Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 47/2006
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K 47/06

Urteil vom 29. Juni 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Bundesplatz 15,
6003 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

L.________, 1961, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt
Johann-Christoph Rudin, Zollikerstrasse 4, 8008 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Krankenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2006.

Sachverhalt:

A.
Die 1961 geborene L.________ leidet seit mehreren Jahren an
Durchschlafproblemen mit mindestens dreimaligem Aufwachen pro Nacht und damit
verbundenen Morgenmüdigkeiten, Konzentrationsschwierigkeiten,
Schwindelgefühlen und depressiven Verstimmungen. Auf Zuweisung durch Frau Dr.
med. P.________, praktische Ärztin FMH/Phytotherapie SMPG, wurde die
Versicherte am 8. Oktober 2004 in der Klinik für Schlafmedizin X.________
spezialärztlich untersucht. Vom 8. bis 22. Oktober 2004 führte sie - mit
einem Aktometer (Bewegungsmesser) versehen - ein Schlaftagebuch. Aufgrund des
im Bericht der Klinik für Schlafmedizin vom 27. Oktober 2004 geäusserten
"Verdachts auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom beziehungsweise Upper Airway
Resistance-Syndrom" entschieden sich die Ärzte der Klinik X.________ gemäss
Bericht vom 1. November 2004 "zwecks Ausschlusses einer atembedingten Störung
im Schlaf" zur Durchführung eines diagnostischen Polysomnogramms (erstellt am
31. Oktober 2004). Dieses ergab keine Hinweise auf eine atem- oder
beinbewegungsbedingte Störung des Schlafes.

L. ________ ersuchte die Concordia Schweizerische Kranken- und
Unfallversicherung in der Folge um Übernahme der Kosten der ambulant
durchgeführten Polysomnographie in der Höhe von Fr. 2'300.-. Nach Rücksprache
mit dem Vertrauensarzt wies der Krankenversicherer das Leistungsbegehren mit
der Begründung ab, im Zeitpunkt der Untersuchung habe kein "dringender
Verdacht" auf ein Schlafapnoesyndrom bestanden (Verfügung vom 1. April 2005),
was mit Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005 bestätigt wurde.

B.
In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den Einspracheentscheid vom 24.
Mai 2005 auf bei gleichzeitiger Verpflichtung der Concordia zur Übernahme der
Kosten der Polysomnographie von Fr. 2'300.- (Entscheid vom 21. Februar 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Concordia - unter anderem
unter Beilage einer vertrauensärztlichen Stellungnahme vom 27. März 2006 -
die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

L. ________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen.
Das Bundesamt für Gesundheit (nachfolgend: BAG) hat im Rahmen des ersten
Schriftenwechsels auf Vernehmlassung verzichtet.

D.
Nach Aufforderung durch das Eidg. Versicherungsgericht (Schreiben vom 6. Juli
2006) reichte das BAG am 15. September 2006 eine ausführliche Stellungnahme
zum Fragenkatalog des Gerichts ein, wozu sich die Parteien mit Eingaben vom
26. September 2006 (Concordia) und vom 30. Oktober 2006 (Versicherte)
geäussert haben.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach dem bis Ende 2006 in Kraft gestandenen Bundesgesetz vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE
132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Da das Beschwerdeverfahren die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen betrifft, ist die Überprüfungsbefugnis der seit
1. Januar 2007 für die Beurteilung der Streitsache zuständigen
II. sozialrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts nicht auf die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der
angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die
Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen
(Art. 132 OG).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aus obligatorischer
Krankenpflegeversicherung für die Kosten der am 31. Oktober 2004
durchgeführten Polysomnographie (nachfolgend: PSG) leistungspflichtig ist.

3.1 Gestützt auf Art. 33 Abs. 1 KVG kann der Bundesrat die von Ärzten und
Ärztinnen erbrachten Leistungen bezeichnen, deren Kosten von der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten
Bedingungen übernommen werden. Das Eidgenössische Departement des Innern
(EDI), welchem diese Aufgabe vom Bundesrat übertragen worden ist (vgl. Art.
33 Abs. 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. a und c KVV), hat gemäss Art. 1
der Verordnung über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV) vom 29.
September 1995 im Anhang 1 zur KLV die ärztlichen Leistungen aufgeführt,
welche vorbehaltlos, unter gewissen Voraussetzungen oder überhaupt nicht zu
Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung gehen. Gemäss der vom 1.
Januar 2002 bis 31. Dezember 2005 gültig gewesenen, hier anwendbaren Fassung
von Ziff. 2.1 des Anhangs 1 zur KLV ist die PSG vergütungspflichtig

"Bei dringender Verdachtsdiagnose auf:
- Schlafapnoesyndrom
- periodische Beinbewegungen im Schlaf
- Narkolepsie, wenn die klinische Diagnose unsicher ist
- ernsthafte Parasomnie (epileptische nächtliche Dystonie
oder gewalttätiges Verhalten im Schlaf), wenn die Diagnose unsicher
ist und daraus therapeutische Konsequenzen erwachsen,
Indikationsstellung und Durchführung in qualifizierten Zentren, gemäss
den Richtlinien der Schweizerischen Gesellschaft für Schlafforschung,
Schlafmedizin und Chronobiologie vom 6.9.2001".

3.2 Die Vorinstanz hat die umstrittene Kostenvergütungspflicht mit der
Begründung bejaht, im Zeitpunkt der Durchführung der Polysomnographie habe
eine "dringende Verdachtsdiagnose" auf ein Schlafapnoesyndrom im Sinne von
Ziff. 2.1 des Anhangs 1 zur KLV bestanden. In den Berichten der behandelnden
Frau Dr. med. P.________ vom 20. September 2004 und der Klinik für
Schlafmedizin vom 27. Oktober 2004 sei übereinstimmend der Verdacht auf
Schlafapnoesyndrom geäussert worden, was einleuchtend sei. Nachdem bei der
Versicherten einige der klinischen Symptome festgestellt worden seien, habe
sich dieser Verdacht "praktisch zwingend" ergeben, weshalb eine
Polysomnographie denn auch als medizinisch indiziert erachtet worden sei. In
Anbetracht der Ernsthaftigkeit und Begründetheit der Verdachtsdiagnose sei
diese als "dringend" im Sinne von Ziff. 2.1 des Anhangs 1 zur KLV
einzustufen.

3.3 Die Beschwerdeführerin hält entgegen, bei der Versicherten sei das
Vorliegen eines Schlafapnoesyndroms wohl möglich gewesen; aufgrund der
Befunde - insbesondere mangels Anzeichen von nächtlichen Atemstillständen und
Schnarchen sowie angesichts der nicht besonders schlecht ausgefallenen Werte
zum Beleg der Tagesschläfrigkeit - habe hierfür jedoch bloss ein schwacher
Verdacht bestanden; ein dringender Verdacht sei den ärztlichen Berichten
weder explizit noch implizit zu entnehmen.

3.4 In der von der Beschwerdeführerin beigelegten Stellungnahme des
Vertrauensarztes der Concordia, Dr. med. S.________, vom 27. März 2006 wird
ausgeführt, das BAG habe sich bisher nicht offiziell dazu geäussert, wie das
Erfordernis der "dringenden Verdachtsdiagnose" zu interpretieren sei. Aus
mündlichen Informationen sei jedoch bekannt, dass die - das EDI u.a. bei der
Bezeichnung der Leistungen gemäss Art. 33 KVG beratende - Eidgenössische
Kommission für allgemeine Leistungen (ELK; Art. 33 Abs. 4 KVG in Verbindung
mit Art. 37d Abs. 1 KVV) grosse Bedenken gehabt habe bezüglich einer
Mengenausweitung der Polysomnographie aufgrund grosszügiger Indikationen. Der
Ausdruck "dringende Verdachtsdiagnose" sei mithin als Aufforderung zu
verstehen, diese Untersuchung zurückhaltend und erst nach sorgfältigen
Vorabklärungen auszulösen. Die ELK sei bemüht gewesen, den Einsatz der PSG
auf das unbedingt notwendige Mass einzuschränken. Entscheidend sei daher, ob
die Verdachtsdiagnose im Vorfeld der Untersuchung "in ausreichendem Mass
kritisch betrachtet und genügend erhärtet worden ist". Dies verneint der
Vertrauensarzt gestützt auf die medizinische Aktenlage für den hier zu
beurteilenden Fall.

3.5 In seiner - auf Ersuchen des Eidg. Versicherungsgerichts (seit 1. Januar
2007: Bundesgericht) - am 15. September 2006 abgegebenen Stellungnahme u.a.
zum Begriff der "dringenden Verdachtsdiagnose" gemäss Ziff. 2.1 [hier:
Polysomnographie/Polygraphie] des Anhangs 1 zur KLV nimmt das BAG folgenden
Standpunkt ein:
"Die Polygraphie und insbesondere die Polysomnographie sind aufwändige und
dementsprechend kostspielige Untersuchungsverfahren. Ihre Kosten sollen nur
übernommen werden, wenn aufgrund des Beschwerdebildes und der einfachen
klinischen Untersuchungen das Vorliegen einer der leistungspflichtigen
Indikationen sehr wahrscheinlich, aber nicht sicher ist. Sie dienen der
Bestätigung eines bereits erhärteten Verdachts auf eine Diagnose, und nicht
der Suche nach vielerlei möglichen Ursachen. Die beiden Massnahmen sollen
also am Ende und nicht zu Beginn der Abklärung durchgeführt werden, sie
stellen keinesfalls routinemässige Untersuchungen bei Schlaf- und
Atemstörungen dar. In Zusammenhang mit dem Schlafapnoesyndrom sind
insbesondere die von Drittpersonen bestätigten Atempausen im Schlaf als
dringende Hinweise zu werten".
Das BAG verweist im Weiteren auf das Antragsdossier der ELK vom 1. September
2005 betreffend Entlassung der Polygraphie aus der Befristung mit Auflage der
Evaluation, welches den Begriff der "dringenden Verdachtsdiagnose" wie folgt
umschreibe:
"A presumptive clinical diagnosis is made in patients with daytime fatigue
and sleepiness, inability to concentrate, mood disturbation and supposed
breathing disorder in sleep, e.g. witnessed snoring, apneas." An anderer
Stelle: "From the published literature, inclusion criteria are uniform:
Patients with a history of daytime sleepiness, snoring and witnessed apneas,
referred from primary care physicians (GP's) to respiratory physicians".

3.6 Die Concordia sieht ihren Parteistandpunkt durch die Ausführungen des BAG
bestätigt (Schreiben vom 26. September 2006), wogegen die Beschwerdegegnerin
die von der Aufsichtsbehörde erwähnten Kriterien für eine "dringende
Verdachtsdiagnose" als erfüllt erachtet. Zu bedenken sei überdies, dass nach
empirisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen bei 20 % der Individuen mit
nachweisbar obstruktiver Schlafapnoe die vom BAG genannten Indikatoren nicht
vorlägen.

4.
4.1 Ausser Frage steht, dass die Durchführung einer PSG bei gegebener
dringender Verdachtsdiagnose unabhängig vom Untersuchungsergebnis
vergütungspflichtig ist. Der Umstand, dass die PSG bei der Versicherten keine
Hinweise auf eine atem- oder beinbewegungsbedingte Störung des Schlafes ergab
und namentlich ein obstruktives Schlafapnoesyndrom ausgeschlossen werden
konnte, ist mithin rechtlich nicht entscheidend, sind doch die
Sachleistungsvoraussetzungen im Sozialversicherungsrecht prognostisch zu
beurteilen (vgl. statt vieler BGE 110 V 99 E. 2 S. 101).

4.2
4.2.1 Ziff. 2.1 des Anhangs 1 zur KLV verlangt nicht, dass die
Verdachtsdiagnose auf ein Schlafapnoesyndrom ausdrücklich als "dringend"
bezeichnet wird. Diese Qualifizierung kann - wovon auch die Aufsichtsbehörde
und die Parteien ausgehen - auch implizite aus den ärztlichen Angaben
hervorgehen. Der Wortlaut der erwähnten Bestimmung differenziert ferner nicht
nach konkreter Erscheinungsform und Schweregrad des (vermuteten)
Schlafapnoesyndroms; auch der dringende Verdacht auf ein
behandlungsbedürftiges Schlafapnoesyndrom leichterer Ausprägung vermag
hinsichtlich der PSG eine Leistungspflicht zu begründen.

4.2.2 Mit dem in Ziff. 2.1 des Anhangs 1 zur KLV (einzig) verlangten
"dringenden Verdacht" auf das Vorliegen einer der leistungspflichtigen
Indikationen, hier: eines Schlafapnoesyndroms, wird die Vergütungspflicht der
PSG an eine qualifizierte Voraussetzung geknüpft. Es soll vermieden werden,
dass die relativ kostspielige Massnahme gleichsam zur Routineuntersuchung bei
Schlafstörungen wird. Die blosse Möglichkeit eines Schlafapnoesyndroms genügt
mithin nicht; ebensowenig reicht generell eine nach ärztlicher Einschätzung
überwiegende, d.h. die 50%-Grenze übersteigende Wahrscheinlichkeit aus. Von
einer "dringenden Verdachtsdiagnose" kann erst dann die Rede sein, wenn die -
aufgrund des Beschwerdebildes und der einfachen klinischen Untersuchungen
ausgewiesenen - medizinischen Kriterien für das Vorliegen eines
Schlafapnoesyndrom die Indizien für andere mögliche Ursachen einer
vorhandenen Störung des Schlafes klar überwiegen und daher begründeterweise
mit deutlich erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die PSG die
vermutete Schlafapnoe bestätigen wird. Dies setzt nicht zwingend voraus, dass
im Untersuchungszeitpunkt sämtliche für die fragliche Schlafkrankheit
typischen Kriterien gegeben sind; der dringende Verdacht im genannten Sinne
kann auch aufgrund nur einiger typischer Krankheitssymptome nachvollziehbar
und begründet sein, sofern diese eindeutig gegeben sind und eine andere
Schlafstörung oder sonstige Pathologie nach sorgfältiger Abklärung als wenig
wahrscheinlich erscheinen. Trifft letzteres nicht zu, fällt die Bejahung
einer "dringenden Verdachtsdiagnose" im Sinne von Ziff. 2.1 des Anhangs 1 zur
KLV ausser Betracht, selbst wenn die Krankheit auch in diesem Fall - wie die
Beschwerdegegnerin hervorhebt - nach medizinischer Empirie nicht gänzlich
ausgeschlossen werden kann.

4.2.3 Typische Symptome des Schlafapnoe-Syndroms sind penetrantes und lautes
Schnarchen, Erschöpfung, Tagesmüdigkeit und Tagesschläfrigkeit, beobachtete
nächtliche Atemstillstände mit Ringen nach Luft, morgendliche Kopfschmerzen,
Gedächtnis- und Orientierungslücken, Persönlichkeitsveränderungen, sexuelle
Probleme, ernsthafte Herzprobleme, ... (vgl. Pschyrembel, Klinisches
Wörterbuch, 260. Auflage, S. 1631 f.; ferner
http://www.lungzurich.org/website.asp [Krankheitsbilder -> Schlafapnoe;
Stand: 22. Juni 2007]).

5.
5.1 Die Hausärztin Frau Dr. med. P.________ stellte in ihrem Bericht vom 20.
September 2004 bei der Beschwerdegegnerin anamnestisch Durchschlafstörungen
mit mindestens dreimaligem, allerdings nur kurzem Aufwachen nachts mit dem
Gefühl der Atemnot, ferner Müdigkeit am Morgen, Konzentrationsstörungen,
Schwindelgefühle und depressive Verstimmung fest und äusserte den "Verdacht
auf Schlaf-Apnoe-Syndrom". Im Bericht der Klinik für Schlafmedizin vom 27.
Oktober 2004 wurden chronische Durchschlafprobleme, chronische
Nasenverstopfung, "Verdacht auf obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
beziehungsweise Upper Airway Resistence Syndrom", Fibromyalgie und depressive
Verstimmung diagnostiziert. Die Versicherte meine, normalerweise nicht zu
schnarchen, "höchstens im Liegestuhl". Da ihr Partner schnarche und sehr gut
schlafe, könne er bezüglich Atempausen bei der Patientin keine Angaben
machen. Im letzten Winter sei die Versicherte nach eigenen Angaben manchmal
mit dem Gefühl von Atemnot erwacht, ein eigentliches nach Luft ringen sei
dies jedoch nicht gewesen. Sie leide ferner an Nasenverstopfung, selten
erwache sie morgens mit trockenem Mund, morgendliche Kopfschmerzen seien auch
eher selten. Gemäss Bericht der Klinik für Schlafmedizin vom 27. Oktober 2004
erreicht die Beschwerdegegnerin auf der Epworth Schläfrigkeitsskala 13 Punkte
(von 24 Punkten; normal: bis 9 Punkte). Die Müdigkeit werde subjektiv nicht
als grosses Problem empfunden. Am Morgen erwache sie manchmal sehr müde und
komme es häufig zu einem Gefühl von Schwindel. Abschliessend stellten die
Ärzte am 27. Oktober 2004 fest, es werde ein Polysomnogramm durchgeführt, da
"ein obstruktives Schlafapnoe-Syndrom oder fast wahrscheinlicher ein Upper
Airway Resistence Syndrom vorliegen könnte".

5.2 Nach der geschilderten Aktenlage bestand bei der Versicherten vor
Durchführung der PSG ein Verdacht auf Schlafapnoesyndrom, doch wurde dieser
an keiner Stelle ausdrücklich als dringend bezeichnet. Entgegen den
vorinstanzlichen Erwägungen ergibt sich eine "dringende Verdachtsdiagnose" im
Sinne von Ziff. 2.1 des Anhangs 1 zur KLV (vgl. E. 4.2.2 hievor) auch nicht
implizit (E. 4.2.1 hievor) aus den medizinischen Unterlagen. Aus diesen lässt
sich entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts namentlich nicht der
Schluss ziehen, dass die Verdachtsdiagnose aufgrund der klinisch
festgestellten Symptome "praktisch zwingend" war. So war im fraglichen
Zeitpunkt weder von einem nächtlichen Schnarchen noch von
Atem"aussetzern"/-stillständen - das Hauptmerkmal einer "Apnoe" - berichtet
worden und hatte die Versicherte ein Ringen nach Luft beim wiederholten
Erwachen verneint; auch empfand sie dabei selten Mundtrockenheit, was eher
gegen ein ungewöhnliches Schnarchen spricht. Die bei der Beschwerdeführerin
festgestellten Symptome liessen ein Schlafapnoesyndrom im fraglichen
Zeitpunkt zwar durchaus als möglich und die entsprechende Verdachtsdiagnose
als einleuchtend bzw. ernsthaft und begründet erscheinen; nicht jede
nachvollziehbar begründete Vermutung eines Schlafapnoesyndroms ist jedoch als
qualifizierte Verdachtsdiagnose im Sinne von Ziff. 2.1 des Anhangs 1 zur KLV
zu werten. Hier ist die Tatsache entscheidend, dass die Beschwerdegegnerin
vor Durchführung der PSG nur einmal (am 8. Oktober 2004) von den
schlafmedizinisch ausgebildeten Spezialisten der Klinik für Schlafmedizin
untersucht worden war, in deren Bericht vom 27. Oktober 2004 nur einige der
typischen Symptome - zum Teil eher schwach ausgeprägt - festgestellt wurden,
die Ärzte alsdann nur davon ausgingen, dass ein Schlafapnoesyndrom vorliegen
"könnte", und sie gleichzeitig ein - diagnostisch davon zu unterscheidendes -
Upper Resistence Airway Syndrom für "fast wahrscheinlicher" hielten. Ob sich
für die Ärzte der Verdacht auf Schlafapnoe deutlich verdichtet hätte, wenn
der Partner der Versicherten nach entsprechender Aufforderung der Klinik für
Schlafmedizin, einige Male nachts eine gewisse Zeit wach zu bleiben und
gezielt das Schlafverhalten der Beschwerdegegnerin zu beobachten, über
auffälliges Schnarchen und/oder Hinweise auf Atemstillstände (Apnoe)
berichtet hätte, muss offen bleiben. Unter den gegebenen Umständen jedenfalls
war im Untersuchungszeitpunkt wesentlich wahrscheinlicher, dass das PSG das
Vorliegen eines Schlafapnoesyndrom ausschliessen denn bestätigen würde;
entsprechend wurde die Massnahme gemäss Bericht der Klinik für Schlafmedizin
vom 1. November 2004 denn auch ausdrücklich "zum Ausschluss einer
atembedingten Störung im Schlaf" durchgeführt. Ein dringender Verdacht im
Sinne des unter E. 4.2.2 hievor Gesagten lag damit nicht vor, weshalb eine
PSG-Leistungspflicht der Beschwerdeführerin vorinstanzlich zu Unrecht bejaht
worden ist.

6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Februar 2006
aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen
zugesprochen.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 29. Juni 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: