Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 144/2006
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{T 7}
K 144/06

Urteil vom 21. März 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Kernen,
Gerichtsschreiber Maillard.

B. ________, 1944, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Lothar
Auf der Maur, Alte Gasse 2, 6440 Brunnen,

gegen

Helsana Versicherungen AG, Schadenrecht, Zürichstrasse 130, 8600 Dübendorf,
Beschwerdegegnerin.

Krankenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2006.

Sachverhalt:

A.
B. ________, geboren 1944, stand ab Juli bis Ende 2003 in Behandlung bei Dr.
med., med. dent. A.________, Facharzt FMH für Kiefer- und Gesichtschirurgie.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2004, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 22.
November 2004, lehnte es die Helsana Versicherungen AG, bei welcher
B.________ obligatorisch krankenpflegeversichert war, ab, die
Behandlungskosten von Fr. 5'612.75 zu übernehmen.

B.
B.________ erhob dagegen Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich. Dieses holte bei Prof. Dr. Dr. med. G.________, Direktor der
Klinik und Poliklinik für Kiefer- und Gesichtschirurgie des
Universitätsspitals X.________, ein Gutachten vom 10. März 2006 ein und wies
danach die Beschwerde mit Entscheid vom 27. Oktober 2006 ab.

C.
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren,
in Aufhebung des angefochtenen und des Einspracheentscheides sei die Helsana
zu verpflichten, die Kosten der kieferchirurgisch-zahnärztlichen Behandlungen
im vollen Umfang zu übernehmen. Eventuell sei die Sache an die Helsana zur
externen radiologischen Begutachtung und Neuentscheidung zurückzuweisen.

Die Helsana schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde,
während das Bundesamt für Gesundheit auf eine Stellungnahme verzichtet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG [SR 173.110])
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395).

2.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den
Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für
zahnärztliche Behandlungen, die durch eine schwere, nicht vermeidbare
Erkrankung des Kausystems, namentlich durch eine Osteomyelitis
(Knochenmarkentzündung) der Kiefer, bedingt sind (Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG,
Art. 33 Abs. 2 und 5 KVG in Verbindung mit Art. 33 lit. d KVV sowie Art. 17
lit. c Ziff. 5 KLV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer an einer Osteomyelitis
der Kiefer litt, was nach E. 2 die Leistungspflicht des obligatorischen
Krankenpflegeversicherers begründen würde.

3.2 Die Vorinstanz hat gestützt auf die medizinischen Unterlagen,
insbesondere das von ihr eingeholte Gutachten des Prof. Dr. Dr. med.
G.________, mit einlässlicher Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 36a
Abs. 3 OG), dargelegt, dass der Beschwerdeführer nach Massgabe des
Beweisgrades der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht an einer
Osteomyelitis des Kiefers erkrankt war. Es ist zwar richtig, dass einerseits
der klinische Befund sowie  anderseits das Ergebnis der histopathologischen
Untersuchung für die Diagnose einer - wenn auch diskreten - chronischen
Osteomyelitis sprechen. Ob eine solche Erkrankung überhaupt die nötige
Schwere im Sinne von Art. 31 Abs. 1 lit. a KVG erreicht, kann offen bleiben.
Der Gutachter hat jedenfalls in allen Teilen überzeugend dargelegt, dass
trotzdem nicht von einer Knochenmarkentzündung gesprochen werden kann. Was
der Beschwerdeführer dagegen einwendet, dringt nicht durch:
3.2.1 Soweit er letztinstanzlich die bereits im angefochtenen Entscheid
entkräfteten Argumente wiederholt, kann wiederum auf die Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG). Zum erneuten Versuch, den
vom Gutachter entscheidende Bedeutung zugemessenen negativen
Szintigraphiebefund mit dem Hinweis zu entkräften, dieser sei falschnegativ
gewesen, ist ergänzend zu bemerken, dass sich in den Akten kein Hinweis für
die Richtigkeit dieser Behauptung findet.

3.2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert das genannte Gutachten inhaltlich.
Dabei übersieht er, dass das Gericht bei von ihm angeordneten Gutachten nach
der Praxis nicht ohne zwingende Gründe von der Einschätzung des medizinischen
Experten abweicht, dessen Aufgabe es ist, seine Fachkenntnisse der
Gerichtsbarkeit zur Verfügung zu stellen, um einen bestimmten Sachverhalt
medizinisch zu erfassen. Ein Grund zum Abweichen kann vorliegen, wenn die
Gerichtsexpertise widersprüchlich ist oder wenn ein vom Gericht eingeholtes
Obergutachten in überzeugender Weise zu anderen Schlussfolgerungen gelangt.
Abweichende Beurteilung kann ferner gerechtfertigt sein, wenn gegensätzliche
Meinungsäusserungen anderer Fachexperten dem Richter als triftig genug
erscheinen, die Schlüssigkeit des Gerichtsgutachtens in Frage zu stellen, sei
es, dass er die Überprüfung durch einen Oberexperten für angezeigt hält, sei
es, dass er ohne Oberexpertise vom Ergebnis des Gerichtsgutachtens
abweichende Schlussfolgerungen zieht (BGE 125 V 351 E. 3b/aa S. 352). Weder
das Eine noch das Andere liegt hier vor. Insbesondere kann sich die vom
Beschwerdeführer letztinstanzlich vorgebrachte Kritik am Gutachten nicht auf
eine Meinung eines medizinischen Fachexperten stützen.

3.2.3 Nicht stichhaltig ist auch der vom Erfolg der Behandlung auf die
Richtigkeit der gestellten Diagnose gezogene Schluss. Die Zuordnung einer
gesundheitlichen Störung wird anhand diagnostischer Verfahren (bei
Osteomyelitis: klinische, histo-pathologische, laborchemische und
bildgebende; vgl. Gutachten S. 11 ad. Frage h) vorgenommen. Wird aufgrund
dieser eine Krankheitsursache ausgeschlossen, vermag daran die Art der
erfolgreichen Behandlung nichts zu ändern.

3.2.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass einzig der behandelnde Arzt
und Zahnarzt die Auffassung vertritt, der Beschwerdeführer habe an einer
Ostemyelitis des Kiefers gelitten. Berichte der behandelnden Ärzte sind nach
der Rechtsprechung aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum
Patienten indessen mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc S. 353).
Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie den behandelnden
Spezialarzt (Urteil S. vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hinweisen).

3.3 Angesichts der Schlüssigkeit der genannten medizinischen Berichte sowie
der darauf gestützten vorinstanzlichen Beweiswürdigung bedarf es keiner
zusätzlichen radiologischen Begutachtung, weshalb von der eventualiter
beantragten Einholung eines Gutachtens abzusehen ist (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).

4.
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie
im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.

Luzern, 21. März 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: