Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 20/2006
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Prozess {T 7}
K 20/06

Urteil vom 20. Oktober 2006
III. Kammer

Präsident Ferrari, Bundesrichter Lustenberger und Seiler; Gerichtsschreiberin
Fleischanderl

CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6005 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

Z.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Maurizio Ceraldi,
Zeughausplatz 34, 4410 Liestal

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal

(Entscheid vom 9. November 2005)

Sachverhalt:

A.
Die 1958 geborene Z.________ ist bei der CSS Krankenversicherung AG
(nachfolgend: CSS) obligatorisch krankenpflegeversichert. Am 10. Juli 2003
wurde sie auf Grund einer schweren psychotischen Krise im Rahmen einer
fürsorgerischen Freiheitsentziehung (FFE) in die Kantonale Psychiatrische
Klinik (KPK) eingewiesen. Die CSS erteilte in der Folge immer wieder
Kostengutsprache für Verlängerungen der Akutphase. Zur Prüfung der Frage, ob
weiterhin eine - vom Vertrauensarzt der Krankenkasse Dr. med. P.________
verneinte (vgl. Schreiben vom 27. November 2003) - Akutspitalbedürftigkeit
der Versicherten vorliege, beauftragte die CSS Dr. med. W.________, Facharzt
FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, mit der Erstellung eines Gutachtens,
welches dieser am 12. März 2004 ausfertigte. Gestützt darauf erachtete der
Krankenversicherer die akute Spitalbedürftigkeit als nicht mehr ausgewiesen
und hielt in seiner Verfügung vom 1. Juni 2004, wie bereits mit Schreiben vom
8. September und 20. Oktober 2003 sowie 5. Februar, 6. April und 4. Mai 2004
angekündigt, fest, dass ab 11. Mai 2004 nurmehr die Pflegetaxe analog dem
"Bewohnerinnen-Einstufungs- und Abrechnungssystem" (BESA), höchste
Pflegestufe (Fr. 53.- pro Tag), übernommen werde. Die dagegen erhobene
Einsprache wurde unter Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung
abgewiesen (Entscheid vom 24. Dezember 2004).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Kantonsgericht
Basel-Landschaft, nachdem es eine Expertise durch Dr. med. B.________,
Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 9. Dezember 2004 veranlasst
und weitere Angaben des Ärztlichen Dienstes der KPK vom 19. Mai 2005
eingeholt hatte, gut, hob den angefochtenen Einspracheentscheid, soweit die
Leistungsablehnung betreffend, auf und verpflichtete die CSS, für den
stationären Aufenthalt der Versicherten in der KPK auch ab 11. Mai 2004
weiterhin die Akutspitaltaxe aus der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung zu entrichten (Entscheid vom 9. November 2005).

C.
Die CSS lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Aufhebung des
kantonalen Entscheides beantragen.

Z. ________ lässt - unter Auflegung einer "Vereinbarung mit den Krankenkassen
betr. Kriterien und Meldewesen zur Kostengutsprache" und eines
"Rundschreibens Nr. 27/1998" - auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, eventualiter sei ihr eine
angemessene Übergangsfrist für die Umplatzierung in ein Wohnheim für
psychisch Kranke zu gewähren und es sei die Verpflichtung der CSS zur
Ausrichtung der Akutspital-Taxe bis zu diesem Zeitpunkt zu bestätigen; ferner
ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche
Verfahren. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die
Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 24 ff.
KVG) sowie über den für die Vergütung von Spitalaufenthalten anwendbaren
Tarif (Art. 49 und 50 KVG) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die
Rechtsprechung zur Abgrenzung von Akutspital- und Pflegebedürftigkeit im
Sinne von Art. 49 und 50 KVG (BGE 126 V 323, 124 V 362) sowie zur
einzuräumenden angemessenen Anpassungszeit für den Übertritt von einem
Akutspital in ein Pflegeheim oder in eine Pflegeabteilung (BGE 124 V 367 Erw.
2c mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Richtig dargelegt wurde im
kantonalen Entscheid namentlich, dass der Pflegetarif auch dann anwendbar
ist, wenn die Patientin oder der Patient nur deshalb in einem Akutspital
verbleibt, weil eine geeignete Pflegeinstitution nicht zur Verfügung steht
(BGE 124 V 364 f. Erw. 1b mit Hinweisen; Urteil A. vom 14. April 2005, K
157/04, Erw. 2.2; vgl. auch BGE 125 V 182 Erw. 3 sowie Urteil E. vom 20.
Oktober 2005, K 44/05, Erw. 2.3).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin die Behandlung der
Versicherten in einem Pflegeheim (Art. 39 Abs. 3 KVG) zu Pflegeheimtaxen
(Art. 50 KVG) oder in einem Akutspital (Art. 39 Abs. 1 KVG) in Anwendung von
Spitaltaxen (Art. 49 KVG) zu übernehmen hat.
Das kantonale Gericht geht - gestützt auf die Ausführungen der Dres. med.
W.________ und B.________ in deren Gutachten vom 12. März und 9. Dezember
2004 sowie des Ärztlichen Dienstes der KPK in dessen Stellungnahme vom 19.
Mai 2005 - von einer weiterhin bestehenden Spitalbedürftigkeit der
Beschwerdegegnerin aus. Die Beschwerdeführerin vertritt demgegenüber im
Wesentlichen die Auffassung, die Betreuung und Pflege in einem Akutspital sei
medizinisch nicht indiziert, da das Leiden der Versicherten chronifiziert
sei, diese sich in einer offenen Abteilung und zeitweilig auch ausserhalb der
KPK befinde und die erforderliche Betreuung sowie Behandlung auch in einer
geeigneten Pflegeinstitution möglich sei.

3.
3.1 Unbestrittenermassen leidet die Beschwerdegegnerin seit Jahren an
chronifizierter Schizophrenie. Dieses Krankheitsbild führt selbst in
fortgeschrittenem Stadium für sich allein nicht zu Akutspitalbedürftigkeit.
Das gilt grundsätzlich auch für den Fall, dass eine regelmässige Überwachung
wegen Selbst- oder Fremdgefährdung oder zwecks Medikamenteneinnahme notwendig
ist (Urteil E. vom 20. Oktober 2005, K 44/05, Erw. 2.2), da solche Massnahmen
auch in Pflegeheimen erbracht werden können (vgl. BESA-Leistungskatalog; Erw.
3.2.1 und 3.3.2 hiernach). Spitalbedürftigkeit liegt demgegenüber vor,
solange von einer laufenden Behandlung noch eine wesentliche Verbesserung der
Gesundheit erwartet werden kann (Gebhard Eugster, Krankenversicherung, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 72 Rz 139 in Verbindung mit
FN 304). Für psychiatrische Dauerpatienten gelten jedoch, auch wenn der
Gesundheitszustand Schwankungen unterworfen ist, prinzipiell die Regeln für
Pflegeheimpatienten, sofern nicht vorübergehende Verschlimmerungen des
Leidens wieder eine Akutspitalbedürftigkeit bewirken (Eugster, a.a.O., S. 72
Rz 139 und FN 305).

3.2
3.2.1 Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine Frau mittleren
Alters, bei der, wie insbesondere den Formularberichten des Ärztlichen
Dienstes der KPK vom 23. Februar und 22. Juni 2004 sowie 25. August 2005 zu
entnehmen ist, trotz chronifizierter Krankheit gewisse Chancen auf Therapie
und Besserung bestehen. Eine derartige positive Entwicklung war indessen nach
den Angaben der Beschwerdegegnerin selber bzw. deren Rechtsvertreters bislang
nur in sehr gemässigter Form zu verzeichnen. Ferner befindet sich die
Versicherte ihren individuellen KPK-Wochenplänen (Zeitraum: 26. April 2004
bis 7. Januar 2005) zufolge oft, d.h. an fünf bis sechs Tagen pro Woche
während je ca. sieben bis zehn Stunden, auswärts bei ihrem 32 km entfernt
wohnhaften Vater. Sofern sie Medikamente einzunehmen hat, wovon auf Grund der
Aktenlage auszugehen ist, kann demnach, entgegen der Darstellung in der
letztinstanzlichen Vernehmlassung, nicht von einer permanenten
Überwachungsbedürftigkeit und Gefährdung gesprochen werden. Der erwähnte
Wochenplan umfasst neben der Medikamenteneinnahme und den Mahlzeiten
Inforunden, Abteilungsversammlungen, Kleingruppen, Gespräche mit
Mitarbeiterinnen, Atelier Alltagstraining, Theaterspiel- und Wandergruppe,
Raku, Abteilungsausflug sowie Freitagstreff. Diese Aktivitäten stellen keine
medizinischen Massnahmen dar, welche nur in einem Akutspital angeboten werden
können, sondern bilden - wie sich namentlich aus dem BESA-Modul (insbesondere
Ziff. 9 ["Psychogeriatrische Leistungen I - Zeitliche und örtliche
Orientierung"; zum Leistungskatalog im Detail vgl. auch Urteile E. vom 20.
Oktober 2005, K 44/05, Erw. 2.2, und A. vom 14. April 2005, K 157/04, Erw.
2.2] und 10 ["Psychogeriatrische Leistungen II - Betreuungsgespräche/Soziales
Verhalten"]) ergibt - ebenfalls Bestandteil des in Pflegeheimen vorhandenen
Angebots, wobei es sich dabei nicht zwingend um eine psychogeriatrische
Abteilung handeln muss. Diese Punkte sprechen allesamt grundsätzlich gegen
eine weiterhin vorhandene Akutspitalbedürftigkeit der Beschwerdegegnerin.

3.2.2 Die Vorinstanz hat ihren Entscheid hauptsächlich damit begründet, dass
der Versicherten ständig - unter schwierigen Bedingungen (obstruktives,
ausfälliges Verhalten der Patientin etc.) - Medikamente verabreicht werden
müssten und sie nicht in der Lage sei, ausserhalb des Klinikalltags eine für
ihr Wohlbefinden unabdingbare geordnete Struktur aufrechtzuerhalten. Dabei
übersieht das kantonale Gericht, dass ein stationärer Klinikverbleib
angesichts der ärztlichen Aussagen, welche sich namentlich im Umstand der -
gerichtlich bestätigten - FFE manifestiert haben, allseits als zwingend
erachtet wird, da es ausserhalb dieses geschützten Rahmens immer wieder zu
Dekompensationen mit Verwahrlosungstendenzen kommt. Vorliegend steht indessen
nicht zur Diskussion, ob die Beschwerdegegnerin zur Behandlung ihres
Krankheitsbildes der Klinikumgebung bedarf oder nicht, sondern einzig,
welcher Art dieser stationäre Aufenthalt zu sein hat bzw. welche Institution
dafür erforderlich ist.

3.3
3.3.1 Aus dem zuhanden der Vorinstanz verfassten Gutachten des Dr. med.
B.________ vom 9. Dezember 2004 erhellt, dass die für die Versicherte
indizierte, stationär durchzuführende Therapie in einem möglichst offenen
Rahmen erfolgen sollte mit einigen Hilfestellungen wie beispielsweise
Mahlzeitenzubereitung, Tagesstruktur sowie Unterstützung der
Medikamenteneinnahme. Die bisherigen Hospitalisationen seien zufolge ihres
jeweils vorzeitigen Abbruchs ungenügend gewesen. Ein ambulantes Auffangsystem
existiere, zumal die Patientin über keine eigene Wohnung verfüge, nicht.
Übereinstimmend hatte auch Dr. med. W.________ in seiner Expertise vom 12.
März 2004 vermerkt, dass die Beschwerdegegnerin einer engmaschigen Betreuung
und - vor allem bei Anzeichen der Suizidalität - Überwachung sowie einer
rigorosen Kontrolle der Medikamenteneinnahme bedürfe. In gleichem Sinne hatte
der Ärztliche Dienst der KPK in seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2005 an das
kantonale Gericht als Hauptproblem die Non-Compliance genannt. Die tägliche
Einnahme der Medikamente belaste sowohl die Patientin wie auch das
Pflegepersonal in höchstem Masse.

Im Lichte dieser medizinischen Beurteilungen ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdegegnerin zur Stabilisierung ihres Zustandes regelmässig Medikamente
einnehmen muss, die Medikation aber unter heftigem Sträuben vehement ablehnt
und deshalb eine strenge, das Pflegepersonal stark fordernde Kontrolle der
Einnahme benötigt.

3.3.2 Die beschriebene, unbestritten erforderliche Medikamenteneinnahme ist
grundsätzlich, wie bereits dargelegt (vgl. Erw. 3.1 und 3.2.1 hievor), auch
im Rahmen eines Pflegeheimaufenthaltes gewährleistet (siehe insbesondere
BESA-Modul Ziff. 8 ["Gesundheits- und Behandlungspflege"]). Das gilt selbst
für den Fall, dass die Verabreichung der entsprechenden Präparate mit einigem
Aufwand verbunden ist, da auch Pflegeheime gemäss gesetzlichem Auftrag (Art.
39 Abs. 1 [namentlich lit. a und b] in Verbindung mit Abs. 3 KVG) über
qualifiziertes Personal zu verfügen haben. Es ist nicht dargetan, dass und
aus welchen Gründen dies vorliegend nicht möglich sein sollte. Soweit Dr.
med. W.________ gutachterlich ausführt, "angesichts dieses pflegerischen
Aufwandes kann ich Ihnen ausser der KPK keine andere Institution nennen,
welche den pflegerischen Anforderungen, welche Frau Z.________ stellt, zu
genügen vermag", bzw. der Ärztliche Dienst der KPK in seiner Stellungnahme
vom 19. Mai 2005 dafür hält, "Frau Z.________ befindet sich zurzeit im
Spital, weil es keine valable Alternative, keine andere Institution gibt, die
ihren Heilungsprozess gleichwertig unterstützen könnte", weisen diese
Äusserungen darauf hin, dass der Aufenthalt der Beschwerdegegnerin in der KPK
nicht (mehr) schwergewichtig aus medizinischen Gründen, sondern zur
Hauptsache mangels einer geeigneten Pflegeheim-Alternative fortgesetzt wird.
Für diesen Schluss spricht im Übrigen auch der Umstand, dass die KPK gemäss
der vorinstanzlich edierten Behandlungsplanung offenbar in der zweiten
Jahreshälfte 2004 ebenfalls darum bemüht war, für die Versicherte einen Platz
in einer Alterswohnung oder Wohngruppe zu finden.

3.4 Aus Art. 56 in Verbindung mit Art. 49 Abs. 3 KVG folgt u.a., dass ein
Aufenthalt im Akutspital zum Spitaltarif nach Art. 49 Abs. 1 und 2 KVG nur so
lange durchgeführt werden darf, als vom Behandlungszweck her ein solcher
notwendig ist (BGE 124 V 365 Erw. 1b; Urteile E. vom 20. Oktober 2005, K
44/05, Erw. 2.4, und A. vom 14. April 2005, K 157/04, Erw. 2.3). Dies ist
hier - wie zuvor ausgeführt - nicht der Fall, auch wenn der
Gesundheitszustand gewissen Schwankungen unterworfen sein sollte. Eine
schubweise Verschlimmerung des Leidens, welche vorübergehend wieder zu einer
Akutspitalbedürftigkeit führen könnte (Urteile E. vom 20. Oktober 2005, K
44/05, Erw. 2.4, und A. vom 14. April 2005, K 157/04, Erw. 2.3, je mit
Hinweis auf Eugster, a.a.O., S. 72 FN 305), wird, jedenfalls für den hier
massgebenden Beurteilungszeitraum (11. Mai 2004 [Einstellung der
Akutspitalleistungen] bis 24. Dezember 2004 [Einspracheentscheid; vgl. BGE
130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen]), nicht geltend gemacht. Dass im Kanton
Basel-Landschaft offenbar kein geeignetes, den Bedürfnissen der
Beschwerdegegnerin genügendes Pflegeheim (ohne Spitalcharakter) vorhanden
ist, kann ferner nicht dazu führen, dass die Krankenversicherung für einen
Spitalaufenthalt aufkommen muss, der medizinisch nicht indiziert ist (vgl.
Erw. 1 hievor). Gemäss Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG ist es Aufgabe der Kantone,
durch entsprechende Planung dafür besorgt zu sein, dass die vom KVG
vorgesehenen Einrichtungen zur Verfügung stehen; es kann nicht angehen, dass
die Kosten diesbezüglicher Versäumnisse auf die Krankenversicherer - und
damit auf die Versichertengemeinschaft - überwälzt werden (Urteil E. vom
20. Oktober 2005, K 44/05, Erw. 2.3 in fine). Da es vorliegend indes einzig
um die Frage des zu vergütenden Tarifs geht, ist die Tatsache der fehlenden
geeigneten Institution insofern irrelevant. Zu betonen bleibt, dass bezüglich
des Umfangs der von der Beschwerdeführerin zu erbringen Pflichtleistungen
bzw. des anzuwendenden Tarifs auch Abteilungen eines Akutspitals den
Pflegeheimen gleichgestellt werden können (Eugster, a.a.O., S. 72 Rz 139),
wobei dieser nicht zwangsläufig mit dem Alterspflegeheimtarif identisch sein
muss (Eugster, a.a.O., S. 72 Rz 139). Nötigenfalls ist, worauf auch der
Vertrauensarzt der Beschwerdeführerin in seinem Schreiben vom 27. November
2003 an Dr. med. W.________ hingewiesen hat, ein besonderer Pflegetarif
auszuhandeln oder festzulegen (Art. 46 f. KVG).

4.
Im Eventualstandpunkt beantragt die Beschwerdegegnerin die Gewährung einer
angemessenen Übergangsfrist - samt Kostenübernahme durch die CSS - für die
Umplatzierung.

4.1 Grundsätzlich haben die Krankenkassen Leistungen nur zu erbringen, wenn
und solange das versicherte Risiko verwirklicht ist (BGE 115 V 53 mit
Hinweisen auf Doktrin und Rechtsprechung). Wenn eine versicherte Person ab
einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr der Behandlung in einem Akutspital
bedarf, ist das versicherte Risiko, nämlich die krankheitsbedingte
Akutspitalbedürftigkeit, nicht mehr gegeben. Daraus wäre konsequenterweise an
sich der Schluss zu ziehen, dass - mangels anders lautender ausdrücklicher
Vorschriften (vgl. etwa Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) - der Leistungsanspruch
mit sofortiger Wirkung und ohne Übergangsfrist erlischt. Dies liefe jedoch
dem berechtigten Interesse von Versicherten zuwider, die nicht mehr der
bisherigen Spitalbehandlung bedürfen, aber anderweitig stationär
untergebracht werden müssen (Pflegeheim oder Pflegeabteilung) und für die im
Hinblick auf die Umplatzierung erst noch entsprechende Dispositionen
getroffen werden müssen. Darum drängt sich in solchen Fällen die Einräumung
einer kurzen Anpassungszeit auf, welche einerseits dem erwähnten Interesse
der versicherten Person Rechnung trägt und anderseits den Umstand
berücksichtigt, dass die Kassen für ein nicht (mehr) versichertes Risiko
nicht aufkommen müssen und insbesondere nicht dafür einzustehen haben, wenn
eine Umplatzierung mangels adäquater Unterbringungsmöglichkeiten scheitert
oder sich hinauszögert (BGE 124 V 362, 115 V 38; RKUV 1991 Nr. K 853 S. 3;
SVR 1998 KV Nr. 22 S. 73 f. Erw. 2; Urteil M. vom 12. April 2006, K 175/05,
Erw. 2.2.1 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss wurde wiederholt eine
Übergangszeit von dreissig Tagen als rechtens erachtet (BGE 115 V 54 Erw. 3d,
101 V 75 f. Erw. 5 in fine und Erw. 6; RKUV 1991 Nr. K 853 S. 5 Erw. I/2,
1986 Nr. K 675 S. 205 unten; Urteile M. vom 12. April 2006, K 175/05, Erw.
2.2.1, und R. vom 27. Dezember 2000, K 11/00, Erw. 3 in fine).

4.2 Die Beschwerdeführerin hat mit Schreiben vom 8. September 2003 (samt
Orientierungskopie an die Versicherte) gegenüber der KPK in Aussicht
gestellt, die vollen Kosten des Spitalaufenthaltes nurmehr bis zum 6.
November 2003 zu übernehmen. Hernach würde lediglich noch ein Pflegebeitrag
von Fr. 53.- pro Tag erbracht. Daran hielt sie mit Schreiben vom 20. Oktober
2003 (einschliesslich Orientierungskopie an die Versicherte) und 5. Februar
2004 ausdrücklich fest. Am 6. April 2005 stellte sie der KPK alsdann
schriftlich in Aussicht, dass die Akuttaxe - im Sinne einer Übergangsfrist -
noch bis 10. Mai 2004 garantiert werde. Ab 11. Mai 2004 käme eine Vergütung
nur noch gemäss Pflegetarif in Frage. Waren demnach sowohl die Klinik wie
auch die Beschwerdegegnerin bereits seit September 2003 mit der Einstellung
der Leistungen per anfangs November 2003 konfrontiert - und hatten sie sich
demnach auf die damit einhergehenden Veränderungen einzurichten -, welche
schliesslich auf Mai 2004 verschoben wurde, ist die dadurch gewährte
Übergangsfrist als zweifellos angemessen zu beurteilen, zumal es vorliegend
nicht zwingend um eine Verlegung in ein anderes Heim, das nicht zur Verfügung
zu stehen scheint, sondern nur um die Frage geht, zu welchem Tarif die,
allenfalls weiterhin in der Akutspitalumgebung zu erbringende Leistung
vergütet wird.

5.
Die Versicherte wirft der Beschwerdeführerin vor, sich über die zwischen der
KPK und dem Verband Basellandschaftlicher Krankenkassen bestehende
Vereinbarung (betreffend Kriterien und Meldewesen zur Kostengutsprache; samt
Rundschreiben Nr. 27/1998 des Verbandes Basellandschaftlicher Krankenkassen)
hinweggesetzt zu haben, welche namentlich ein besonderes Evaluationsverfahren
definiere, um Unsicherheiten in der Abgrenzung zwischen längerfristiger
Akutspital- sowie Pflegebedürftigkeit zu beseitigen. Das darin konzipierte
Vorgehen sei seitens der Klinik eingehalten worden, indem diese jeweils das
so genannte "Formular B" ("zur vertrauensärztlichen Beurteilung der
Spitalbedürftigkeit") zugestellt habe. Dem ist zu entgegnen, dass die
Befolgung der entsprechenden, primär der Vereinfachung und Standardisierung
der Abläufe zwischen Kostenträger und Leistungserbringer dienenden Vorgaben
die Krankenkassen nicht daran hindern kann - und soll (vgl. Art. 32 und 56
KVG) -, selber zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Leistungspflicht
im Sinne einer Akutspitalbedürftigkeit noch erfüllt sind.

6.
Im vorliegenden Verfahren geht es um Versicherungsleistungen, sodass gemäss
Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben sind. Das Gesuch der
Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art.
152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist und
die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit
Hinweisen), wobei der Betrag von Fr. 2432.90 gemäss Honorarnote vom 3. April
2006 angemessen ist. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 9. November 2005 aufgehoben.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Dieter
Gysin, Liestal, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen
Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2432.90
(einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet.

4.
Die Akten werden dem Kantonsgericht Basel-Landschaft zugestellt, damit es
über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Verfahren
entscheide.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft,
Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit
zugestellt.

Luzern, 20. Oktober 2006

Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts

Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: