Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 59/2006
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Prozess {T 7}
K 59/06

Urteil vom 24. August 2006
IV. Kammer

Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Schön;
Gerichtsschreiber Flückiger

G.________, 1944, Beschwerdeführer,

gegen

Visana, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern

(Entscheid vom 30. März 2006)

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 15. Mai 2003 verpflichtete die Krankenversicherung Visana
G.________ zur Bezahlung von Prämien der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung für den Zeitraum von Juli bis Dezember 2002 in Höhe
von Fr. 1867.20 zuzüglich Fr. 200.- Bearbeitungskosten und beseitigte den in
der Betreibung Nr. A.________ des Betreibungsamtes X.________ erhobenen
Rechtsvorschlag. Daran hielt sie - nach zwischenzeitlicher Sistierung des
Verfahrens wegen eines beim Eidgenössischen Versicherungsgericht hängigen
Prozesses der Parteien - mit Einspracheentscheid vom 15. November 2005 fest.
Mit Verfügung vom 4. November 2003 verpflichtete die Visana G.________ zur
Bezahlung von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den
Zeitraum von Januar bis Juni 2003 in Höhe von Fr. 1978.50 zuzüglich Fr. 200.-
Bearbeitungskosten und beseitigte den in der Betreibung Nr. B.________ des
Betreibungsamtes X.________ erhobenen Rechtsvorschlag. Daran hielt sie mit
Einspracheentscheid vom 17. November 2005 fest.
Mit Verfügung vom 17. Mai 2004 verpflichtete die Visana Roland Gasser zur
Bezahlung von Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für den
Zeitraum von Juli bis Dezember 2003 in Höhe von Fr. 1978.50 nebst
Verzugszins, zuzüglich Fr. 200.- Bearbeitungskosten, und beseitigte den in
der Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes X.________ erhobenen
Rechtsvorschlag. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. November
2005 fest.

B.
Die gegen die drei erwähnten Einspracheentscheide erhobene Beschwerde wies
das Verwaltungsgericht des Kantons Bern im Sinne der Erwägungen ab. Es
beseitigte den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. B.________ des
Betreibungsamtes X.________ im Umfang von Fr. 346.40 und jenen in der
Betreibung Nr. C.________ des Betreibungsamtes X.________ im Umfang von
Fr. 541.20 (Entscheid vom 30. März 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt G.________ sinngemäss die
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids und der drei
Einspracheentscheide.
Die Visana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Der Beschwerdeführer hat sich am 31. Juli 2006 nochmals unaufgefordert
geäussert.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob der vorinstanzliche Entscheid
Bundesrecht verletzt, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig,
unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen
festgestellt worden ist (Art. 132 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 104 lit. a
und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das Eidgenössische
Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten an die Parteibegehren nicht
gebunden ist, wenn es im Prozess um die Verletzung von Bundesrecht oder um
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts geht.

2.
Streitig und zu prüfen sind die Prämienforderungen der Visana gegenüber dem
Beschwerdeführer für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003.

2.1 Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits in seinem Urteil vom
8. September 2004 (K 85/03 = BGE 130 V 448) festgestellt hat, war der
Beschwerdeführer schon vor dem 1. Juli 2002 bei der Visana versichert und
blieb es jedenfalls bis 30. Juni 2003. Gemäss den verbindlichen (Erw. 1)
Feststellungen des kantonalen Gerichts traf auch bis zum 31. Dezember 2003
bei der Visana keine Bestätigung eines neuen Versicherers im Sinne von Art. 7
Abs. 5 Satz 1 KVG ein, sodass das Versicherungsverhältnis weiterhin
andauerte. Dementsprechend blieb der Beschwerdeführer während des gesamten
hier interessierenden Zeitraums vom 1. Juli 2002 bis 31. Dezember 2003 zur
Zahlung der Prämien der Visana verpflichtet.

2.2 Die Berechnung der eingeforderten Beträge für die Zeit vom 1. Juli bis
31. Dezember 2002, 1. Januar bis 30. Juni 2003 und 1. Juli bis 31. Dezember
2003 wird nicht beanstandet und lässt sich auf Grund des der Vorinstanz
eingereichten Prämienvergleichs Atupri/Visana auch ziffernmässig
nachvollziehen (Juli bis Dezember 2002: 6 x Fr. 311.20 = Fr. 1867.20; Januar
bis Juni 2003: 6 x Fr. 329.75 = 1978.50; Juli bis Dezember 2003: 6 x
Fr. 329.75 = Fr. 1978.50). Gleiches gilt mit Bezug auf die geltend gemachten
Verwaltungskosten von jeweils Fr. 200.-: Die erforderliche Grundlage in den
Allgemeinen Versicherungsbedingungen existiert, die Unterlassung der
Prämienzahlung muss angesichts der mehrfachen Rechtsbelehrungen durch
verschiedene Stellen als schuldhaft qualifiziert werden und die Entschädigung
erscheint angesichts der konkreten, besonderen Umstände als betraglich
angemessen (vgl. BGE 125 V 277 Erw. 2c/bb mit Hinweisen). Auch die
Betreibungskosten sind vom Schuldner zu tragen und können durch den Gläubiger
vorweg erhoben werden (Art. 68 Abs. 2 SchKG).

2.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine
Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels
Verfügung und/oder Einspracheentscheid aufzuheben. Dabei muss ausdrücklich
auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben
erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht
nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als
Rechtsöffnungsinstanz (BGE 119 V 331 f. Erw. 2b; RKUV 2004 Nr. KV 274 S. 134
Erw. 4.2.1 [= Urteil Z. vom 27. November 2003, K 107/02]). Gleiches gilt im
Beschwerdefall für die Gerichte. Dementsprechend ist im Zusammenhang mit der
Beurteilung der Prämienforderung auch zu prüfen, ob betreibungsrechtlich
zulässige Einwendungen der Beseitigung des Rechtsvorschlages ganz oder
teilweise entgegenstehen. Konkret kann der Schuldner die Tilgung, Stundung
oder Verjährung der Schuld vorbringen (Art. 81 Abs. 1 SchKG).
Vorliegend stellte sich nach dem Erlass der Einspracheentscheide vom 14., 15.
und 17. November 2005 heraus, dass der Beschwerdeführer während des
relevanten Zeitraums bis Ende 2003 durchaus Zahlungen geleistet hat, um die
Prämien der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu begleichen. Diese
gingen jedoch nicht an die Beschwerdegegnerin als zuständigen Versicherer,
sondern an die Atupri. Letztere hat die entsprechenden Beträge von Fr. 2628.-
(12 x Fr. 219.-) für das Jahr 2002 sowie je Fr. 1437.30 (6 x Fr. 239.55) für
das erste und das zweite Halbjahr 2003 mittlerweile - unter Verrechnung mit
erbrachten Leistungen - an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet. Die Visana
ihrerseits hat die vollen, unverrechneten der Atupri entrichteten
Prämienzahlungen an die bei ihr bestehenden Ausstände angerechnet und eine
entsprechende Tilgung der streitigen Schuld akzeptiert. Aus der
Gegenüberstellung mit den Prämienforderungen der Visana (einschliesslich
Bearbeitungs- und Betreibungskosten) ergaben sich die Restforderungen von
Fr. 346.40 für das erste Halbjahr 2003 (Betreibung Nr. B.________) und
Fr. 541.20 für das zweite Halbjahr 2003 (Betreibung Nr. C.________). Der
vorinstanzliche Entscheid ist demzufolge korrekt.

3.
Das Verfahren betrifft keine Versicherungsleistungen und ist deshalb
kostenpflichtig (Umkehrschluss aus Art. 134 Satz 1 OG). Der Beschwerdeführer
als unterliegende Partei hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 135 OG).

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.
Luzern, 24. August 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: