Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 18/2006
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{T 7}
K 18/06

Urteil vom 8. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Ferrari, Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiberin Amstutz.

Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, Rechtsdienst,
Bundesplatz 15, 6003 Luzern, Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt X.________, Soziale Dienste, Beschwerdegegnerin,

betreffend K.________.

Krankenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts
des Kantons Solothurn vom 31. Januar 2006.

Sachverhalt:

A.
A.a Der in X.________ wohnhafte K.________ ist bei der Concordia
Krankenversicherung (nachfolgend: Concordia) obligatorisch
krankenpflegeversichert. Auf Betreibungsbegehren der Concordia hin stellte
das Betreibungsamt X.________ am 27. Februar 2002 bezüglich ausstehender
Versicherungsprämien für die Monate März bis Dezember 2001 einen
Zahlungsbefehl (Nr. 45937) und auf Fortsetzungsbegehren hin am 23. April 2003
eine entsprechende Pfändungsurkunde und einen Verlustschein gemäss Art. 115
SchKG aus. In der Folge ersuchte die Concordia das Sozialamt der (damals
zuständigen) Gemeinde Y.________ am 28. April 2003 um Übernahme der
Prämienausstände von März bis Dezember 2001 (10 x Fr. 200.80) sowie der
angefallenen Betreibungskosten und teilte mit, bis die ausstehenden
Forderungen vollständig bezahlt seien, werde die Übernahme der Kosten für
Leistungen gestützt auf den seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Art. 90
Abs. 4 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) aufgeschoben. Die
Einwohnergemeinde Y.________ vergütete daraufhin lediglich die
Prämienausstände, nicht aber die Betreibungskosten, was die Concordia zur
Fortsetzung des Leistungsaufschubs veranlasste.

A.b Am 9. August 2005 ersuchten die (neu zuständigen) Sozialen Dienste der
Stadt X.________ die Concordia um Aufhebung des Leistungsaufschubs unter
Hinweis darauf, für vor dem 1. Januar 2003 angefallene Prämienausstände habe
die Sozialbehörde gemäss Anweisung des Kantons Solothurn keine
Betreibungskosten zu übernehmen. Mit Schreiben vom 17. August 2005 bestritt
die Concordia dies unter Berufung auf die seit 1. Januar 2003 geltende
Rechtslage, welche hier anwendbar sei und einen Leistungsaufschub auch bei
nicht vollständiger Bezahlung von Betreibungskosten erlaube. Die Sozialen
Dienste verlangten daraufhin von der Concordia erfolglos den Erlass einer
beschwerdefähigen Verfügung.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde der Concordia nahm das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen; es hiess
diese, soweit es darauf eintrat, gut und wies die Concordia
Krankenversicherung an, im Sinne der Erwägungen eine beschwerdefähige
Verfügung zu erlassen (Entscheid vom 31. Januar 2006).

C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Concordia die Aufhebung des
vorinstanzlichen Entscheids.
Die Stadt X.________ schliesst auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet
vernehmlassungsweise auf einen förmlichen Antrag, hält jedoch dafür, dass der
angefochtene Entscheid im Ergebnis richtig sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 (BGG; SR 173.110) in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 395 Erw. 1.2).

2.
Materiell-rechtlicher Ausgangspunkt der Streitigkeit bildet die Frage, ob die
Beschwerdeführerin den gegenüber K.________ verhängten Leistungsaufschub
gestützt auf Art. 90 Abs. 4 KVV in der seit 1. Januar 2003 bis 31. Dezember
2005 gültig gewesenen Fassung (ab 1. Januar 2006 vgl. Art. 90 Abs. 6 KVV)
fortzusetzen befugt ist, bis die Sozialen Dienste der Stadt X.________ die
Betreibungskosten beglichen haben, welche im Zusammenhang mit der
fruchtlosen, durch Verlustschein dokumentierten Betreibung von - inzwischen
beglichenen - Prämienforderungen gegenüber K.________ für die Monate März bis
Dezember 2001 entstanden sind. In dieser KVG-rechtlichen Streitigkeit hat
sich die Concordia entgegen dem ausdrücklichen Begehren der Sozialen Dienste
der Stadt X.________ bisher geweigert, eine beschwerdefähige Verfügung zu
erlassen. Gegenstand des Verfahrens ist die prozessuale Frage, ob die
Vorinstanz zu Recht auf die von der Stadt X.________ - ohne Bevollmächtigung
durch den Versicherten - gegen das Untätigbleiben des Krankenversicherers
erhobene Rechtsverweigerungsbeschwerde eingetreten ist und die
Beschwerdeführerin verpflichtet hat, gegenüber den Sozialen Diensten der
Stadt X.________ in der Streitsache eine anfechtbare Verfügung zu erlassen.

3.
3.1 Gemäss Art. 49 Abs. 1 ATSG hat der Versicherungsträger über Leistungen,
Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene
Person nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen. Erlässt
er eine Verfügung, welche die Leistungspflicht eines andern
Versicherungsträgers berührt, so hat er auch ihm die Verfügung zu eröffnen,
und dieser kann die gleichen Rechtsmittel ergreifen wie die versicherte
Person (Art. 49 Abs. 4 ATSG).

3.2 Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die nicht unter Art. 49 Abs. 1
ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren behandelt werden (Art. 51
Abs. 1 ATSG), doch kann die betroffene Person den Erlass einer Verfügung
verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Erlässt der Versicherungsträger entgegen dem
Begehren der betroffenen Person keine Verfügung oder keinen
Einspracheentscheid (vgl. 52 ATSG), steht dieser gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG
dagegen die Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht (Art. 57 ATSG)
offen, sofern sie die Legitimationsvoraussetzungen im Sinne von Art. 59 ATSG
erfüllt. Das Beschwerderecht gemäss Art. 56 Abs. 2 ATSG dient der
Durchsetzung des auf Verfassungsstufe als Teilgehalt von Art. 29 Abs. 1 BV
anerkannten Verbots der formellen Rechtsverweigerung, die eine Behörde
namentlich dann begeht, wenn sie pflichtwidrig völlig untätig bleibt (BGE 113
Ib 389 Erw. 6b = Pra 78/1989 Nr. 9 S. 48 Erw. 6b; Urteil 1A.63/2005 der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 22. August 2005, Erw.
3.1; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S.
497 f.).
3.3 In der Krankenversicherung werden gemäss Art. 80 Abs. 1 KVG auch
erhebliche Leistungen grundsätzlich im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs.
1 ATSG gewährt (Art. 80 Abs. 1 KVG). Die Bestimmung tangiert indessen weder
die in Art. 49 Abs. 1 ATSG verankerte Verpflichtung des Versicherungsträgers,
bei fehlendem Einverständnis der betroffenen Person schriftlich zu verfügen
(vgl. Erw. 3.1 hievor), noch deren Befugnis, gestützt auf Art. 51 Abs. 2 ATSG
den Erlass einer Verfügung zu verlangen und vom Beschwerderecht nach Massgabe
von Art. 56 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 59 ATSG (vgl. Erw. 3.2 hievor)
Gebrauch zu machen.

4.
4.1 Die Parteien sind sich einig, dass sich die umstrittene Legitimation der
Stadt X.________, in eigenem Namen Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 56
Abs. 2 ATSG; vgl. Erw. 3.2 hievor) zu erheben, nach Art. 59 Abs. 1 ATSG
richtet. Gemäss dem - auf das Beschwerderecht nach Art. 56 Abs. 1 ATSG
zugeschnittenen - Wortlaut dieser Bestimmung ist zur Beschwerde berechtigt,
wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Bezogen auf die
Rechtsverweigerungsbeschwerde bedeutet dies, dass zu deren Erhebung
legitimiert ist, wer durch das Fehlen einer anfechtbaren Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Erlass hat. Die Begriffe des
"Berührtseins" und des "schutzwürdigen Interesses" gemäss Art. 59 ATSG sind
dabei praxisgemäss in gleicher Weise auszulegen wie für das bundesrechtliche
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gemäss Art. 103 lit. a OG (BGE 132 V
77 Erw. 3.1 mit Hinweisen; vgl. Erw. 4.3 hernach).

4.2 Entgegen dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Standpunkt
verlaufen die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 59 ATSG und Art. 103 lit. a
OG (sowie gleichlautendem Art. 48 lit. a VwVG) und die Berechtigung, den
Erlass einer anfechtbaren Verfügung zu verlangen, mit Blick auf die Einheit
des Prozesses grundsätzlich parallel: Dies ergibt sich aus dem Parteibegriff
gemäss Art. 6 VwVG und - für das Sozialversicherungsverfahren - gemäss Art.
34 ATSG. Danach kommt nebst Verfügungsadressaten allen Personen,
Organisationen oder Behörden Parteistellung zu, denen ein Rechtsmittel gegen
die Verfügung - im Sozialversicherungsverfahren: eines Versicherungsträgers
oder eines ihm gleichgestellten Durchführungsorgans - zusteht. Die
Vorschriften über die Beschwerdelegitimation sind demnach massgebend für die
Parteistellung (auch bereits) im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren (vgl.
etwa BGE 127 II 329 Erw. 3b/bb, 124 V 397 Erw. 2a, 123 II 378 Erw. 2; Pra
2001 Nr. 190 S. 1155, Erw. 1a [Urteil 2A.96/2000 der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 25. Juli 2001];
Urteil 1A.253/2005 der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
vom 17. Februar 2006, Erw. 2.1.1) und somit gegebenenfalls für den Anspruch
auf Erlass einer Verfügung als Voraussetzung dafür, die Parteistellung
überhaupt wirksam geltend machen zu können (vgl. BGE 129 II 294 f. Erw.
4.3.3); dies gilt nicht nur für Feststellungsverfügungen im Sinne von Art. 25
VwVG (siehe etwa BGE 114 V 201 ff.), sondern auch für Leistungs- oder
Gestaltungsverfügungen (so ausdrücklich Pra 1998 Nr. 70 S. 438, Erw. 2b
[Urteil 2A.185/1997 der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des
Bundesgerichts vom 11. Februar 1998], Erw. 2b mit Hinweisen auf
Rechtsprechung und Lehre).

4.3
4.3.1 Nach der zu Art. 103. lit. a OG ergangenen, auch für die Auslegung von
Art. 59 ATSG massgebenden Rechtsprechung (vgl. Erw. 4.1 hievor in fine) gilt
als schutzwürdiges Interesse im legitimationsrechtlichen Sinne jedes
praktische oder rechtliche Interesse, welches eine von einer Verfügung
betroffene Person an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann. Das
schutzwürdige Interesse besteht somit im praktischen Nutzen, den die
Gutheissung der Beschwerde dem Verfügungsadressaten verschaffen würde, oder -
anders ausgedrückt - im Umstand, einen Nachteil wirtschaftlicher, ideeller,
materieller oder anderweitiger Natur zu vermeiden, welchen die angefochtene
Verfügung mit sich bringen würde. Das rechtliche oder auch bloss tatsächliche
Interesse braucht somit mit dem Interesse, das durch die von der
beschwerdeführenden Person als verletzt bezeichnete Norm geschützt wird,
nicht übereinzustimmen. Immerhin wird verlangt, dass die Person durch die
angefochtene Verfügung stärker als jedermann betroffen sei und in einer
besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehe
(BGE 131 II 365 Erw. 1.2, 588 Erw. 2.1, 651 Erw. 3.1, 131 V 300 Erw. 3,
130 V 202 Erw. 3, 515 Erw. 3.1, 563 Erw. 3.3, 127 V 3 Erw. 1b, 82
Erw. 3a/aa).

Das in Art. 103 lit. a OG, Art. 48 lit. a VwVG und Art. 59 ATSG zusätzlich
erwähnte "Berührtsein" stellt nicht eine selbstständige und damit kumulativ
zum schutzwürdigen Interesse zu erfüllende Legitimationsvoraussetzung,
sondern letztlich eine Präzisierung desselben dar (vgl. Urteil S. vom 7.
September 2004 [I 215/03] Erw. 2.2; in diesem Sinne auch Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2., überarbeitete Auflage, Bern 1983, S. 156;
Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 193, Rz. 536; Ulrich Zimmerli/Walter
Kälin/ Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern
2004, S. 102; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, zu
Art. 59, Rz. 4). Ob es sich unter dem ab 1. Januar 2007 in Kraft stehenden
BGG noch so verhält, ist damit nicht präjudiziert.

4.3.2 Die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 103 lit. a OG (und Art. 59 ATSG)
ist in erster Linie auf Privatpersonen zugeschnitten. Nach der Rechtsprechung
schliesst dies indessen nicht aus, dass sich auch eine Behörde zur Begründung
ihrer Beschwerdebefugnis auf diese Bestimmung berufen kann, sofern sie mit
der Beschwerdeführung nicht nur ein öffentliches Interesse an der richtigen
Durchführung des Bundesrechts, sondern wie ein Privater ein bestimmtes,
eigenes finanzielles Interesse verfolgt (BGE 114 V 95 Erw. 2, 113 Ib 32 Erw.
2; AHI 1995 S. 95 Erw. 3a) oder aber in schutzwürdigen eigenen hoheitlichen
Interessen berührt ist (BGE 131 II 757 Erw. 4.3.1, mit Hinweisen).

4.3.3 Besondere Bedeutung kommt dem Legitimationserfordernis zu, wenn nicht
der Verfügungsadressat im materiellen Sinn, sondern ein Dritter
(Drittbeschwerdeführer) den Entscheid anficht (BGE 127 V 82 Erw. 3a/aa mit
Hinweisen). Hier haben die Legitimationsanforderungen die Funktion, die
Popularbeschwerde auszuschliessen, weshalb bei der Bejahung der
Beschwerdelegitimation von Drittbeschwerdeführern Zurückhaltung geboten ist.
Erforderlich ist ein spezifisches Rechtsschutzinteresse, welches nur bejaht
wird, wenn der Dritte ein unmittelbares und konkretes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der Verfügung (BGE 114 V 97 Erw. 3b; AHI 1995 S. 95
Erw. 3a in fine) - hier: am Erlass einer Verfügung - hat oder eine
spezifische, besonders nahe Beziehung zur Streitsache für sich in Anspruch
nehmen kann. Das allgemeine Interesse an der richtigen Auslegung und
Durchsetzung des Bundesrechts genügt nicht (BGE 127 V 83 Erw. 3a/bb; zum
Ganzen statt vieler: ARV 2005 S. 147 f. Erw. 1.4 und 1.5 mit Hinweisen
[Urteil F. vom 14. Oktober 2004, C 12/04]).

4.4 Unter dem Blickwinkel der unter Erw. 4.3 dargelegten Rechtsprechung hat
das Eidgenössische Versicherungsgericht die Legitimation von
Sozialhilfebehörden zur Erhebung einer Drittbeschwerde konkret
unterschiedlich beurteilt.

4.4.1 Im Urteil K. vom 8. Juni 2005 [I 113/05] erachtete das Gericht die
Sozialhilfebehörde, die einen Versicherten regelmässig (in casu: seit fünf
Jahren) unterstützt, als legitimiert, die den Rentenanspruch ablehnende
Verfügung der IV-Stelle in eigenem Namen mit Einsprache anzufechten und gegen
den Einspracheentscheid Beschwerde zu führen. In einem weiteren Fall
entschied es, dass das Sozialamt, welches Unterhaltsbeiträge zu Gunsten des
Kindes eines EL-Bezügers bevorschusst, aufgrund besonderer Betroffenheit
legitimiert ist, gegen eine EL-Verfügung, welche die Alimentenbevorschussung
bei der Berechnung des EL-rechtlich anrechenbaren Einkommens berücksichtigt,
(Dritt-)Beschwerde zu erheben (SVR 2005 EL Nr. 7 S. 15 [Urteil I. vom 26.
November 2004, P 37/04]). Im Urteil O. vom 31. Januar 2003 [P 27/01] leitete
das Gericht die Beschwerdelegitimation einer Sozialhilfebehörde zur
Anfechtung der einen von ihr unterstützten Versicherten betreffende Verfügung
über Ergänzungsleistungen aus der gesetzlich verankerten Befugnis der
Sozialbehörde ab, aus eigenem Recht den EL-Anspruch im Anmeldeverfahren
geltend zu machen (Art. 20 Abs. 1 ELV in Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 AHVV
[in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Fassung).

4.4.2 Verneint hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die
Beschwerdelegitimation der einen Arbeitslosen unterstützenden
Sozialhilfebehörde, welche beim kantonalen Versicherungsgericht eine dem
Unterstützten eröffnete Verfügung der Arbeitslosenkasse betreffend Anrechnung
einer Tätigkeit als Zwischenverdienst angefochten hatte. Das Gericht erwog,
einerseits fehle es an einer spezialgesetzlichen oder aus dem ATSG
ableitbaren Befugnis der unterstützenden Fürsorgebehörde, aus eigenem Recht
ALV-rechtliche Leistungen im Anmeldeverfahren geltend zu machen; die
Konnexität zwischen einer solchen Befugnis und der Beschwerdelegitimation sei
hier mithin - anders als in den Bereichen AHV, IV und EL - nicht gegeben.
Andererseits sei angesichts der im Falle von Drittbeschwerden erhöhten
Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse das unmittelbare und konkrete
Interesse der Sozialbehörde zu verneinen (ARV 2005 S. 150 ff. Erw. 4 und 5
[Urteil F. vom 14. Oktober 2004, C 12/04], mit Rechtsprechungsübersicht).
Mangels eines unmittelbaren und konkreten Interesses ist die
Sozialhilfebehörde gemäss einem weiteren Urteil auch nicht legitimiert, gegen
eine die Vermittlungsfähigkeit eines von ihr unterstützten Asylbewerbers
verneinende Verfügung der Arbeitslosenkasse Beschwerde zu erheben (ARV 1999
Nr. 14 S. 78 ff. Erw. 2). An der Legitimation zur Drittbeschwerde fehlt es
der Sozialhilfebehörde schliesslich auch bezüglich einer nach dem Tod des von
ihr unterstützten Versicherten erlassenen Rentenverfügung; das finanzielle
Interesse der Behörde allein bedeutet nicht, dass diese unmittelbar und
stärker als jedermann betroffen ist oder in einer besonderen,
beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache steht (AHI 1995 S. 95 f.
Erw. 3b).

4.5 Die Sozialhilfebehörden sind somit nicht allein aufgrund des Umstands,
dass sie einen Versicherten unterstützen, generell zur Anfechtung
leistungsablehnender Verfügungen der Sozialversicherungsträger berechtigt,
auch wenn in allen diesen Fällen - ein mittelbares finanzielles Interesse
daran besteht, dass der Lebensunterhalt durch die Sozialversicherung und
nicht durch die - subsidiäre - öffentliche Sozialhilfe sichergestellt ist
(vgl. auch BGE 123 V 116 Erw. 5b, Urteil  1A.260/2000 der I.
öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 27. Februar 2001, Erw.
2c). Die Legitimation zur Drittbeschwerde verlangt vielmehr auch hier eine
unmittelbare und konkrete Betroffenheit oder qualifizierte Beziehungsnähe zur
Streitsache (vgl. Erw. 4.3.3 hievor).

5.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist das vorangehend
umschriebene Legitimationserfordernis im hier zu beurteilenden
Sachzusammenhang erfüllt. Zu bejahen ist es nicht aufgrund des (bloss
mittelbaren) finanziellen Interesses der Beschwerdegegnerin, das sich aus der
allgemeinen sozialhilferechtlichen Unterstützungspflicht ergibt, welche die
Stadt X.________ nach kantonalem Recht gegenüber K.________ trifft, sondern
aus den spezifischen bundesrechtlichen Vorschriften über die Prämienerhebung
und die Folgen des Zahlungsverzugs, wie sie seit 1. Januar 2003 im Art. 90
KVV verankert sind und zuvor in Art. 9 KVV geregelt waren (zur Auslegung
dieser Bestimmungen: BGE 129 V 455) und welche das Verhältnis Versicherer -
Sozialhilfebehörde ausdrücklich normieren: Die Befugnis des
Krankenversicherers, die Leistungen bis zur vollständigen Bezahlung der
ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen (so altArt. 9 Abs. 2 KVV) sowie
ab 1. Januar 2003 (auch) der hier umstrittenen Betreibungskosten
aufzuschieben (Art. 90 Abs. 4 KVV in der vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember
2005 gültig gewesenen Fassung) bzw. die Forderungen mit Leistungen zu
verrechnen (vgl. nunmehr ab 1. Januar 2006 Art. 64a Abs. 2 KVG; Art. 90 Abs.
6 KVV), ist gebunden an die vorgängig erfolgte Meldung an die
Sozialhilfebehörde (Art. 90 Abs. 3 und 4 KVV in der Fassung vom 1. Januar
2003 bis 31. Dezember 2005) bzw. an die zuständige kantonale Stelle, welche
die Kosten allenfalls übernimmt (Art. 90 Abs. 6 KVV in der ab 1. Januar 2006
geltenden Fassung). In der Praxis führt dies dazu, dass die
Krankenversicherer die entsprechenden Leistungen direkt bei der zuständigen
Sozialhilfebehörde einfordern, um den Aufschub der Leistungen zu vermeiden;
so ist die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall vorgegangen (vgl.
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. April 2003, 19. Juli 2005 und 17.
August 2005 an die zuständigen Sozialämter]). Die Sozialhilfebehörde hat
dadurch eine besondere Stellung, welche sich von anderen Fällen
unterscheidet, in denen eine Sozialversicherungsleistung verweigert wird, was
bloss mittelbar zu einer Leistungspflicht der Sozialhilfe führen kann.

Bei dieser Sach- und Rechtslage hat die Stadt X.________ als das die
unterstützende Sozialhilfebehörde tragende Gemeinwesen ein schützenswertes
Interesse an einem förmlichen Entscheid über die unter Erw. 1.1 dargelegte
Rechtsfrage. Die Beschwerdelegitimation im Sinne von Art. 59 ATSG in
Verbindung mit Art. 56 Abs. 2 ATSG und damit auch der Anspruch auf eine
beschwerdefähige Verfügung gemäss Art. 51 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 49
Abs. 1 ATSG (vgl. Erw. 3.2 hievor) ist daher zu bejahen und der
vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis zu bestätigen.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig, da es nicht um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (Art. 134 OG [vgl. Erw. 1
hievor] e contrario).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
Solothurn und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 8. Januar 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: