilt im
Bereich der Krankenversicherung, soweit eine fristwahrende Anrufung einer
obligatorischen Schlichtungsinstanz möglich ist. Wenn hingegen die Frist nur
durch Klage gewahrt werden könnte, wäre der Rückerstattungsberechtigte
gehalten, bereits zur Fristwahrung ein Verfahren einzuleiten, welches
regelmässig ein erhebliches Kostenrisiko mit sich bringt. Das erscheint im
Lichte der in den einschlägigen gesetzlichen Regelungen enthaltenen Wertungen
als unzumutbar. Zudem wäre die im Interesse des Rechtsfriedens und der
Prozessökonomie anzustrebende und zu fördernde gütliche Regelung erheblich
erschwert, wenn zwingend innert der relativ kurzen einjährigen Frist eine
Klage eingereicht werden müsste; dabei ist zu berücksichtigen, dass
angesichts des Verwirkungscharakters der Frist auch keine
Verjährungsverzichtsvereinbarung möglich ist, wie sie sonst im Hinblick auf
aussergerichtliche Vergleichsverhandlungen üblich ist. Aus diesen Gründen ist
in denjenigen Fällen, in denen kein obligatorisches Schlichtungsverfahren
besteht und demzufolge direkt Klage beim Gericht zu erheben ist, bereits ein
vorangehender Akt, mit welchem der Gläubiger seine Forderung gegenüber dem
Schuldner in geeigneter Form geltend macht, als fristwahrend zu betrachten.

4.4 Mit Schreiben vom 18. Juli 2003 haben die Beschwerdeführer von der
Beschwerdegegnerin eine Rückforderung im Betrag von Fr. 11'437'541.- verlangt
mit der Begründung, die Beschwerdegegnerin habe gemäss ihren eigenen Angaben
66 Betten betrieben; die Krankenversicherer hätten daher für
Spitalbehandlungen Leistungen ausgerichtet, für welche teilweise die
gesetzlichen Voraussetzungen fehlten. Die Beschwerdeführer haben damit ihre
Forderung unmissverständlich geltend gemacht. Bei dieser Sachlage ist die
einjährige Verwirkungsfrist mithin gewahrt, sofern sie nicht vor dem 19. Juli
2002 zu laufen begonnen hat.

5.
Zu prüfen ist somit der Fristbeginn.

5.1 Im Unterschied etwa zur Regelung von Art. 67 OR beginnt die einjährige
Verwirkungsfrist gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG bzw. aArt. 47 Abs. 2 AHVG nicht
erst mit der tatsächlichen Kenntnis. Massgebend für die Auslösung der
einjährigen Verwirkungsfrist ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem der Gläubiger
bei Beachtung der ihm zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass
die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben waren (BGE 124 V 380 E. 1
S. 383, 122 V 270 E. 5a S. 274 f., 119 V 431 E. 3a S. 433, 110 V 304 E. 2b
S. 305 ff.). Dies ist der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen
Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch
dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einem bestimmten
Rückerstattungspflichtigen ergibt. Es genügt nicht, dass bloss Umstände
bekannt sind, die möglicherweise zu einem Rückforderungsanspruch führen
können, oder dass der Anspruch nur dem Grundsatz nach, nicht aber in
masslicher Hinsicht feststeht (BGE 128 V 10 E. 5a S. 12 f., 112 V 180 E. 4a
S. 181 f.). Verfügt die Kasse über hinreichende, aber noch unvollständige
Hinweise auf einen möglichen Rückforderungsanspruch, hat sie allenfalls noch
erforderliche Abklärungen innert angemessener Zeit vorzunehmen. Unterlässt
sie dies, ist der Beginn der Verwirkungsfrist auf den Zeitpunkt festzusetzen,
in welchem die Verwaltung ihre unvollständige Kenntnis mit dem erforderlichen
und zumutbaren Einsatz so zu ergänzen im Stande war, dass der
Rückforderungsanspruch hätte geltend gemacht werden können (BGE 112 V 180
E. 4b S. 182; SVR 2001 IV Nr. 30 S. 93 E. 2e [Urteil I 609/98 vom 19. Oktober
2000]). Ergibt sich jedoch aus den vorliegenden Akten bereits die
Unrechtmässigkeit der Leistungserbringung, beginnt die einjährige Frist, ohne
dass Zeit für eine weitere Abklärung zugestanden würde (BGE 119 V 431 E. 3b
S. 433 f.; Ulrich Meyer-Blaser, Die Rückerstattung von
Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 131/1995 S. 473 ff., 480; vgl. auch für
das Privatrecht BGE 127 III 421 E. 4b S. 427 f.). Bei der Rückforderung von
Leistungen gegenüber Ärzten (Art. 56 Abs. 2 KVG) ist nach der Rechtsprechung
der fristauslösende Zeitpunkt die Kenntnis der Behandlungsfall-Statistik des
Konkordates der Schweizerischen Krankenkassen (KSK-Statistik [heute:
Rechnungsstellerstatistik der santésuisse]), weil dies eine genügende
Grundlage für die geltend gemachte Rückforderung darstellt (BGE 103 V 145
E. 4 S. 154; RKUV 2003 Nr. KV 250 S. 216 E. 2.2.1 m.H. [Urteil K 9/00 vom
24. April 2003]). Ob der Vorwurf unwirtschaftlicher Behandlung effektiv auch
gerechtfertigt ist und in welchem Umfang gegebenenfalls die Rückerstattung zu
Unrecht erbrachter Leistungen verlangt werden kann, ist alsdann Gegenstand
des (schiedsgerichtlichen) Beweisverfahrens (Urteil K 39/95 vom 11. Juli
1996, E. 5b; vgl. BGE 116 II 215 E. 4a S. 219).

5.2 Die streitige Rückforderung wird damit begründet, dass die
Beschwerdegegnerin mehr Betten als gemäss Spitalliste zulässig betrieben
habe. Da der Rückforderungsanspruch nicht nur in grundsätzlicher, sondern
auch in masslicher Hinsicht hinreichend gewiss sein muss (vorne E. 5.1), ist
somit für den Fristbeginn entscheidend, in welchem Zeitpunkt die
Beschwerdeführer hinreichend gewisse Kenntnis davon hatten oder
zumutbarerweise hätten haben können, dass und in welchem Umfang die
Beschwerdegegnerin zu viele Betten betrieb.

5.3 Die Vorinstanz erwog, bereits im Jahre 2001 hätten erste Anzeichen dafür
vorgelegen, dass die Beschwerdegegnerin zumindest zeitweilig mehr als 50
Betten betrieb. So habe die Beschwerdegegnerin im Jahresbericht 2000 eine
durchschnittliche Bettenauslastung von 106,6 % bei 52 betriebenen Betten
ausgewiesen, was denn auch die Gesundheitsdirektion zu entsprechenden
Rückfragen veranlasst habe. Es seien jedoch keine weiteren Schritte
unternommen worden, obwohl am 15. Mai 2001 auch in einem Zeitungsartikel, von
dem die Beschwerdeführer zumindest hätten Kenntnis nehmen können, berichtet
worden sei, dass der Beschwerdegegnerin in Spitzenzeiten 66 Betten zur
Verfügung stünden. Auch in den Folgejahren seien regelmässig
Bettenauslastungen von über 100 % ausgewiesen worden. Zwar sei damit der
Sachverhalt noch nicht klar erstellt gewesen, doch hätten die vorhandenen
Anzeichen die Beschwerdeführer immerhin zu entsprechenden Nachforschungen
veranlassen müssen. Spätestens mit Kenntnisnahme der Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2003 (Ende Januar bzw. Anfang Februar 2003)
hätten die Beschwerdeführer hinreichend sichere Kenntnis gehabt, dass die
Beschwerdegegnerin statt der gemäss Spitalliste bewilligten Betten deren 66
betrieben habe. Auch die Beschwerdegegnerin macht geltend, sie habe die
tatsächliche Bettenzahl schon immer offen gelegt. Die Beschwerdeführer hätten
bereits vor der besagten Eingabe von der Zahl der effektiv betriebenen Betten
Kenntnis gehabt, spätestens aber seit Erhalt der Kopie des im Rahmen des
Tariffestsetzungsverfahrens an die Beschwerdegegnerin gerichteten Schreibens
des Bundesamtes für Justiz vom 24. Dezember 2002.

5.4 Die Feststellungen einer gerichtlichen Vorinstanz, was die Parteien in
einem bestimmten Zeitpunkt gewusst oder nicht gewusst haben, sind
tatsächlicher Natur (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62, 124 III 182 E. 3 S. 184) und
werden vom Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG überprüft
(vorne E. 1.3). Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich -
losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung
gestützt werden (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399; Urteil I 708/06 vom
23. November 2006, E. 3.1 und 3.2; Peter Münch, Berufung und zivilrechtliche
Nichtigkeitsbeschwerde, in: Geiser/Münch [Hrsg.], Prozessieren vor
Bundesgericht, 2. Aufl., Basel 1998, S. 135 f. Rz. 4.43; Fabienne Hohl,
Procédure civile, Bd. 2, Bern 2002, S. 297 Rz. 3227), oder die Frage, ob aus
festgestellten Tatsachen oder Indizien mit Recht auf bestimmte Umstände oder
Rechtsfolgen geschlossen worden ist (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62, 125 III 435
E. 2a/aa S. 436 f.; Urteile 5P.199/2006 vom 13. Juli 2006, E. 4.1;
2A.545/1999 vom 31. Januar 2000, E. 2b). Rechtsfrage ist namentlich auch, wie
weit eine bestimmte Sorgfaltspflicht geht (Urteil 4C.307/2005 vom 25. Januar
2006, E. 4.3).
5.5 Die Vorinstanz stellte nicht etwa fest, die Beschwerdeführer hätten vor
dem Januar 2003 bereits hinreichende Kenntnis über die Voraussetzungen der
Rückforderung gehabt, sondern ging davon aus, dass sie aufgrund der
vorhandenen Anzeichen weitere Nachforschungen hätten anstellen müssen. Sie
begründet dies einerseits mit dem Zeitungsbericht vom 15. Mai 2001,
andererseits damit, dass eine Bettenbelegung von mehr als 100 % ausgewiesen
worden sei. Die Beschwerdeführer bestreiten indessen, dass sie Kenntnis vom
Zeitungsbericht gehabt haben; Entsprechendes wird auch von der Vorinstanz
nicht festgestellt. Sodann muss entgegen der Annahme der Vorinstanz und der
Beschwerdegegnerin aus einer Auslastung von mehr als 100 % nicht geschlossen
werden, dass mehr als 52 Betten betrieben werden. Denn wie die Vertreter der
Beschwerdegegnerin im Strafverfahren ausgeführt haben (vgl.
Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramts Zug vom 24. Januar 2006),
werden bei der von der Beschwerdegegnerin angewendeten Berechnungsmethode
sowohl der Eintritts- als auch der Austrittstag als Pflegetag erfasst,
weshalb ein Kalendertag in der Statistik als zwei Pflegetage erscheinen kann
und somit ein Auslastungsgrad von mehr als 100 % durchaus möglich ist. Die
Krankenversicherer, denen diese Berechnungsmethode bekannt war, mussten daher
aus einer Bettenbelegung von mehr als 100 % nicht auf eine zu hohe Bettenzahl
schliessen. Freilich ersuchte die Gesundheitsdirektion die Beschwerdegegnerin
am 28. Februar 2001 um schriftliche Stellungnahme zur durchschnittlichen
Bettenauslastung von 106,6 %, weil zu vermuten sei, dass mehr als die in der
kantonalen Spitalplanung vorgesehenen 52 Betten im Einsatz seien. In der
Folge war dies offenbar ein Diskussionspunkt innerhalb der
Gesundheitsdirektion (vgl. Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramts
Zug vom 24. Januar 2006). Daraus folgt aber nicht, dass auch die
Beschwerdeführer entsprechende Abklärungen hätten treffen müssen. Dazu gab
auch die Beschwerdegegnerin keinen Anlass: Sie wies nur in einer ersten
Version der Patientenstatistik für das Jahr 1999 für einige Monate bis zu 60
Betten aus. In der später korrigierten Fassung wie auch in den Statistiken
der Folgejahre waren immer bloss 52 Betten aufgeführt. In den von der
Gesundheitsdirektion herausgegebenen gesamtkantonalen Patientenstatistiken
1999-2002 sind für die Beschwerdegegnerin ebenfalls durchwegs 52 Betten
angegeben, ebenso in den Jahresberichten der Beschwerdegegnerin für die Jahre
1998-2002. Die Beschwerdegegnerin hat übrigens in ihrer vorinstanzlichen
Klageantwort vom 23. September 2004 selber ausgeführt, die scheinbaren
Widersprüche in ihren Angaben seien auf unterschiedliche Berechnungsmethoden
zurückzuführen; auch aus der Aufstellung über die Parkplatzerweiterung lasse
sich nicht ableiten, wie viele Betten sie ab 2002 tatsächlich betrieben habe.
Auch die kantonale Gesundheitsdirektion war offenbar bis zur Eingabe der
Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2003 der Meinung, es würden nur 52 Betten
betrieben (Vernehmlassung an den Bundesrat vom 12. September 2003).

5.6 Insgesamt hatten somit die Beschwerdeführer jedenfalls bis im Jahr 2002
nicht nur keine hinreichende Kenntnis von Bestand und Umfang des
Rückerstattungsanspruchs, sondern auch keinen begründeten Anlass für weitere
Abklärungen. Mit der Eingabe vom 18. Juli 2003 war somit die einjährige
Verwirkungsfrist gewahrt.

6.
6.1 Gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG verwirkt der Rückerstattungsanspruch
spätestens mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen
Leistung. Da die Frist mit der Eingabe vom 18. Juli 2003 gewahrt wurde,
können somit grundsätzlich die ab 19. Juli 1998 erbrachten Leistungen
zurückverlangt werden. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren
Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährung
vorsieht, ist gemäss Art. 25 Abs. 2 Satz 2 ATSG (analog Art. 60 Abs. 2 OR und
ähnlichen Gesetzesbestimmungen) diese längere Frist massgebend. Eine
Rückforderung der vor dem 19. Juli 1998 erbrachten Leistungen ist somit nur
möglich, wenn - wie die Beschwerdeführer geltend machen - die längere
strafrechtliche Frist zum Tragen kommt.

6.2 Die längere strafrechtliche Frist gilt auch für die Haftung der
juristischen Person, deren Organe die strafbare Handlung begangen haben (BGE
125 III 339 E. 3b S. 341, 122 III 225 E. 4a S. 226 f., 118 V 193 E. 4b
S. 199, 112 II 172 E. II.2c S. 190). Die Parteien stellen nicht in Abrede,
dass die Personen, deren Handeln zur Diskussion steht, als Organe der
Beschwerdegegnerin zu betrachten sind. Umstritten ist aber, ob für die
Anwendung der längeren strafrechtlichen Verjährungsfristen nur die objektiven
oder auch die subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt sein müssen. Die
bundesgerichtliche Rechtsprechung zu dieser Frage war lange Zeit schwankend
(siehe dazu die Übersicht in BGE 106 II 213 E. 4a S. 217 f.; vgl. auch 112 II
172 E. II.2b S. 188 f.). Demgegenüber setzt nach der Rechtsprechung des
(ehemaligen) Eidgenössischen Versicherungsgerichts zu aArt. 82 Abs. 2 AHVV
(in Kraft gewesen bis 31. Dezember 2002) die Anwendbarkeit der längeren
strafrechtlichen Verjährungsfrist die Erfüllung sowohl der objektiven als
auch der subjektiven Tatbestandselemente voraus (BGE 118 V 193 E. 4a
S. 197 f., 113 V 256 E. 4a S. 258 f.). Der gleichen Auffassung ist auch die
neuere zivilrechtliche Rechtsprechung (BGE 121 III 204 E. 2c S. 209; in
SJ 2006 I S. 221 veröffentlichtes Urteil 4C.156/2005 vom 28. September 2005,
E. 3.3; Urteil 4P.105/2005 vom 31. August 2005, E. 4). Erforderlich ist
zudem, dass die strafbare Handlung für den eingetretenen Schaden natürlich
und adäquat kausal ist (BGE 122 III 5 E. 2c S. 8; Urteil 4C.156/2005 vom 28.
September 2005, E. 3.3).
6.3 Gemäss Einstellungsverfügung des Untersuchungsrichteramts Zug vom
24. Januar 2006 wurde das gegen die verantwortlichen Personen der
Beschwerdegegnerin betreffend Betrug (Art. 146 StGB) sowie unwahre Angaben
über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB) eingeleitete Verfahren mangels
Erfüllung des subjektiven Tatbestands eingestellt, weil den betreffenden
Personen kein Vorsatz zur Last gelegt werden konnte. Zum Vorliegen des
objektiven Tatbestands äussert sich die Einstellungsverfügung nicht.

6.4 Das Gericht, welches über den Haftungs- bzw. Rückerstattungsanspruch
entscheidet, muss grundsätzlich vorfrageweise darüber befinden, ob eine
strafbare Handlung vorliegt. Dabei gelten die gleichen beweisrechtlichen
Anforderungen wie im Strafverfahren, so dass der sonst im
Sozialversicherungsrecht geltende Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nicht anwendbar ist (BGE 113 V 256 E. 4a S. 259). Liegt
bereits ein verurteilendes oder freisprechendes Strafurteil vor, so ist das
über den Haftungsanspruch urteilende Gericht daran gebunden. Dasselbe gilt
für eine Einstellungsverfügung der zuständigen strafrechtlichen
Untersuchungsbehörden, wenn sie die gleiche definitive Wirkung wie ein
freisprechendes Urteil hat (BGE 118 V 193 E. 4a S. 197 f., 106 II 213 E. 3
S. 216; in SJ 2000 I S. 421 veröffentlichtes Urteil 4C.234/1999 vom
12. Januar 2000, E. 5c/aa).

6.5 Ob dies für die zugerische Einstellungsverfügung zutrifft, kann offen
bleiben: Denn auch eine freie Sachverhaltswürdigung der aktenkundigen
Umstände führt zum Ergebnis, dass eine Arglist im Sinne von Art. 146 StGB
(Betrug) oder Art. 151 StGB (arglistige Vermögensschädigung) oder eine
Absicht im Sinne von Art. 251 StGB (Urkundenfälschung) nicht vorliegt. Auch
sind die Angaben der Beschwerdegegnerin zur Bettenzahl zwar nicht durchwegs
konsistent und klar, ohne dass jedoch der Nachweis einer vorsätzlich unwahren
oder unvollständigen Angabe im Sinne von Art. 152 StGB (unwahre Angaben über
kaufmännische Gewerbe) erbracht ist.

6.6 Die Beschwerdeführer machen sodann eine Verletzung der Strafbestimmungen
von Art. 92-93a KVG geltend, welche in der Einstellungsverfügung nicht
geprüft wurden. Selbst wenn diese Straftatbestände als erwiesen betrachtet
würden, änderte dies aber an der fünfjährigen Verwirkungsfrist nichts: Die
Delikte von Art. 93 und 93a KVG verjähren in längstens drei Jahren (Art. 109
und 333 StGB; Art. 11 VStrR). Für die Delikte nach Art. 92 KVG gilt seit
1. Oktober 2002 eine Verfolgungsverjährung von siebeneinhalb Jahren
(aArt. 333 Abs. 5 lit. a StGB [in der Fassung vom 22. März 2002, in Kraft
gewesen vom 1. Oktober 2002 bis 31. Dezember 2006] i.V.m. aArt. 70
Abs. 3 StGB [in Kraft gewesen bis 30. September 2002]; vgl. BGE 129 IV 49
E. 5.5.1 S. 52 f.). Vor diesem Zeitpunkt galt eine Verjährungsfrist von fünf
Jahren (Art. 70 StGB in der ursprünglichen Fassung). Diese Frist gilt als lex
mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) auch für die vor dem 1. Oktober 2002 begangenen
Handlungen (aArt. 337 StGB; BGE 129 IV 49 E. 5.1 S. 50 f.; Urteil 6P.184/2004
vom 9. März 2005, E. 8.1). Da die längere strafrechtliche Frist mit der
Begehung der Tat beginnt (Art. 98, aArt. 71 StGB; BGE 126 III 382 E. 4a/bb
S. 384), die ihrerseits für den eingetretenen Schaden natürlich und adäquat
kausal sein muss (BGE 122 III 5 E. 2c S. 8; in SJ 2006 I S. 221
veröffentlichtes Urteil 4C.156/2005 vom 28. September 2005, E. 3.3), können
in Bezug auf den vor dem 19. Juli 1998 entstandenen Schaden höchstens die bis
zu diesem Zeitpunkt erfolgten allfälligen Verletzungen von Art. 92 lit. b KVG
massgeblich sein; denn spätere falsche Angaben können nicht dazu geführt
haben, dass die Beschwerdegegnerin vorher ihr nicht zukommende Leistungen
erwirkt hat. Für diese Handlungen gilt aber - wie ausgeführt - auch
strafrechtlich noch die fünfjährige Verjährungsfrist.

6.7 Die Rückforderung der vor dem 19. Juli 1998 erbrachten Leistungen ist
demnach verwirkt.

7.
Die Vorinstanz hat sodann erwogen, die Beschwerdeführer hätten auch nach
Kenntnis des Rückforderungstatbestandes ab Februar 2003 weiterhin
vorbehaltlos die Rechnungen der Beschwerdegegnerin beglichen. Insoweit sei
die Rückforderung deshalb unzulässig, weil in Kenntnis des
Rückforderungsrechts vorbehaltlos ausgerichtete Leistungen nicht der
Rückforderungspflicht unterlägen. Sie stützt ihre Auffassung auf Art. 63 OR
sowie BGE 118 V 214 E. 3b S. 219 ff.

7.1 Nach Art. 63 Abs. 1 OR kann, wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, das
Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich
über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat. Das (damalige) Eidgenössische
Versicherungsgericht hat diese Bestimmung auf Rückforderungsansprüche im
Rahmen der beruflichen Vorsorge angewendet, weil sich hier die Rückforderung
ungerechtfertigt bezogener Leistungen vor dem Inkrafttreten von Art. 35a BVG
generell nach Art. 62 ff. OR richtete (BGE 128 V 236 E. 2 S. 239 f.).
7.2 In der Invalidenversicherung müssen diejenigen Rentenleistungen nicht
zurückerstattet werden, welche die Verwaltung zu Unrecht ausgerichtet hat,
obwohl die versicherte Person die ihr obliegenden Meldungen betreffend
Änderung der Anspruchsvoraussetzungen korrekt erstattet hat. Der Grund liegt
aber nicht in einer analogen Anwendung von Art. 63 OR, sondern darin, dass
Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV für die rückwirkende Aufhebung oder Herabsetzung
einer Rente klar eine Kausalität zwischen einer Meldepflichtverletzung und
dem eingetretenen Schaden (unrechtmässiger Bezug von Versicherungsleistungen)
voraussetzt; eine rückwirkende Aufhebung der Rente scheidet daher für die
Zeit nach erfolgter Meldung aus (BGE 118 V 214 E. 3b S. 219 ff., 119 V 431
E. 4 S. 434 f.).
7.3 Demgegenüber schliesst die im Bereich der Krankenversicherung geltende
Rückerstattungsordnung von aArt. 47 AHVG bzw. Art. 25 ATSG die Berufung auf
Art. 62 ff. OR, namentlich auch auf Art. 63 OR, aus (RKUV 1993 Nr. K 924
S. 172 E. 4a [Urteil K 84/92 vom 25. August 1993]). Des Weitern besteht im
Bereich der Krankenversicherung keine mit Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV
vergleichbare Sonderregelung. In der Rechtsprechung wurde die Pflicht zur
Rückerstattung von Leistungen, welche ein Krankenversicherer freiwillig oder
irrtümlich erbracht hatte, allenfalls unter dem Blickwinkel von Treu und
Glauben (Art. 9 BV bzw. Art. 4 aBV) verneint (RKUV 1999 Nr. KV 97 S. 521 E. 5
[Urteil K 19/99 vom 17. September 1999]; Urteil K 181/93 vom 11. August 1994,
E. 4). Die Voraussetzungen dafür liegen hier jedoch klarerweise nicht vor,
wie sich aus dem Folgenden ergibt:
7.3.1 Im System des tiers payant sind die Krankenversicherer grundsätzlich
verpflichtet, die vom Leistungserbringer ausgestellten Rechnungen zu
vergüten. Gemäss dem zwischen dem Kantonalverband Zugerischer
Krankenversicherer und der Beschwerdegegnerin geschlossenen Tarifvertrag vom
9. März 1998 (der zwar in der Folge wegen Nichteinigung in Bezug auf die
Tarifhöhe gekündigt wurde, wobei jedoch eine Übergangsregelung vereinbart
wurde) muss der Krankenversicherer die einzelnen Rechnungen innert dreissig
Tagen begleichen, wenn er sie nicht innert derselben Frist beanstandet. Diese
Beanstandungsmöglichkeit bezieht sich zwangsläufig auf die einzelnen
Patientenrechnungen. Vorliegend werfen die Beschwerdeführer der
Beschwerdegegnerin jedoch nicht vor, für einzelne Patienten überhöhte
Rechnungen gestellt zu haben, sondern zu viele Betten betrieben bzw. zu viele
Patienten behandelt zu haben. In dieser Situation konnte es nicht in Frage
kommen, einen Teil der gestellten Rechnungen nicht zu begleichen, weil ja
nicht festgestellt werden kann, welche Patienten in den nicht bewilligten
Betten liegen.

7.3.2 Hinzu kommt, dass auch im Nachgang zur Eröffnung des Verfahrens
betreffend Bettenzahl noch lange Zeit keine Klarheit über die genaue Zahl der
betriebenen Betten bestand: In der Eingabe vom 28. April 2003 stellte sich
zwar die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, es sei seit längerem bekannt,
dass sie 66 Betten betreibe. Hauptsächlich vertrat sie darin aber die
Auffassung, die Spitalplanungskompetenz der Kantone beziehe sich nicht auf
die Zusatzversicherungsbetten. Eine klare Aussage, wie viele Betten unter
welchen rechtlichen Annahmen betrieben werden, findet sich in dieser
Stellungnahme nicht. Am 5. Mai 2003 reichte die Beschwerdegegnerin -
basierend auf dieser Rechtsauffassung - der Gesundheitsdirektion eine
Jahresstatistik für die Jahre 1998-2003 ein, gemäss welcher sie betreffend
KVG-Betten, auf 50 Betten bezogen, eine Auslastung von weit unter 100 %
(zwischen 39,36 und 76,02 %) hatte; die gesamte Bettenzahl oder Auslastung
ist nicht angegeben. Mit Schreiben vom 19. Mai 2003 übermittelte sie sodann
eine Patientenstatistik für das erste Quartal 2003, in welcher 52 E-Betten
und 20 S-Betten, total 72 Betten, ausgewiesen wurden. In der Beschwerde vom
1. Juli 2003 an den Bundesrat führte sie einerseits aus, es sei bereits im
Jahr 2001 bekannt gewesen, dass sie zu Spitzenzeiten 66 Betten betreibe.
Andererseits machte sie geltend, dass sie selbst beim heutigen Betrieb mit 66
Betten die vom Regierungsrat (damaliger Beschwerdegegner) als massgeblich
angesehene Bettenzahl nicht überschreite, weil sie neben den maximal 50
OKP-Betten noch Spezialbetten führen könne, wobei es sich bei 17 ihrer Betten
um solche handle.

Insgesamt sind die Angaben der Beschwerdegegnerin im Nachgang zur Eingabe vom
27. Januar 2003 widersprüchlich und nicht geeignet, Klarheit zu schaffen. Es
stand immer fest, dass die Spezialbetten zusätzlich zu den 50 bewilligten
Betten zulässig waren. Die früher gemachten Angaben bezogen sich denn
offensichtlich immer auf die Nicht-Spezialbetten, hier jedoch nicht bloss auf
die Betten für Allgemeinversicherte, sondern auf die Betten über alle
Kategorien. Dies ergibt sich unter anderem auch aus dem Gesuch vom
10. Oktober 2002 um Erhöhung der "in der Spitalliste festgelegte[n]
Bettenzahl" auf 97 Betten. Zur Begründung wurde darin angeführt, die Klinik
sei mit 50 Betten in die Spitalplanung aufgenommen worden und nun immer
öfters damit konfrontiert, dass sie Patienten nicht aufnehmen könne, weil die
Bettenzahl nicht ausreiche. Offensichtlich seien im Kanton Zug nicht
"genügend Spitalbetten mit freier Arztwahl" vorhanden. Zwecks Wahrung einer
bedarfsgerechten Spitalversorgung beantrage sie daher eine Erhöhung der
"durchschnittlich betriebenen Betten von 52 auf 97 Betten". Die Zahl von 50
bzw. 97 Betten musste sich dabei offensichtlich auf die Betten sämtlicher
Kategorien beziehen, denn es wäre sinnlos gewesen, die Bettenzahl
ausschliesslich für Allgemeinversicherte auf über 50 zu erhöhen, wenn dafür
die Auslastung deutlich unter 100 % lag. In diesem Kontext musste sich auch
die Angabe der Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 27. Januar 2003,
sie betreibe durchschnittlich 52 Betten, effektiv aber bis zu 66, auf die
Erwachsenen-Betten sämtlicher Kategorien beziehen, ebenso die 52 deklarierten
Betten gemäss Eingabe vom 19. Mai 2003. Wenn nun die Beschwerdegegnerin in
diesem Zusammenhang in der Beschwerde vom 1. Juli 2003 an den Bundesrat
plötzlich ausführte, von den 66 effektiv betriebenen Betten seien deren
17 Spezialbetten (die klarerweise immer zusätzlich zu den 50 Betten, welche
Streitthema gebildet hatten, zulässig waren), weshalb sie auch die vom
Regierungsrat (als Beschwerdegegner) als massgeblich betrachtete Bettenanzahl
gar nicht überschreite, dann konnte dies nach Treu und Glauben nur so
verstanden werden, dass die Beschwerdegegnerin förmlich bestritt, mehr als
die auch nach Auffassung des Regierungsrates zulässige Bettenzahl zu
betreiben. Insgesamt waren somit die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin
nicht darauf ausgerichtet, die Zweifel und Fragen, die nach dem 27. Januar
2003 auftauchten, zu klären. Über die effektiv betriebene Bettenzahl und das
Ausmass der Rückforderung konnte nicht einmal Mitte 2003 hinreichende
Gewissheit bestehen.

7.3.3 Dass die Beschwerdeführer mit ihrem Schreiben vom 18. Juli 2003 an die
Beschwerdegegnerin eine Quantifizierung des Rückforderungsanspruchs
vornahmen, ändert daran nichts. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch in ihrer
Klageantwort vom 23. September 2004 diesen Rückforderungsanspruch im
Quantitativ bestritten. Diese Bestreitung ist insoweit berechtigt, als die
Rückerstattung entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht so
berechnet werden kann, dass die Anzahl der zu Unrecht betriebenen Betten
(Differenz zwischen 66 und 52, d.h. 14) mit der durchschnittlichen Auslastung
multipliziert wird. Umgekehrt ist auch die auf die durchschnittliche
Gesamtauslastung abstellende Methode der Beschwerdegegnerin nicht richtig.
Wenn die Beschwerdegegnerin 50 beziehungsweise - wie offenbar von den
Behörden und den Beschwerdeführern zugestanden - 52 Betten betreiben durfte,
so sind nur, aber immerhin, für diejenigen Tage, an welchen mehr als 52
Betten belegt waren, Patiententage zu Unrecht in Rechnung gestellt worden und
dies nur in dem Umfang, in welchem die Zahl der belegten Betten 52
überschritt.

Indessen konnte diese (korrekte) Berechnung aufgrund der damals bekannten
Informationen nicht angestellt werden. Wenn die Beschwerdeführer unter diesen
Umständen die Rechnungen vorderhand gemäss der vertraglichen Regelung
weiterhin bezahlt haben, kann ihnen daraus kein Vorwurf gemacht werden, zumal
sie mit der Eingabe vom 18. Juli 2003 der Beschwerdegegnerin ihre
Rückforderungsabsicht klar zum Ausdruck gebracht haben. Nach Treu und Glauben
musste unter diesen Umständen vielmehr die Beschwerdegegnerin erkennen, dass
die Beschwerdeführer ihre Zahlungen nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung
leisteten, auch wenn im Schreiben vom 18. Juli 2003 ein solcher Vorbehalt für
die künftigen Leistungen nicht ausdrücklich enthalten war.

7.4 Der angefochtene Entscheid ist daher auch in Bezug auf die Rückforderung
für die ab Februar 2003 erbrachten Leistungen aufzuheben.

8.
8.1 Die Beschwerdeführer beantragten in der an die Vorinstanz gerichteten
Klage die Rückerstattung für die Jahre 1998-2003 und dehnten das Begehren in
der Replik vom 6. Dezember 2004 auf das Jahr 2004 aus. Die Beschwerdegegnerin
bestritt in der Duplik vom 31. Januar 2005 die Zulässigkeit einer solchen
Klageänderung.

Die Vorinstanz erwog, die Frage nach der Zulässigkeit der Klageerweiterung
sei nicht mehr von entscheidender Bedeutung, weil die Leistungen für das Jahr
2004 in Kenntnis des Rückforderungstatbestandes vorbehaltlos erbracht worden
seien, weshalb eine Rückforderung derselben ohnehin nicht in Betracht falle.
Das kantonale Recht enthalte zwar keine einschlägige Bestimmung, doch sei
eine Klageerweiterung nach der Praxis des Schiedsgerichts nicht möglich, so
dass an sich auf die Klage, soweit sei das Jahr 2004 betreffe, nicht
einzutreten wäre. Es könne sich allerdings die Frage stellen, ob das
Verwaltungsgericht nicht gehalten gewesen wäre, die Klägerinnen auf die
Unzulässigkeit der Erweiterung hinzuweisen und ihnen die Möglichkeit zur
separaten Klageeinreichung zu geben. Dieser Schritt habe aber unterbleiben
können, nachdem festgestellt worden sei, dass eine Rückforderung der in
Kenntnis der Unrechtmässigkeit weiterhin erbrachten Leistungen ohnehin nicht
mehr möglich sei. - Im Dispositiv des angefochtenen Entscheids wies die
Vorinstanz sodann die gesamte Klage ab, soweit sie darauf eintrat. Dabei geht
nicht eindeutig hervor, ob sie auf die Klage in Bezug auf die Forderungen für
das Jahr 2004 nicht eingetreten ist oder diese abgewiesen hat.

8.2 Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist es zulässig,
die Frage des Eintretens auf eine Beschwerde offen zu lassen mit der
Begründung, das Rechtsmittel sei ohnehin materiell abzuweisen. Denn es
besteht hier ein angefochtener Entscheid, welcher rechtskräftig wird,
unabhängig davon, ob auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten
oder diese abgewiesen wird. Im Klageverfahren verhält es sich anders: Die
Kläger haben Anspruch darauf, dass über ihr Begehren klar entweder mit einem
Sach- oder einem Nichteintretensentscheid befunden wird, denn je nachdem
ergeht ein rechtskraftfähiger Entscheid, welcher eine erneute Klage
ausschliesst (res iudicata), oder es wird kein Sachentscheid gefällt mit der
Folge, dass der geltend gemachte Anspruch erneut eingeklagt werden kann. Die
Vorinstanz hat daher zu Unrecht offen gelassen, ob auf die Klageerweiterung
einzutreten ist, weshalb ihr Entscheid auch in dieser Hinsicht aufzuheben
ist.

8.3 Nach dem vorne in E. 7 Gesagten ist zudem festzuhalten, dass die blosse
Tatsache, dass die Beschwerdeführer auch im Jahre 2004 noch Leistungen
erbracht haben, die Rückerstattung nicht ausschliesst.

9.
Insgesamt ergibt sich, dass die Rückforderung für die ab 19. Juli 1998
erbrachten Leistungen nicht verwirkt ist. Der angefochtene Entscheid ist
aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
damit sie materiell über den Rückforderungsanspruch entscheidet.

10.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die
unterliegende Beschwerdegegnerin trägt die Gerichtskosten (Art. 156 OG) und
hat den obsiegenden Beschwerdeführern eine Parteientschädigung zu bezahlen
(Art. 159 OG). Die Beschwerdeführer unterlagen zwar in Bezug auf die
strafrechtliche Verjährung (vorne E. 6), doch betrifft dies nur einen sehr
untergeordneten Anteil der in Frage kommenden Leistungen, so dass sich eine
Aufteilung nicht rechtfertigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der
Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug als Schiedsgericht gemäss
Art. 89 KVG vom 19. April 2006 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen über die Klage entscheide.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 50'000.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 50'000.- wird den Beschwerdeführern
zurückerstattet.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem
Bundesgericht eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.- (einschliesslich
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug als
Schiedsgericht gemäss Art. 89 KVG und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 30. Juli 2007
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: