Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

Sozialrechtliche Abteilungen K 142/2006
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{T 7}
K 142/06

Urteil vom 19. Januar 2007
II. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
Gerichtsschreiber Schmutz.

S. ________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Brusa,
Strassburgstrasse 10, 8004 Zürich,

gegen

1. CSS Kranken-Versicherung AG, Tribschenstrasse 21, 6002 Luzern,
2. Aquilana Versicherungen, Bruggerstrasse 46, 5401 Baden,
3. SUPRA Krankenkasse, Chemin de Primerose 35, 1000 Lausanne 3,
4. PROVITA Gesundheitsversicherung AG, Brunngasse 4, 8401 Winterthur,
5. Sumiswalder Kranken- und Unfallkasse, Spitalstrasse 47, 3454 Sumiswald,
6. CONCORDIA, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG, Bundesplatz
15, 6002 Luzern,
7. Atupri Krankenkasse, Zieglerstrasse 29, 3000 Bern 65,
8. Avenir Assurances, Assurances maladie et accidents, Rue du Nord 5,
1920 Martigny,
9. KPT Krankenkasse AG, Tellstrasse 18, 3000 Bern 22,
10. Xundheit, Öffentliche Gesundheitskasse Schweiz, Pilatusstrasse 28, 6002
Luzern,
11. Caisse-maladie Hermes, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
12. Panorama Kranken- und Unfallversicherung,
Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
13. ÖKK Öffentliche Krankenkasse Basel, Spiegelgasse 12, 4001 Basel,
14. Kolping Krankenkasse, Ringstrasse 16, 8601 Dübendorf,
15. Krankenversicherung EASY SANA, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
16. Wincare Versicherungen, Konradstrasse 14, 8401 Winterthur,
17. Öffentliche Krankenkasse Winterthur, Lagerhausstrasse 5, 8402 Winterthur,
18. SWICA Gesundheitsorganisation, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur,
19. Betriebskrankenkasse Heerbrugg, Heinrich-Wild-Strasse 210, 9435
Heerbrugg,
20. Mutuel Assurances, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
21. Sanitas Grundversicherungen AG, Lagerstrasse 107, 8021 Zürich,

22. Konkursmasse der Krankenkasse KBV,
23. INTRAS, 10, rue Blavignac, 1227 Carouge GE,
24. ASSURA, Avenue C.-F. Ramuz 70, 1009 Pully,
25. Kranken- und Unfallkasse Universa, Rue du Nord 5, 1920 Martigny,
26. VISANA, Weltpoststrasse 19/21, Juristischer Dienst, 3000 Bern 15,
27. Helsana Versicherungen AG, Postfach, 8081 Zürich,
28. Innova Krankenversicherung AG, Direktion, Bahnhofstrasse 4, 3073
Gümligen,
29. carena schweiz, Schulstrasse 3, 8355 Aadorf,
30. ehemalige Krankenkasse Zurzach, Promenadenstrasse 6, 5330 Zurzach,
31. ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG, Bahnhofstrasse, 7302 Landquart,
32. La Caisse Vaudoise - Fondation Vaudoise d'assurance en cas de maladie et
d'accidents, Rue Caroline 11, 1001 Lausanne,
33. Krankenkasse SLKK, Hotzestrasse 53, 8042 Zürich,
34. kmu - Krankenversicherung, Bachtelstrasse 5, 8410 Winterthur,
35. Galenos Kranken- und Unfallversicherung, Militärstrasse 36, 8023 Zürich,
36. Futura caisse-maladie et accident, Administration, Rue du Nord 5, 1920
Martigny,

alle vertreten durch santésuisse Zürich-Schaffhausen, Löwenstrasse 29, 8021
Zürich,
und diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Eschmann, Ankerstrasse 61,
8026 Zürich.

Krankenversicherung,

Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Schiedsgerichts in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich vom 13. November 2006.

Sachverhalt:
Am 9. Juli 2001 reichten 35 Krankenversicherer beim Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich gegen Dr. med.
S.________, Facharzt FMH für allgemeine Medizin mit Praxis in X.________,
Klage ein. Sie forderten von ihm wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im
Jahr 1999 die Rückerstattung eines gerichtlich zu bestimmenden Betrags. Das
Schiedsgericht verpflichtete den Arzt mit Entscheid vom 5. Juli 2004 dazu,
den Klägern wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im Jahr 1999 den Betrag
von Fr. 118'574.- zu bezahlen. Die dagegen erhobene
Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der Entscheid des
Schiedsgerichts sei aufzuheben und die Klagen seien abzuweisen, hiess das
Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 22. Dezember 2004 wegen
eines Formfehlers im vorangegangenen Sühneverfahren teilweise gut; es wies
die Sache zur Wiederholung des Sühneverfahrens und Neubeurteilung an das
Schiedsgericht zurück.

Zuvor, am 15. Juni 2003, erhoben 28 Krankenversicherer vor Schiedsgericht
Klage gegen den gleichen Arzt wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise im
Jahr 2002. Nach Vereinigung der beiden Prozesse am 3. Februar 2005 durch das
leitende Mitglied des Schiedsgerichts und Durchführung einer Sühneverhandlung
am 9. März 2005, an der es zu keiner gütlichen Einigung zwischen den Parteien
kam, verfügte das leitende Mitglied des Schiedsgerichts, der Endentscheid in
den vereinigten Prozessen werde mit denselben (im Dispositiv genannten)
Schiedsrichtern gefällt, die am (aufgehobenen) Urteil vom 5. Juli 2004 im
ersten Prozess mitgewirkt hätten (Verfügung vom 13. November 2006).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt der Arzt beantragen, die Verfügung
vom 13. November 2006 sei aufzuheben; die Vorinstanz sei zur Durchführung des
gesetzlichen Verfahrens betreffend Fachrichternomination anzuhalten.

Die Beschwerdegegner schliessen auf Abweisung der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Vorinstanz und
Bundesamt für Gesundheit verzichten auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110)
ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da der
angefochtene Entscheid vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch
nach OG (Art. 132 Abs. 1 BGG; BGE 132 V 393 E. 1.2 S. 395), und ist auch das
VwVG in der bis 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anwendbar.

2.
Bei den im Rubrum des vorliegenden Urteils aufgeführten Krankenversicherern
handelt es sich um jene, welche in der Verfügung des Schiedsgerichts vom 13.
November 2006 als Kläger aufgeführt sind. Ob - wie der Beschwerdeführer
vorbringt - einzelne dieser Genannten nicht zum Betrieb der
Krankenversicherung zugelassen sind, betrifft deren Aktivlegitimation zur
Klage und ist nicht im vorliegenden Verfahren zu beurteilen.

3.
Die angefochtene Verfügung ist eine Zwischenverfügung. Gemäss Art. 128 OG
beurteilt das Bundesgericht letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden
gegen Verfügungen im Sinne von Art. 97, 98 lit. b-h und 98a OG auf dem Gebiet
der Sozialversicherung. Art. 97 OG verweist auf Art. 5 VwVG. Verfügungen
können nach dem Wortlaut des zweiten Absatzes von Art. 5 VwVG auch
Zwischenverfügungen sein. Zudem verweist Art. 5 Abs. 2 VwVG bezüglich der
Zwischenverfügungen auf Art. 45 des gleichen Gesetzes, laut dem nur solche
Zwischenverfügungen anfechtbar sind, die einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (Art. 45 Abs. 1 VwVG). Selbstständig anfechtbar sind
nach Art. 45 Abs. 2 lit. a und b VwVG insbesondere Entscheide über
Zuständigkeit und Ausstand, und deshalb auch der vorliegende, der die
Zusammensetzung des Schiedsgerichts betrifft.

4.
4.1 Die Verfügung regelt einzig die personelle Zusammensetzung des
Schiedsgerichts, das über die vereinigten Klagen befinden wird. Soweit in der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde andere Aspekte beanstandet werden, ist, da
nicht zum Streitgegenstand gehörend, darauf nicht einzutreten.

4.2 Der Beschwerdeführer macht keine konkreten Ausstandsgründe gegen die
Ernannten geltend, sondern weist nur darauf hin, sie würden sich dem "Vorwurf
bedingungsloser sachlicher Abhängigkeit und Voreingenommenheit betreffend und
gegenüber dem Sekretariat und Präsidium des Spruchkörpers aussetzen". Dieser
Vorhalt ist unbegründet, und es kann dazu auf die Zusammenfassung der
Rechtsprechung aus dem Blickwinkel des Anspruchs auf ein unbefangenes Gericht
in BGE 131 I 116 ff. Erw. 3.4 und 3.6 verwiesen werden. Dort ist u. a.
angemerkt, dass nach BGE 113 Ia 410 Erw. 2b im Falle einer Rückweisung die
Mitwirkung des am aufgehobenen Entscheid beteiligten Richters bei der
Neubeurteilung der Streitsache unter dem Blickwinkel des verfassungs- und
konventionsmässigen Gerichts ohne weiteres zulässig ist. Vom Richter darf
erwartet werden, dass er die Streitsache auch nach Aufhebung des Entscheids
objektiv und unparteiisch behandelt, zumal er sich dabei an die Auffassung
der Rechtsmittelinstanz zu halten hat (bestätigt in BGE 116 Ia 30 Erw. 2a
betreffend das Strafverfahren). Daran ändert nichts, dass das Eidgenössische
Versicherungsgericht sich in seinem Urteil vom 22. Dezember 2004 noch gar
nicht materiell mit der Streitsache zu befassen hatte. Auch die Tatsache,
dass einer der ärztlichen Fachrichter vertrauensärztliche Tätigkeiten bei
Beschwerdegegnerinnen durchgeführt hat, begründet noch keine
Ausstandspflicht.

4.3 Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, die Bestimmungen des kantonalen
Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (SVG) in der Fassung vom 30.
August 2004, in Kraft ab 1. Januar 2005, seien bei der Nomination der
Schiedsrichter nicht angewandt worden, ist dies offensichtlich unbegründet,
richtet sich doch gemäss Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
30. August 2004 die Zusammensetzung des Organs, bei dem ein Verfahren im
Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens rechtshängig war, nach bisherigem Recht. Beide
(hier vereinigten) Klagen wurden vor dem 1. Januar 2005 erhoben; somit ist
das Schiedsgericht nach bisherigem Recht zusammenzusetzen. Hingegen sind
gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen die übrigen Bestimmungen auch auf
Verfahren anwendbar, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der
Gesetzesänderung rechtshängig waren.

4.4 Die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht ist ebenfalls
offensichtlich unbegründet. Die Besetzung des Schiedsgerichts beim
aufgehobenen Entscheid vom 5. Juli 2004 ist im Urteil des Eidgenössischen
Versicherungsgerichts auf die Person der Richter bezogen nicht beanstandet
worden. Diese waren nach Einsicht in die damaligen Vorschläge der Parteien
bestimmt worden. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die angefochtene
Verfügung hier einer zusätzlichen Begründung bedurft hätte.

5.
5.1 Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von
Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG
e contrario). Entsprechend dem Prozessausgang werden die Kosten dem
Beschwerdeführer auferlegt (Art. 156 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 135 OG).

5.2 Dem Antrag der obsiegenden, durch einen selbstständigen Anwalt
vertretenen Beschwerdegegner auf eine Parteientschädigung ist zu entsprechen,
weil die für eine Aufwandentschädigung erforderlichen Voraussetzungen (BGE
110 V 82 und 134 Erw. 4d) erfüllt sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern für das Verfahren vor dem
Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.-
(einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Schiedsgericht in
Sozialversicherungsstreitigkeiten des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
Gesundheit zugestellt.

Luzern, 19. Januar 2007

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: